Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.01.1977, Az.: P OVG L 20/76 (Nds.)
Vergütung von Referendaren für die Erteilung von selbständigem Unterricht ; Mitbestimmung des Personalrates bei einem Ministererlass; Gegenstandslosigkeit eines Streitfalles; Umfang der Mitbestimmung eines Personalrates
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.01.1977
- Aktenzeichen
- P OVG L 20/76 (Nds.)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 11965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1977:0125.P.OVG.L20.76NDS.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 21.06.1976 - AZ: PL 2/76
Rechtsgrundlagen
- § 75 Abs. 1 Nr. 5 PersVG
- § 104 S. 3 BPersVG
- § 67a PersVG
- § 67 PersVG
- § 72 PersVG
- § 71 ArbGG
- § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG
Verfahrensgegenstand
Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Nur wenn ein Streitfall durch Umstände gegenstandslos wird, die weder in einer der Auffassung des Antragstellers Rechnung tragenden Erledigung des konkreten Falles bestehen noch von dem Antragsteller zu vertreten sind, kann das Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung der Hauptsache noch in Betracht kommen, solange die Möglichkeit des wiederholten Auftretens der Streitfrage besteht.
- 2.
Der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen auch die allgemeinen Maßnahmen und Richtlinien, die von der Dienststelle zur Durchführung der Ausbildung erlassen werden. Dazu gehören auch Einzelheiten über Freistellung vom Dienst und Berücksichtigung der Teilnahme des Bediensteten an einem Lehrgang bei der Diensteinteilung, überhaupt die Beteiligung des Personalrats bei der Gestaltung der Bedingungen der Teilnahme an Lehrgängen und Kursen, wie Zahlung der Reisekosten und Fortzahlung der Bezüge.
- 3.
Der Personalrat hat dagegen kein Mitbestimmungsrecht an der Gestaltung der Berufsausbildung selbst. Der Ausbildungsinhalt ist seinem Einfluss entzogen. Es ist aber allein Sache des Dienstherrn kraft der zustehenden Personalhoheit, die Anforderungen zu bestimmen, die an den Beamten zu stellen sind.
- 4.
Die Anwendung dieser Vorschrift des § 67 a Nds. PersVG und der Bestimmung des § 75 Nds.PersVG schließen sich gegenseitig aus. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass bei Nichtvorliegen des § 67a Nds. PersVG stets die Voraussetzungen des § 75 Nds. PersVG gegeben seien.
Der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
hat im Termin zur Anhörung am 25. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schilling,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Kröger und Stelling sowie
die ehrenamtlichen Richter Uecker und Böllersen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 21. Juni 1976 werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Nach dem Runderlaß des Beteiligten zu 1) vom 12. September 1962 (Nds. MBl. 1962, 855) "Richtlinien für die Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen im Lande Niedersachsen vom 12. Februar 1962 (Nds. GVBl. S. 197)" idF des Runderlasses des Beteiligten zu 1) vom 28. Dezember 1964 (Nds. MBl. 1965, 192) hatten Studienreferendare während der Zugehörigkeit zum Studienseminar Ausbildungsunterricht - bei Anwesenheit des Fachlehrers im Regelfall - zu erteilen. Wenn die Ausbildung des Referendars dadurch gefördert wurde, konnte ihm vom 2. Ausbildungshalbjahr ab, ausnahmsweise mit Zustimmung des Seminarleiters und Einverständnis des Referendars selbständiger Unterricht bis zu höchstens 8-Wochenstunden übertragen werden. Nach dem Runderlaß des Beteiligten zu 1) vom 29. April 1971 (Nds. MBl. S. 634) erteilten Referendare während der Zugehörigkeit zum Studienseminar in der Regel wöchentlich 12 Stunden Unterricht, davon vier bis fünf Stunden selbständig; sie erhielten für den selbständig erteilten Unterricht eine monatliche Unterrichtsvergütung in Höhe der Differenz zwischen dem Unterhaltszuschuß und 95 v. H. der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in der ersten Dienstaltersstufe.
Mit Runderlaß vom 26. Juni 1975 (Nds. MBl. S. 892) hob der Beteiligte zu 1) im Einvernehmen mit dem Beteiligten zu 2) im Hinblick auf das zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) den Runderlaß vom 29. April 1971 zum 30. Juni 1975 auf. Ferner bestimmte er, daß Referendare neben dem Ausbildungsunterricht von acht Stunden wöchentlich bis zu vier Stunden selbständig Unterricht erteilen können.
Für den selbständigen Unterricht erhielten die Referendare eine Unterrichtsvergütung in Höhe der für das angestrebte Lehramt festgesetzten Mehrarbeitsvergütung, wobei die Unterrichtsvergütung nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden gewährt wurde, die über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinausgingen.
