Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.02.1992, Az.: 18 L 29/90
Verletzung von Mitbestimmungsrechten eines Personalrats; Mitbestimmung bei der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen; Voraussetzungen einer Fortbildung; Vermittlung von Kenntnissen an Grundschullehrer zur Behebung leichter Sprachstörungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.02.1992
- Aktenzeichen
- 18 L 29/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:0226.18L29.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 27.09.1990 - AZ: PL A 9/89
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mitbestimmung
In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
im Termin zur Anhörung am 26. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer und Dr. Uffhausen sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Elster und Grevecke
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 27. September 1990 geändert.
Es wird festgestellt, daß die Durchführung der Veranstaltungen "Behebung leichter Sprachstörungen" vom 7. und 9. Februar 1989 der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Antragsteller und Beteiligter streiten um die Frage, ob es sich bei vom Beteiligten veranstalteten Maßnahmen, die dieser als "Dienstbesprechungen" ansieht, um Fortbildungsveranstaltungen handelte oder nicht.
Unter Nr. 6 eines "Rundschreibens Nr. 1/89" vom 9. Januar 1989 "lud" der Beteiligte für den 7. und 9. Februar 1989, jeweils 15.00 bis 18.00 Uhr, "einen Vertreter jeder Grundschule" zu einer "Dienstbesprechung" ein. Es sollten "Grundschullehrer darauf vorbereitet werden, leichte Sprachstörungen zu beheben", weil die "Kapazitäten zur Erteilung von Sonderunterricht ausgeschöpft" seien; die teilnehmenden Lehrkräfte sollten danach an ihren Schulen "als Multiplikatoren tätig werden". Hierzu vertrat der Antragsteller dem Beteiligten gegenüber unter Hinweis auf § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Nds. PersVG die Ansicht, daß die Veranstaltung "eindeutig Fortbildungscharakter" habe; er bat, die Schulen umgehend davon in Kenntnis zu setzen sowie davon, daß die Teilnahme "daher freiwillig" sei; gleichzeitig kündigte er an, "dieser Fortbildungsveranstaltung zuzustimmen" (Schreiben vom 25.1.1989). Mit Schreiben vom 1. Februar 1989 widersprach der Beteiligte dieser Rechtsauffassung, da seine "Initiative ... nur wirksam werden" könne, wenn alle Grundschulen über die entsprechenden Informationen verfügten. Der Antragsteller beschloß daraufhin die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens, was am 8. März 1989 erfolgt ist.
Der Antragsteller hat dazu vorgetragen, daß durch Fortbildung im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Nds. PersVG "eine bereits vorhandene Ausbildung dahin erweitert werden (solle), daß unter Anknüpfung an vorhandene Kenntnisse auch neue Kenntnisse erworben werden" (BVerwG, Beschl. v. 19.9.88, ZBR 1989, 16). Den Teilnehmern der fraglichen Veranstaltungen seien neue Kenntnisse vermittelt worden, die es ihnen hätten ermöglichen sollten, sprachauffällige Schüler zu fördern. Das sei "Fortbildung". Es habe ein Sonderschullehrer mit der Fachausbildung "Sprachheilkunde" referiert, der auch entsprechende "Papiere" verteilt habe. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NPersVG habe der Antragsteller bei der "Durchführung der Fortbildung" mitzubestimmen, wozu u.a. die Grundsätze für die Auswahl der Teilnehmer und die Gestaltung der Teilnahme, die Einzelheiten über Freistellung vom Dienst, Berücksichtigung bei der Diensteinteilung und Zahlung der Reisekosten gehörten.
