Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 05.10.2023, Az.: 3 A 242/20

Assistenzarzt; Ausbildung; Studium; Versorgungsbezüge; Vordienstzeit; Vordienstzeiten; Festsetzung der Versorgungsbezüge; Anerkennung von Vordienstzeiten

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
05.10.2023
Aktenzeichen
3 A 242/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 43796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2023:1005.3A242.20.00

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig.

Der 1955 geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand auf Antrag mit Ablauf des 31. März 2019 als Beamter auf Lebenszeit im Statusamt Leitender Medizinaldirektor (Besoldungsgruppe A 16) bei dem Landkreis J. tätig.

Mit Vertrag vom 7. Juli 1978 verpflichtete sich der Kläger gegenüber dem Land K., nach Erwerb der Approbation als Arzt für die Dauer von acht Jahren eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst im Land K. auszuüben, sowie während der Dauer des Studiums der Medizin Praktika von insgesamt 24 Wochen in vom Land zu bestimmenden Einrichtungen abzuleisten. Im Gegenzug verpflichtete sich das Land K., den Kläger der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zu benennen. Am 4. Oktober 1978 nahm der Kläger das Medizinstudium an der L. auf. Am 7. November 1984 bestand der Kläger die Ärztliche Prüfung mit der Note "sehr gut". Am 14. November 1984 wurde dem Kläger die Approbation als Arzt erteilt.

In der Zeit vom 1. April 1985 bis 30. September 1987 war der Kläger als Assistenzarzt im M. in N. tätig. Zum 1. Oktober 1987 wurde der Kläger als Angestellter bei der Stadt O. eingestellt.

Mit Wirkung vom 1. September 1988 ernannte die Stadt O. den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Medizinalrat z.A.. Mit Bescheid vom 25. März 1991 verlängerte die Stadt O. die Probezeit des Klägers. Für die Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes sei zum Ende der Probezeit die Anerkennung der Gebietsbezeichnung "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" zu erwerben. Dieses Erfordernis erfülle der Kläger nicht. Es sei nicht gelungen, eine Ausnahmegenehmigung von der Bezirksregierung P. zu erlangen. Die Probezeit werde bis zum Vorliegen des Prüfungszeugnisses über die staatsärztliche Prüfung verlängert. Am 4. März 1992 bestand der Kläger die staatsärztliche Prüfung zum Amtsarzt mit "sehr gut". Unter dem 30. März 1992 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Medizinalrat ernannt. Mit Urkunde vom 1. April 1992 verlieh die Ärztekammer K. dem Kläger das Recht, die Gebietsbezeichnung Arzt für öffentliches Gesundheitswesen zu führen. Mit Wirkung vom 30. März 1993 ernannte die Stadt O. den Kläger zum Medizinaloberrat. Mit Verfügung der Stadt O. wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1993 in den Dienst des Landkreises J. versetzt. Mit Wirkung vom selben Tag übertrug der Landkreis J. dem Kläger das Amt eines Medizinaloberrates (Besoldungsgruppe A 14) und bestellte den Kläger zum Leiter des Gesundheitsamtes.

Mit Schreiben vom 23. Juni 1993 wandte sich die Beklagte an den Landkreis J.. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers könne erst festgestellt werden, wenn weitere Unterlagen vorlägen. Da die Stadt O. bei ihr nicht Mitglied sei, lägen keine Unterlagen über die ruhegehaltfähige Dienstzeit vor. Es werde darum gebeten, einen Antrag mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Mit an den Landkreis J. gerichtetem Schreiben vom 30. Juni 1993 bat der Kläger um Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten bei der Feststellung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 wandte sich die Beklagte erneut an den Landkreis J.. Um die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers feststellen zu können werde ein Beleg der L. über die damals maßgebende Mindeststudienzeit einschließlich Prüfungszeit benötigt, sowie ein Nachweis über den Beginn und Ende der Promotionszeit und eine Bescheinigung der Stadt O. über die Dauer der Angestelltenzeit des Klägers. Unter dem 12. Dezember 1993 übersandte der Landkreis J. der Beklagten die angeforderten Unterlagen.

Mit Bescheid vom 19. Januar 1994 setzte die Beklagte die ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten des Klägers fest. Dabei wurden Zeiten des Studiums bei der L. zwischen 1. Oktober 1978 und 7. November 1984 in Höhe von sechs Jahren und 38 Tagen anerkannt. Für die Promotionszeit wurden 197 Tage anerkannt. Die Zeit als Angestellter bei der Stadt O. zwischen 1. Oktober 1987 und 31. August 1988 erkannte die Beklagte in Höhe von 335 Tagen an. Für die Zeit als Beamter bei der Stadt O. zwischen 1. September 1988 und 31. Mai 1995 wurden 4 Jahre und 273 Tage als ruhegehaltfähig anerkannt. Weiter hieß es in dem Bescheid, dass Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kann-Vorschriften erst bei Eintritt des Versorgungsfalles getroffen würden. Vorherige Zusicherungen seien unwirksam. Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen seien, solle in der Regel bei Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen stünden unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liege.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 1994 Widerspruch ein. Die Zeit als Assistenzarzt im Q. in N. vom 1. April 1985 bis 30. September 1987 müsse ebenfalls anerkannt werden. Diese sei Voraussetzung für die Facharztanerkennung gewesen und dementsprechend gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 NBeamtVG oder § 11 Abs. 1 Nr. 3a NBeamtVG anzuerkennen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1994 gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise statt. Die als Assistenzarzt abgeleistete Dienstzeit werde teilweise in Höhe von einem Jahr und 30 Tagen anerkannt. Die Zeit habe berücksichtigt werden können, weil an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung in seinem Fall eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren getreten sei (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 NLVO vom 28. August 1984 i.V.m. Anlage 2a Nr. 4.3). Im Rahmen der Erst-Feststellung seien auf dieser Grundlage bereits 335 Tage aus der Beschäftigung als angestellter Arzt bei der Stadt O. anerkannt worden. Dementsprechend könne die Tätigkeit als Assistenzarzt noch in Höhe von einem Jahr und 30 Tagen berücksichtigt werden. Ein entsprechender Neufestsetzungsbescheid sei gefertigt worden und liege anbei. Eine weitergehende Berücksichtigung sei nach geltendem Recht nicht möglich gewesen.