Unter dem 12. Januar 1976 hat der Beteiligte zu 2) im Einvernehmen mit dem Beteiligten zu 1) einen Runderlaß betreffend "Unterricht zu Ausbildungszwecken und selbständiger Unterricht für Studienreferendare des Lehramts an Gymnasien" erlassen, der mit Wirkung vom 1. Februar 1976 in Kraft getreten ist und mit dem der Runderlaß vom 12. September 1962 in der Fassung vom 28. Dezember 1964 sowie teilweise auch der Runderlaß vom 26. Juni 1975 geändert wurde. In der Neuregelung heißt es u.a.:
"1)
Während der Zugehörigkeit zum Studienseminar erteilt der Referendar in drei Halbjahren in der Regel insgesamt 32 Halbjahreswochenstunden Unterricht zu Ausbildungszwecken.Unterricht zu Ausbildungszwecken ist
a.
Unterricht bei ständiger oder - soweit das der Ausbildung dienlich ist - gelegentlicher Betreuung durch den Fachlehrer (Ausbildungsunterricht),b.
Unterricht in eigener Verantwortung, der der Ausbildung dient.Zum Ausbildungsunterricht werden auch Hospitationen gerechnet, soweit sie besonderen Aufgaben der unterrichtspraktischen Ausbildung und der Einführung in den jeweiligen Ausbildungsunterricht dienen.
2)
Vom Unterricht zu Ausbildungszwecken entfallen in der Regel 20 Halbjahreswochenstunden auf Ausbildungsunterricht einschließlich Hospitationen und 12 Halbjahreswochenstunden auf Unterricht in eigener Verantwortung. Letzterer wird in der Regel im zweiten und dritten Ausbildungshalbjahr erteilt; er kann jedoch bei Eignung des Referendars auch auf alle drei Ausbildungshalbjahre verteilt werden. Der zuständige Fachleiter betreut den Referendar nach Möglichkeit auch im Unterricht in eigener Verantwortung. Kann aus schulischen Gründen Unterricht in eigener Verantwortung nicht in hinreichendem Umfange erteilt werden, so ist der Anteil des Ausbildungsunterrichts entsprechend zu erhöhen; der Unterricht in eigener Verantwortung darf insgesamt 12 Halbjahreswochenstunden nicht überschreiten.3)
Der Ausbildungsunterricht wird in der Regel durch einen einzelnen Referendar erteilt. Er kann auch durch eine Ausbildungsgruppe erteilt werden, wobei der Unterricht in der Einzel stunde von jeweils einem Referendar übernommen wird, soweit es sich nicht um Team-teaching handelt. Die Ausbildungsgruppe darf aus höchstens drei Referendaren bestehen. Unterricht in eigener Verantwortung kann nicht in einer Ausbildungsgruppe stattfinden.Auf den Unterricht zu Ausbildungszwecken bereitet sich der Referendar schriftlich vor.
4)
Im Benehmen mit den zuständigen Fachleitern bestimmt der Seminarleiter, in welchen Bereichen (§ 4 NSchG) der Referendar jeweils in seinen Fächern Ausbildungsunterricht erteilen soll. Die einzelnen Klassen/Lerngruppen werden im Einvernehmen mit dem Schulleiter ausgewählt.Den Auftrag zur Erteilung von Unterricht in eigener Verantwortung erteilt die zuständige Schulbehörde im Einvernehmen mit der Schule und dem Seminarleiter.
5)
Der Referendar soll am Ende seiner Ausbildung in jedem seiner Fächer im Sekundarbereich I und im Sekundarbereich II unterrichtet haben.Die Dauer des Ausbildungsunterrichts in einer Klasse/Lerngruppe ist so zu bemessen, daß der Referendar die Auswirkungen des Unterrichts verfolgen kann. Unterricht in eigener Verantwortung soll jeweils mindestens für ein Schulhalbjahr übertragen werden. Dem Referendar kann ausnahmsweise während eines Schulhalbjahres Unterricht in eigener Verantwortung in einer anderen Klasse/Lerngruppe übertragen werden, wenn das im Interesse der Ausbildung des einzelnen Referendars oder der Klasse/Lerngruppe erforderlich ist.
6)
Dem Referendar kann Unterricht, den er außerhalb der Ausbildung selbständig erteilt, bis zu höchstens vier Wochenstunden übertragen werden. Dieser Unterricht soll in der Regel nicht während des ersten Ausbildungshalbjahres stattfinden. Voraussetzung für die Übertragung dieses Unterrichts ist, daß der Referendar sich einverstanden erklärt und der Seminarleiter zustimmt. Der Unterrichtsauftrag wird von der zuständigen Schulbehörde erteilt."
