Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 16.07.2019, Az.: 3 A 331/17

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
16.07.2019
Aktenzeichen
3 A 331/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die ungekürzte Berücksichtigung der Zeit ihrer einstufigen Juristenausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit.

Die im Jahr 1957 geborene Klägerin steht als Richterin im Dienst des Landes Niedersachsen. Sie nahm zum Wintersemester 1976/77 an der Universität Bielefeld das Studium der Rechtswissenschaften in der einstufigen Juristenausbildung auf. Mit Beginn ihres ersten Pflichtpraktikums zum 1. März 1979 wurde sie durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen berufen. Während der darauffolgenden „Grundausbildung II“ und der „Schwerpunktausbildung“ wechselten sich Studienabschnitte und praktische Ausbildungsteile miteinander ab. Gemäß Abschlusszeugnis des Landesjustizprüfungsamtes in Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 1983 schloss die Klägerin am 29. April 1983 die einstufige Juristenausbildung erfolgreich ab (Bl. 67 der BA 002).

Mit Wirkung zum 16. März 1984 wurde die Klägerin unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur Richterin im Dienst des Landes Niedersachsen ernannt (Bl. 78 f. der BA 002). Im Februar 1988 erfolgte die Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit (Bl. 163 f. der BA 002).

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 2. Januar 2017 den Beklagten um eine Vorabberechnung ihres Ruhegehaltssatzes gebeten hatte, teilte dieser ihr mit Schreiben vom 30. Januar 2017 eine entsprechende Berechnung mit (Bl. B6 ff. der BA 001). Aus dieser ergab sich, dass die Zeiten der einstufigen Juristenausbildung der Klägerin mit insgesamt fünf Jahren und 62 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten gemäß § 16 Abs. 1 NBeamtVG anerkannt würden. Im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Übergangsrecht gemäß § 93 Abs. 1 NBeamtVG seien die Zeiten der einstufigen Juristenausbildung mit sechs Jahren und 123 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anzuerkennen. Da der Ruhegehaltssatz nach § 16 Abs. 1 NBeamtVG denjenigen nach § 93 Abs. 1 NBeamtVG übersteige, erweise sich jedoch gemäß § 93 Abs. 3 NBeamtVG die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach altem Recht als nicht relevant.

Die Klägerin führte daraufhin mit Schreiben vom 12. Februar 2017 sowie vom 13. März 2017 aus, dass der gesamte Zeitraum ihrer einstufigen Juristenausbildung vom 1. Oktober 1976 bis zum 29. April 1983 als Mindestzeit im Sinne von § 12 Abs. 1 NBeamtVG zu qualifizieren und damit als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen sei. Die Zeiten ihrer Hochschulausbildung umfassten den Zeitraum vom 1. Oktober 1976 bis zum 28. Februar 1979. Die Zeiten der praktischen Ausbildung erstreckten sich vom 1. März 1979 bis zum 29. April 1983, da die Ausbildungsabschnitte „Grundausbildung II“ und „Schwerpunktausbildung“ vollständig im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (Rechtspraktikantenverhältnisses) zum Land Nordrhein-Westfalen stattgefunden hätten.

Nach Überprüfung der Berechnung erkannte das beklagte Landesamt mit Bescheid vom 27. März 2017 folgende Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig an: Studium vom 1. Oktober 1976 bis 28. Februar 1979 mit zwei Jahren und 151 Tagen, Praxisausbildung vom 1. März 1979 bis 30. November 1979 mit 275 Tagen, Studium vom 1. Dezember 1979 bis 29. Februar 1980 mit 90 Tagen, Praxisausbildung vom 1. März 1980 bis 30. November 1980 mit 275 Tagen, Studium vom 1. April 1981 bis 31. Dezember 1981 mit drei Tagen und Praxisausbildung vom 1. Januar 1982 bis 31. August 1982 mit 243 Tagen. Die Studienzeit der Klägerin vom 1. September 1982 bis 29. April 1983 erkannte der Beklagte nicht als ruhegehaltsfähig an. Zur Begründung führte er aus, dass sich im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung der Klägerin ab März 1979 die Studien- und Praxisabschnitte jeweils abgewechselt hätten. Die Zeiten der Studienabschnitte könnten gemäß § 12 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. NBeamtVG mit höchstens drei Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden. Da die Praxisausbildung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung auf 26 Monate begrenzt gewesen sei, betrage insofern die maximale ruhegehaltsfähige Dienstzeit 2 Jahre und 2 Monate.

Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. April 2017 Widerspruch. Darin führte sie aus, dass sie sich ab März 1979 in einem dem juristischen Vorbereitungsdienst eines Referendars gleichgestellten Dienstverhältnis befunden habe. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NBeamtVG könne die Zeit eines zu absolvierenden Vorbereitungsdienstes neben der Hochschulausbildung gesondert als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden. Der gesetzlichen Regelung lasse sich nicht entnehmen, dass die Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten eines Vorbereitungsdienstes davon abhänge, wie dieser Vorbereitungsdienst inhaltlich ausgestaltet sei. Insbesondere sei es unerheblich, ob der Vorbereitungsdienst auch Studienabschnitte enthalte. So verhalte es sich beispielsweise auch bei einem Rechtsreferendar, der während seines Vorbereitungsdienstes im Rahmen der Verwaltungs- oder Wahlstation ein einsemestriges Ergänzungsstudium an der Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer absolviere. Ferner führe die Vorgehensweise des Beklagten zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Vorbereitungsdienstes eines Rechtspraktikanten mit dem eines Rechtsreferendars. Dies zeige sich vor allem daran, dass die Zeiten der Abschlussprüfungen der Hochschulausbildung zugeordnet worden seien. Diese Prüfungen hätten nach ihrer Konzeption aber dem von einem Rechtsreferendar abzulegenden zweiten Staatsexamen entsprochen. Die Zeiten des zweiten Staatsexamens würden bei einem Rechtsreferendar jedoch nicht den Zeiten seiner Hochschulausbildung zugeordnet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die einstufige Juristenausbildung habe sich dadurch ausgezeichnet, dass das Studium und die praktische Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang verbunden worden seien. Die Klägerin sei mit Wirkung zum 1. März 1979 als Rechtspraktikantin in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen worden, das während der folgenden Studienabschnitte angedauert habe. In die Zeit der Höchstanrechnung von drei Jahren nach § 12 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. NBeamtVG seien auch Zeiten des Studiums im Ausbildungsverhältnis einbezogen worden, nicht jedoch solche des Rechtspraktikums. Die Studienzeiten während des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses könnten nicht den Zeiten der praktischen Ausbildung zugeordnet werden, auch wenn das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis ununterbrochen fortbestanden habe bzw. ein Entgelt durchgehend bezahlt worden sei. Ferner sei eine von der Klägerin vorgelegte anonymisierte Entscheidung der Bundesfinanzdirektion West über die Anerkennung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten in einem anderen Fall nicht nachvollziehbar. Zum einen sei der Werdegang des Beamten nicht bekannt und zum anderen handele es sich um eine Entscheidung nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes.

