Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.11.1992, Az.: 18 L 8482/91
Rechtlicher Charakter von Fortbildungsmaßnahmen; Voraussetzungen des Vorliegens einer alle in einem Personalrat vertretenen Gruppen berührenden Angelegenheit; Wirkungen einer lediglich eine Fachgruppe betreffende Fortbildungsveranstaltung; Voraussetzungen der Verpflichtung zur Mitbestimmung im Zusammenhang mit einer Fortbildungsmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.11.1992
- Aktenzeichen
- 18 L 8482/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:1104.18L8482.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 17.10.1991
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 6 NdsPersVG
- § 45 NdsPersVG
- § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG
- § 91a NdsPersVG
- § 3 Abs. 2 NdsPersVG
- § 94 BPersVG
- § 98 BPersVG
- § 95 BPersVG
- § 3 NdsPersVG
- § 91 Abs. 2 NdsPersVG
Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - hat
auf die mündliche Anhörung vom 4. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer und
die Richterin am Verwaltungsgericht Kaiser sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Gatz und Kükelhahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 17. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beteiligte beabsichtigte, im Rahmen der regionalen Lehrerfortbildung im 1. Halbjahr 1992 vier Kurse (teilweise - mehrfach) für Lehrkräfte an Gymnasien durchzuführen. Die hierzu erbetene Zustimmung verweigerte der Antragsteller durch seinen Vorsitzenden, der der Fachgruppe Gesamtschule angehört. Er wendete sich gegen eine Vorabquotierung der pro Schule zur Verfügung stehenden Plätze, weil jede Schule - unabhängig von der Zahl der angesprochenen Lehrkräfte - nur noch einen Platz erhalte, so daß eine Gleichbehandlung der Lehrkräfte nicht mehr gewährleistet sei. In dem daraufhin von dem Beteiligten eingeleiteten Einigungsverfahren stellte sich das Niedersächsische Kultusministerium mit Erlaß vom 13. Februar 1991 auf den Standpunkt, die vier geplanten Kurse richteten sich ausschließlich an Lehrkräfte an Gymnasien, so daß es sich um eine Angelegenheit der Fachgruppe Gymnasien handele. Daraus folge, daß gemäß § 40 Abs. 6 i.V.m. § 45 NdsPersVG der Vorsitzende den Personalrat nicht allein vertreten könne, so daß eine wirksame Zustimmungsverweigerung nicht vorliege. Vielmehr gelte die Zustimmung des Antragstellers zu der geplanten Fortbildung als erteilt.
Unter dem 25. Februar 1991 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, daß er sich dieser Auffassung in dem Erlaß zunächst nur anschließen könne, und bat darum, Fortbildungsveranstaltungen, die nur eine Schulform beträfen, als Gruppenangelegenheiten zu behandeln.
Am 5. März 1991 hat der Antragsteller das Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Er habe seine Zustimmung wirksam verweigert. Fortbildungsmaßnahmen beträfen nicht lediglich eine Gruppe von Lehrkräften. Auch wenn sie nur für Lehrkräfte einer Schulform vorgesehen seien, gehe es um Belange von allgemeiner Bedeutung.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß seine von dem Beteiligten erbetene Zustimmung zur Durchführung von Lehrerfortbildungsmaßnahmen zu den Kursen 111621, 111721, 112091 und 112421 nicht als erteilt gilt.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist dem Begehren im wesentlichen aus den Gründen des Erlasses vom 13. Februar 1991 entgegengetreten. Außerdem hat er darauf hingewiesen, daß die Kurse wegen der ungeklärten personalvertretungsrechtlichen Situation überwiegend ausgefallen, zu einem anderen Termin durchgeführt bzw. zum Teil dem Antragsteller in veränderter Form zur Zustimmung unterbreitet worden seien.