Mit bestandskräftigem Neufeststellungsbescheid vom selben Tag hob die Beklagte den Bescheid vom 19. Januar 1994 auf und setzte die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers neu fest. Darin wurden - wie angekündigt - neben der Zeit im Angestelltenverhältnis bei der Stadt O. nunmehr auch Zeiten der Angestelltentätigkeit des Klägers als Assistenzarzt in N. gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG teilweise anerkannt und die aufgrund von Angestelltentätigkeiten des Klägers festzusetzende Dienstzeit insgesamt von 335 Tagen auf zwei Jahre erhöht. Im Übrigen entsprachen die Festsetzungen der ursprünglichen Festsetzung. Auch dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kann-Vorschriften erst bei Eintritt des Versorgungsfalles getroffen würden. Vorherige Zusicherungen seien unwirksam. Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen seien, solle in der Regel bei Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen stünden unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liege.

Unter dem 2. Mai 1994 wurde der Kläger zum Medizinaldirektor ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 1996 zum Leitenden Medizinaldirektor. Mit Urkunden vom 2. Januar 1997 und 5. September 1997 verlieh die Ärztekammer K. dem Kläger das Recht, die Zusatzbezeichnungen Betriebsmedizin und Umweltmedizin zu führen.

Mit Abhilfebescheid vom 22. Februar 2005 stellte das R. aufgrund eines Diabetes mellitus Typ 1 und eines Kniebinnenschadens bei dem Kläger auf seinen Widerspruch einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte. Er erwäge den Ruhestand anzutreten. Er bitte um Mitteilung, auf welche Höhe sich seine Versorgungsbezüge in diesem Fall beliefen.

Unter dem 12. Juni 2017 übersandte die Beklagte dem Kläger eine vorläufige Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatzes. Bei Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2017 sei ein Ruhegehaltssatz von 62,10 % erreicht.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 teilte der Landkreis J. dem Kläger mit, dass er auf seinen Antrag mit Ablauf des 31. März 2019 in den Ruhestand versetzt werde. Über die Höhe der ab 1. April 2019 zustehenden Versorgungsbezüge erhalte er von der Beklagten gesonderte Mitteilung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. März 2019 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der im Einzelnen in der Anlage aufgeführten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten mit einem Ruhegehaltssatz von 64,79 % fest.

Zum 1. April 2019 trat der Kläger in den Ruhestand.

Mit Schreiben vom 2. April 2019 erhob der Kläger Widerspruch. Der Widerspruch richte sich gegen die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Im Gegensatz zum Bescheid vom 21. Februar 1994 seien nicht alle Ausbildungszeiten anerkannt worden, die zwingend für den Dienstposten benötigt worden seien. Im Bescheid aus dem Jahr 1994 seien sechs Jahre Studienzeit plus Promotion anerkannt worden. Jetzt seien es nur noch drei Jahre. Auch seien die vorgeschriebenen Zeiten der klinischen Weiterbildung zum Arzt für öffentliches Gesundheitswesen nicht komplett anerkannt worden. Ferner sei für ihn nicht ersichtlich, wie seine Schwerbehinderung bei der Berechnung Berücksichtigung gefunden habe. Er bitte um Überprüfung der anzurechnenden Dienstzeiten.

Unter dem 15. April 2019 forderte die Beklagte den Kläger auf, Nachweise über die Erlangung der Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen", den Besuch der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen und die Zeiten, die im Rahmen der Weiterbildung konkret anerkannt worden seien, vorzulegen.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2019 legte der Kläger der Beklagten die angeforderten Unterlagen vor. Er bitte um Anerkennung der gesamten Ausbildungszeit zum Arzt und ferner der gesamten Mindestweiterbildungszeit zum Arzt für öffentliches Gesundheitswesen, auch, wenn er diese in den Jahren 1985 bis 1988 nicht als Beamter habe ableisten können. In diesem Zusammenhang führte der Kläger u.a. aus, dass er mit einer Anerkennung der Mindeststudienzeit für Mediziner analog der Anerkennung bei Ausbildungsberufen rechne. Ansonsten sehe er eine systematische Benachteiligung akademischer Berufe. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf das Schreiben des Klägers vom 4. Mai 2019 (Bl. 143 d. BA 001) verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2019 hob die Beklagte den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 20. März 2019 insoweit auf, als dass die Vordienstzeit bei dem S. in N. vom 23. Mai 1985 bis 30. September 1987 im Umfang von insgesamt zwei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wurde und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. Der Widerspruch sei teilweise begründet. Die Beschäftigung als Assistenzarzt bei dem S. in N. vom 23. Mai 1985 bis 30. September 1987 werde nach § 12 Abs. 1 NBeamtVG im Umfang von zwei Jahren als ruhegehaltfähig anerkannt. Er, der Kläger, habe nachgewiesen, dass er die staatsärztliche Prüfung am 4. März 1992 bestanden habe und seit dem 1. April 1992 berechtigt sei, die Gebietsbezeichnung "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" zu führen. Gem. § 44 der NLVO vom 14. Mai 1975 gelte als Einstellungsvoraussetzung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe der Laufbahn des ärztlichen Dienstes u.a. die Befähigung für die Anstellung als Amtsarzt, wobei die staatsärztliche Prüfung auch innerhalb der Probezeit abgelegt werden könne. Gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 1a) des Kammergesetzes für die Heilberufe vom 30. Mai 1980 bestehe die Weiterbildung u.a. aus einer ärztlichen Tätigkeit von zwei Jahren in der kurativen Medizin, und zwar in einer Krankenhausabteilung, bei einem Arzt für Allgemeinmedizin oder bei einem praktischen Arzt. Als solche Tätigkeit sei die Tätigkeit bei dem S. in N. vom 23. Mai 1985 bis 30. September 1987 anzusehen. Ein Zeitraum von zwei Jahren habe daher nach § 12 Abs. 1 NBeamtVG berücksichtigt werden können. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung sei nach dieser Vorschrift nicht möglich. Die Tätigkeit stelle auch keine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1b) oder Nr. 3a) NBeamtVG berücksichtigungsfähige Zeit dar. Die entsprechenden Voraussetzungen lägen nicht vor. Die ärztlichen Tätigkeiten gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 1b) und c) des Kammergesetzes für die Heilberufe vom 30. Mai 1980 seien im Anschluss absolviert worden und bereits als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt worden.

Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Zusatzbezeichnungen "Umweltmedizin" und "Betriebsmedizin" seien nicht relevant, da für die Beurteilung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur darauf abzustellen sei, welche Tätigkeiten nach der genannten LVO für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben gewesen seien.

Bezüglich der Berücksichtigung von Studienzeiten sei § 12 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG aufgrund des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 dahingehend geändert worden, dass Zeiten einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit nur noch bis maximal drei Jahre berücksichtigt werden könnten. Da der Kläger bereits seit dem Jahr 1988 im Beamtenverhältnis stehe, sei in seinem Fall eine Vergleichsberechnung gem. § 93 Abs. 1 NBeamtVG durchgeführt worden. Bei dieser sei das Studium mit der Regelstudienzeit inklusive der Prüfungszeit, insgesamt sechs Jahre und 38 Tage, berücksichtigt worden. Der Vergleich ergebe, dass in seinem Fall insgesamt das neue Recht günstiger sei, so dass dies Anwendung finde. Die Vergleichsberechnung werde beigefügt. Auch nach Anerkennung der Tätigkeit bei dem S. in N. bleibe das neue Recht für ihn günstiger.

Die Schwerbehinderung sei bei der Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt worden. Gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 NBeamtVG vermindere sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, um das eine Beamtin oder ein Beamter mit der Schwerbehinderung vor Ablauf des Monates, in dem er oder sie das 65. Lebensjahr vollende, nach § 37 Abs. 1 NBG in den Ruhestand versetzt werde. Im Fall des Klägers greife daneben die Übergangsvorschrift nach § 90 Abs. 2 NBeamtVG, so dass der Kläger bereits mit 63 Jahren und neun Monaten in den Ruhestand habe treten können. Dies sei entsprechend berücksichtigt worden, so dass sich kein Versorgungsabschlag ergebe.

Da dem Widerspruch in Teilen stattgegeben worden sei, erfolge eine rückwirkende Neuberechnung der Versorgungsbezüge. Diese gehe dem Kläger mit gesondertem Schreiben zu.

Dagegen hat der Kläger am 20. Januar 2020 Klage erhoben. Der Bescheid vom 20. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 sei rechtswidrig, soweit seine Ausbildungszeiten vom 4. Oktober 1978 bis 7. November 1984 nicht voll als ruhegehaltfähig anerkannt worden seien.

Er sei seinerzeit für einen Mangelberuf angeworben worden und habe sich gegenüber dem Land K. vertraglich dazu verpflichtet, die genannten Ausbildungszeiten ordnungsgemäß abzuleisten. Allein deshalb seien sämtliche Ausbildungsabschnitte vollumfänglich als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Das Ministerium habe als Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch gemacht, indem es ihm Praktika zugewiesen habe. Der ursprüngliche Ausbildungsplan liege nach 44 Jahren nicht mehr vor. Nach seiner Erinnerung seien Praktika im Bereich Krankenpflege und in sozialen Einrichtungen zu absolvieren gewesen. Im klinischen Studium sei eine Ableistung von Famulaturen in den Fachrichtungen Gynäkologie, Pathologie und Psychiatrie erfolgt. Anschließend sei eine Famulatur im Gesundheitswesen erfolgt. Es habe ein eindeutiges Über- Unterordnungsverhältnis bestanden. Die Vertragsbindung habe auch noch seine Fort- und Weiterbildungen nach Abschluss des Studiums erfasst, da er sich für einen Zeitraum von acht Jahren nach Erteilung der Approbation verpflichtet habe, im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig zu sein, mithin bis zum Jahr 1992. Dieser Vertrag sei zu keinem Zeitpunkt gekündigt worden.

Die Beschäftigung als Assistenzarzt bei dem S. in N. sei zudem gem. § 10 NBeamtVG in voller Höhe von 2,5 Jahren anzuerkennen. Dort habe er über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren für die Facharztausbildung vorgeschriebene Tätigkeiten wahrgenommen. Der Titel "Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen" sei für die Laufbahn im öffentlichen Gesundheitsdienst vorgesehen und damit dienstlich notwendig gewesen. Der Erwerb des Titels erfordere eine Weiterbildungszeit, die im Rahmen einer privatrechtlichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abzuleisten sei. Bekanntlich müssten in der Weiterbildung dementsprechend 24 Monate im Rahmen einer privatrechtlichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeleistet werden. Diese Zeit sei in seinem Fall eigentlich auf Basis des mit dem Sozialministerium geschlossenen Vertrages zu erbringen gewesen. Die Beschäftigung bei dem S. in N. sei nur deshalb zustande gekommen, weil das T. die Trägerschaft für den öffentlichen Gesundheitsdienst im Jahr 1978 abgegeben habe. Ihm, dem Kläger, sei es 1984 nicht möglich gewesen, einen geeigneten Ansprechpartner im U. zu finden, der Auskunft zu dem weiteren Vorgehen zu dem Bestand des geschlossenen Vertrags hätte geben können. Dementsprechend sei auch eine Zuweisung zu einer Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst zur Weiterbildung zum Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen nicht erfolgt. Daraufhin habe er sich die Weiterbildungsstelle in N. selbst gesucht. Um die vertraglich übernommenen Pflichten zu erfüllen und etwaigen Regressforderungen vorzubeugen, habe er sich von der Stadt O. zusichern lassen, dass er dort die Facharztausbildung für öffentliches Gesundheitswesen absolvieren könne. Die entsprechende Bescheinigung befinde sich im Verwaltungsvorgang (Bl. 128 BA 001). Die Frage der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft sei seinerzeit für ihn sekundär gewesen, weil es ihm ausschließlich um die Erfüllung seiner vertraglich auferlegten Ausbildungsverpflichtungen im Rahmen der abzuleistenden Facharztausbildung gegangen sei. Die Zeit in dieser Klinik hätten sowohl das T. als auch die Ärztekammer als Weiterbildungszeit anerkannt. Hätte sich das U. seinerzeit ihm gegenüber vertragstreu verhalten, wäre dieser Aspekt unstreitig. Genau so sei er zu stellen. Die Versäumnisse des Ministeriums habe nicht er zu tragen.