Die Klägerin hat am 14. September 2017 Klage erhoben. Sie trägt dazu vor, dass das Gesetz für die Anerkennung von Zeiten einer praktischen Ausbildung bzw. eines Vorbereitungsdienstes als ruhegehaltsfähig anders als bei Hochschulzeiten keine Begrenzung der Berücksichtigungsfähigkeit auf maximal drei Jahre kenne. Zudem sei die Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten eines Vorbereitungsdienstes weder davon abhängig, ob der Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet werde, noch komme es darauf an, wie der Vorbereitungsdienst inhaltlich ausgestaltet sei. Auch bei einem Richter, der vor Aufnahme seiner Tätigkeit die Ausbildung der Anwärter des gehobenen Dienstes im Rahmen eines dualen Studiums durchlaufen habe, anschließend jedoch aus dem gehobenen Dienst ausscheide, um ein Studium der Rechtswissenschaften aufzunehmen, würden die Zeiten der Studienabschnitte an einer Fachhochschule im Rahmen der Ausbildung vollständig als ruhegehaltsfähig anerkannt. Da sich der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob das im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung aufgenommene Dienstverhältnis als Vorbereitungsdienst im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NBeamtVG qualifiziert werden könne, sei dessen Entscheidung bereits ermessensfehlerhaft. Die Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis nach der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (EJAO) sei mit der Begründung des Dienstverhältnisses als Referendar im Rahmen der zweistufigen Juristenausbildung gleichzusetzen. Dies zeige sich insbesondere daran, dass § 1 Abs. 2 EJAO die Gleichwertigkeit der einstufigen Juristenausbildung und deren Abschlussprüfung mit der zweistufigen Juristenausbildung und der zweiten juristischen Staatsprüfung ausdrücklich angeordnet habe. Weiterhin sei gemäß § 53 Abs. 1 EJAO nur derjenige in das Rechtspraktikantenverhältnis aufgenommen worden, der die Zwischenprüfung an der Hochschule bestanden und mit Ausnahme des Bestehens der ersten juristischen Staatsprüfung die Voraussetzungen für die Aufnahme als Referendar in den juristischen Vorbereitungsdienst erfüllt habe. Ferner habe § 56 EJAO bestimmt, dass die Rechtspraktikanten vom sechsten Monat des Ausbildungsabschnitts „Praxis II“ der „Grundausbildung II“ an eine finanzielle Zuwendung entsprechend den Vorschriften über den Unterhaltszuschuss für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst erhielten. Zudem müsse beachtet werden, dass die Zeiten des Studiums während des Rechtspraktikantenverhältnisses bereits deshalb vollständig als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anzuerkennen seien, da sie – die Klägerin – zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aufgrund des bestehenden Dienstverhältnisses verpflichtet gewesen sei. Sie sei als Rechtspraktikantin gemäß § 55 Abs. 2 EJAO denselben Rechten und Pflichten unterworfen gewesen wie ein Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst. Aus diesem Grund sei das Rechtspraktikantenverhältnis unabhängig von seiner inhaltlichen Gestaltung als Vorbereitungsdienst einzuordnen. Dies habe zur Folge, dass der gesamte Zeitraum, in dem sie – die Klägerin – ihren Dienst als Rechtspraktikantin versehen habe, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sei. Weiterhin habe sich der Beklagte nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zeiten als Rechtspraktikantin in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, des § 12 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 NBeamtVG als ruhegehaltsfähig anzuerkennen seien. Denn der Dienst als Rechtspraktikantin im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung sei für die Laufbahn als Richterin zwingend vorgeschrieben und auch förderlich gewesen. Ferner verweist die Klägerin darauf, dass bei der Dienstzeitenberechnung nach der Dienstjubiläumsverordnung die Zeiten als Rechtspraktikantin vollständig als berücksichtigungsfähige Dienstzeiten anerkannt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. August 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Bescheid vom 27. März 2017 zu ändern und die Zeiten, in denen sie sich im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in dem Rechtspraktikantenverhältnis nach §§ 52 ff. der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung (EJAO) im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 1974 (GVBl. NW 1974 S. 315 ff.) befunden hat (1. März 1979 - 29. April 1983) als Vorbereitungsdienst im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NBeamtVG anzuerkennen und ungekürzt bei der Ermittlung ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen,

hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihre ruhegehaltsfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, dass es sich bei dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG genannten Vorbereitungsdienst um eine Ausbildung nach Bestehen der das Hochschulstudium abschließenden Prüfung handele. Der Vorbereitungsdienst werde in den jeweiligen Laufbahnvorschriften hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen näher beschrieben. Studium und Vorbereitungsdienst seien somit zwei voneinander getrennte Ausbildungsgänge. Demgegenüber stelle die einstufige Juristenausbildung eine Einheit dar, innerhalb derer die Ausbildung an der Hochschule und die Ausbildung in der Praxis häufiger wechsele. Kennzeichnend sei diesbezüglich, dass die Absolventen bis zur Abschlussprüfung immatrikulierte Studierende gewesen seien. Aus Gleichbehandlungsgründen werde die Praxiszeit im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung wie ein Vorbereitungsdienst in der Mindestzeitenanrechnung berücksichtigt. Die bisherige Bewilligung mit fünf Jahren und 63 Tagen, wovon zwei Jahre und 63 Tage auf die Praxiszeiten entfielen, entspreche im Ergebnis der Anerkennung für Absolventen der zweistufigen Juristenausbildung, so dass eine Gleichbehandlung zwischen beiden Ausbildungsgängen vorliege. Eine darüber hinausgehende weitere Anrechnung von Praxiszeiten stünde nicht im Einklang mit § 12 Abs. 1 NBeamtVG. Insbesondere seien in dem streitgegenständlichen Zeitraum Studienzeiten enthalten, so dass bei einer Anerkennung der Studienzeiten als Praxiszeiten die Beschränkung der Anerkennung von Studienzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit auf drei Jahre unterlaufen werde. Der Hinweis auf die Anwärter des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes könne nicht überzeugen, da diese ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvieren würden, der bereits nach § 6 NBeamtVG ruhegehaltsfähig sei. Auch eine Berücksichtigung der Zeiten nach § 12 Abs. 3 NBeamtVG scheide aus, da es sich bei der Klägerin um eine Laufbahnbewerberin gehandelt habe. Ebenso wenig sei eine Berücksichtigung nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NBeamtVG möglich, da für die Übernahme in das Richterdienstverhältnis keine bestimmte praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben werde. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Zeiten nach § 10 NBeamtVG lägen ebenfalls nicht vor. Danach müsse es sich um eine Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis handeln. Davon sei eine Tätigkeit als Angestellter, nicht aber die Beschäftigung in einem Ausbildungsverhältnis erfasst. Im Übrigen entfalte eine etwaige vollumfängliche Anerkennung der Zeiten der einstufigen Juristenausbildung als ruhegehaltsfähig durch Behörden anderer Bundesländer im Einzelfall keine Bindungswirkung für den vorliegenden Fall.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist sowohl in ihrem Haupt- als auch in ihrem Hilfsantrag unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass für die Zeit ihrer einstufigen Juristenausbildung eine über die in dem Bescheid des Beklagten vom 27. März 2017 festgestellte Zeit von fünf Jahren und 63 Tagen hinausgehende ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt wird. Sie kann auch nicht verlangen, dass der Beklagte insoweit zur Neubescheidung verpflichtet wird. Der Bescheid vom 27. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2017 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, S. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO).

Im Beamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 – 2 C 22/10 –, juris, Rn. 8). Die mit der Klage angefochtene bisherige Entscheidung des Beklagten beruht demnach in nicht zu beanstandender Weise auf § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NBeamtVG (Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz). Danach kann die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Da § 12 NBeamtVG als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet ist, steht die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Bei der Ausübung des eingeräumten Ermessens muss sie wie auch sonst den Gesetzeswortlaut beachten, ihn ggf. gesetzeskonform, d.h. nach Sinn und Zweck der Regelung, auslegen und einer etwaigen Selbstbindung durch ihre bisherige Verwaltungspraxis Rechnung tragen. Außerdem sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessensgebrauchs im Sinne von § 40 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG zu berücksichtigen. Lediglich in diesem Rahmen ist die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten nach § 12 NBeamtVG gerichtlich nachprüfbar. Danach bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Beklagte über die Höchstanrechnung der von der Klägerin in der einstufigen Juristenausbildung absolvierten Studienzeiten hinaus die Zeiten vom 4. April 1981 bis 31. Dezember 1981 und vom 1. September 1982 bis 29. April 1983 nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt hat.

Das beklagte Landesamt hat gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 NBeamtVG ermessensfehlerfrei die Hochschulausbildung der Klägerin mit der maximal möglichen Zeit von drei Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Der Beklagte hat dabei in sachgerechter Weise auch solche Zeiten des Studiums als Hochschulzeiten berücksichtigt, welche die Klägerin während der Dauer des am 1. März 1979 begonnenen Rechtspraktikantenverhältnisses absolvierte. Ebenfalls wurden die von der Klägerin absolvierten praktischen Ausbildungszeiten im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung vollständig als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. Für eine weitergehende Anerkennung der Zeiten, in denen die Klägerin die einstufige Juristenausbildung durchlief, bleibt indes kein Raum. Insbesondere kann der Argumentation der Klägerin, dass das Rechtspraktikantenverhältnis im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung als Vorbereitungsdienst im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NBeamtVG einzuordnen und daher vollständig als ruhegehaltsfähig anzuerkennen sei, nicht gefolgt werden.