Demgegenüber hat der Beteiligte gemeint, daß ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht bestanden habe. Bei den "Dienstbesprechungen" sei es um eine "allgemeine Information" aller Grundschulen gegangen. Es habe erörtert werden sollen, wie die Behandlung leichter Sprachstörungen an der Grundschule erfolgen solle, bzw. "wie die Schulen dieses Problems Herr werden können". Es sei "lediglich über das Konzept zur Förderung sprachauffälliger Schüler ... informiert und auf die Notwendigkeit hingewiesen (worden), es in allen Grundschulen umzusetzen". "Die Problematik sollte ... erörtert werden, ohne daß... dabei schon tiefgehende Kenntnisse ... vermittelt werden sollten". Daß tatsächlich auch neue Kenntnisse vermittelt worden seien, sei nicht auszuschließen, aber unerheblich und rechtfertige nicht die Annahme einer Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Nds. PersVG. Vortrag und "Arbeitspapier" hätten nur der "Erläuterung des Problems" gedient. Bereits die Dauer der Veranstaltungen (jeweils drei Stunden) zeige, "daß die Vermittlung fundierter Kenntnisse über die Beseitigung der im Arbeitspapier aufgezeigten Sprachfehler gar nicht möglich war". Daß es sich um "Dienstbesprechungen" gehandelt habe, ergebe sich auch aus der Art und Weise der "Einladung": Es seien nicht bestimmte ausgewählte Lehrer eingeladen worden, "vielmehr hat das Schulaufsichtsamt bewußt und gezielt einen Vertreter jeder Grundschule zur Teilnahme aufgefordert"; Adressaten der "Einladung" seien "also nicht die Lehrkräfte, sondern die Schulen" gewesen. Diese sollten interessierte Lehrer entsenden; jede Schule sollte vertreten sein. Zur Vertiefung der Problematik sei später eine eintägige Fortbildungsveranstaltung durchgeführt worden.
Die Fachkammer hat den Antrag auf Feststellung, daß die fraglichen Veranstaltungen mitbestimmungspflichtig gewesen seien, mit Beschluß vom 27. September 1990 abgelehnt. Nach ihrer Auffassung sei es nicht "wesentlicher Zweck" der Veranstaltungen vom 7. und 9. Februar 1989 gewesen, den Teilnehmern neue Kenntnisse darüber zu vermitteln, wie leichte Sprachstörungen behoben werden könnten. Es liege im "sehr weiten pädagogischen Ermessen" des Beteiligten, auf welche Weise er den Lehrern der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Grundschulen das "pädagogische Problem der Behebung leichter Sprachstörungen näherbringen" wolle. Hier habe er entschieden, dafür "Dienstbesprechungen ... anzusetzen" und die einzelnen Grundschulen "aufgefordert", jeweils "ausgewählte Vertreter ... zu entsenden", jedenfalls nicht zu einer Fortbildungsveranstaltung eingeladen, deren Teilnahme freiwillig sei und wobei Interessierte sich hätten bewerben müssen. Die Teilnahme sei hier "für die jeweils benannten Grundschullehrer verpflichtend" gewesen. Das spreche maßgeblich dagegen, daß es sich um Fortbildungsveranstaltungen habe handeln sollen. Es habe auch nicht eine "gezielte Schulung", sondern ein "schulinterner Erfahrungsaustausch" darüber stattfinden sollen, "in welcher Weise ... Sprachstörungen behoben werden können". Das Referat habe "allenfalls dem Zweck (gedient), ... die verschiedenen Sprachstörungen in den Grundzügen zu erläutern"; eine gezielte Schulung jedenfalls habe nicht stattfinden sollen.
Gegen diesen, ihm am 19. November 1990 zugestellten Beschluß richtet sich die am 12. Dezember eingelegte und am 10. Januar 1991 begründete Beschwerde des Antragstellers. Er wendet sich gegen die Wertung der Veranstaltungen durch die Fachkammer und meint, daß eine Fortbildungsmaßnahme vorgelegen habe, weil die beabsichtigte "Vorbereitung" dazu, leichte Sprachstörungen zu beheben, zwangsläufig mit dem Erwerb neuer Kenntnisse verbunden und dieses definitionsgemäß "Fortbildung" sei. Das ergebe sich zusätzlich aus der Tatsache, daß die Teilnehmer "als Multiplikatoren tätig werden" sollten. Dieser Begriff werde üblicherweise für Personen verwendet, die "Zusatzwissen" erworben hätten und dieses weitergeben sollen. Für die Annahme einer "Fortbildung" sei die Vermittlung "vertiefter" Erkenntnisse nicht erforderlich. Auf der später durchgeführten eintägigen Fortbildungsveranstaltung seien keine Kenntnisse vermittelt worden, die gegenüber denen aus den Veranstaltungen vom 7. und 9. Februar 1989 "vertieft" gewesen seien, vielmehr dieselben