Ein bei der Fachkammer gestellter Antrag, dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, für die fraglichen Fortbildungskurse erneut das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, blieb ohne Erfolg (Beschl. d. VG Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 18.3.1991 - PL A 4/91 -).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Hauptsacheverfahren mit Beschluß vom 17. Oktober 1991 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Das rechtliche Interesse des Antragstellers ergebe sich trotz zwischenzeitlicher Erledigung des konkreten Mitbestimmungsverfahrens aus der auch künftig bedeutsamen Frage, ob die Mitbestimmung bei ausschließlich für Angehörige einer Fachgruppe konzipierten. Fortbildungsmaßnahmen eine Gruppenangelegenheit sei. Die Zustimmung gelte als erteilt, weil die Verweigerung nicht wirksam erklärt worden sei. Neben dem Vorsitzenden des Antragstellers habe sie gemäß § 40 Abs. 6 Satz 2 NdsPersVG auch von einem Vorstandsmitglied der Fachgruppe "Gymnasien" unterschrieben werden müssen. Es handele sich um eine entsprechende Gruppenangelegenheit. Die in Rede stehenden Kurse für Gymnasiallehrer beträfen nur diese Gruppe im Sinne des § 91 a Abs. 2 Nr. 6 NdsPersVG. Auch wenn sich das Problem des gleichen Zugangs zu Fortbildungsveranstaltungen von denen der Lehrkräfte anderer Schulformen nicht wesentlich unterscheiden sollte, wäre das für die Beurteilung als Gruppenangelegenheit ebenso unerheblich wie die im Mitbestimmungsverfahren vom Antragsteller vorgebrachten, allgemein gehaltenen Argumente. Die Frage, ob eine Angelegenheit im Sinne des §§ 45, 40 Abs. 6 Satz 2 NdsPersVG nur eine Gruppe betreffe, hänge allein von der Art. und dem Inhalt der Angelegenheit ab.
Gegen den ihm am 8. November 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die vom Antragsteller am 5. Dezember 1991 eingelegte und am 3. Januar 1992 begründete Beschwerde. Er rügt, daß die eigentlich streitigen Fragen, ob Lehrerfortbildungsmaßnahmen, die gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG zur Zustimmung vorgelegt würden, und insbesondere die konkret streitigen Fortbildungsmaßnahmen, Gruppenangelegenheiten im Sinne des Personalvertretungsrechts seien, nur pauschal gestreift worden seien. Es handele sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Befugnis des Landesgesetzgebers zur Bildung eigener Gruppen sei in Rechtsprechung und Literatur nicht geklärt. Durch die Fachgruppenbildung für den Schulbereich in § 91 a NdsPersVG habe der Landesgesetzgeber den von §§ 94, 98 BPersVG gesetzten Rahmen überschritten. Die Regelung sei deshalb unwirksam. Damit seien die streitigen Zustimmungsfälle keine Gruppenangelegenheiten im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 45 und 40 Abs. 6 NdsPersVG. Unabhängig davon betreffe der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG generell nicht nur Angehörige einer Gruppe. Entscheidungen der Personalvertretungen erfaßten grundsätzlich alle Beschäftigten gleichermaßen. Dies folge aus den Rahmenvorschriften der §§ 103 und 105 BPersVG. Das in § 98 Abs. 3 BPersVG vorgesehene Gruppenprinzip stelle eine einschränkende Ausnahmeregelung dar. Die Beteiligungstatbestände müßten nach ihrer Zuordnung zu einer Gruppe oder zu allen Bediensteten interpretiert werden. Ein klassischer Fall der Gruppenangelegenheiten sei die Beteiligung in Personalangelegenheiten. Dies berücksichtige schon die gesetzliche Struktur. § 78 Abs. 1 NdsPersVG betreffe die Beamten, § 78 Abs. 2 NdsPersVG die Angestellten und Arbeiter. Der streitige Mitbestimmungsfall gehöre zu den nicht in dieser Weise trennbaren, sondern für alle Beschäftigten gleichermaßen geltenden sozialen Angelegenheiten. Dagegen spreche nicht die Erwähnung des Begriffs "Gruppen" in § 75 Abs. 2 NdsPersVG. Er betreffe nicht Gruppen im Sinne des § 3 NdsPersVG. Diese Interpretation der Mitbestimmungsfälle des § 75 NdsPersVG, jedenfalls aber bezüglich § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG, gebiete auch die Sonderregelung in § 78 Abs. 2 Nr. 10 NdsPersVG. Daraus ergebe sich, daß der Gesetzgeber nur diese Teilfrage des Fortbildungsbereichs zu einer Gruppenangelegenheit gemacht habe.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und festzustellen, daß Angelegenheiten, die dem Antragsteller gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG zur Zustimmung vorgelegt werden, keine Gruppenangelegenheiten im Sinne der §§ 45, 40 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 91 a NdsPersVG sind,
hilfsweise
nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und erwidert im wesentlichen: Der Bundesgesetzgeber habe in § 95 Abs. 1 BPersVG für den Bereich der Schulen eine Sonderregelung ausdrücklich zugelassen. Die Anknüpfung der Gruppenbildung in § 91 a NdsPersVG an die nach dem Niedersächsischen Schulgesetz gebildeten Schulformen sei rahmenrechtlich unbedenklich.