Den Entwurf des Runderlasses des Beteiligten zu 2) übersandte der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 14. November 1975 dem Antragsteller zu 1), bei dem er am 18. November 1975 einging, unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG mit der Bitte um Zustimmung. Der Antragsteller zu 1) beschloß in seiner Sitzung vom 26. November 1975, seine Zustimmung zu verweigern. Das teilte ein Mitglied des Antragstellers zu 1) dem zuständigen Referenten beim Beteiligten zu 1) an 27. November 1975 fernmündlich mit. Unter dem 19. Dezember 1975 folgte die schriftliche Stellungnahme, in der der Antragsteller zu 1) seinen ablehnenden Standpunkt damit begründete, daß mit dem Entwurf durch die Einführung von "Unterricht in eigener Verantwortung, der der Ausbildung dient" der Charakter der Ausbildung entscheidend verändert werde. Die Formulierung sei ein Widerspruch in sich. Unterricht in eigener Verantwortung könne letztlich nur von ausgebildeten Lehrkräften erteilt werden und könne somit nicht der Ausbildung dienen. Soweit andererseits Unterricht der Ausbildung dienen solle, könne er nicht in eigener Verantwortung gestaltet werden. Vor allem laufe die beabsichtigte Neuregelung aber darauf hinaus, unbezahlten selbständigen Unterricht für Referendare verbindlich zu machen. Abgesehen von dem offensichtlich entscheidenden Kriterium der Bezahlung sei ein weiterer Unterschied zwischen dem "Unterricht in eigener Verantwortung, der der Ausbildung dient" und selbständig erteilten Unterricht nicht erkennbar.
Daraufhin hat der Antragsteller zu 1) die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen angerufen und zur Begründung seines Antrages vorgebracht: Da der Runderlaß vom 12. Januar 1976 die Durchführung der Berufsausbildung zum Gegenstand habe, sei sein Zustandekommen nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG mitbestimmungspflichtig gewesen. Das habe auch der Beteiligte zu 1) durch das Zustimmungsersuchen vom 14. November 1975 anerkannt. Unter § 67 a Nds. PersVG falle der Erlaß vom 12. Januar 1976 nicht, weil die Grundsätze über die Unterrichtsverpflichtung der Studienreferendare in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen vom 12. September 1962 geregelt seien, während der Erlaß nur der Ausführung dieser Grundsätze diene. Selbst wenn es sich um den Erlaß einer Verwaltungsanordnung im Sinne von § 67 a handeln sollte, könne die dort vorgeschriebene Beteiligung der Personalvertretung nur in der Form der Mitbestimmung ausgeübt werden. Der Erlaß habe keine - der Mitbestimmung entzogene - Regelung des Inhalts der Ausbildung zum Gegenstand. Die pädagogische Qualifikation des "Unterrichts in eigener Verantwortung" unterscheide sich von der des "selbständigen Unterrichts" nicht. § 104 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sei restriktiv auszulegen und stehe der Bejahung eines Mitbestimmungsfalles nicht entgegen.
Der Antragsteller zu 1) hat beantragt,
festzustellen, daß das Zustandekommen des Erlasses des Beteiligten zu 2) vom 12. Januar 1976 seiner, des Antragstellers zu 1), Mitbestimmung unterlag.
Der Antragsteller zu 2) hat ebenfalls die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen angerufen und zur Begründung vorgebracht: Da ein Mitbestimmungsfall vorliege, sei, falls dem Antragsteller zu 1) das Recht aus formellen Gründen nicht zustehe, er, der Antragsteller zu 2), zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts gegenüber dem Beteiligten zu 2) als dem für den Erlaß zuständigen Minister legitimiert. Er sei von dem Beteiligten zu 2) beim Zustandekommen des Erlasses nicht beteiligt worden.
Der Antragsteller zu 2) hat beantragt,
festzustellen, daß das Zustandekommen des Erlasses des Beteiligten zu 2) vom 12. Januar 1976 seiner, des Antragstellers zu 2), Mitbestimmung unterlag.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antrag des Antragstellers zu 1) zurückzuweisen.