Die einstufige Juristenausbildung, welche die Klägerin nach der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung (EJAO) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 1974 (GVBl. NRW 1974, S. 1026 ff.) durchlief, zeichnete sich dadurch aus, dass gemäß § 3 Abs. 1 EJAO Studium und praktische Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang verbunden wurden. Dies erfolgte in der Weise, dass sich Abschnitte des Studiums und der praktischen Ausbildung abwechselten. Die vorgeschriebenen Abschnitte des Studiums waren gemäß § 5 EJAO an einer Universität zu durchlaufen, die einen rechtswissenschaftlichen Studiengang nach der EJAO anbot. Nach § 52 EJAO setzte die Teilnahme an Abschnitten der praktischen Ausbildung voraus, dass der Teilnehmer unbeschadet seiner Rechtsbeziehungen zur Universität in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen (Rechtspraktikantenverhältnis) aufgenommen wurde. Auch nachdem die Klägerin als Rechtspraktikantin zum 1. März 1979 in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden war, absolvierte sie demnach gemäß § 4 EJAO weitere Studienabschnitte an der Universität Bielefeld. Die Argumentation der Klägerin liefe darauf hinaus, diese Studienabschnitte in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht mehr als Hochschulstudium, sondern als Teil einer praktischen Ausbildung zu werten. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der einstufigen Juristenausbildung, der gerade darin bestand, dass sich Abschnitte des Studiums und der Praxis miteinander abwechselten und nicht nacheinander in zwei unterschiedlichen Ausbildungsgängen erfolgten. Denn die auch nach der Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis absolvierten Studienabschnitte stellten nach ihrem Inhalt ein gewöhnliches Hochschulstudium der Rechtswissenschaften und keinen Teil einer praktischen Ausbildung dar. Das wird bereits daran deutlich, dass gemäß § 26 Abs. 4 EJAO die Universität im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes die erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Ausbildungsgebietes festlegte, um das Ziel der Studienabschnitte I und II zu erreichen. Dass das Rechtspraktikantenverhältnis anders als eine praktische Ausbildung oder ein Vorbereitungsdienst eng mit dem Hochschulstudium verknüpft war, zeigte sich auch daran, dass das Rechtspraktikantenverhältnis gemäß § 60 Abs. 1 a) EJAO automatisch mit dem Ende der Mitgliedschaft bei der Universität, bei der die Studienabschnitte absolviert wurden, endete. Darüber hinaus unterliefe die Einordnung der während der Dauer des Rechtspraktikantenverhältnisses absolvierten Studienabschnitte als praktische Ausbildung die Höchstgrenze der Anerkennung von Studienzeiten von drei Jahren gemäß § 12 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. NBeamtVG. Dadurch würde die Klägerin gegenüber Teilnehmern der zweitstufigen Juristenausbildung ggf. sogar besser gestellt, da deren Hochschulstudium gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 NBeamtVG nur mit maximal drei Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkennt wird. Ein sachgerechter Grund für diese Ungleichbehandlung ist der Kammer nicht erkennbar.

