Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.11.1992, Az.: 18 L 8456/91

Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung bei Fortbildungsveranstaltung; Erstattung von Fahrtkosten; Reisekostenrechtliche Mitbestimmungskompetenz der Personalvertretung; Reisekostenvergütung für dienstlich veranlagte Mehraufwendungen; Reise zum Zwecke der Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegt; Gesetzesvorbehalt des § 75 Abs. 1 S. 1 NPersVG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.11.1992
Aktenzeichen
18 L 8456/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 18151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:1104.18L8456.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 15.02.1991 - AZ: 8 A 6/90
nachfolgend
BVerwG - 20.04.1995 - AZ: BVerwG 6 P 17.93

Verfahrensgegenstand

Mitbestimmungspflicht von Fortbildungsveranstaltungen

Redaktioneller Leitsatz

Die Frage der Erstattung von Reisekosten bei Fortbildungsveranstaltungen ist erschöpfend und abschließend gesetzlich geregelt. Das gilt auch insoweit, als bei der Anwendung von § 23 Abs. 2 BRKG ein Ermessen eingeräumt und die Zustimmung der obersten Dienstbehörde erforderlich ist. Eine "auf die Dienststelle bezogene abweichende Regelung" der Reisekostenfrage ist nicht möglich. Für eine Mitbestimmung des Personalrates besteht insoweit kein Raum.

In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen -
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
am 4. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer und Dr. Uffhausen sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Gatz und Kükelhahn
ohne mündliche Anhörung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 15. Februar 1991 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß seine Zustimmungsverweigerung zu Fortbildungsveranstaltungen beachtlich war.

2

Mit Schreiben vom 26. Februar 1990 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu den äußeren Rahmenbedingungen der regionalen Lehrerfortbildungskurse im Fach Sport 1990, wobei er Fahrtkostenerstattung zusagte. Im einzelnen handelte es sich dabei um folgende Veranstaltungen:

1.20. April 1990:Gesundheitsaspekte im Schulsport (nur für Sportobleute der Dezernate 1-4) ...
9.00-16.00 Uhr
2.3. Mai 1990:Tanzen in der Schule I (alle Sportlehrer) ...
15.00-18.00 Uhr
3.12. September 1990:Trampolinspringen (alle Sportlehrer) ...
9.00-16.00 Uhr
4.26. September 1990:Bewegungsbaustellen (Sportlehrer an Grundschulen) ...
15.00-18.00 Uhr
5.18. Oktober 1990:Tanzen in der Schule II (alle Sportlehrer) ...
15.00-18.00 Uhr
6.13. November 1990:Badminton in der Schule (alle Sportlehrer)
15.00-18.00 Uhr
3

Mit Schreiben vom 3. April 1990 bat er den Antragsteller weiterhin um Zustimmung zu den äußeren Rahmenbedingungen des regionalen Lehrerfortbildungskurses "Umsetzung der Rahmenrichtlinien für die Fächer Geschichte und Erdkunde in der OS - 3 Teile", die am 21. Mai 1990 von 15.00-18.00 Uhr und am 28. und 29. Mai 1990 jeweils von 9.00-17.00 Uhr in Zeven stattfinden sollte. Fahrtkostenerstattung wurde auch hier zugesagt.

4

Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung zu den Fortbildungsveranstaltungen 1 und 3 im Fach Sport mit der Begründung, die Erstattung von Fahrtkosten sei nicht ausreichend. Es sei keine Ermessensentscheidung über die weiteren gesetzlich geregelten Reisekosten, nämlich notwendige Auslagen für Verpflegung und Unterkunft sowie notwendige Nebenkosten, getroffen worden. Den Kursen 2, 4, 5 und 6 könne nicht zugestimmt werden, weil sie nachmittags zusätzlich zum Vormittagsunterricht stattfinden sollten und damit die zeitliche Belastung der teilnehmenden Kollegen unverantwortlich groß sei. Die Zustimmung zur Fortbildungsveranstaltung in den Fächern Geschichte und Erdkunde wurde aus den gleichen Gründen verweigert.