Er hat erwidert: Der Antrag des Antragstellers zu 1) sei unzulässig, weil, falls ein Mitbestimmungsfall gegeben sei, er, der Beteiligte zu 1), den Antragsteller zu 1) tatsächlich mit Schreiben vom 14. November 1975 um seine Zustimmung gebeten habe und das Mitbestimmungsverfahren durch die verspätete Verweigerung der Zustimmung (Schreiben des Antragstellers zu 1) vom 19. Dezember 1975) abgeschlossen sei. Im übrigen liege sowohl materiell als auch deshalb kein Fall der Mitbestimmung des Antragstellers zu 1) vor, weil er, der Beteiligte zu 1), als maßgeblicher Partner des Antragstellers zu 1) mit dem Erlaß vom 12. Januar 1976 lediglich im Wege der Mitzeichnung befaßt gewesen sei. Eine Mitbestimmung gegenüber dem Beteiligten zu 2) könne der Antragsteller zu 1) nicht beanspruchen.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
beide Anträge zurückzuweisen.
Er hat erwidert: Bei seiner Errichtung durch den Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums vom 10. Juli 1974 sei aus dem bisherigen Geschäftsbereich des Beteiligten zu 1) die Zuständigkeit für Lehrerbildung, Lehrerweiterbildung und Angelegenheiten der Lehrerausbildung auf ihn, den Beteiligten zu 2), übergegangen. Nach dem Grundsatz des partnerschaftlichen Verhältnisses zwischen der Dienststelle und dem bei ihr gebildeten Personalrat habe er in Mitbestimmungsfällen nicht den Antragsteller zu 1) zu beteiligen. Sein personalvertretungsrechtlicher Partner sei bis zum Juni 1975 ein aus Mitgliedern des Hauptpersonalrats beim Beteiligten zu 1) gebildeter Übergangshauptpersonalrat gewesen und sei seitdem der Antragsteller zu 2). Da dem Antragsteller zu 1) Beteiligungsrechte in bezug auf seine, des Beteiligten zu 2) Maßnahme nicht zustehen könnten, bestehe für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Materiell handele es sich bei dem Runderlaß vom 12. Januar 1976 um eine Verwaltungsanordnung im Sinne des § 67 a Nds. PersVG; insoweit sei das Beteiligungsrecht des Antragstellers zu 1) dadurch gewahrt worden, daß der Beteiligte zu 1) dem Antragsteller zu 1) den Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt habe. Der Antrag des Antragstellers zu 2) sei deshalb unbegründet, weil kein Mitbestimmungsfall gegeben sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller durch Beschluß vom 21. Juni 1976 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Gegen die Zulässigkeit der Anträge bestünden keine Bedenken. Das gelte auch für den Antrag des Antragstellers zu 1), zumal dessen Antrag nur auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts beim Zustandekommen des Erlasses des Beteiligten zu 2) vom 12. Januar 1976 gerichtet sei. In sachlicher Hinsicht hingegen seien die Anträge der beiden Antragsteller nicht begründet, weil das Zustandekommen des Erlasses des Beteiligten zu 2) vom 12. Januar 1976 nicht der Mitbestimmung einer Personalvertretung unterlegen habe. Gemäß § 75 Abs. 1 Nds. PersVG bestimme der Personalrat nur bei der Durchführung der Berufsausbildung und Fortbildung mit. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Denn der Runderlaß regele den Inhalt und die Gestaltung der Berufsausbildung der Studienreferendare. Hierfür spreche auch ein Vergleich des Mitbestimmungskatalogs des § 75 Abs. 1 mit § 67 Nds. PersVG. Dieser Rechtsvergleich spreche dafür, daß es sich hier dem Gegenstande nach nur um einen Fall des § 67 a Nds. PersVG handeln könne, der aber lediglich eine Anhörung der Personalvertretung vorsehe. Die Richtigkeit dieses Standpunktes werde auch durch die gesetzliche Ausgestaltung der Mitbestimmung bestätigt. Denn bei Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers könnte die Einigungsstelle in einer den verantwortlichen Minister bindenden Weise die Art und den Umfang des von den Studienreferendaren im Rahmen ihrer Ausbildung zu erteilenden Unterrichts festlegen. Eine solche Folge wäre aber nicht mit dem Grundsatz vereinbar, daß die wesentlichen Bestandteile der Regierungsgewalt nicht auf neutrale Stellen übertragen werden dürften, die außerhalb der Regierungsverantwortung stünden. Die Ansicht des Antragstellers zu 1), der Erlaß vom 12. Januar 1976 habe keine Regelung des Inhalts der Ausbildung zum Gegenstand, sei nicht zutreffend. Denn das geregelte Ansteigen der eigenverantwortlichen Unterrichtstätigkeit sei als Änderung des Inhalts der Ausbildung anzusehen. Auch § 104 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestätige die von der Kammer vertretene Ansicht.
Gegen diesen ihnen am 4. Oktober 1976 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller zu 1) und 2) am 15. Oktober 1976 Beschwerde eingelegt.