Die über die zweijährige Weiterbildungszeit hinausgehenden sechs Monate, in denen er noch im S. in N. tätig gewesen sei, habe das T. als Äquivalent zu der weiter vorgeschriebenen sechsmonatigen Tätigkeit bei einem niedergelassenen Arzt gewertet. Das T. habe ihm mit Schreiben vom 6. Juni 1989 mitgeteilt, dass die seinerzeit durch das Kammergesetz vorgeschriebene Tätigkeit bei einem praktischen Arzt angesichts seiner Assistenzarzttätigkeit nicht abgeleistet werden müsse. Die in der Ambulanz des S. in N. absolvierte Zeit sei als gleichwertig anerkannt worden.

Die Klinik habe auch einen öffentlich-rechtlichen Träger. Seit 1981 sei sie akademisches Lehrkrankenhaus der L.. Er, der Kläger, sei dort mündlich geprüft worden. Die Zeit im Lehrkrankenhaus sei Teil der Ausbildung gewesen. Es habe auch keine Probleme bei der Anerkennung der dort durchgeführten Weiterbildung gegeben. Das S. habe den öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag der Bevölkerung wahrgenommen.

Folglich seien die kompletten zweieinhalb Jahre zur Ernennung i.S.d. § 10 NBeamtVG notwendig gewesen.

Zudem gehöre seit März 1994 zu seinen zusätzlichen Dienstaufgaben die Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsarztes für Mitarbeiter des Landkreises J.. Auch für diese Bestellung sei die zweijährige klinische Tätigkeit zwingende Voraussetzung gewesen. Die arbeitsmedizinische Versorgung der Mitarbeiter der Kreisverwaltung J. sei ihm als Dienstaufgabe übertragen worden. Seine Tätigkeit im St. V. in N. sei für seinen weiteren beruflichen Werdegang beim Landkreis A-Stadt auch deshalb besonders förderlich gewesen, weil sie ihn dazu befähigt habe, im öffentlichen Gesundheitsdienst sowohl wissenschaftlich als auch präventiv und innovativ zu arbeiten sowie in der Fachwelt weithin anerkannte Konzepte für die Praxis der Gesundheitsämter zu entwickeln.

Ferner habe er im Zusammenhang mit seiner Weiterbildung bereits einen anderen wirtschaftlichen Nachteil zu verzeichnen. Da sich das Land K. nicht um einen Arbeitsplatz für ihn im öffentlichen Gesundheitsdienst gekümmert habe, habe er sich die für die Weiterbildung zum Arzt für öffentliches Gesundheitswesen notwendigen Stellen selbst beschaffen müssen. Nur aufgrund des Umstandes, dass er die Weiterbildung zum Arzt für öffentliches Gesundheitswesen in Eigenregie habe durchführen müssen, sei er verspätet verbeamtet worden und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Eingangsbesoldung von A 13 auf A 12 abgesenkt worden sei.

Soweit im Bescheid aus Februar 1994 diesbezüglich nur eineinhalb Jahre anerkannt worden seien, sei dies auch damals schon rechtswidrig gewesen. Er, der Kläger, habe dies seinerzeit hingenommen, weil die Bestellung zum Betriebsarzt noch nicht absehbar gewesen sei.

Weil der Facharztabschluss für die Laufbahn unerlässlich gewesen sei und dies zu einer langen Probezeit führe, bedeute dies letztlich eine Ungleichbehandlung bzw. nachhaltige Schlechterstellung der medizinischen Laufbahn gegenüber anderen akademischen Laufbahnen. Die Probezeit sei in seinem Fall sogar noch verlängert worden, da wegen der verspäteten Anmeldung durch die Stadt O. für ihn kein Platz an der verpflichtenden Weiterbildung in W. zur Verfügung gestanden habe. Auch darin sei eine Ungleichbehandlung gegenüber den Laufbahnen anderer Fachrichtungen zu erblicken.

Seine Studienzeit sei entgegen der Auffassung der Beklagten im Umfang von sechs Jahren zu berücksichtigen. Dies folge zum einen aus § 12 NBeamtVG. Soweit die Beklagte geltend mache, dass nach einer Gesetzesnovelle im Rahmen des § 12 NBeamtVG nunmehr absolute Höchstgrenzen gelten würden, sei dies offensichtlich falsch. Auf die Verwaltungsvorschrift des Landes K. (204110) werde verwiesen. Danach sei auch die Promotionszeit mit sechs Monaten über die genannten Jahre hinaus anerkannt. Im Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit sei die Promotion auch Voraussetzung für die spätere Tätigkeit gewesen.

Die Studienzeit sei zum anderen nach § 10 NBeamtVG in der Fassung vom 2. April 2013 in Höhe von sechs Jahren anerkennungsfähig. Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis würden auch dann anerkannt, wenn sie i.S.v. § 10 NBeamtVG zur Ernennung geführt hätten. Dies sei hier der Fall. Die Beklagte lasse unberücksichtigt, dass er aufgrund eines Vertrages mit dem X. zur Nachwuchsförderung studiert habe. Aufgrund dieses Ausbildungsvertrages sei er verpflichtet gewesen, während des Studiums 25 Wochen Praktika nach Weisung des Sozialministeriums zu absolvieren und nach der Studienzeit mehrere Jahre im öffentlichen Gesundheitsdienst zu arbeiten. Entsprechende Bescheinigungen habe er vorgelegt. Er besitze ein berechtigtes Interesse daran, dass die Studienzeit im Zusammenhang mit der künftigen Berufsausbildung gesehen werde. Zumindest die Praktikumszeiten im Rahmen des Studiums zeigten die Studienbindung, der er bei der künftigen Berufsausübung unterworfen gewesen sei. Die vertragliche Bindung an das Land K. habe im Ergebnis einer dualen Ausbildung heutiger Prägung mit studienbegleitenden praktischen Ausbildungsabschnitten entsprochen. Dieser besondere Studienverlauf unterscheide sich von den frei gewählten Studienabläufen anderer Medizinstudenten. Das Medizinstudium umfasse zwölf Fachsemester, die Ableistung einer viermonatigen Famulatur und ein zweimonatiges Krankenpflegerpraktikum. Die Besonderheit sei hier, dass ein reguläres Studium nicht die Weisungsbefugnis des Sozialministeriums gegenüber dem Studierenden umfasse.