5

Mit Schreiben vom 2. und 10. Mai 1990 erklärte der Beteiligte die Ablehnungsbegründung- als personalvertretungsrechtlich unbeachtlich. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Nds. PersVG bestimme der Personalrat nur insoweit mit, als eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe. Eine solche Regelung sei aber mit § 23 Abs. 2 BRKG gegeben. Entsprechend der langjährigen Praxis des niedersächsischen Kultusministeriums würden sowohl auf der Ebene des Schulaufsichtsamtes als auch der der Bezirksregierung ... (mit Zustimmung der obersten Landesbehörde) für Fortbildungsreisen lediglich Fahrtkosten erstattet. Insofern sei das ausgeübte Ermessen in der Praxis gebunden. Da durch den gesetzlichen Vorbehalt in § 75 Abs. 1 Satz 1 Nds. PersVG die reisekostenrechtliche Frage der Mitbestimmungskompetenz der Personalvertretung entzogen sei, sei eine hiermit begründete Verweigerung der Zustimmung als unbeachtlich anzusehen. Das gleiche gelte für die verweigerte Zustimmung zur Durchführung der für den Nachmittag angesetzten Fortbildungsveranstaltungen. Zwar stünde dem Personalrat insoweit bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens das Mitbestimmungsrecht zu, doch beziehe sich der hier gegebene Ablehnungsgrund nicht auf die der Mitbestimmung unter fallenden Rahmenbedingungen, sondern vorliegend würden generell Nachmittagsveranstaltungen, die um 15.00 Uhr beginnen, für unverantwortlich gehalten. Im Hinblick auf die sich aus dem Schulgesetz ergebende Verpflichtung für Lehrkräfte, sich innerhalb der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden, sei auch diese Begründung personalvertretungsrechtlich unbeachtlich. Damit gelte die Zustimmung des Lehrerpersonalrats zur Durchführung der Lehrgänge im Fach Sport für 1990 als erteilt.

6

Die Fortbildungskurse wurden daraufhin von dem Beteiligten ausgeschrieben und durchgeführt.

7

Der Antragsteller hat daraufhin am 4. Juli 1990 das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: § 23 Abs. 2 BRKG regele die Reisekostenerstattung nicht abschließend, sondern überlasse sie dem Ermessen der obersten Dienstbehörde. Damit liege gerade insoweit, als das Ermessen auszuüben sei, keine gesetzliche Regelung vor. Nach der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung stehe aber bei Ermessensentscheidungen der Personatvertretung ein Mitbestimmungsrecht zu. Auch durch eine langjährig geübte Praxis werde dieses Mitbestimmungsrecht nicht hinfällig, zumal diese Praxis ohne entsprechende Zustimmung der betreffenden Personalvertretungen ausgeübt worden sei. Die geltend gemachten Vorbehalte hinsichtlich der zeitlichen Lage der betreffenden Kurse seien ebenfalls beachtlich.

8

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen,

daß er seine Zustimmung zu den geplanten Veranstaltungen der regionalen Lehrerfortbildung im Fach Sport im Jahre 1990 (Kurse am 20. April, 3. Mai, 12. September, 26. September, 18. Oktober und 13. November 1990) sowie zu der regionalen Lehrerfortbildungsmaßnahme "Umsetzung der Rahmenrichtlinien für die Fächer Geschichte und Erdkunde in der OS - 3 Teile" am 21. Mai, 28. Mai und 29. Mai 1990 jeweils mit beachtlichen Gründen, nämlich

  1. 1.

    die Reisekostenerstattung sei unzureichend,

  2. 2.

    die Veranstaltungen am Nachmittag zusätzlich zum Unterricht am Vormittag führten zu einer unverantwortlich großen zeitlichen Belastung der Teilnehmer

verweigert habe und der Beteiligte daher das Einigungsverfahren hätte einleiten müssen.

9

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und dazu seine früheren Ausführungen vertieft.

10

Mit Beschluß vom 15. Februar 1991 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers hinsichtlich der zeitlichen Lage der Veranstaltungen stattgegeben, ihn im übrigen jedoch abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

11

Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei trotz Erledigung der für mitbestimmungsbedürftig gehaltenen Veranstaltungen durch Zeitablauf das Feststellungsinteresse gegeben, weil sich die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen jederzeit neu stellen könnten.