Der Antragsteller zu 1) hat zur Begründung seiner Beschwerde im wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß das Ansteigen der eigenverantwortlichen Unterrichtstätigkeit zwangsläufig auch zu einer Änderung des Ausbildungsinhalts führe. Diese Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts lasse die gebotene strenge Unterscheidung zwischen dem Umfang einer Tätigkeit und dem Inhalt einer Tätigkeit vermissen. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts wäre nur dann zutreffend, wenn die Anforderungen an die Qualifikation der Studienreferendare geändert oder neu aufgestellt worden seien. Das sei aber nicht der Fall. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts könne auch nicht auf § 104 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) gestützt werden. Denn die Entscheidung über die Art und den Umfang des von den Studienreferendaren zu erteilenden Unterrichts greife nicht in die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament ein. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß das Zustandekommen des Runderlasses vom 12. Januar 1976 unter § 67 a Abs. 1 Nds. PersVG falle. Von einer Verwaltungsanordnung im Sinne dieser Vorschrift des § 67 a Nds.PersVG könne nämlich dann nicht gesprochen werden, wenn ein Erlaß nur der Ausführung bereits gegebener Anordnungen diene. Ein solcher Fall liege aber hier vor.
Der Antragsteller zu 1) beantragt daher,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem in erster Instanz gestellten Antrage zu erkennen.
Der Antragsteller zu 2) hält ebenfalls seinen in erster Instanz vertretenen Rechts Standpunkt aufrecht, und tritt der Auffassung der Beschwerdeschrift des Antragstellers zu 1) bei.
Der Antragsteller zu 2) beantragt deshalb ebenfalls,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem in erster Instanz gestellten Antrage zu erkennen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zu 1) zurückzuweisen.
Er führt zur Begründung aus, daß seiner Ansicht nach die Beschwerde bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil der Antragsteller zu 1) innerhalb der vorgesehenen Frist des § 72 Nds.PersVG sich nicht zur Sache geäußert habe.
Im übrigen hält der Beteiligte zu 1) die Beschwerde in jedem Fall für unbegründet. Insoweit verteidigt er den angefochtenen Beschluß und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerden der Antragsteller zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) verteidigt ebenfalls den angefochtenen Beschluß und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der beiden Antragsteller und der beiden Beteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden der Antragsteller zu 1) und 2) sind form- und fristgerecht eingelegt. Insbesondere sind die Antragsteller durch den angefochtenen Beschluß beschwert. Die Beschwerden der Antragsteller sind indessen nicht begründet.
A)
Beide Antragsteller haben mit ihren Anträgen beantragt festzustellen, daß das Zustandekommen des Erlasses des Beteiligten zu 2) vom 12. Januar 1976 ihrer Mitbestimmung unterlag. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zunächst die Frage geprüft, ob die Anträge des Antragstellers zu 1) und 2) zulässig waren. Das ist hinsichtlich des Antragstellers zu 2) ohne weiteres zu bejahen, zumal der Antragsteller zu 2) bisher in keinerlei Weise an dem Zustandekommen des Erlasses beteiligt wurde.
Anders ist die Rechtslage aber hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers zu 1) zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Auffassung vertreten, daß der Antrag zulässig sei, weil der Antragsteller zu 1) ein berechtigtes Interesse an der Klärung der streitigen Frage habe, ob ein Fall der Mitbestimmung vorgelegen habe. Dem kann indessen nicht gefolgt werden.
Bei der Beurteilung der Rechtslage kann nicht außer Betracht bleiben, daß der Beteiligte zu 1) den Entwurf des Runderlasses des Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 14. November 1975 dem Antragsteller zu 1), bei dem er am 18. November 1975 einging, unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG übersandt hat mit der Bitte um Zustimmung innerhalb von zwei Wochen (vgl. Bl. 14/GA.). In diesem Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Antragsteller zu 1) seine Zustimmung nicht innerhalb dieser Frist schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert. Da dies nicht geschehen ist, eine schriftliche Stellungnahme vielmehr erst am 19. Dezember 1975 erfolgte, galt die Zustimmung als erteilt unbeschadet der Frage, ob eine solche Zustimmung erforderlich war.
Bei dieser Sachlage aber steht dem Antragsteller zu 1) ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm begehrte Feststellung nicht mehr zu. Denn nur wenn der Streitfall durch Umstände gegenstandslos wird, die weder in einer der Auffassung des Antragstellers Rechnung tragenden Erledigung des konkreten Falles bestehen noch von dem Antragsteller zu vertreten sind, kann das Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung der Hauptsache noch in Betracht kommen, solange die Möglichkeit des wiederholten Auftretens der Streitfrage besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.1958 - VII B 13.57 = BVerwGE 7, 140 [142]; vgl. ferner auch BAG, Beschl. v. 16.3.1976 = NJW 1976, 991). Hier aber hatte der Antragsteller, wie oben dargelegt, seine Mitwirkungspflicht verletzt und daher die Erledigung selbst zu vertreten. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) muß daher bereits aus diesem Grunde erfolglos bleiben.
