Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.12.1989, Az.: 18 OVG L 8/88
Mitbestimmung bei der Änderung eines Dienstplans; Rechtsfolge der Nichtigkeit von Personalratsbeschlüssen; Rechtsfolgen der Mitwirkung des Vertrauensmanns einer Schwerbehinderten an der Abstimmung; Mitunterzeichnung der Dienststelle auf der Niederschrift über die Sitzung der Personalvertretung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.12.1989
- Aktenzeichen
- 18 OVG L 8/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1989:1220.18OVG.L8.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 11.02.1988 - AZ: PL VG 31/86
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mitbestimmung bei der Änderung eines Dienstplans
Der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
auf die mündliche Anhörung vom 20. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Ladwig und Schwermer sowie
die ehrenamtlichen Richter Alf und Bruns
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlußbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 11. Februar 1988 werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der Personalrat der Universität ... und der Beteiligte, der Präsident der Universität ..., streiten über die Einführung eines geänderten Dienstplanes für die Bediensteten im Heizkraftwerk der Universität sowie über den Inhalt der Verpflichtung des Antragstellers, der Dienststelle Niederschriften über Sitzungen des Personalrats nach § 48 Abs. 2 Nds.PersVG vorzulegen.
Vor dem Hintergrund von Überlegungen der Landesregierung, die Universität in die Versorgung durch das neue Gemeinschaftskraftwerk ... einzubeziehen, die - wie nunmehr feststeht - im Jahre 1991 in die Tat umgesetzt werden sollen, fanden seit dem Jahre 1983 zwischen den Verfahrensbeteiligten Auseinandersetzungen über Veränderungen des Dienstplans im universitätseigenen Kraftwerk statt. Die Änderungspläne der Dienststelle zielten darauf, Mitarbeiter aus dem Schichtdienst abzuziehen, um ohne zusätzliche Einstellung im Interesse eines verbesserten Wartungs- und Instandhaltungsstandards des Kraftwerks das Wartepersonal zu verstärken. Hierzu fanden zahlreiche Gespräche und Verhandlungen zwischen den Verfahrensbeteiligten statt. In den Jahren 1984 und 1985 hatte der Antragsteller seine Zustimmung zu entsprechenden Änderungen des Dienstplans versagt. In einem Fall rief der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst nach Durchführung des Nichteinigungsverfahrens die Einigungsstelle ohne Erfolg mit dem Antrag an, die vom Hauptpersonalrat verweigerte Zustimmung zu ersetzen (Beschluß der Einigungsstelle vom 26. November 1984).
Nach verschiedenen Erörterungen auch im Jahre 1986 beantragte der Beteiligte mit Schreiben vom 5. März 1986 - beim Antragsteller eingegangen am 7. März 1986 - erneut die Zustimmung zu einem geänderten Sommer- und Winter-Schichtdienstplan auf unbestimmte Zeit, hilfsweise die Zustimmung zu einer befristeten Einführung für zwei Jahre bzw. ein Jahr. Das Antragsschreiben lautet unter anderem:
"Die vorangegangenen Eröterungstermine haben zu der von mir gewünschten ausführlichen Diskussion über die Vorhaben der Dienststelle geführt. Dabei konnte hinreichend verdeutlicht werden, daß die Dienststelle ihr Begehren auf Änderung der Dienstpläne als integralen Bestandteil eines Maßnahmenpakets zum weiteren Erhalt des universitätseigenen Heizkraftwerks versteht.
Im Falle der Zustimmung wird die Dienststelle folgendes unternehmen
1.
Die Dienststelle bittet die Bauverwaltung, ihre Bedenken gegen den Weiterbetrieb des Heizkraftwerks fallen zu lassen mit der Begründung, daß nach Einsparung von bis zu DM 195000,- per anno durch betriebsorganisatorische Verbesserungen und nach Realisierung der vom Gutachter vorgeschlagenen technischen Verbesserungen die Wirtschaftlichkeit des Betriebes hergestellt werden kann, wenn auch nicht unter voller Erwirtschaftung der Kapitalkosten für spätere Ersatzinvestitionen.2.
Die Dienststelle leitet die Reparatur des Gasmotors ein. Unter dem Gesichtspunkt der künftigen Betriebssicherheit werden die Alternativen des künftigen Einsatzes (u.a. im Grundlastbereich, als Notstromaggregat, die Umrüstung von Gas- auf Gasölbetrieb etc.) geprüft.3.
Die vom Gutachter vorgeschlagenen und vom Personalrat in seiner Stellungnahme vom 17.05.1985 aufgegriffenen technischen Verbesserungen werden unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten geprüft. Unter Beteiligung der Mitglieder der Arbeitsgruppe Heizkraftwerk und des an der Universität Versammelten Sachverstands wird eine technische Konzeption für den wirtschaftlichen Weiterbetrieb des Heizkraftwerks entwickelt und der Bauverwaltung zur Entscheidung vorgelegt.4.
