Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.10.1976, Az.: P OVG L 7/76

Mitbestimmung des Personalrates bei der Zuweisung von Räumen an Mitarbeiter durch den Dienststellenleiter; Angelegenheiten betreffend der vom einzelnen zu erbringenden Dienstleistung; Angelegenheiten der Dienstgemeinschaft; Beschränkung auf den einzelnen Arbeitsplatz; Weisungsrecht des Dienstherrn; Für alle geltende verbindliche Verhaltensregeln; Ordnung in der Dienststelle; Zulassung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.10.1976
Aktenzeichen
P OVG L 7/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1976:1012.P.OVG.L7.76.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 28.04.1976 - AZ: PL 1/76

Verfahrensgegenstand

Mitbestimmung

In der Personalvertretungssache
hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen
beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
im Termin zur Anhörung am 12. Oktober 1976
durch
die Richter am Oberverwaltungsgericht Kröger, Neumann und Stelling sowie
die ehrenamtlichen Richter Stelljes und Wandert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Personalvertretungskammer - vom 28. April 1976 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Direktor beim Amtsgericht ... hatte im Jahre 1975 die Belegung verschiedener Räume im Hauptdienstgebäude nach Sachgebieten und Arbeitsplätzen geordnet. Dies teilte er dem Personalrat mit dem Bemerken mit, so sollten die Zimmer nach Anhörung des Personalrats und Erörterung mit den Betroffenen besetzt werden. Der Personalrat hielt die Besetzung der Räume für mitbestimmungspflichtig und versagte mit Schreiben vom 8. April 1975 seine Zustimmung. Der Dienststellenleiter wies dennoch von diesen zehn Räumen das Zimmer Nr. ... der Abteilung für Handelsregistersachen zur Verwendung als Geschäftsstelle und Kanzlei zu.

2

Am 20. Oktober 1975 unterrichtete der Dienststellenleiter den Personalrat darüber, daß er beabsichtige, das Zimmer Nr. ... dem Rechtspfleger ... für Grundbuchsachen zuzuweisen. Hierzu versagte der Personalrat mit Schreiben vom 23. Oktober 1975 seine Zustimmung. Der Dienststellenleiter hat aber am 27. Oktober 1975 diese Maßnahme durchgeführt.

3

Der Personalrat hatte bereits nach Besetzung des Zimmers ... die übergeordnete Dienststelle, nämlich den Oberlandesgerichtspräsidenten in ..., angerufen. Dieser wurde aber nicht beim Bezirkspersonalrat vorstellig, weil er die Angelegenheit nicht für mitbestimmungspflichtig hielt.

4

Daraufhin hat der Personalrat am 4. März 1976 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung seines Antrages hat er vorgetragen: Seiner Ansicht nach regele die Zuweisung der Zimmer im Dienstgebäude einer Dienststelle die Ordnung in der Dienststelle nach § 75 Abs. 1 Nr. 12 NdsPersVG. Denn die Beschäftigten müßten sich daran halten und ihre Dienstverrichtungen entsprechend einrichten. Die Beschäftigten seien zur Dienstleistung nicht auf ganz bestimmte Räume im Dienstgebäude angewiesen. Diese Räume könnten vielmehr auf viele verschiedene Arten verteilt werden. Das alles zwinge dazu, die beanstandete Maßnahme des Dienststellenleiters als "Ordnung in der Dienststelle" aufzufassen und damit als mitbestimmungspflichtig anzusehen. Grundsätzlich stehe er, der Antragsteller, auf dem Standpunkt, daß das im Personalvertretungsgesetz geordnete Mitbestimmungsverfahren noch nicht stattgefunden habe, weil insbesondere weder eine Anhörung des Bezirkspersonalrats noch der Einigungsstelle stattgefunden habe. Wolle man dem nicht folgen, so rechtfertige sich der Hilfsantrag. Denn ohne geordnete Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens bis zur Anrufung und Entscheidung der Einigungsstelle dürfe die vom Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahme nicht durchgeführt werden. Dementgegen habe hier der Dienststellenleiter die Maßnahmen schon vollzogen.