B)
Bei dieser Sachlage braucht bei der Frage der Begründetheit der Anträge der Antragsteller nur noch auf den Antrag des Antragstellers zu 2) eingegangen zu werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die begehrte Feststellung abgelehnt, daß das Zustandekommen des Erlasses des Beteiligten zu 2) vom 12. Januar 1976 der Mitbestimmung des Antragstellers zu 2) unterlag.
1)
Anwendbar ist im vorliegenden Fall das Personalvertretungsgesetz für das Land Nieder Sachsen - NdsPersVG - in der Fassung vom 24. April 1972 (Nds. GVBl S. 231) - zuletzt geändert in der hier zu berücksichtigenden Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (Nds. GVBl S. 429 [430]). Der Antragsteller zu 2) stützt sich auf § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG. Diese Vorschrift lautet:
"(1)
Der Personalrat bestimmt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mit:...
5.
Durchführung der Berufsausbildung und der Fortbildung".
Der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen demnach die allgemeinen Maßnahmen und Richtlinien, die von der Dienststelle zur Durchführung der Ausbildung erlassen werden (z.B. Grundsätze für die Auswahl der Teilnehmer, Grundsätze der Gestaltung der Teilnahme). Dazu gehören auch Einzelheiten über Freistellung vom Dienst und Berücksichtigung der Teilnahme des Bediensteten an einem Lehrgang bei der Diensteinteilung, überhaupt die Beteiligung des Personalrats bei der Gestaltung der Bedingungen der Teilnahme an Lehrgängen und Kursen, wie Zahlung der Reisekosten und Fortzahlung der Bezüge (vgl. Engelhard-Ballerstedt, PersVG f. d. Ld. Nds., 3. Aufl., § 75 Anm. 37).
Der Personalrat hat dagegen kein Mitbestimmungsrecht an der Gestaltung der Berufsausbildung selbst. Der Ausbildungsinhalt ist seinem Einfluß entzogen. Das ergibt sich einmal daraus, daß die Ausbildung weitgehend durch Gesetze und Rechtsverordnungen, gelegentlich auch durch Tarifverträge, festgelegt ist. Darüber hinaus dienen z.B. Beförderungslehrgänge der Behörde als Qualifikationsnachweis für das Aufrücken des Beamten in ein höheres Amt. Es ist aber allein Sache des Dienstherrn kraft der zustehenden Personalhoheit, die Anforderungen zu bestimmen, die an den Beamten zu stellen sind (vgl. Engelhard-Ballerstedt a.a.O., § 75 Anm. 37).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß der Erlaß vom 12. Januar 1976 eine Regelung des Inhalts der Ausbildung enthält, und daher nicht der Mitbestimmung unterliegt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a)
Zutreffend hebt das Verwaltungsgericht hervor, daß sich durch den neuen Erlaß vom 12. Januar 1976 das Verhältnis von Ausbildungsunterricht zu eigenverantwortlich erteiltem Unterricht gegenüber dem vorher geltenden Runderlaß vom 26. Juni 1975 (Nds. MBl. S. 892) erheblich verändert hat. Nach dem Erlaß vom 26. Juni 1975 konnte der Referendar neben dem Ausbildungsunterricht von 8 Wochenstunden nur bis zu vier Stunden selbständigen Unterricht erteilen. Demgegenüber entfallen nach dem Erlaß vom 12. Januar 1976 von 32 Halbjahreswochenstunden, verteilt auf drei Halbjahre, 20 Halbjahreswochenstunden auf den Ausbildungsunterricht und 12 Halbjahreswochenstunden auf den Unterricht in eigener Verantwortung, der in der Regel im zweiten und dritten Ausbildungshalbjahr zu erteilen ist. Dabei darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß dem Referendar außerdem noch - allerdings nur mit seiner Zustimmung - Unterricht, den er außerhalb der Ausbildung selbständig erteilt, noch bis zu 4 Wochenstunden übertragen werden darf. Zutreffend folgert das Verwaltungsgericht aus dieser Gegenüberstellung, daß sich damit der Anteil der eigenverantwortlichen Unterrichtstätigkeit - zumindestens im zweiten und dritten Ausbildungshalbjahr - erheblich gesteigert und damit auch der Inhalt der Ausbildung nicht unerheblich verändert hat.