Die Beklagte habe ihm gegenüber zudem einen Vertrauenstatbestand bzgl. der Anrechnung der Studienzeit in Höhe von insgesamt sechs Jahren, einem Monat und vier Tagen geschaffen, an dem sie sich noch heute festhalten lassen müsse. Er, der Kläger, habe in Bezug auf seine Studienzeit eine verwaltungsrechtliche Zusicherung über die Anerkennung entsprechender Zeiten erhalten. Die Stadt O. habe ihm zugesichert, dass die sechsjährige Ausbildungszeit an der Universität für die Berechnung der Pensionsansprüche berücksichtigt werde. Auf die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Stadt O. vom 13. April 1989 und die Verfügung zur Verlängerung der Probezeit vom 16. August 1991 werde verwiesen. Hierauf habe er vertraut. Auch der Landkreis J. habe ihn noch im Jahr 2018 für 40 Dienstjahre geehrt. Auch dieser Dienstherr habe alle streitgegenständlichen Zeiten anerkannt. Die ursprünglich unbeschränkte Zusicherung habe die Beklagte nachträglich beschränkt. Dies sei inakzeptabel. Eine Zusicherung könne nicht nachträglich abgewandelt werden. Auch auf die Berechnung der Beklagten vom 19. Januar 1994 werde in diesem Zusammenhang verwiesen. Auch wenn Bescheide unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage erlassen worden seien, ändere dies nichts an dem einmal geschaffenen Rechtsschein.

Die Promotionszeit sei ebenfalls zu berücksichtigen. Die Anerkennung richte sich nach § 10 NBeamtVG. Die Promotion sei für die Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes erforderlich gewesen. Dementsprechend sei auch die Zeit zwischen der letzten ärztlichen Prüfung und der Aufnahme der Tätigkeit als Arzt anzurechnen. In dieser Zeit habe er sich intensiv auf die Verteidigung seiner Promotion am 22. Mai 1985 vorbereitet. Durch die Promotion habe er wissenschaftliches Arbeiten gelernt, was ihm in seiner Funktion als Leiter des Gesundheitsamtes zugutegekommen sei.

Insgesamt wäre er ohne das in der Vergangenheit gelegte akademische Fundament nicht in der Lage gewesen, die besonders anspruchsvollen Aufgaben und Tätigkeiten überobligatorisch zu erfüllen. Die zur Diskussion stehenden Zeiten der Aus- und Weiterbildung hätten die Basis seiner beruflichen Leistungsfähigkeit gebildet und eine erhebliche Qualifikation zur Folge gehabt. Seine hochqualifizierte Arbeit habe u.a. Preise gewonnen, zu Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und Einladungen zu Expertentagungen geführt und wichtige Impulse gesetzt, an denen sich u.a. das Landesgesundheitsamt und der Landesfachbeirat Psychiatrie K. orientiert habe. Er habe aufgrund der hier streitgegenständlichen Ausbildung überdurchschnittlich akademisch und wissenschaftlich im Dienst gewirkt, pionierhafte, für die gesamte Fachgruppe interessante wissenschaftliche Tätigkeiten erbracht und hohe fachliche Anerkennung für seine Arbeit bis hin zum Bundeskanzleramt erworben. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 28. Februar 2023 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, die Studienzeit vom 1. Oktober 1978 bis 7. November 1984 ungekürzt im Umfang von insgesamt 6 Jahren und 38 Tagen als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen sowie die Tätigkeit bei dem Y. vom 23. Mai 1985 bis 30. September 1987 ungekürzt im Umfang von 2,5 Jahren als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen und den Bescheid vom 23. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor:

Sofern der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem Land K. ableite, greife dies nicht durch. Die Ruhegehaltfähigkeit richte sich vorliegend allein nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung sei nach § 134 BGB nichtig. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG seien Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die den Beamtinnen und Beamten eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollten, unwirksam. Diese strenge Gesetzesbindung habe auch unter der damaligen Rechtslage bestanden. Dies gelte umso mehr, als von Beamtinnen und Beamten zumindest grundsätzliche Kenntnisse des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu erwarten seien. Auch aus § 24 Abs. 1 ihrer Satzung ergebe sich, dass nur solche Zeiten als ruhegehaltfähig anerkannt würden, die kraft Gesetzes auch ruhegehaltfähig seien. Zudem könnten weder das Land K. noch die Stadt O. sie, die Beklagte, im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen verpflichten oder einen gegen sie wirkenden Vertrauensschutz begründen.

Die Zeiten bei dem S. in N. könnten nicht nach § 10 Abs. 1 NBeamtVG berücksichtigt werden. Das S. in N. sei seinerzeit in der Rechtsform eines Vereins, also einer juristischen Person des Privatrechts, geführt worden. Weder das S. in N. noch der dahinterstehende Träger weise die Eigenschaft eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst auf. Dass das Klinikum Lehrkrankenhaus der L. sei, vermöge an diesem Umstand ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass der Kläger Aufgaben als Betriebsarzt bei dem Landkreis J. wahrgenommen habe. Den zugrundeliegenden Arbeitsvertrag habe der Kläger nicht mit dem Landkreis J. abgeschlossen, sondern mit dem S. in N.. Die Bezeichnung als akademisches Lehrkrankenhaus zeige nur auf, dass ein Teil des Medizinstudiums dort absolviert werden könne. Ein akademisches Lehrkrankenhaus sei jedoch weder der öffentlich-rechtlichen Universität zugehörig, noch habe die Bezeichnung Auswirkung auf die körperschaftsrechtliche Verfassung des Krankenhausträgers.

Entsprechend verhalte es sich, soweit der Kläger eine Anerkennung seiner Praktika und verschiedener Famulaturen nach § 10 NBeamtVG begehre. Auch insofern dürfe es an dem Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers fehlen. Etwaige Pflichtverletzungen des Landes K. bei der Nachsuche einer Ausbildungsmöglichkeit seien ihr, der Beklagten, nicht zurechenbar.