5

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß

  1. a.

    die Zuweisung des Zimmers Nr. ... im Gebäude des Amtsgerichts an die Abteilung für Handelsregistersachen zur Verwendung als Geschäftszimmer und Kanzlei,

  2. b.

    die Zuweisung des Zimmers Nr. ... im Amtsgericht an den Rechtspfleger in Grundbuchsachen ... zur Verwendung als Arbeitsraum,

der Mitbestimmung des Personalrats unterlagen,

6

hilfsweise,

daß die Zuweisung beider Zimmer vom Dienststellenleiter rechtswidrig vorgenommen worden sei.

7

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Er hat erwidert: Er wende sich gegen die Auffassung, das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet zu haben. Ihm sei es nur darauf angekommen, den Personalrat im Sinne vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Dienststelle rechtzeitig zu informieren. Im übrigen unterliege die Belegung der Räume im Dienstgebäude allein seinem Weisungsrecht, da es sich hierbei nicht um Fragen der Ordnung im Betriebe, sondern um die Ausgestaltung der materiellen Arbeitsbedingungen handele.

9

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 28. April 1976 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Personalrat bestimme nach § 75 Abs. 1 Ziffer 12 NdsPersVG in Angelegenheiten mit, die die Regelung der Ordnung in der Dienststelle berührten. Derartige Angelegenheiten setzten voraus, daß eine Dienststelle bestehe, in der eine bestimmte Ordnungsmaßnahme getroffen werden solle. Von einer Dienststelle könne aber noch nicht gesprochen werden, wenn weder die Aufgaben noch die Arbeitsräume an die einzelnen Arbeitskräfte verteilt worden seien. Daraus folge daß die Verteilung der Zimmer in einem Dienstgebäude auf die einzelnen Arbeitskräfte zu den organisatorischen Grundaufgaben des Dienststellenleiters gehörten. Dann regelten solche Raumverteilungen aber nicht die Ordnung in der Dienststelle, sondern die Organisation der Dienststelle. Für diese Auslegung spreche auch § 80 NdsPersVG. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, daß Organisationsmaßnahmen der Dienststellenleiter unterhalb der obersten Dienstbehörde nicht der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Personalvertretungen unterlägen. Dieses Ergebnis stimme auch mit dem Sinn der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 1960 und 15. Dezember 1961 überein. Denn bei diesen für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts ergangenen Entscheidungen fielen die innerbetrieblichen Ordnungsmaßnahmen dann nicht unter das Beteiligungsrecht, wenn ohne deren Ausführung die Beschäftigten ihre Arbeitspflicht überhaupt nicht erfüllen könnten. Um einen solchen Sachverhalt aber handele es sich hier.

10

Gegen diesen ihm am 18. Mai 1976 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 24. Mai 1976 Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht stütze sich zu Unrecht auf § 80 NdsPersVG. Diese Vorschrift umfasse sonstige Angelegenheiten und sei nur ergänzend heranzuziehen, wenn andere Vorschriften nicht eingriffen. Hier aber sei bereits § 75 Abs. 1 Nr. 12 NdsPersVG anwendbar. Die Zuweisung von Zimmern regele die Ordnung in der Dienststelle. Es könne auch nicht der Rechtssatz aufgestellt werden, daß es in den Angelegenheiten, die zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt notwendig seien, keine Mitbestimmung geben dürfe. Seine, des Antragstellers, Ansicht stehe auch in Einklang mit den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Es handele sich nur dann nicht um eine Ordnungsmaßnahme, wenn es eigentlich nichts mehr zu ordnen gebe, weil eine zwingende Regelung lediglich anzuwenden sei. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

11

Der Antragsteller beantragt daher,

den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts aufzuheben und nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.

12

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

13

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

14

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (BA A) Bezug genommen.

15

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

16

Der Antragsteller begehrt mit seinem Hauptantrag die Feststellung, daß die Zuweisung des Zimmers Nr. ... im Gebäude des Amtsgerichts an die Abteilung für Handelsregistersachen zur Verwendung als Geschäftsstelle und Kanzlei und die Zuweisung des Zimmers Nr. ... im Amtsgericht an den Rechtspfleger in Grundbuchsachen ... zur Verwendung als Arbeitsraum der Mitbestimmung des Personalrats unterlagen. Hilfsweise will der Antragsteller festgestellt haben, daß die Zuweisung beider Zimmer vom Dienststellenleiter rechtswidrig vorgenommen worden sei. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht sowohl den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag abgelehnt, da der Antragsteller keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Feststellungen hat.

17

1.