b)
Zutreffend weist auch der Beteiligte zu 1) in seiner Beschwerdeerwiderung darauf hin, daß sich der Runderlaß vom 12. Januar 1976 nicht in der Regelung über Art und Umfang des Unterrichts erschöpft. Der Runderlaß regelt vielmehr noch eine Reihe weiterer Anforderungen an die Ausbildung, so insbesondere wie der Ausbildungsunterricht im einzelnen erteilt werden soll. Auch das unterstreicht nur die Tatsache, daß der streitbefangene Runderlaß den Inhalt der Ausbildung in Einzelheiten festlegt. Da der Ausbildungsinhalt aber - wie dargelegt - dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats entzogen ist, kann der Antragsteller zu 2) nicht die Feststellung begehren, daß das Zustandekommen des Erlasses des Beteiligten zu 2) vom 12. Januar 1976 seiner Mitbestimmung unterlag.
c)
Unzutreffend ist demgegenüber der Hinweis, eine Veränderung des Ausbildungsinhalts komme nur in Betracht, wenn die Anforderungen an die Qualifikation der Studienreferendare geändert oder neu aufgestellt würden. Diese vom Antragsteller zu 1) vorgebrachte Ansicht, auf die sich der Antragsteller zu 2) offenbar auch berufen will, ist schon deshalb unzutreffend, weil diese Ansicht aus einer Bemerkung des Kommentars von Engelhard-Ballerstedt (vgl. dort § 75 Anm. 37) über Beförderungslehrgänge hergeleitet wird, die der Behörde als Qualifikationsnachweis für das Aufrücken des Beamten in ein höheres Amt dienen. Hier geht es aber nicht um derartige Beförderungslehrgänge, sondern um die Regelung der Ausbildung von Studienreferendaren. Wird aber - wie dargelegt - der maßgebliche Ausbildungsinhalt geändert, so unterliegt eine derartige Regelung nicht der Mitbestimmung.
2)
Demgegenüber kann sich der Antragsteller zu 2) auch nicht auf die Vorschrift des § 67 a Nds. PersVG berufen. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"(1)
Will eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs erlassen, so soll sie der Personalvertretung die Entwürfe rechtzeitig mitteilen und mit ihr erörtern. Dies gilt nicht für Regelungen, bei deren Erlaß nach beamten- oder tarifrechtlichen Bestimmungen die Gewerkschaften zu beteiligen sind.(2)
Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, sollen die bei der Vorbereitung beteiligten obersten Dienstbehörden die zuständigen Stufenvertretungen nach Abs. 1 beteiligen."
Die Anwendung dieser Vorschrift des § 67 a Nds. PersVG und der Bestimmung des § 75 Nds.PersVG schließen sich gegenseitig aus. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, daß bei Nichtvorliegen des § 67 a Nds. PersVG stets die Voraussetzungen des § 75 Nds. PersVG gegeben seien. So ist auch der vorliegende Fall gelagert.
a)
Bei dem hier umstrittenen Runderlaß des Beteiligten zu 2) vom 12. Januar 1976 handelt es sich zwar um eine Verwaltungsanordnung im Sinne des § 67 a Nds. PersVG. Gemeint sind sowohl Anordnungen, die die Dienststelle als Ausfluß ihres Direktionsrechts des Arbeitgebers erläßt, als auch Verordnungen, wie sie z.B. von den obersten Dienstbehörden für die Beamten erlassen werden können. Von einer Verwaltungsanordnung kann allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn ein Erlaß nur der Ausführung bereits gegebener Anordnungen dient und dafür bestimmte erläuternde Betrachtungen und Anregungen enthält (vgl. Engelhard-Ballerstedt, a.a.O. § 67 a Anm. 2). Zu Unrecht meint der Antragsteller zu 2), daß ein solcher Fall hier vorliege. Der Runderlaß vom 12. Januar 1976 gibt, wie oben bereits erörtert wurde, keineswegs Erläuterungen zu früheren Vorschriften, sondern regelt den Ausbildungsinhalt im einzelnen, in dem er festlegt, wie der Unterricht erfolgen soll, den der Referendar innerhalb seiner Ausbildung zu erteilen hat. Die Verwaltungsanordnung, die hier getroffen wurde, betrifft auch die Angelegenheiten einer unbestimmten Zahl von Bediensteten und regelt nicht etwa nur einen Einzelfall (vgl. auch Engelhard-Ballerstedt, a.a.O. § 67 a Anm. 4).
b)
Die Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 67 a müssen aber andererseits soziale, persönliche oder organisatorische Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Was hier als persönliche, soziale oder organisatorische Angelegenheit im Sinne des Nds. PersVG anzusehen ist, ergibt sich aus §§ 74-80, die eine zwingende und erschöpfende Aufzählung derjenigen Maßnahmen enthalten, an denen der Personalvertretung ein Beteiligungsrecht zusteht (vgl. Engelhard-Ballerstedt, a.a.O. § 67 a Anm. 3). Daran aber fehlt es hier. Denn der maßgebende Runderlaß vom 12. Januar 1976 bezieht sich nicht, wie es für § 75 Abs. 1 Nds. PersVG erforderlich wäre, auf die Durchführung der Berufsausbildung, sondern auf den Ausbildungsinhalt, Demnach scheidet die Anwendung des § 67 a Nds, PersVG aus denselben Gründen aus, wie § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Antragsteller zu 2) aber aus § 67 a Nds. PersVG keine Rechte herleiten.