Die Klägerin kann sich zur Herleitung ihres Begehrens nicht mit Erfolg auf §§ 1 Abs. 2, 52 ff. EJAO berufen. Aus § 1 Abs. 2 EJAO ergab sich, dass die einstufige Juristenausbildung gegenüber der klassischen zweistufigen Juristenausbildung gleichwertig war. Mit dieser Regelung sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass mit dem erfolgreichen Abschluss der einstufigen Juristenausbildung dieselben Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt werden wie mit der zweiten juristischen Staatsprüfung. Eine versorgungsrechtliche Gleichsetzung des Rechtspraktikantenverhältnisses mit dem juristischen Vorbereitungsdienst war durch diese Vorschrift jedoch nicht intendiert. Dasselbe gilt im Hinblick auf § 55 Abs. 2 EJAO, wonach für die Rechte und Pflichten des Rechtspraktikanten die für einen Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Rechtsvorschriften – soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt war – sinngemäß Anwendung fanden und für die Dienstaufsicht § 33 JAO entsprechend galt. Das Rechtspraktikantenverhältnis kann auch nicht deshalb versorgungsrechtlich als Vorbereitungsdienst eingestuft werden, weil die Aufnahme in dieses gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 EJAO voraussetzte, dass der Teilnehmer mit Ausnahme des Bestehens der ersten juristischen Staatsprüfung die Voraussetzungen für die Aufnahme als Referendar in den juristischen Vorbereitungsdienst erfüllte. Bereits der Umstand, dass für die Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis der Abschluss der ersten juristischen Staatsprüfung nicht notwendig war, unterstreicht einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Rechtspraktikantenverhältnis einerseits und dem juristischen Vorbereitungsdienst andererseits. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rechtspraktikanten gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 EJAO vom sechsten Monat des Ausbildungsabschnitts „Praxis II“ der „Grundausbildung II“ an eine finanzielle Zuwendung entsprechend den für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften erhielten. Schließlich hat auch der Einwand der Klägerin, dass sie als Rechtspraktikantin zur Teilnahme an den universitären Lehrveranstaltungen in gleicher Weise wie zur Teilnahme an der praktischen Ausbildung verpflichtet gewesen sei, keinen Einfluss auf die versorgungsrechtliche Einordnung des Rechtspraktikantenverhältnisses.

Die EJAO sah insgesamt nach ihrem Wortlaut nur die entsprechende Anwendung der Vorschriften für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst in Bezug auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Rechtspraktikant vor und meinte daher lediglich die sinngemäße Anwendung von Ausbildungsvorschriften. Ansprüche auf eine Gleichbehandlung in versorgungsrechtlichen Fragen waren jedoch unter keinem Gesichtspunkt Gegenstand der von der Klägerin angeführten Vorschriften der EJAO. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Versorgung der Beamten und Richter gemäß § 3 Abs. 1 NBeamtVG durch Gesetz und nicht etwa durch Verordnung geregelt wird.

Auch der von der Klägerin angesprochene Vergleich der Studienabschnitte während der einstufigen Juristenausbildung mit dem dreimonatigen Ergänzungsstudium im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Anerkennung des Ergänzungsstudiums als Teil des juristischen Vorbereitungsdienstes durch § 5b Abs. 3 S. 2 Deutsches Richtergesetz (DRiG) und § 7 Abs. 3 S. 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) ist dadurch gerechtfertigt, dass das Ergänzungsstudium darauf abzielt, die theoretischen und praktischen Kenntnisse der Referendare im öffentlichen Recht zu vertiefen sowie Grundkenntnisse in anderen verwaltungsbezogenen Disziplinen zu vermitteln, um sie auf eine spätere Führungstätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorzubereiten. Dementsprechend weist das verwaltungswissenschaftliche Ergänzungsstudium einen hohen Praxisbezug auf (vgl. Stelkens, in: DÖV 2017, S. 148 (151 f.)). Im Gegensatz dazu verfolgten die Studienabschnitte in der einstufigen Juristenausbildung nach Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis gemäß § 23 EJAO vor allem das Ziel, die erforderlichen theoretischen Grundkenntnisse des jeweiligen Verfahrens- und Prozessrechts zu vermitteln, die im Rahmen der zweistufigen Juristenausbildung Gegenstand des Hochschulstudiums und der anschließenden ersten juristischen Staatsprüfung sind.