Wegen, der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens PL A 4/91 des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - sowie die vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das mit dem Hauptantrag im Beschwerdeverfahren verfolgte, allgemeingehaltene Begehren auf Feststellung, daß zur Zustimmung vorgelegte Angelegenheiten des § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG keine Gruppenangelegenheiten sind, hat der Antragsteller zwar in abgewandelter Form im erstinstanzlichen Verfahren zunächst als Antrag zu 2) schriftlich angekündigt, in der Anhörung vor der Fachkammer aber nicht ausdrücklich gestellt. Dort hat er nur den schriftsätzlich zu 1) angekündigten, auf die konkreten Fortbildungskurse bezogenen Antrag formuliert, den er inhaltlich mit der Beschwerde als Hilfsantrag verfolgt. Ob es sich bei diesem so formulierten Hauptantrag um eine Änderung des zuletzt gestellten und in dem Beschluß der Fachkammer beschiedenen Antrags handelt, der über den gestellten, konkrete Veranstaltungen betreffenden Antrag im Sinne einer Erweiterung, hinausgeht oder nur eine Klarstellung des Antrags bedeutet, kann hier offenbleiben. In der Sache betrifft der Beschwerdehauptantrag jedenfalls die in dem Beschlußverfahren aufgeworfene Problematik, ob Fortbildungsmaßnahmen Gruppenangelegenheiten sind. Dies hat die Fachkammer bei ihrer Entscheidung, in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis als allgemein klärungsbedürftig angenommen. Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren wäre gemäß. §§ 85 Abs. 2 NdsPersVG, 87 Abs. 2 Satz 3 2 Halbsatz, 81 Abs. 3 ArbGG zulässig. Denn der Beteiligte hat sich auf den Antrag mit seiner Beschwerdeerwiderung ausdrücklich eingelassen. Andere Bedenken gegen den Beschwerdeantrag bestehen nicht, insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt.
Die begehrte Feststellung ist jedoch weder im Hinblick auf den Haupt- noch auf den Hilfsantrag auszusprechen. Denn die Durchführung der Berufsausbildung und Fortbildung kann nicht allgemein als gemeinsame Angelegenheit eingestuft werden, und es handelt sich auch bei den streitgegenständlichen Kursen nicht um gemeinsame Angelegenheiten.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die von § 3 Abs. 2 NdsPersVG abweichende Bestimmung von Fachgruppen in § 91 a NdsPersVG rahmenrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Fachgruppenfestlegung steht nicht im Widerspruch zu den gemäß § 94 BPersVG bestehenden Rahmenvorschriften. Insoweit hat der Landesgesetzgeber von der in § 95 Abs. 1 2. Halbsatz BPersVG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, für Angehörige von Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen, unter Beachtung des § 104 BPersVG besondere Regelungen zu treffen. Zu den genannten Dienststellen gehören die öffentlichen Schulen (dazu Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Aufl., § 95 Rdnr. 13 ff.), für deren Schulleiter und Lehrer der Gesetzgeber Sondervorschriften in den §§ 91 ff NdsPersVG getroffen hat. Das in § 98 BPersVG enthaltene Gruppenprinzip mit den verschiedenen Gruppen von Beamten, Angestellten und Arbeitern ist in § 95 BPersVG für den Erlaß von Sondervorschriften nicht erwähnt und schon deshalb nicht zwingend zu beachten.