Inhalte (nur) "etwas ausführlicher". Die Veranstaltungen vom 7. und 9. Februar 1989 seien auch entsprechend der "Ladung" durchgeführt worden. Es habe nicht eine "Erörterung" stattgefunden und einen "ersten schulinternen Erfahrungsaustausch" über die Behebung von Sprachstörungen gegeben; vielmehr sei dazu referiert und ein Trainingsprogramm vorgestellt worden. Eine etwaige Teilnahmeverpflichtung stehe der Bewertung der Maßnahme als "Fortbildung" nicht entgegen, abgesehen davon, daß fraglich sei, ob für "benannte Lehrer" überhaupt eine Teilnahmepflicht bestanden habe (§ 30 Abs. 4 Satz 1 NSchG). Entgegen der andersartigen Übung bei "Dienstbesprechungen" sei von der Erstattung von Reisekosten nicht die Rede gewesen.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er meint, daß es für die Frage, ob am 7. und 9. Februar 1989 "eine Dienstbesprechung oder eine Fortbildungsveranstaltung durchgeführt worden sei", allein auf die Form der "Einladung" ankomme. Dagegen sei ein "inhaltlich orientierter Ansatzpunkt" für die Abgrenzung ungeeignet, da es "Ziel und Ergebnis auch jeder Dienstbesprechung sein (sollte), die berufsbezogenen Kenntnisse zu erweitern". Hier sollten "bewußt und gezielt" Dienstbesprechungen durchgeführt werden. Zwar seien die Teilnehmer nicht namentlich bezeichnet, in der "einladenden Weisung (aber) verbindlich erklärt" worden, "daß jede Schule einen Vertreter entsenden sollte". "Nicht vertretene Schulen" seien später "zur Berichterstattung aufgefordert" worden. Zwar habe das Rundschreiben vom 9. Januar 1989 eine Formulierung enthalten, wonach die Grundschullehrer darauf "vorbereitet" werden sollten, leichte Sprachstörungen zu beheben. Das habe sich indessen nicht auf den Zweck der für den 7. und 9. Februar 1989 angesetzten Besprechungen bezogen, wo "Fragen der Organisation und Therapie sprachauffälliger Schüler eindeutig im Mittelpunkt gestanden" hätten. Sinn dieser "Dienstbesprechungen" sei u.a. gewesen, die Lehrkräfte über "Formen von Sprachauffälligkeiten und schulischen Behandlungsmöglichkeiten zu informieren". Erst später seien entsprechende Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt worden, wobei dann "die in der Einladung zu den Dienstbesprechungen erwähnte Vorbereitung von Grundschullehrern auf eine besondere Art der Tätigkeit" erfolgt sei.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Die Fachkammer hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Die von dem Beteiligten am 7. und 9. November 1989 durchgeführten Veranstaltungen stellten Fortbildungsmaßnahmen dar, deren "Durchführung" im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NPersVG mitbestimmungsbedürftig war. Der gegenteiligen Ansicht der Fachkammer und des Beteiligten ist nicht zu folgen.
Eine "Fortbildung" liegt vor, wenn eine vorhandene Ausbildung durch neue Kenntnisse erweitert werden soll (Lorenzen/Haas/Schmidt, BPersVG, 4. Aufl., Stand 1990, § 75 RdNr. 158 u.H. auf BVerwGE 26, 185, 191 [BVerwG 10.02.1967 - VII P 6/66] und BVerwG, Beschl. v. 19.9.1988 - 6 P 28.85 - PersV 1989, 274). Das war hier der Fall. Denn nach der "Einladung" im Rundschreiben des Beteiligten vom 9. Januar 1989 (Ziff. 6) sollten Grundschullehrer, weil die Kapazitäten zur Erteilung von Sonderunterricht erschöpft seien, "darauf vorbereitet" werden, leichte Sprachstörungen (selbst) zu beheben" (und die danach erworbenen - zusätzlichen - Kenntnisse und Fähigkeiten an andere Lehrer ihrer jeweiligen Schule weitergeben: Tätigkeit als "Multiplikatoren"). Diese "Vorbereitung" erfolgte in Form eines Referates durch einen entsprechend (besonders) ausgebildeten Lehrer und durch Ausgabe von "Arbeitspapieren". Sie stellt danach inhaltlich fraglos eine Ausbildung dar, die, da sie als Sprachtherapie über die normale Ausbildung eines Grundschullehrers hinausgeht, nur als Fortbildung bezeichnet werden kann. Daran ändert die Tatsache nichts, daß auch sprachbehinderte Schulkinder gefördert werden sollen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nds. SchulG). Denn darauf bezieht sich die Ausbildung eines Grundschullehrers nicht. Dementsprechend erfolgt diese Förderung - durch besonders ausgebildete Fachkräfte (sog. "Sprachheillehrer") - auch vorwiegend an der Sonderschule, bzw. durch Erteilung von Sonderunterricht (§ 49 Abs. 1 Nds. SchulG).