Die Anerkennung des Medizinstudiums richte sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG. Hiernach könne die Mindestzeit eines Hochschulstudiums als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit allerdings höchstens im Umfang von drei Jahren. Es sei bereits im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen worden, dass die Anerkennung des Medizinstudiums durch Inkrafttreten des neuen § 12 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG auf maximal drei Jahre begrenzt worden sei. Diese Höchstgrenze gelte ausnahmslos. Vor Inkrafttreten des neuen § 12 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG habe sie, die Beklagte, am 19. Januar 1994 bei der Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Studienzeit im Umfang von sechs Jahren und 38 Tagen anerkannt. Diese Entscheidung habe jedoch ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage gestanden. Da sich die Rechtslage 1997 geändert habe, sei die Anerkennung der Studienzeit von vornherein zwingend auf drei Jahre begrenzt.

Der Kläger könne auch nicht die Berücksichtigung weiterer Zeiten seiner Promotion begehren. Soweit er in diesem Zusammenhang auf Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz verweise, sei nicht ersichtlich, inwieweit diese für seine Position streiten sollten. Eine gesonderte Berücksichtigung seiner Promotionszeit komme nicht in Betracht.

Die nach § 93 Abs. 1 NBeamtVG vorzunehmende Vergleichsberechnung sei durchgeführt worden. Danach sei die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts für den Kläger günstiger. Eine Kombination aus altem und neuem Recht, wie der Kläger sie im Ergebnis wünsche, sei nicht vorgesehen.

Die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Laufbahnen sei nicht erkennbar. Sollte die Stadt O. ihn tatsächlich verspätet zur Fortbildung angemeldet haben, wäre dies ihr, der Beklagten, nicht zurechenbar. Ohnehin hätte dieser Umstand auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit keinen Einfluss.

Das im Widerspruchsbescheid angekündigte Schreiben betreffend die rückwirkende Neuberechnung der Versorgungsbezüge sei tatsächlich nie erstellt bzw. versandt worden. Welche Berechnung seit Erlass des Widerspruchsbescheides zugrunde liege, ergebe sich aus der beigefügten Berechnung für Februar 2023.

Am 1. Dezember 2022 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Sache vertagt worden ist. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom Verhandlungstag Bezug genommen. Am 5. Oktober 2023 hat eine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden. Auch insoweit wird auf die Niederschrift vom Verhandlungstag verwiesen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landkreises J. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann weder die Berücksichtigung weiterer Studienzeiten, noch weiterer Zeiten seiner Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei dem Y. als ruhegehaltfähige Vordienstzeit beanspruchen.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass für seine Studienzeit vom 1. Oktober 1978 bis 7. November 1984 eine über die in dem Bescheid des Beklagten vom 23. März 2019 festgestellte Zeit von drei Jahren hinausgehende ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird.

In diesem Zusammenhang ist auf das seit dem 1. Januar 2013 geltende Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) abzustellen.

Maßgeblich ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltende Recht, hier also das seit dem 1. Januar 2013 geltende Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG), soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Urteil vom 25.08.2011 - 2 C 22/10 - juris).

Die Übergangsvorschrift in § 93 Abs. 1 Satz 1, 2 NBeamtVG bestimmt für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte wie den Kläger, dass der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibt und sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung richtet. Der sich nach diesen Sätzen ergebende Ruhegehaltssatz steigt gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Nach Abs. 3 Satz 1 der genannten Übergangsvorschrift wird der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Absätze 1, 3 und 4 der genannten Vorschrift enthalten zahlreiche Vorgaben und Höchstgrenzen für die durchzuführende Vergleichsberechnung.

Vorliegend hat die Beklagte eine entsprechende Vergleichsberechnung (vgl. Bl. 69 f. d. BA 001) mit dem Ergebnis durchgeführt, dass der Ruhegehaltssatz gem. § 93 NBeamtVG (61,94 v.H.) nicht günstiger sei als der Ruhegehaltssatz nach § 16 NBeamtVG (62,10 v.H.), d.h. die Anwendung des "neuen" Versorgungsrechts insgesamt günstiger für den Kläger sei. Dies gelte auch bei Anerkennung der Tätigkeit der Assistenzarzttätigkeit im Umfang von zwei Jahren, wie sie im Widerspruchsbescheid erfolgt sei. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere hat er die durchgeführte Vergleichsberechnung nicht durchgreifend infrage gestellt. Es bleibt dementsprechend dabei, dass auf das seit dem 1. Januar 2013 geltende Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) abzustellen ist.

Danach ist grundsätzlich nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit ruhegehaltfähig. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG besteht ein Anspruch auf Versorgung entsprechend der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen die Vorschriften der §§ 10 bis 12 NBeamtVG vor, dass ausnahmsweise auch Zeiten zu berücksichtigen sind, die außerhalb des späteren Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind, weil sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 38.03 - juris). Die Anrechnung von Vordienstzeiten hat somit Ausnahmecharakter.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat: Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, die in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegt oder später übertragen wird (Nr. 1), Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2). Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht nach Satz 2 der genannten Vorschrift die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitlicher Aufgaben geschaffen worden sind.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG kann die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) (Nr. 1), einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (Nr. 2), als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Da § 12 NBeamtVG als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, steht die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Bei der Ausübung des eingeräumten Ermessens muss sie wie auch sonst den Gesetzeswortlaut beachten, ihn ggf. gesetzeskonform, d.h. nach Sinn und Zweck der Regelung, auslegen und einer etwaigen Selbstbindung durch ihre bisherige Verwaltungspraxis Rechnung tragen. Außerdem sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessensgebrauchs im Sinne von § 40 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG zu berücksichtigen. Lediglich in diesem Rahmen ist die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten nach § 12 NBeamtVG gerichtlich nachprüfbar.

Die Vorschrift des § 10 NBeamtVG ist neben der Vorschrift des § 12 NBeamtVG anwendbar, wobei die Anwendung des § 10 NBeamtVG als die "stärkere" Vorschrift ("soll") der Anwendung von § 12 NBeamtVG ("kann") vorgeht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.12.2013 - 5 LA 5/13 - juris).

Gemessen daran kann der Kläger eine über die in dem Bescheid des Beklagten vom 23. März 2019 festgestellte Zeit von drei Jahren hinausgehende Berücksichtigung seiner Studienzeit nicht beanspruchen.

