§ 71 NRiG - Aufgaben der Staatsanwaltsräte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Der Staatsanwaltsrat ist in allgemeinen, sozialen, organisatorischen, sonstigen innerdienstlichen und personellen Angelegenheiten (§ 19 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 21 Abs. 1 Nrn. 4 und 8 dieses Gesetzes in entsprechender Anwendung sowie die §§ 64 bis 67 und 75 NPersVG) der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu beteiligen. 2Er ist in gemeinsamen Besprechungen (§ 62 Abs. 1 NPersVG) entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 3 zu unterrichten.
(2) 1Der Hauptstaatsanwaltsrat ist auf sein Verlangen fortlaufend über die Bewerberlage hinsichtlich der Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags zu unterrichten. 2Bei den Bewerbungsgesprächen darf ein Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats anwesend sein. 3Die weiteren Einzelheiten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.