Die nachträgliche Interpretation, die der Beteiligte den Veranstaltungen vom 7. und 9. Februar 1989 beilegt, steht zu Ankündigung und Verlauf dieser Veranstaltungen in deutlichem Widerspruch. Denn danach ging es weder um eine bloße Information über das schulische Problem einer Sprachbehinderung bei Grundschulkindern, noch hat es sich um einen Erfahrungsaustausch gehandelt, sondern offensichtlich um gezielte Anweisungen zur Behebung sog. "leichter Sprachstörungen" durch den Grundschullehrer.
Hinsichtlich der vom Beteiligten in den Vordergrund gerückten Form der "Einladung" zu einer "Dienstbesprechung" ist festzustellen, daß auch sie hier die Annahme einer Fortbildungsveranstaltung nicht ausschließt. Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nds. SchulG haben die Schulbehörden (der Beteiligte ist Untere Schulbehörde, § 100 Nr. 3 Nds. SchulG) u.a. die Aufgabe der "Beratung", wozu auch Maßnahmen der Fortbildung der Lehrer gehören (Seyderheim-Nagel, Nds. SchulG, Stand April 1991, Anm. 4.1). Danach erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Beteiligte im Rahmen seiner Aufgabe "Beratung" auch eine Dienstbesprechung anordnen kann, die inhaltlich zugleich fortbildenden Charakter hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.1990 - 6 P 19.88 -, PersR 1990, 299). Auf die damit verbundenen Fragen (zu einem "Dienstunterricht" bei der Post s. HessVGH, Beschl. v. 10.1.1990 - BPV TK 3249/89 - PersR 1991, 60/61; zu einer dienstlichen "Einweisung" vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1991 - 6 P 7.90 -; OVG Bremen, Beschl. v. 18.9.1990 - OVG PV - B 2/90 - LS in PersR 1991, 394) braucht hier indessen nicht weiter eingegangen zu werden, weil die vom Beteiligten hier ausgesprochene "Einladung" schon nicht als eine Anordnung angesehen werden kann, an einer Dienstbesprechung teilzunehmen. Sie bezog sich inhaltlich auf je einen "Vertreter jeder Grundschule", ohne daß damit eine Anordnung gegenüber bestimmten Lehrern oder gegenüber den jeweiligen Schulleitern getroffen worden wäre. Das gegenteilige Vorbringen im Beschlußverfahren, wonach die Schulleiter angesprochen gewesen seien, denen es oblegen habe, jeweils einen Lehrer zu den Veranstaltungen vom 7. und 9. Februar 1989 zu "entsenden", ist unzutreffend. Eine entsprechende Anordnung gegenüber den Grundschulleitern ist eben gerade nicht getroffen worden, abgesehen davon, daß fraglich ist, ob dem Schulleiter ein derartiges Weisungsrecht gegenüber den Lehrern zusteht (§ 30 Nds. SchulG). Nach allem ist nicht ersichtlich, wie der Beteiligte rechtlich in der Lage gewesen sein sollte, auf der Grundlage seiner "Einladung" vom 9. Januar 1989 für den 7. und 9. Februar 1989 Dienstbesprechungen anzuordnen und durchzuführen, zumal nicht einmal gesichert erscheint, daß alle Schulen bzw. Lehrer das Rundschreiben vom 9. Januar 1989 überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Hiernach kann nicht angenommen werden, daß am 7. oder 9. Februar 1989 eine Dienstbesprechung i.S. der dienstlichen Besprechung von dienstlichen Angelegenheiten im Rahmen eines Weisungsverhältnisses (vgl. § 63 NBG) stattgefunden hätte.
Können danach die Veranstaltungen vom 7. und 9. Februar 1989 nur als Fortbildungsveranstaltung gewertet werden, so stand dem Antragsteller hinsichtlich der Frage der "Durchführung" dieser Veranstaltungen ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 PersVG zu. Da sich der Antrag allein darauf bezieht, ist er begründet. Der angefochtene Beschluß ist deshalb entsprechend zu ändern.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür (§ 85 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
Schwermer
Dr. Uffhausen
Dr. Elster
Grevecke