12

Der Antrag sei aber nur hinsichtlich der zeitlichen Lage der Fortbildungsveranstaltungen begründet. Hinsichtlich der vom Beteiligten getroffenen reisekostenrechtlichen Regelungen liege kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand i.S.d. § 75 Abs. 1 Ziffer 5 Nds. PersVG vor. Denn dieses Mitbestimmungsrecht sei nur gegeben, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nds. PersVG). Hier liege eine gesetzliche Regelung vor. Das sei entgegen der Ansicht des Antragstellers auch dann der Fall, wenn das Gesetz für die Durchführung einer Maßnahme einen Ermessensspielraum lasse. So liege es hier. Soweit es sich um eine Dienstreise handele, habe der Dienstreisende gemäß § 3 Abs. 1 BRKG einen unmittelbaren Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlagten Mehraufwendungen. Soweit eine Reise zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liege, anzunehmen sei (§ 23 Abs. 2 BRKG), könnten mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes und die notwendigen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden. Diese gesetzlichen Bestimmungen enthielten eine umfassende Regelung der Frage der Reisekosten bei Durchführung von Dienstreisen. Ihre Anwendung sei Sache der hierfür zuständigen Dienststelle. Deren Entscheidung, ob und in welchem Umfang Reisekosten zu erstatten seien, unterliege als Verwaltungsakt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Es sei daher den einzelnen Bediensteten unbenommen, eine gerichtliche Überprüfung im Streitfall durchführen zu lassen. Einer Regelung im Mitbestimmungsverfahren seien diese Fragen jedoch im Hinblick auf § 75 Abs. 1 Satz 1 Nds. PersVG entzogen. Das gelte im vorliegenden Fall umsomehr, als es sich hier um eine gebundene Ermessensentscheidung handele, die dem Bestehen einer gesetzlichen Regelung i.S.d. § 75 Abs. 1 Satz 1 Nds. PersVG gleichzustellen sei. Der Beteiligte übe dieses Ermessen mit Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg und des Kultusministers seit Jahren gleichmäßig und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend aus, daß lediglich Fahrtkosten erstattet würden, weil ansonsten das Fortbildungsprogramm in dem angebotenen Umfang aus kosten- und haushaltsrechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden könnte.

13

Gegen den ihm am 5. März 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 2. April 1991 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt, soweit dieser vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist. Der Antragsteller vertieft dazu sein bisheriges Vorbringen und führt insbesondere aus, daß die Abrechnung der Reisekosten je nach Art. und Dauer der Fortbildungsveranstaltungen unterschiedlich erfolge, eine einheitliche Behördenpraxis also nicht bestehe.

14

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß zu ändern, soweit sein Antrag abgelehnt worden ist, und diesem Antrag in vollem Umfang stattzugeben.

15

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß, soweit dieser den Antrag des Antragstellers abgelehnt hat.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

18

Beide Beteiligte haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

19

II.

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß §§ 83 Abs. 4 Satz 3, 87 Abs. 2 ArbGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet.

20

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch die Frage, ob die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers mit beachtlichen Gründen auf die Reisekostenregelung hinsichtlich der Fortbildungsveranstaltungen gestützt werden konnte.

21

Soweit das Verwaltungsgericht die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung im Hinblick auf die zeitliche Lage der Veranstaltungen bejaht hat, ist der Beschluß in Rechtskraft erwachsen, weil der Beteiligte eine Beschwerde dagegen nicht eingelegt hat.

22

Die Ablehnung des Antrages des Antragstellers im übrigen ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Wie der Senat in dem - den Beteiligten bekannten - rechtlich gleichgelagerten Verfahren 18 L 20/90 mit Beschluß vom 26. Februar 1992 dargelegt hat, greift insoweit der Gesetzesvorbehalt des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nds. PersVG ein. Dazu hat der Senat im näheren ausgeführt:

"Diese Einschränkung ist hier einschlägig, soweit es im Zusammenhang mit der Fortbildungsveranstaltung vom 30. November 1989 um die Frage der Erstattung von Reisekosten an teilnehmende Gymnasiallehrer geht. Diese Frage ist in § 98 Abs. 1 NBG i.V.m. §§ 2 ff. und § 23 Abs. 2 BRRG abschließend gesetzlich geregelt und kann deshalb nicht Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens sein.