Die Rechte des Antragstellers als Personalrat bestimmen sich im vorliegenden Falle nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen - NdsPersVG - idF vom 24. April 1972 (Nds GVBl S. 231). Die seitdem ergangenen Änderungen - zuletzt durch Gesetz vom 12.7.1976 (Nds GVBl S. 184) - sind im vorliegenden Falle ohne Einfluß auf die Rechtslage.

18

Der Antragsteller leitet den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Mitbestimmung aus § 75 Abs. 1 Ziffer 12 NdsPersVG her. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

"(1)
Der Personalrat bestimmt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mit:

...

12.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Bediensteten, ..."

19

a)

Unter solche Angelegenheiten fällt aber die streitige Maßnahme der Zuteilung von Dienstzimmern nicht. Denn die in § 75 Abs. 1 Ziffer 12 NdsPersVG genannten Maßnahmen betreffen nicht die von dem einzelnen Bediensteten zu erbringende Dienstleistung, sondern betreffen nur die allgemeinen Fragen der Ordnung in der Dienststelle, mithin das allgemeine Verhalten der Dienstgemeinschaft als eines Ganzen, dessen Teil auch der einzelne Bedienstete ist (Engelhard-Ballerstedt, Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen, 3. Aufl., § 75, Anm. 76; vgl. ferner auch BAG, Beschl. v. 27.5.1960 - 1 ABR 11/59 - = BAGE 9/238 zu § 56 BetrVG). Als Beispiele nennt der eben zitierte Kommentar: Kleiderablage, Fahrradaufbewahrung, Anwesenheitskontrolle, Aufstellen von Stechuhren sowie Aufhebung der Pflicht zur Betätigung von Stechuhren, Reinigung des Arbeitsplatzes, Behandlung von Werkzeugen und Arbeitsgeräten. Es muß sich demnach um allgemeingültige, für alle öffentlich Bediensteten der Dienststelle verbindliche Verhaltensregeln handeln. Diese Voraussetzungen sind aber dann nicht gegeben, wenn es sich um Anordnungen handelt, die sich auf einen einzelnen Arbeitsplatz oder einzelne Arbeitsplätze beschränken. Darum aber gerade handelt es sich hier. Denn im vorliegenden Fall wurden zwei Dienstzimmer bestimmten Bediensteten zugewiesen. Ein derartiger Fall fällt aber unter das Weisungsrecht des Dienstherrn und unterliegt nicht der Mitbestimmung.

20

b)

Dieses Ergebnis steht auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - durchaus in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Diese Rechtsprechung ist zu der dem § 75 Abs. 1 Nr. 12 NdsPersVG entsprechenden Vorschrift des § 56 Abs. 1 Buchst. f des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ergangen und kann daher hier herangezogen werden.

21

Die grundlegende Entscheidung, die auch hier von Bedeutung ist, stellt der Beschluß vom 27. Mai 1960 (- 1 ABR 11/59 - = BAGE 9/238) dar. Dort heißt es, eine Mitbestimmung nach § 56 Abs. 1 Buchst. f BetrVG sei nur insoweit gegeben, als es sich um die Ordnung des Betriebes als Gesamtorganismus und um das Verhalten der Arbeitnehmerschaft als eines Ganzen, dessen Teil auch der einzelne Arbeitnehmer sei, handele. Sie sei insoweit nicht gegeben, als es sich um die nach den Weisungen des Arbeitgebers konkretisierbare Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers handele (BAGE 9/238 [240]). Die betriebliche Ordnung oder Arbeitsordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Buchst. f BetrVG umfasse nur allgemeingültige, für alle Arbeitnehmer oder doch für Gruppen von ihnen verbindliche Verhaltensregeln, ohne die nicht gewährleistet werden könne, daß das betriebliche Leben möglichst reibungslos ablaufe. Im Gegensatz dazu stünden solche Anordnungen, die sich auf den einzelnen Arbeitsplatz oder einzelne Arbeitsplätze beschränkten und die Art und Weise der Ausführung der jeweiligen an diesen Arbeitsplätzen zu verrichtenden Arbeit regelten. Auf dem letztgenannten Gebiet sei allein maßgeblich das arbeitsvertragliche, die geschuldete Arbeitsleistung näher bestimmende Weisungsrecht des Arbeitgebers, ohne daß eine Mitbestimmung des Betriebsrates hierbei in Betracht käme.