Die Dienststelle erstellt binnen Jahresfrist einen Bericht über den Erfolg der Maßnahmen ...".
Diesen Antrag behandelte der Antragsteller in einer Sitzung am 20. März 1986, an der auch der Vertrauensmann der Schwerbehinderten und - zeitweise - Vertreter der Dienststelle teilnahmen. Mit Schreiben vom 20. März 1986, beim Beteiligten eingegangen am nachfolgenden Tage, teilte der Antragsteller mit, der geänderte Sommer- und Winterdienstplan werde abgelehnt. Die Begründung der Zustimmungsverweigerung lautet:
"Der Personalrat lehnt den vorliegenden Antrag der Dienststelle "Einführung eines neuen Sommer- und Winterdienstplans im Heizkraftwerk der Universität" ab. Auch die Hilfsanträge "befristete Einführung für zwei Jahre bzw. ein Jahr" werden abgelehnt.
Die eingehende Erörterung der beantragten Maßnahme im Zusammenhang mit erforderlichen technischen Verbesserungen im Heizkraftwerk - wobei die Wiederinbetriebnahme des/eines Gasmotors schnellstens verwirklicht werden muß - hat ergeben:
1.
Die mittel- bzw. langfristigen energiepolitischen Planungen des Nds.Ministers für Wirtschaft insbes. hinsichtlich der Einbeziehung der Universität ... in den Versorgungsbereich des beschlossenen Gemeinschaftskraftwerkes ... sind nicht bekannt. Eine mögliche Einflußnahme darauf wurde zudem als gering eingeschätzt. Eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des HKW-Uni ... Angleichung der Kosten bei Selbsterzeugung von Energie an die Kosten für Fremdbezug bei zusätzlicher Nutzung des HKW für Zwecke der Forschung und Lehre seien möglicherweise aber geeignet, Bedenken gegen den Weiterbetrieb des Heizkraftwerks zu mildern.2.
Für eine Wiederinbetriebnahme des Gasmotors sowie einige kleinere Verbesserungen stehen im Haushalt 1986 Mittel zur Verfügung (Titel 519.02 und Energiesparprogramm). Eine Reparatur könnte sofort in Auftrag gegeben werden. Allerdings lohne es sich, Einschätzungen über möglicher Alternativen wie Generalüberholung, Umrüstung u.a. einzuholen, um eine befriedigende Lösung des langjährigen Problems Gasmotor zu suchen. Unter Berücksichtigung möglicher Alternativen und der dazu notwendigen Untersuchungen sei ein Zeitraum bis September `86 bis zur Wiederinbetriebnahme des Gasmotors einzukalkulieren.3.
Bei einer befristeten Zustimmung des Personalrats könne nach einer Experimentierphase mit anschließender Auswertung über eine Weiterführung des Dienstplans neu entschieden werden. Ein Zurückdrehen auf den alten Zustand, z.B. weil Entscheidungen gefallen sind, die eine Schließung des HKW beinhalten, sei allerdings nicht möglich, da dies die ... wissentliche Durchführung eines unwirtschaftlichen Betriebs bedeute.4.
Entscheidungsvorbereitende Maßnahmen bzw. Untersuchungen über die besten Möglichkeiten der Überholung des Gasmotors wurden bisher nicht eingeleitet, "da das Dezernat 3 auch noch anderes zu tun hat".Seitens der Vertreter der Dienststelle wird jetzt eine Änderung des Dienstplans als notwendig erster Schritt für die Einleitung technischer Maßnahmen gesehen.
5.
Für den Personalrat ist dagegen die Einleitung technischer Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsergebnisses Grundlage für die Zustimmung zu einer Dienstplanänderung. Vorleistungen in Form von Untersuchungen über die Einsatzfähigkeit des Gasmotors und mögliche Wartungsverträge sind notwendig, um eine Ausweitung und Schichtarbeit für die Mehrheit der im HKW beschäftigten Kollegen unter bestimmten Bedingungen zu tolerieren. Auf Basis konkreter Planungen zur Wiederinbetriebnahme des Gasmotors und eventueller weiterer Maßnahmen sowie einer Stellungnahme der Bauverwaltung kann sich der Personalrat eine Änderung des Dienstplans vorstellen. Erst dann ist auch für die Betroffenen erkennbar, daß die erhöhten Belastungen mit der Perspektive verbunden sind, das HKW zu erhalten und möglicherweise durch weitere technische Umgestaltungen wieder zu besseren Arbeitsbedingungen zu gelangen. Daß diese Einschätzungen auch von der Mehrheit der Mitarbeiter im HKW geteilt werden, haben viele Gespräche sowie eine Umfrage ergeben, bei der 13 Mitarbeiter die Fragen "Wären Sie bereit, unter der Bedingung, daß das Heizkraftwerk fortbesteht und der Gasmotor repariert wird und wieder läuft, einem Dienstplan versuchsweise für maximal 2 Jahre (ersatzweise auch 1 Jahr) zuzustimmen, der einen kürzeren Schichtrhythmus als der jetzt bestehende Dienstplan aufweist ...?" mit 'ja' beantwortet.Da es dem Personalrat nicht möglich ist, eine Zustimmung an Auflagen zu binden, ist eine Ablehnung der vorgelegten Maßnahme notwendig".