3)
Dafür, daß hier kein Fall der Mitbestimmung des § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG vorliegt, spricht auch die gesetzliche Ausgestaltung der Mitbestimmung. Würde man nämlich entgegen der hier vertretenen Ansicht eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme annehmen, so würde die Entscheidung der Einigungsstelle die beteiligten Behörden binden (vgl. § 73 Abs. 5 Nds. PersVG). Bei Annahme eines Mitbestimmungsrechts würde die Einigungsstelle also, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in einer den verantwortlichen Minister bindenden Weise die Art und den Umfang des von den Studienreferendaren im Rahmen ihrer Ausbildung zu erteilenden Unterrichts festlegen können. Eine solche Rechtsfolge wäre nicht mit dem Grundsatz vereinbar, daß die wesentlichen Teile der Regierungsgewalt nicht auf neutrale Stellen übertragen werden dürfen, die außerhalb der Regierungsverantwortung stehen (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 27.4.1959 - 2 BvF 2/58 - = BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58] [283/84]).
Dieser Grundsatz hat nunmehr auch Eingang in die bei der Gesetzgebung zu beachtende rahmenrechtliche Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG Eingang gefunden. Diese Vorschrift lautet:
"Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, insbesondere Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Beamten, über die Gestaltung der Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Auswahl der Lehrpersonen und in organisatorischen Angelegenheiten, dürfen nicht den Stellen entzogen werden, die der Volksvertretung verantwortlich sind."
Diese Voraussetzungen sind aber - entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 2) - hier gegeben. Das Wort "insbesondere" in dieser Vorschrift stellt klar, daß der Gesetzgeber hier keine abschließende, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung vorgenommen hat. Selbst wenn man die hier in dem Erlaß vom 12. Januar 1976 geregelte Art und den Umfang des Unterrichts nicht als Lehrveranstaltung im Sinne des § 104 Satz 3 BPersVG ansehen wollte, so steht die im Erlaß vom 12. Januar 1976 getroffene Regelung doch der dort genannten Lehrveranstaltung nach ihrer Bedeutung so nahe, daß sie ebenfalls unter diese Vorschrift fallen muß.
Soweit der Antragsteller zu 2) einwendet, daß die eigentlichen Ausbildungsinhalte außerhalb des in diesem Verfahren umstrittenen Erlasses - wie im Erlaß vom 12. September 1962 - geregelt worden seien, so trifft dies nicht zu. Wie oben bereits dargelegt wurde, regelt der Erlaß vom 12. Januar 1976 sehr wichtige Fragen des Ausbildungsinhaltes. Er ändert insoweit auch den Erlaß vom 12. September 1962 ab. So wird die Art des Unterrichts festgelegt, den der Referendar zu erteilen hat. Ferner wird aber auch noch eine Reihe weiterer Anforderungen an die Ausbildung geregelt, so insbesondere, wie der Ausbildungsunterricht im einzelnen zu erteilen ist. Es würde in der Tat einen unzulässigen Eingriff in die Verantwortung der zuständigen Minister gegenüber dem Parlament darstellen, wenn die Gestaltung des von den Studienreferendaren zu erteilenden Unterrichts von einer neutralen Stelle, wie hier der Einigungsstelle, verbindlich geregelt werden könnte.
Zu Recht hat daher das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu 2) als unbegründet abgelehnt.
Nach alledem mußten die Beschwerden der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen werden.
Für eine Kostenentscheidung ist in dem Beschlußverfahren kein Raum (vgl. BVerwGE 4, 357 [339]).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 71 ArbGG nicht vorliegen.
Unabhängig hiervon kann die Rechtsbeschwerde gemäß § 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40 oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin 12, Hardenbergstraße 31, einzulegen; die Rechtsbeschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 94 Abs. 1 Satz 2 und 4 ArbGG).
Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt wurde. Die Beschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerde keine Begründung enthält, innerhalb weiterer zwei Wochen zu begründen; die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 94 ArbGG).
Kröger
Stelling
Uecker
Böllersen