Eine Berücksichtigung kommt nicht nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG in Betracht. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist bezogen auf die Studienzeit des Klägers nicht eröffnet.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anrechnungsregel des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ausschließlich die reinen Angestellten- und Arbeitertätigkeiten betrifft und die vorausgesetzte förderliche Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten hauptberuflich ausgeübt worden sein muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 - und vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 - jeweils juris und jeweils zu § 10 Satz 1 BeamtVG). In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 - juris). Hieraus ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Tätigkeiten, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung selbst haben, nicht vom Tatbestand des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG erfasst werden. Dieses Verständnis entspricht auch der Gesetzessystematik. Die Anrechnung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG speziell geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.2019 - 2 B 36/18 - juris).

Gemessen daran ist der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG vorliegend nicht eröffnet. Die Vorschrift setzt nach vorstehenden Grundsätzen eine Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, mithin in einem hauptberuflich ausgeübten entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis voraus. Ausbildungs- oder Lehrverhältnisse gehören nicht hierzu, dementsprechend auch nicht das vom Kläger absolvierte Hochschulstudium. Dass sich der Kläger aufgrund vertraglicher Vereinbarung gegenüber dem Land K. verpflichtet hatte, während der Dauer seines Studiums Praktika von insgesamt 24 Wochen in vom Land zu bestimmenden Einrichtungen abzuleisten, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Denn auch insoweit liegt ein nicht berücksichtigungsfähiges Ausbildungsverhältnis vor. Dies ergibt sich in formeller Hinsicht aus dem am 7. Juli 1978 zwischen dem Land K. und dem Kläger geschlossenen Vertrag (Bl. 140 BA001). In § 2 Satz 1 des Vertrages ist von "studienbegleitenden" Praktika die Rede, die nach einem "Ausbildungsplan" zu erfolgen haben. Auch in materieller Hinsicht ist ein Ausbildungsverhältnis gegeben. Dafür spricht zunächst, dass der Kläger nach § 2 Satz 2 des Vertrages verpflichtet war, dem Niedersächsischen Landesprüfungsamt jeweils unmittelbar im Anschluss einen Arbeitsbericht über das jeweilige Praktikum vorzulegen. Nach den von ihm vorgelegten Praktikumsbescheinigungen war der Kläger im Rahmen der zu absolvierenden Praktika überwiegend als Famulus tätig, also im Rahmen der nach § 7 der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen und nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu absolvierenden Famulatur, deren Zweck darin besteht, dass die Studierenden die ärztliche Tätigkeit in verschiedenen ärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern kennenlernen und in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung mit der ärztlichen Patientenversorgung vertraut gemacht werden (vgl. Hinweise zur Famulatur für Studierende an den Studienorten Göttingen und D-Stadt, Stand: November 2021, abrufbar unter file:///C:/Users/J045210/Downloads/Hinweise_Famulatur__2021_.pdf). In diesen Bescheinigungen ist ausschließlich von einer "Ausbildung" die Rede. Ein entsprechendes Gepräge weist letztlich auch die Bescheinigung des Landkreises Z. vom 14. Juni 1978 auf. Danach war der Kläger über einen ca. einmonatigen Zeitraum in verschiedenen Fachabteilungen des Gesundheitsamtes eingesetzt (Amtsärztlicher Dienst und Hygiene, Psychogenie, Jugendgesundheitspflege, Gesundheitsverwaltung, Lungenfürsorge). Entsprechendes gilt für die vorgelegte Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt des AA. vom 15. August 1984 (Bl. 203 d. GA). Damit bestand der Hauptzweck der zu absolvierenden Praktika in der Vermittlung von Kenntnissen und dem Erreichen des Ausbildungsziels und nicht in der Leistung von (Erfahrungen für den späteren Beamtendienst vermittelnder) Arbeit. Zudem ist auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass der Kläger ein Entgelt für die Absolvierung der Praktika erhalten hat.

Der Kläger kann eine weitergehende Berücksichtigung seiner Studienzeit als ruhegehaltfähig auch nicht gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG beanspruchen.

Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das vom Kläger abgeleistete Studium der Humanmedizin als außer der allgemeinen Schulbildung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgeschriebene Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG zu qualifizieren ist. Dem ausdrücklichen Wortlaut der genannten Vorschrift zufolge kann eine Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit jedoch nur bis zu drei Jahren berücksichtigt werden. Dies ist hier erfolgt. Für eine weitergehende Anerkennung ist im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG kein Raum.

Auch sonst kann der Kläger eine über diese Höchstanrechnung hinausgehende Anerkennung seiner Studienzeiten als ruhegehaltfähig nicht begehren. Der Kläger kann sich zur Herleitung seines Begehrens nicht darauf berufen, dass die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Februar 1994 in Bezug auf seine Studienzeit eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von sechs Jahren und 38 Tagen festgestellt hat. Diese Entscheidung stand ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage, die ihr zugrunde lag. Diese hatte sich im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand jedoch geändert. Nach der in diesem Zeitpunkt - und auch aktuell noch - gültigen Fassung des § 12 Abs. 1 NBeamtVG sind Zeiten der Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit nur noch maximal bis zu drei Jahren berücksichtigungsfähig.

Soweit der Kläger einwendet, die Stadt O. habe ihm seinerzeit zugesichert, dass die Ausbildungszeit an der Universität mit sechs Jahren anerkannt werde und er auf diese Zusicherung vertraut habe, kann er damit ebenso wenig durchdringen.

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bedarf die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) der Schriftform.

Ausgehend hiervon ist eine wirksame Zusicherung, weitere Studienzeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen und dem Kläger einen höheren Ruhegehaltssatz zuzuerkennen, schon deshalb nicht gegeben, weil keine schriftliche Erklärung dieses Inhalts vorliegt. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten Bescheid der Stadt O. vom 16. August 1991 (Bl. 49 d. GA). Denn dieser betrifft ersichtlich (nur) die Verlängerung der Probezeit des Klägers.