Eine vollständige Anerkennung der Zeiten des Rechtspraktikantenverhältnisses als ruhegehaltsfähig ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NBeamtVG. Nach dieser Vorschrift kann die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Bereits die systematische Auslegung dieser Vorschrift verdeutlicht, dass es sich bei einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NBeamtVG gerade nicht um eine Ausbildung handeln kann, da diese bereits von § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NBeamtVG erfasst ist. Hauptberuflich ist nach der Definition in § 10 Abs. 2 NBeamtVG eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig wäre. Hieraus ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Tätigkeiten, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung selbst haben, nicht als hauptberuflich angesehen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 2 B 36/18 –, juris, Rn. 9). Ferner ergibt ein rechtssystematischer Blick auf Nr. 2.1.2 der Durchführungshinweise zu den §§ 25 bis 27, 72 und 73 NBesG (RdErl. d. MF v. 1. Februar 2018, Nds. MBl. 2018 Nr. 8, S. 141), dass auch bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten eine hauptberufliche Tätigkeit nicht bei Zeiten, die der Ausbildung dienen und/oder als Zugangsvoraussetzung für eine Laufbahn gefordert werden, vorliegt. Das gilt danach ausdrücklich für Zeiten „der Tätigkeit von Studentinnen und Studenten im Rahmen einer einstufigen Ausbildung (z.B. einstufige Juristenausbildung), auch soweit Vergütung in Anlehnung an die Anwärterbezüge gezahlt wurde“.

Auch mit ihrem Hinweis auf eine mögliche vollständige Anrechnung der Zeiten des Rechtspraktikantenverhältnisses als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten nach § 12 Abs. 3 NBeamtVG kann die Klägerin nicht durchdringen. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Beamte bzw. Richter ein anderer als Laufbahnbewerber im Sinne des § 12 Abs. 3 NBeamtVG ist, sind die im Zeitpunkt seiner Ernennung geltenden Bestimmungen, insbesondere die einschlägigen laufbahnrechtlichen Vorschriften. Danach handelte es sich bei der Klägerin jedoch um eine Laufbahnbewerberin, da sie die einschlägige Laufbahnbefähigung zum Richteramt durch eine der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertige Abschlussprüfung erwarb.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch § 10 Abs. 1 NBeamtVG nicht einschlägig. Zwar ist diese Vorschrift als Sollvorschrift grundsätzlich gegenüber den Kannvorschriften der §§ 11, 12 NBeamtVG vorrangig zu prüfen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 5 LA 5/13 –, juris, Rn. 16). Der Anwendungsbereich des § 10 NBeamtVG ist aber vorliegend nicht eröffnet, da sich die Klägerin während ihrer Zeit als Rechtspraktikantin in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befand. Erforderlich ist vielmehr eine Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, mithin in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis. Ausbildungs- oder Lehrverhältnisse gehören jedoch nicht hierzu, weil der Hauptzweck solcher Verhältnisse nicht in der Leistung von (Erfahrungen für den späteren Beamten- bzw. Richterdienst vermittelnder) Arbeit, sondern in der Vermittlung von Kenntnissen und dem Erreichen des Ausbildungsziels besteht (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 2 A 203/17 –, juris, Rn. 7; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. März 2018 – 1 A 2740/15 –, juris, Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 2 B 36/18 –, juris, Rn. 9). Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass ein Aufbaustudium während einer Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 10 NBeamtVG anerkannt worden ist (siehe hierzu VG Hannover, Urteil vom 15. November 2012 – 2 A 670/11 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 5 LA 5/13 –, juris). Denn im Unterschied zu diesem Fall absolvierte die Klägerin als Rechtspraktikantin ihre Studienabschnitte im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung gerade nicht während ihrer Beurlaubung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Die streitgegenständlichen Zeiten sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb als ruhegehaltsfähig anzuerkennen, weil sie bei der Feststellung des Jubiläumsdienstalters als Dienstzeiten anerkannt worden sind. Die Anerkennung der Zeit als Dienstzeit für die Festsetzung des Jubiläumsdienstalters hat keinerlei Bindungswirkung für die Anerkennung derselben Zeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (VG Chemnitz, Urteil vom 16. Januar 2017 – 3 K 1441/14 –, juris, Rn. 32). Eine Norm, die derartiges anordnet, gibt es nicht. Die Festsetzung des Jubiläumsdienstalters der Klägerin (Bl. 242 der BA 002) beruhte auf der damaligen Verordnung über die Ehrung der Beamten und Richter für langjährige Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Nds.GVBl. 1986, S. 75; mittlerweile ersetzt durch die Dienstjubiläumsverordnung), die eine eigene Bestimmung dafür enthielt, was als Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung anerkannt war. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit der Klägerin wird hingegen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes ermittelt. Weder die damalige Verordnung noch die Dienstjubiläumsverordnung beinhalten einen Verweis auf das Beamtenversorgungsgesetz und die dortigen Vorschriften zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, was eine ableitbare Bindungswirkung, die ohnehin nicht durch den Verordnungsgeber geregelt werden dürfte, ausschließt. Im Übrigen sind auch Zielrichtung und Tragweite von Jubiläumszuwendungen und Versorgung nicht vergleichbar, was unterschiedliche Begrifflichkeiten der Dienstzeiten rechtfertigt. Die von der Klägerin gewünschte Bindungswirkung besteht folglich nicht.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Zeiten der einstufigen Juristenausbildung in im Klageverfahren vorgelegten anonymisierten Einzelfällen durch Behörden anderer Bundesländer bzw. Gliederungsebenen vollständig als ruhegehaltsfähig anerkannt worden seien, entfaltet dieser Umstand für das vorliegende Verfahren ebenfalls keine Bindungswirkung. Zum einen kommt es jeweils im Einzelfall auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen an. Zum anderen beziehen sich die genannten Sachverhalte nicht auf die Rechtslage in Niedersachsen und sind daher nach anderen gesetzlichen Regelungen zu beurteilen. Insofern ist auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich, da es insoweit nur auf eine Gleichbehandlung durch denselben Hoheitsträger ankommt. Dass der Beklagte Sachverhalte, die mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar sind, ungleich behandelt hat, wird selbst von der Klägerin nicht vorgetragen.