Daraufhin beantragte der Beteiligte mit Schreiben vom 24. März 1986 beim Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst die Durchführung des Nichteinigungsverfahrens gemäß § 73 Nds.PersVG. In dem Schreiben heißt es:
"Dem zuständigen Personalrat wurde die beabsichtigte Änderung des Sommer- und Winterdienstplanes im Heizkraftwerk zur Mitbestimmung vorgelegt. Dieser hat dazu seine Zustimmung verweigert. Die Zustimmungsverweigerung ist hier fristgerecht eingegangen. Zunächst zur Fristwahrung beantrage ich die Durchführung des Nichteinigungsverfahrens ...".
Am 15. April 1986 leiteten ihm die im Antragsteller vertretenen Mitglieder der UNABHÄNGIGEN LISTE in Abschrift ein an die Vorsitzende des Antragstellers gerichtetes Schreiben gleichen Datums zu, in dem diese die Auffassung vertraten, der Ablehnungsbeschluß vom 20. März 1986 sei nichtig, weil der Vertrauensmann der Schwerbehinderten unzulässigerweise an der Abstimmung teilgenommen habe; wegen der Nichtigkeit des Beschlusses sei durch Fristablauf die Zustimmungsfiktion zu der geplanten Dienstplanänderung eingetreten. In dem Schreiben wird ferner darauf hingewiesen, die acht ötv-Mitglieder im Antragsteller hätten in einem Schreiben vom 21. März 1986 bekanntgegeben, den Dienstplan bei der Abstimmung abgelehnt zu haben.
Der Beteiligte bat den Antragsteller um Stellungnahme. Er wies darauf hin, daß er den Beschluß für den Fall der Beteiligung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten an der Abstimmung für nichtig halte mit der Folge, daß die Zustimmungsfiktion eingetreten sei. Er erwäge daher, den Sommerdienstplan im Heizkraftwerk einzuführen. Gleichzeitig bat er den Antragsteller unter Hinweis auf § 48 Abs. 2 Nds.PersVG um die unverzügliche Vorlage einer Teilniederschrift über die Sitzung am 20. März 1986 zur Mitunterzeichnung (Schreiben vom 16. April 1986).
Im Antwortschreiben vom 23. April 1986 räumte der Antragsteller ein, der Vertrauensmann der Schwerbehinderten habe fehlerhaft an der Abstimmung mitgewirkt; das führe jedoch nur zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses. Das Abstimmungsverhalten des Vertrauensmannes, das dieser bereit sei bekanntzugeben, habe das Abstimmungsergebnis nicht beeinflußt. Der Antragsteller legte seinem Schreiben einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 20. März 1986 bei, der den Verlauf des Teils der Sitzung wiedergibt, an dem die Vertreter der Dienststelle teilgenommen haben, nicht jedoch den Wortlaut des später gefaßten Beschlusses und das Abstimmungsergebnis.
Mit Schreiben vom 3. Juli 1986 rügte der Beteiligte beim Antragsteller, die ihm übersandte auszugsweise Niederschrift genüge wegen des Fehlens des Beschlußwortlautes und des Abstimmungsergebnisses nicht den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen. Der Antragsteller vertrat die Ansicht, seiner gesetzlichen Pflicht nach § 48 Nds.PersVG mit der Zuleitung des Protokollauszugs Genüge getan zu haben (Schreiben vom 16. Juli 1986).
Mit Wirkung vom 4. Mai 1986 hatte der Beteiligte bereits zuvor den Sommer- und Winterdienstplan für die Beschäftigten des Heizkraftwerks eingeführt.
Am 28. August 1986 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht das Beschlußverfahren mit den Anträgen eingeleitet
festzustellen, daß seine Zustimmung zu dem vom Beteiligten eingeführten Sommer- und Winterdienstplan für die Beschäftigten des Heizkraftwerks der Universität ... nicht als erteilt gilt,
hilfsweise:
festzustellen, daß die Einführung des Dienstplans sein - des Antragstellers - Mitbestimmungsrecht verletzt.
In seiner Eingangsverfügung hat der Vorsitzende der Fachkammer die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, daß zweifelhaft sein könne, ob die vom Antragsteller für die Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe den erforderlichen Bezug zum einschlägigen Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 Nds. PersVG aufwiesen, und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich zu fragen sei, ob die Zustimmungsverweigerung unter diesem Aspekt vom Beteiligten habe beachtet werden müssen.