22

Ein vergleichbarer Fall ist auch hier gegeben, wie oben bereits dargelegt wurde. Daraus folgt aber, daß eine Mitbestimmung im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommt.

23

Der weiter vom Antragsteller genannte Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 1961 (- 1 ABR 3/60 - = BAGE 12/124) ist hier ohne Bedeutung. Denn dieser Beschluß des Bundesarbeitsgerichts setzt voraus, daß es sich um allgemeingültige, für alle Arbeitnehmer verbindliche Verhaltensregeln handelt und behandelt die Frage, daß es innerhalb dieser Gruppe wiederum auch mitbestimmungsfreie Regelungen geben könne. Diese Frage ist im vorliegenden Falle nicht von Bedeutung und braucht daher nicht näher erörtert zu werden.

24

2.

Für die hier vertretene Auffassung spricht aber ferner auch die von dem angefochtenen Beschluß angestellte Überlegung. Wenn in § 65 Abs. 1 Nr. 12 NdsPersVG von "Ordnung in der Dienststelle" die Rede ist, so setzt dieser Begriff inhaltlich das Bestehen einer Dienststelle voraus. Mit Recht führt daher das Verwaltungsgericht aus, daß von einer Dienststelle dann noch nicht gesprochen werden könne, wenn weder die Aufgaben noch die Arbeitsräume an die einzelnen Arbeitskräfte verteilt worden seien. Die Verteilung der Aufgaben und die Verteilung der Zimmer in einem Gebäude auf die einzelnen Arbeitskräfte zählen daher zu den organisatorischen Grundaufgaben, die zunächst gelöst werden müssen, ehe die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Bediensteten geregelt werden kann. Auch diese Überlegung zeigt, daß es sich bei der hier umstrittenen Zimmerverteilung um eine Aufgabe handelt, die ausschließlich dem Direktions- und Weisungsrecht des Dienstherrn unterliegt und die daher von der Mitbestimmung ausgenommen ist.

25

3.

Die Richtigkeit dieser Auffassung wird schließlich auch von dem Gesetzgeber selbst in § 80 NdsPersVG bestätigt. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

"Die zuständige Personalvertretung wirkt mit,

1.
bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

2.
bei der Aufstellung

a.
von Organisationsplänen und

b.
des Stellenplanentwurfs durch die oberste Dienstbehörde;

werden an der Aufstellung Dienststellen beteiligt, die der obersten Dienstbehörde nachgeordnet sind, so ist die zuständige Personalvertretung bei diesen Dienststellen zu hören."

26

Aus dieser Vorschrift folgt, daß ein Mitwirkungsrecht im Sinne der Vorschrift nur besteht, soweit die oberste Dienstbehörde selbst Organisationspläne aufstellt. Wird ein von einer nachgeordneten Behörde aufgestellter Organisationsplan der obersten Dienstbehörde zur Genehmigung vorgelegt, so besteht kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung (Engelhard-Ballerstedt, a.a.O., § 80 Anm. 15). Hätte der Gesetzgeber etwas anderes beabsichtigt, so hätte er dies mit Sicherheit zum Ausdruck gebracht. Ist aber ein Organisationsplan einer nachgeordneten Behörde, wie hier des Amtsgerichts Delmenhorst, nicht mitbestimmungs- bzw. mitwirkungspflichtig, so kann es auch die damit in engem Zusammenhang stehende Frage der Zuteilung von Dienstzimmern nicht sein.

27

4.

Demgegenüber kann der Antragsteller auch keine Einwände aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.2.1976 (- VII P 9/74 - und VII P 4/75 -) herleiten. Denn diese Entscheidungen behandeln ganz anders gelagerte Sachverhalte und befassen sich mit der Frage der Mitbestimmung bei der Eingruppierung bzw. Höhergruppierung von Bediensteten.

28

Nach alledem mußte die Beschwerde des Antragstellers gegen den ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen werden. Für eine Kostenentscheidung ist in dem Beschlußverfahren kein Raum (vgl. BVerwGE 4, 357 [359]).

29

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 91 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.

30

Unabhängig hiervon kann die Rechtsbeschwerde gemäß § 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin 12, Hardenbergstraße 31, einzulegen; die Rechtsbeschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 94 Abs. 1 Satz 2 und 4 ArbGG).

31

Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt wurde. Die Beschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerde keine Begründung enthält, innerhalb weiterer zwei Wochen zu begründen; die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 94 ArbGG).