Im Übrigen liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick darauf vor, dass die Zeit im juristischen Vorbereitungsdienst als verbeamteter Referendar in der zweistufigen Juristenausbildung gemäß § 6 Abs. 1 NBeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet wird, während die Ausbildung der Studierenden im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis diesbezüglich nicht vollständig berücksichtigt wird. Diese beiden Ausbildungsformen unterschieden sich gerade dadurch, dass die Studierenden der einstufigen Juristenausbildung im Gegensatz zu den Referendaren nicht in das Beamtenverhältnis berufen wurden. Dieser Unterschied in der Ausgestaltung der einstufigen und der zweistufigen Juristenausbildung lässt es nicht als sachwidrig erscheinen, auch unterschiedliche versorgungsrechtliche Regelungen zu treffen. Die Anknüpfung versorgungsrechtlicher Regelungen an das zugrundeliegende Dienstverhältnis ist im Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht willkürlich (OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2007 – 5 LB 32/07 –, juris, Rn. 37). Ebenso trifft es einen anderen Fall, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass die Studienzeiten im Rahmen der Ausbildung eines Anwärters des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes als ruhegehaltsfähig anerkennt würden. Denn der entsprechende Vorbereitungsdienst der Beamtenanwärter, der Studienzeiten umfasst, wird im Gegensatz zum Rechtspraktikantenverhältnis im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert, dessen Zeiten gemäß § 6 Abs. 1 NBeamtVG ruhegehaltsfähig sind.

Das von der Klägerin anvisierte Rechtsschutzbegehren liefe seinem Inhalt nach unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG vielmehr auf eine Ungleichbehandlung hinaus. Denn die Klägerin begehrt im Ergebnis, dass ihre Studienzeiten vollständig und damit ohne Beachtung der Höchstanrechnungsgrenze von drei Jahren nach § 12 Abs. 1 S. 1 NBeamtVG als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, da sie diese zum Teil im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses absolviert hat. Damit ginge jedoch insbesondere eine Besserstellung gegenüber Absolventen der zweistufigen Juristenausbildung einher, deren Hochschulstudium gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 NBeamtVG mit maximal drei Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Vor diesem Hintergrund kann die Klage auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Erfolg haben.

Liegen somit im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 NBeamtVG nicht vor, darf der Beklagte keine Ermessensentscheidung vornehmen, sondern muss – wie hier zu Recht geschehen – die Anerkennung dieser Zeiten als ruhegehaltsfähig ablehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO) liegt nicht vor.