Zur Begründung seiner Anträge hat der Antragsteller im ersten Rechtszug im wesentlichen geltend gemacht: Entgegen der Ansicht des Beteiligten lasse sich eine Nichtigkeit der Zustimmungsverweigerung vom 20. März 1986 nicht damit begründen, daß der Vertrauensmann der Schwerbehinderten - zugegebenermaßen fehlerhaft - an der zugrunde liegenden Abstimmung teilgenommen habe. Zwar sei der Antrag des Beteiligten in dieser Sitzung mit einem Stimmenverhältnis von 8: 8 abgelehnt worden. Das Abstimmungsverhalten des Vertrauensmannes sei aber für die Ablehnung des Antrags der Dienststelle nicht kausal geworden; der Vertrauensmann habe mit schriftlicher Erklärung vom 21. April 1986 offengelegt, daß er in den geheimen Abstimmungen sowohl zum Hauptantrag wie zum Hilfsantrag des Beteiligten mit "Ja" votiert habe. Davon abgesehen sei der Beteiligte nicht befugt, ... den Ablehnungsbeschluß auf Fehler hin zu überprüfen und erst recht nicht die Folgerung zu ziehen, wegen eines Fehlers gelte die Zustimmung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds.PersVG als erteilt. Der Beteiligte sei unter den gegebenen Umständen allenfalls berechtigt gewesen, eine erneute Beschlußfassung über die Frage der Zustimmung zu beantragen. Was die von der Fachkammer aufgeworfene Frage zur Beachtlichkeit der Gründe der Zustimmungsverweigerung angehe, habe er - der Antragsteller - mit der dem Beteiligten zugeleiteten Begründung seine inhaltliche Position hinreichend deutlich umschrieben. Eine Ausweitung der Schichtarbeit, wie sie der geänderte Dienstplan beinhalte, halte er allenfalls dann für vertretbar, wenn die Dienststelle im technischen Bereich entsprechende Vorleistungen erbracht habe. Der Bezug zum Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG ergebe sich aus der Begründung hinreichend deutlich.
Der Beteiligte hat beantragt,
die Anträge des Antragstellers abzulehnen,
sowie im Wege des Widerantrags:
festzustellen, daß der Antragsteller nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 Nds.PersVG verpflichtet ist, dem Vertreter der Dienststelle die Niederschrift über die Sitzung oder den Teil der Sitzung, an der er teilgenommen hat, zur Mitunterzeichnung mit dem in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nds.PersVG normierten Mindestinhalt vorzulegen.
Er hat vorgetragen: Wegen der unzulässigen Mitwirkung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten an der Abstimmung am 20. März 1986 sei der Personalratsbeschluß in Anbetracht des Abstimmungsergebnisses (8: 8) ungültig; darum greife die Zustimmungsfiktion des § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds.PersVG durch. Da der Antrag der Dienststelle mit Stimmengleichheit abgelehnt worden sei, könne das Votum des Vertrauensmannes das Ergebnis der Abstimmung beeinflußt haben. Dem stehe nicht entgegen, daß der Vertrauensmann und die der ötv angehörenden Mitglieder des Antragstellers ihr Abstimmungsverhalten offengelegt hätten. Es habe sich um eine geheime Abstimmung gehandelt. Die Offenlegung des Abstimmungsverhaltens stelle eine Verletzung der Schweigepflicht nach § 69 Nds.PersVG dar. Gesetzwidrig abgegebene Erklärungen dürften nicht verwertet werden. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sei er - der Beteiligte - berechtigt gewesen, einen nichtigen Personalratsbeschluß nicht zu beachten. Durch die Einführung des Dienstplans habe er das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auch deshalb nicht verletzt, weil die Begründung der Ablehnung offensichtlich außerhalb des in § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG normierten Mibestimmungstatbestandes gelegen habe. Die wesentlichen Ausführungen zur Zustimmungsverweigerung hätten sich auf die Frage bezogen, welche Maßnahmen seitens der Dienststelle - als Vorleistung für eine etwaige Zustimmung - zur Sicherung der Arbeitsplätze im Heizkraftwerk in Angriff genommen werden müßten. Mit der Zustimmungsverweigerung zu den Dienstplänen habe der Antragsteller in Wahrheit über die Weiterexistenz des Werkes mitbestimmen wollen. - Sein - des Beteiligten - Widerantrag rechtfertige sich daraus, daß sich der Antragsteller geweigert habe, eine Teilniederschrift über die Personalratssitzung vorzulegen, die den Mindestanforderungen des § 48 Abs. 1 Nds.PersVG genüge. Es sei davon auszugehen, daß sich der Antragsteller in künftigen Fällen nicht anders verhalten werde, so daß an der beantragten Feststellung ein Rechtsschutzinteresse bestehe.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Widerantrag abzulehnen,
weil er seinen Pflichten aus § 48 Abs. 2 Nds.PersVG voll nachgekommen sei.