Für den Mitbestimmungstatbestand "Durchführung der Berufsausbildung und Fortbildung" des § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG läßt sich eine allgemeingültige Bewertung als gemeinsame Angelegenheit des Antragstellers, die hier auf der Grundlage der §§ 93 Abs. 1, 91 a i.V.m. § 45 NdsPersVG vorzunehmen wäre, nicht treffen. Eine Einstufung in dieser Form folgt nicht ohne weiteres daraus, daß es sich insoweit um einen Beteiligungstatbestand in "sozialen Angelegenheiten" handelt, wenn § 75 NdsPersVG auch vom persönlichen Geltungsbereich grundsätzlich (mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 7) alle Gruppen von Bediensteten im Sinne des § 3 NdsPersVG umfaßt (hierzu: Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, Loseblattkommentar, § 75 Rdnr. 2). Der Katalog des § 75 NdsPersVG ist auch wesentlich weiter gefaßt als der Mitbestimmungsfall der sozialen Angelegenheiten in § 75 Abs. 2 BPersVG, die regelmäßig gemeinsame Angelegenheiten sind (Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Loseblattkommentar, § 38 Rdnr. 14, Stand: 8/1992). Dort sind im wesentlichen nur die Tatbestände des § 75 Abs. 1 Nr. 8-10 NdsPersVG aufgeführt, bei denen auch im Falle konkreter Maßnahmen, das Gesamtinteresse an einer ausgewogenen Verteilung der sozialen Förderungsmöglichkeiten der Dienststelle im Vordergrund steht (Lorenzen u. a. aaO).
Ob eine Angelegenheit alle im Personalrat vertretenen Gruppen berührt und deswegen eine gemeinsame ist oder ob sie nur die Angelegenheiten einer Gruppe betrifft, beurteilt sich ausschließlich nach ihrem sachlichen Gegenstand (BVerwG Beschl. v. 10.4.1984 - BVerwG 6 P 10.82 - Buchholz 238.38 § 36 RPPersVG Nr. 1). Dies verlangt eine Prüfung in jedem Einzelfall (BVerwG Beschl. v. 5.2.1965 - BVerwG VII P 10.64 - BVerwGE 20, 246, 248 [BVerwG 05.02.1965 - BVerwG VII P 10.64]) [BVerwG 05.02.1965 - VII P 10/64] und richtet sich danach, welche Interessen unmittelbar betroffen werden (Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., § 38 Rdnr. 6 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen ermöglicht die Abgrenzung in Lehrerfortbildungsangelegenheiten gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG unter Berücksichtigung der Fachgruppenzuordnung in § 91 Abs. 2 NdsPersVG keine vollständige und abschließende Zuordnung zu den gemeinsamen oder Gruppenangelegenheiten. Die Beteiligungsfälle können völlig verschiedenen Inhalt haben. Neben allgemeinen Fragen der Fortbildung, die ebenso wie für alle Fachgruppen konzipierte Veranstaltungen zweifelsfrei als gemeinsame Angelegenheit zu qualifizieren sind, betreffen Fortbildungsveranstaltungen, die ausschließlich für eine Fachgruppe angeboten werden sollen - wie hier die streitgegenständlichen Kurse - unmittelbar nur diese Fachgruppe. Diese ausschließlich für Gymnasiallehrer angebotenen Kurse sind deshalb bezüglich der erbetenen Zustimmung als Gruppenangelegenheit im Sinne des §§ 45 i.V.m. 93 Abs. 1 Satz 2, 91 a Abs. 2 NdsPersVG zu bewerten.
Dem steht auch nicht die Regelung in § 78 Abs. 2 Nr. 10 NdsPersVG entgegen, der die Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für die Angestellten und Arbeiter (also nur für diese beide Gruppen im Sinne des § 3 Abs. 2 NdsPersVG) der Mitbestimmung des Personalrats ausdrücklich unterstellt. Selbst wenn dies eine Sonderregelung wäre und nicht schon § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG unter dem Begriff "Durchführung" der dort genannten Veranstaltungen auch die Auswahl der Teilnehmer umfaßt (so BVerwG Beschl. v. 19.9.1988 - BVerwG 6 P 28.85 - DVBl 1989, 203, 204)[BVerwG 19.09.1988 - 6 P 28/85], würde dies nicht im Umkehrschluß bedeuten, daß alle anderen unter § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG zu subsumierenden Mitbestimmungsfälle ... gemeinsame Angelegenheiten wären.
Da somit der Beteiligungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG nicht ausschließlich gemeinsame Angelegenheiten betrifft, ist der Hauptantrag abzulehnen.
Daraus folgt ebenso die Ablehnung des Hilfsantrags. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers allein durch den Vorsitzenden, der nicht der Fachgruppe der Gymnasiallehrer angehört, ist wegen Verstoßes gegen § 40 Abs. 6 NdsPersVG unwirksam, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen dargelegt hat. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO Bezug.
Die Beschwerde ist danach in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Insbesondere kommt der Sache entgegen der Ansicht des Antragstellers keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Schwermer,
Kaiser,
Dr. Gatz,
Kükelhahn