Auszugehen ist zunächst davon, daß die Frage der Erstattung von Reisekosten an Teilnehmer einer Fortbildungsveranstaltung eine "Angelegenheit" im Sinne des § 75 Abs. 1 S. 1 Nds. PersVG betrifft, nämlich die "Durchführung der Fortbildung" (Nr. 5). Denn sie gehört zu den äußeren Bedingungen einer Fortbildungsveranstaltung, von den Beteiligten "Rahmenbedingungen" genannt, hier der Veranstaltung am 30. November 1989. Die Frage der "Reisekostenerstattung bei der Festlegung von Veranstaltungen der Lehrerfortbildung" würde deshalb der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen, wäre sie nicht i. S. des Vorbehaltes in § 75 Abs. 1 S. 1 Nds. PersVG "gesetzlich geregelt". Das ist indessen der Fall, wie auch die Fachkammer zutreffend angenommen hat.

Diese Frage wäre nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten unstreitig, wenn die Erstattung von Reisekosten an Teilnehmer von Fortbildungsveranstaltungen gesetzlich ausgeschlossen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr ist eine Kostenerstattung gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, wenn auch im Einzelfall streitig sein mag, welche Vorschriften des gem. § 98 Abs. 1 S. 1 NBG entsprechend anwendbaren Bundesreisekostengesetzes jeweils eingreifen. Handelt es sich um eine Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG, richtet sich der Anspruch auf Reisekostenerstattung nach §§ 2 ff. BRKG, handelt es sich dagegen um eine Reise "zum Zwecke der ... Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegt", nach § 23 Abs. 2 BRKG. Ob das eine oder das andere der Fall ist, ist jedoch ebenso eine Rechtsfrage, wie die Frage, ob und in welchem Umfange im Rahmen des § 23 Abs. 2 BRKG "Auslagen" und "Fahrt- oder Nebenkosten" zu erstatten sind. Das bedeutet, daß die Frage der Erstattung von Reisekosten auch bei Fortbildungsveranstaltungen erschöpfend und abschließend geregelt ist. Das gilt auch insoweit, als bei Anwendung von § 23 Abs. 2 BRKG ein Ermessen eingeräumt und die Zustimmung der obersten Dienstbehörde erforderlich ist; denn auch bei Ermessensvorschriften liegt eine abschließende gesetzliche Regelung vor (ebenso OVG Münster, Beschl, v. 09.11.1987 - CL 11/87 -, PersV 1988, 316/317; Fischer-Goeres in: Fürst, GKöD Bd. 5, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, K § 75 RdNr. 71). Diese Regelung unterliegt, worauf die Fachkammer abgehoben hat, im Einzelfall voll und ganz der richterlichen Überprüfung. Insofern geht es zwar nicht um einen "Sachverhalt", den das Gesetz selbst "unmittelbar, ohne daß es weiterer Ausführungsakte bedarf", regelt (BVerwGE 50, 186/190); denn die gesetzliche Regelung erfordert noch eine Konkretisierung durch Erlaß eines entsprechenden Verwaltungsaktes. Diese Tatsache ändert aber nichts daran, daß es bei der Reisekostenfrage um die Anwendung zwingenden Rechts geht, das weder ergänzungsbedürftig (vgl. Engelhard/Ballerstedt, Nds. PersVG, 3. Aufl. 1973, § 75 RdNr. 5; Havers, Personalvertretungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 1985, § 72 Erl. 48) noch ausfüllungsbedürftig ist, sondern die Streitfrage erschöpfend (abschließend) regelt. Eine "auf die Dienststelle bezogene abweichende Regelung" (s. Lorenzen u. a., BPersVG, 4. Aufl., Stand Dezember 1990, § 75 RdNr. 109 a) der Reisekostenfrage ist nicht möglich. Mangels eines der Dienststelle zustehenden Gestaltungsspielraumes ist für eine Mitbestimmung des Personalrates insoweit kein Raum. Hinsichtlich eines der Dienststelle dabei eingeräumten Ermessens würde anderenfalls auch in dieser gesetzlich eingeräumte Befugnisse eingegriffen werden. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Vorbehaltsregelung in § 75 Abs. 1 Satz 1 Nds. PersVG, daß auch dies ausgeschlossen werden soll."

23

An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen fest.

24

Die Beschwerde ist danach zurückzuweisen.

25

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil der Entscheidung über die Reichweite des Gesetzesvorbehalte in § 75 Abs. 1 Satz 1 Nds. PersVG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Dr. Dembowski
Schwermer
Dr. Uffhausen
Dr. Gatz
Kükelhahn