Mit Beschluß vom 11. Februar 1988 hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers und den Widerantrag des Beteiligten abgelehnt, im wesentlichen mit folgender Begründung: Mit der Einführung des Dienstplans habe der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht verletzt, weil die Zustimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds.PersVG als erteilt gelte. Allerdings sei der Personalratsbeschluß nicht deswegen nichtig, weil sich der Vertrauensmann der Schwerbehinderten unzulässigerweise an der Abstimmung beteiligt habe. Das habe nach den Umständen des Falles den Beschluß nur anfechtbar, nicht aber nichtig gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 13. Oktober 1986 - BVerwG 6 P 14.84 -, Buchholz 238.36 Nr. 1 zu § 75 Nds.PersVG = PersV 1987, 336 [BVerwG 13.10.1986 - BVerwG 6 P 14.84]) seien für die Beurteilung, ob der Beschluß einer Personalvertretung nichtig sei, die in § 44 VwVfG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsätze heranzuziehen. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten habe an der Abstimmung als eine "ausgeschlossene Person" mitgewirkt. Dieser Umstand allein führe nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG jedoch nicht zur Nichtigkeit. Im Sinne der allgemeinen Regelung des § 44 Abs. 1 VwVfG möge der Beschluß zwar offenkundig rechtswidrig gewesen sein, er leide aber nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler. Das ergebe sich auch nicht daraus, daß der Vertrauensmann und die ötv-Mitglieder des Antragstellers ihr Abstimmungsverhalten bei der geheimen Wahl unter Verstoß gegen die Schweigepflicht nach § 69 Nds.PersVG off eingelegt hätten. Dieses Verhalten könne allenfalls ein Ausschlußverfahren gemäß § 34 Nds.PersVG zur Folge haben. - Die Zustimmungsfiktion sei aber eingetreten, weil der Antragsteller - rechtlich unbeachtlich - die Zustimmung aus Gründen verweigert habe, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 -, Buchholz 238.3 A Nr. 39 zu § 75 BPersVG; Beschluß vom 20. Juni 1986, PersV 1987, 63, 65 [BVerwG 20.06.1986 - BVerwG 6 P 4.83]) offensichtlich außerhalb seines Mitbestimmungsrechts gelegen hätten. Deshalb sei die Dienststelle nicht verpflichtet gewesen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Der Antragsteller habe ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG nur in bezug auf Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen. Hierzu seien Einwendungen nicht erhoben worden. Dem Antragsteller sei es erkennbar in erster Linie um die langfristige Sicherung der Existenz des Heizkraftwerks gegangen. Insoweit stehe ihm jedoch wegen § 104 Satz 3 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht nicht zu. Auch die Koppelung einer etwaigen Zustimmung an die Inbetriebnahme des Gasmotors liege außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG. - Der Widerantrag des Beteiligten sei ebenfalls unbegründet. Der Antragsteller habe - wie geschehen - nach § 48 Abs. 2 Nds.PersVG nur die Niederschrift über den Teil der Sitzung, an dem die Dienststelle teilgenommen habe, zur Mitunterzeichnung vorzulegen gehabt. Da Beschlüsse des Personalrats nach § 42 Abs. 4 Satz 4 Nds.PersVG in Abwesenheit der Vertreter der Dienststelle gefaßt werden müßten, was im vorliegenden Fall beachtet worden sei, habe die Dienststelle nicht die Teile der Niederschrift mit zu unterzeichnen, die Aufschluß über den gefaßten Beschluß und das Abstimmungsergebnis gäben.
Gegen den ihm am 7. April 1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 18. April 1988 Beschwerde eingelegt, soweit seine Anträge abgelehnt worden sind. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts könne lediglich darin zugestimmt werden, daß die Zustimmungsverweigerung wegen der Beteiligung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten an der Abstimmung nicht nichtig sei; nach der Erklärung des Vertrauensmannes sei dessen Stimme für das Abstimmungsergebnis nicht ausschlaggebend gewesen. Die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich, weil die Verweigerungsgründe offensichtlich außerhalb des Bereichs des Mitbestimmungsrechts gelegen hätten, gehe dagegen fehl. Diese Argumentation sei erst vom Verwaltungsgericht selbst zur Diskussion gestellt worden. Sie lasse die gesamte Vorgeschichte des Beschlusses vom 20. März 1986 außer acht und insbesondere auch den Inhalt des vom Beteiligten mit Schreiben vom 5. März 1986 gestellten Zustimmungsantrags. Er - der Antragsteller - habe nur auf die vom Beteiligten angestellten Überlegungen geantwortet. Der Beteiligte selbst habe außerdem unter diesen Aspekten keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung gehabt. Dies auch zu Recht, weil jedenfalls die zentrale Begründung der Ablehnung unter Nr. 5 durchaus den notwendigen Bezug zum Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG habe. Damit habe er - der Antragsteller - nämlich zum Ausdruck gebracht, daß unter den gegebenen Umständen eine Ausweitung des Schichtbetriebs für die Beschäftigten aus sozialen Gründen generell nicht zumutbar sei.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und festzustellen, daß die vom Beteiligten zum 4. Mai 1986 vorgenommene Einführung des Sommer- und Winterdienstplans für die Beschäftigten des Heizkraftwerks der Universität ... sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts soweit sie seine Auffassung bestätigt, und hält außerdem an seiner Ansicht fest, der Beschluß sei auch wegen der Beteiligung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten an der Abstimmung nichtig. Der Vertrauensmann sei schon kraft seiner Funktion als eine offensichtlich parteiliche Person anzusehen. Bei einer Beteiligung solcher Personen sei in der Regel der Nichtigkeitstatbestand des § 44 Abs. 1 VwVfG erfüllt, ohne daß es darauf ankomme, ob seine Stimme zahlenmäßig für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend gewesen sei.
Am 13. November 1989 hat der Beteiligte gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts, soweit mit diesem sein Widerantrag abgelehnt worden ist, unselbständige Anschlußbeschwerde eingelegt. Er meint, die nach § 48 Abs. 2 Nds.PersVG zur Mitunterzeichnung vorzulegende "Teilsitzungsniederschrift" müsse auch den Wortlaut des gefaßten Beschlusses und die Angaben zum Abstimmungsergebnis ausweisen. Für die ähnliche Vorschrift des Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayPersVG werde dies im Schrifttum ausdrücklich gesagt (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPersVG, RdNr. 19 zu Art. 41).
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts zu ändern, soweit sein Widerantrag abgelehnt worden ist, und dem Widerantrag zu entsprechen.
Der Antragsteller beantragt,
die Anschlußbeschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Sowohl die Beschwerde des Antragstellers als auch die unselbständige Anschlußbeschwerde des Beteiligten sind zulässig (zur Zulässigkeit einer Anschlußbeschwerde im Personalvertretungsrecht vgl. Beschluß des BVerwG vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 -; Buchholz 238.31 Nr. 5 zu § 79 BaWüPersVG für die Anschlußrechtsbeschwerde; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPersVG, RdNr. 154 zu Art. 81 m.w.N.). Beide Beschwerden sind indessen unbegründet.
1.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil sein Mitbestimmungsrecht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - nicht dadurch verletzt worden ist, daß der Beteiligte zum 1. Mai 1986 den Sommer- und Winterdienstplan für die Beschäftigten des Heizkraftwerks der Universität eingeführt hat.
Da der Personalrat nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG, soweit - wie hier - gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht bestehen, unter anderem bei der Festsetzung der Dauer sowie des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit mitbestimmt, unterlag die Änderung des Dienstplans allerdings der Beteiligung des Antragstellers. Demgemäß hat der Beteiligte zu Recht auch um die Zustimmung des Antragstellers nachgesucht. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 20. März 1986 hat nach den Umständen des Falles aber nicht die Verpflichtung des Beteiligten ausgelöst, das Verfahren bei Nichteinigung nach § 73 Nds.PersVG einzuleiten. Denn sie war unter zwei Gesichtspunkten unwirksam bzw. unbeachtlich mit der Folge, daß die Zustimmung nach § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds.PersVG als erteilt galt.
a)
Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist die Zustimmungsverweigerung als nichtig zu qualifizieren, weil der Antrag des Beteiligten in der Sitzung des Antragstellers mit Stimmengleichheit (8 Ja- und 8 Nein-Stimmen) in geheimer Abstimmung abgelehnt worden ist und bei der Abstimmung gesetzwidrig der Vertrauensmann der Schwerbehinderten, der zwar ein uneingeschränktes Anwesenheitsrecht, aber nur beratende Stimme hatte (§ 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG), mitgestimmt hat.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat von der im angefochtenen Beschluß zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, daß die Frage, ob Personalratsbebeschlüsse nichtig sind, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 44 VwVfG zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten zu beurteilen ist. Das Verwaltungsgericht hat außerdem zutreffend dargelegt, daß nach den Umständen des Falles nur die allgemeine Regelung des § 44 Abs. 1 VwVfG in Betracht zu ziehen ist und es mithin den Ausschlag gibt, ob die Zustimmungsverweigerung an einem besonders schwerem Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung offenkundig ist. Die Offenkundigkeit des hier unterlaufenen Fehlers liegt angesichts der klaren Regelungen der Absätze 2 und 3 des § 47 Nds.PersVG auf der Hand. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Fehler angesichts des Abstimmungsergebnisses auch als besonders schwerwiegend anzusehen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß für das Abstimmungsergebnis zu Lasten des Beteiligten die Stimme des Vertrauensmannes den Ausschlag gegeben hat.
Daß das Abstimmungsverhalten des Vertrauensmannes für das Abstimmungsergebnis möglicherweise kausal war, bedürfte keiner näheren Begründung, wenn der Vertrauensmann und die Mitglieder des Antragstellers - wozu sie aufgrund des § 69 Nds.PersVG verpflichtet waren - Schweigen darüber gewahrt hätten, wie sie abgestimmt haben. An dieser Beurteilung vermag es entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts zu ändern, daß der Vertrauensmann und die ötv-Mitglieder des Antragstellers ihr (angebliches) Votum zu den Anträgen des Beteiligten offengelegt haben. Bei seiner Argumentation, dieses Verhalten könne allenfalls Ausschlußsanktionen gemäß § 34 Nds.PersVG nach sich ziehen, hat das Verwaltungsgericht nicht ... hinreichend berücksichtigt, daß das Ergebnis geheimer Abstimmungen nachträglich nicht verläßlich rekonstruiert werden kann. Wie Beispiele vor allem aus dem politischen Raum zeigen, können alle darauf zielenden Bemühungen nicht letzte Gewißheit vermitteln; da die Abstimmung geheim war, verbleibt zwangsläufig ein Rest an Dunkel. Mit derartigen Unabwäglichkeiten sind der Natur der Sache nach namentlich Erklärungen dazu behaftet, wie vom Betreffenden abgestimmt worden ist. Denn es läßt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen und kann auch sonst nicht aufgeklärt werden, daß bzw. ob solche Erklärungen aufgrund nachträglicher Einflußnahmen oder anderer Gründe die tatsächliche Stimmabgabe richtig wiedergeben. Sie stellen deswegen von vornherein kein geeignetes Mittel dar, das Zustandekommen des Ergebnisses einer geheimen Abstimmung verläßlich zu dokumentieren, und sind darum für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich.
Da sich mithin nicht ausschließen läßt, daß die unzulässig abgegebene Stimme des Vertrauensmannes für das Abstimmungsergebnis kausal war, und der Beteiligte hiervon Kenntnis bekommen hatte, durfte er - wie geschehen - die Zustimmungsverweigerung für unwirksam erachten und unter Berücksichtigung des Eintritts der Zustimmungsfiktion gemäß § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds.PersVG die geänderten Dienstpläne einführen. Unter den gegebenen Umständen kann in diesem Verhalten keine unzulässige Überprüfung der Ordnungsgemäßheit eines Beschlusses der Personalvertretung durch die Dienststelle gesehen werden. Denn nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durfte der Beteiligte ihm bekannte Rechtsverstöße, die - wie es hier der Fall ist - offenkundig sind, nicht unbeachtet lassen (vgl. dazu Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, RdNr. 61 zu § 69; offengelassen vom BVerwG im Beschluß vom 13. Oktober 1986, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Antragstellers war er auch nicht etwa gehalten, eine erneute Beschlußfassung des Personalrats herbeizuführen. Denn das Gesetz gibt der Personalvertretung, wie die Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds.PersVG zeigt, nicht die Möglichkeit, eine unwirksame Zustimmungsverweigerung nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist durch erneute Beschlußfassung "nachzubessern".
b)
Daneben war die Zustimmungsverweigerung auch deswegen unbeachtlich, weil die Gründe, die der Antragsteller für die Ablehnung angeführt hat, offensichtlich außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG lagen. Das hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegt. Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
Es ist zwar richtig, daß die Begründung der Ablehnung auf Vorschläge eingeht, die der Beteiligte selbst in seinem Zustimmungsantrag gemacht hat. Sie stellten jedoch nur einen Annex zum Antrag dar, was sich schon daran zeigt, daß die Dienststelle mit ihnen die von ihr geplanten Maßnahmen zur Vermeidung einer Stillegung des Heizkraftwerks für den Fall der Erteilung der Zustimmung zu den geänderten Dienstplänen skizziert hat. Was den Antrag auf Zustimmung selbst angeht, hat der Beteiligte in seinem Antragsschreiben vom 5. März 1986 (S. 1 f.) darauf hingewiesen, die Anregungen und Bedenken der Mitarbeiter, die bei den durchgeführten Befragungen und Erörterungen vorgebracht worden seien, würden - soweit nicht ausgeräumt und mit den Zielen der Dienstplanänderungen vereinbar - bei der praktischen Handhabung der Dienstpläne berücksichtigt werden, und in diesem Zusammenhang seine Planungen gegenüber den Angaben in dem dem Antragsteller zugänglich gemachten Erläuterungsbericht weiter präzisiert. Daraus folgt: Es kann nicht davon die Rede sein, daß der Beteiligte mit der Formulierung seines Zustimmungsantrags eine Ablehnung des Antragstellers mit "mitbestimmungsfremder" Begründung sozusagen provoziert hat und deswegen unter dem Aspekt einer mißbräuchlichen Rechtsausübung gehindert war, sich auf die Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung zu berufen. Vielmehr war der Antragsteller durch nichts daran gehindert, zum Antrag des Beteiligten unter Berücksichtigung des ihm durch § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG eingeräumten Mitbestimmungsrechts Stellung zu nehmen. Es wäre ihm unbenommen gewesen, ergänzend seine Vorstellungen dazu darzustellen, mit welchen Maßnahmen am wirksamsten der drohenden Stillegung des Kraftwerks begegnet werden konnte. Auf diesbezügliche Erwägungen durfte er aber - anders als geschehen - seine Zustimmungsverweigerung nicht ausschließlich stützen.
Ohne Erfolg bringt der Antragsteller weiter vor, den erforderliche Bezug zum Mitbestimmungsrecht weise jedenfalls die von ihm unter Nr. 5 seines Ablehnungsschreibens gegebene Begründung auf; bei sinngerechter Interpretation habe er hiermit nämlich zum Ausdruck gebracht, daß den Bediensteten unter sozialen Gesichtspunkten eine Ausweitung des Schichtbetriebs allenfalls zugemutet werden könne, wenn die Dienststelle im technischen Bereich Vorleistungen erbringe. So können indessen die fraglichen Ausführungen nicht verstanden werden. Bei rechter Sicht sind mit ihnen ausschließlich Bedingungen für eine eventuelle Zustimmung aufgestellt worden, die ihrerseits außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG liegen, weil sie in die Organisationshoheit der Dienststelle eingreifen.
Schließlich gibt ebensowenig der Umstand für den Rechtsstandpunkt des Antragstellers etwas her, daß der Beteiligte ursprünglich davon ausgegangen ist, die geltend gemachten Verweigerungsgründe könnten dem Mitbestimmungstatbestand noch zugeordnet werden. Denn er durfte, ohne sich dem Vorwurf des Rechtsmißbrauchs auszusetzen, diese Annahme im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens überdenken. Daß er dies (erst) auf entsprechende Hinweise des Vorsitzenden der Fachkammer ... getan hat, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich.
Nach alledem hat der Beteiligte mit der Einführung der geänderten Dienstpläne das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht verletzt.
2.
Die Anschlußbeschwerde des Beteiligten erweist sich ebenfalls als unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Regelung des § 48 Abs. 2 Nds.PersVG, wonach der Dienststelle die Niederschrift über diejenigen Teile der Sitzung der Personal Vertretung, an denen Vertreter der Dienststeile teilgenommen haben, zur Mitunterzeichnung vorzulegen ist, erkennbar nicht den Zweck verfolgt, die Dienststelle über den Verlauf und die Ergebnisse der Sitzung zu informieren; im Wege der Mitunterzeichnung soll der Dienststelle vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, auf die sachliche Richtigkeit der Niederschrift in den fraglichen Teilen hinzuwirken. Insofern unterscheidet sich die Regelung des niedersächsischen Personalvertretungsrechts vom bayerischen Recht, auf das sich der Beteiligte bezieht. Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayPersVG sieht keine Mitunterzeichnung der Niederschrift durch die Dienststelle vor, sondern begründet einen Anspruch auf Zuleitung der Niederschrift über die Teile der Sitzung, an der die Dienststelle teilgenommen hat. Die Vorschrift verfolgt damit ersichtlich den Zweck der Information. Schon wegen dieser Unterschiede in den gesetzlichen Grundlagen kann sich der Beteiligte für seinen Standpunkt, nach niedersächsischem Recht müsse die "Teilsitzungsniederschrift" auch den Wortlaut des nach § 47 Abs. 3 Satz 1 Nds.PersVG in Abwesenheit der Dienststellenvertreter gefaßten Beschlusses und die Anzahl der Stimmen ausweisen, mit der der Beschluß gefaßt worden ist, nicht auf die Kommentierung von Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger zum bayerischen Landesrecht berufen. Da die Dienststelle durch Mitunterzeichnung nicht die Richtigkeit der Niederschrift über die Sitzung in denjenigen Teilen feststellen kann, an denen sie nicht teilgenommen hat, hat sie nach dem niedersächsischen Landesrecht keinen Anspruch auf Zuleitung einer "Teilsitzungsniederschrift", die den Mindestvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nds.PersVG genügt. Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat ist die Personalvertretung zwar nicht gehindert, die Dienststelle in Angelegenheiten, an deren Erörterung Dienststellenvertreter in der Sitzung beteiligt waren, auch über den gefaßten Beschluß und ... das Abstimmungsergebnis in Kenntnis zu setzen. Rechtlich erzwingen kann dies die Dienststelle aber nicht.
Hiernach ist auch die Anschlußbeschwerde des Beteiligten zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ergeht im Beschlußverfahren nicht.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Ladwig,
Schwermer,
Alf,
Bruns