Der Kläger kann auch nichts aus dem Bescheid der Stadt O. zum Besoldungsdienstalter aus dem Jahre 1989 herleiten, in dem die Studienzeit in Höhe von sechs Jahren und 34 Tagen als berücksichtigungsfähig im Sinne von § 28 BBesG anerkannt worden ist (vgl. Bl. 13 d. GA). Diesem Bescheid kommt eine Bindungswirkung in Bezug auf die hier zu beurteilende Berechnung der Versorgungsbezüge nicht zu. Angesichts der unterschiedlichen Struktur des Versorgungsrechts einerseits und des Besoldungsrechts andererseits ist eine Gleichstellung der hier in Rede stehenden vordienstlichen Tätigkeit weder in der Sache geboten noch mit Blick auf die für die Beamtenversorgung statuierte strenge Gesetzesbindung rechtlich möglich (vgl. zu entsprechenden Fällen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2012- 3 A 2663/09 - juris). Im Besoldungsrecht sollen die den Beamten für seine Tätigkeit qualifizierenden, in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis abgeleisteten Zeiten bis zu einem gewissen Grad in die Berechnung des Besoldungsdienstalters deswegen einbezogen werden, weil dem Beamten, der aufgrund anderweitiger qualifizierter Tätigkeiten erst später in das Beamtenverhältnis übernommen wird, keine schwerwiegenden besoldungsmäßigen Nachteile erwachsen sollen. Die Versorgungsbezüge werden dagegen vornehmlich an der tatsächlich als Beamter geleisteten Dienstzeit ausgerichtet. Dem im Dienst öffentlich-rechtlicher Dienstherren stehenden Beamten wird demgemäß eine der Dienstdauer entsprechende Alimentation für die Ruhestandszeit gewährt. In den unterschiedlichen Regelungen des Besoldungs- und des Versorgungsrechts ist mithin nicht eine willkürlich getroffene unterschiedliche Behandlung an sich gleichgelagerter Situationen zu sehen, sondern eine aus den unterschiedlichen Zielsetzungen von Besoldungs- und Versorgungsrecht herrührende bewusste und sachlich gerechtfertigte Differenzierung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2012 - 3 A 2663/09 - juris).

Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger macht insoweit sinngemäß geltend, der in dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung enthaltene allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, weil im Rahmen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG die zu den Ausbildungsberufen gehörenden Berufsgruppen in versorgungsrechtlicher Hinsicht bessergestellt würden als Angehörige akademischer Berufsgruppen, für die eine dreijährige Höchstgrenze bei der berücksichtigungsfähigen Dienstzeit bestehe. Die Kammer vermag dieser Argumentation nicht zu folgen.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt und sich die Bestimmung als objektiv willkürlich und unverhältnismäßig erweist (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07 - juris).

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in dem vorgenannten Sinne nicht vor. Soweit sich die betreffenden Sachverhalte überhaupt als vergleichbar erweisen, also ebenfalls zu den Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung zählen, jedoch als Mindestvoraussetzung für den Einstieg in die Laufbahn eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, ist die vom Kläger beklagte versorgungsrechtliche Besserstellung dieser Berufsgruppen nicht ersichtlich. Da die Ausbildungsdauer staatlich anerkannter Ausbildungsberufe nicht mehr als drei Jahre betragen soll (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG), gilt auch für diese Berufsgruppen jedenfalls in faktischer Hinsicht die dreijährige Höchstgrenze bei der berücksichtigungsfähigen Dienstzeit, wie sie in § 12 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG für die Fach- und Hochschulausbildung vorgesehen ist.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass für seine Tätigkeit als Assistenzarzt bei dem Y. zwischen 23. Mai 1985 und 30. September 1987 eine über die in dem Bescheid des Beklagten vom 23. März 2019 festgestellte Zeit von zwei Jahren hinausgehende ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird.

Auch in diesem Zusammenhang ist auf das seit dem 1. Januar 2013 geltende Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) abzustellen. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Eine weitergehende Berücksichtigung der Assistenzarzttätigkeit bei dem Y. in N. kommt nicht nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG in Betracht.

Zwar sollen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG - wie bereits ausgeführt - als ruhegehaltfähig auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat.

Die in Rede stehende Beschäftigung des Klägers als Assistenzarzt bei dem Y. in N. zwischen 23. Mai 1985 und 30. September 1987 erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. Dabei bedarf hier keiner abschließenden Klärung, ob die Zeiten der Beschäftigung als Assistenzarzt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG für die Laufbahn des Klägers "förderlich" gewesen ist. Denn jedenfalls fehlt es dem Träger des Krankenhauses, bei dem der Kläger im vorstehend genannten Zeitraum als Assistenzarzt tätig war, an den in § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBeamtVG beschriebenen Arbeitgebereigenschaften.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG verlangt insoweit, dass der betreffende Beamte während der fraglichen Vordienstzeit "im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" gestanden hat. § 10 Satz 1 NBeamtVG stellt insoweit allein auf die äußere Rechtsform des Dienstherrn ab (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2012 - 3 A 2663/09 -). Der Begriff des "Dienstherrn" umfasst dabei nur juristische Personen des öffentlichen Rechts. Eine Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrages mit juristischen Personen des privaten Rechts scheidet selbst dann aus, wenn sich das Kapital der Einrichtung voll in öffentlicher Hand befindet. Auch Kirchen gehören nicht zu den von § 10 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG erfassten Dienstherrn (vgl. zu § 10 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG: Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, BBG, Stand: Juni 2012, § 10 BeamtVG, Rn. 25 ff., m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 28.08.2012 -10 K 233/11 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen stand der Kläger während des hier interessierenden Zeitraums nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem "öffentlich-rechtlichen Dienstherrn". Das Y. wurde während der Zeit, in der der Kläger dort als Assistenzarzt tätig war, nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen (https://www.bonifatius-hospital-lingen.de/unternehmen/wir-ueber-uns/geschichtlicher-rueckblick/historie-zahlen/historie-zahlen.html; https://de.wikipedia.org/wiki/St._Bonifatius_Hospitalgesellschaft_Lingen) durch einen gemeinnützigen Verein - den AB. - und mithin durch ein privatrechtliches Rechtssubjekt getragen (zum Rechtscharakter eines gemeinnützigen Vereins vgl. z.B. das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.04.2000 - 5 K 291/98 - juris). Der Krankenhausträger war als gemeinnütziger Verein mit einer eigenen gesellschaftsrechtlichen Struktur ausgestattet und somit derart verselbstständigt, dass nicht von einem Dienstherrn im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn die Rede sein kann. Dies kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass der AB. dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten zufolge selbst Anstellungsträger des ärztlichen Personals war, also die Befugnis hatte, im eigenen Namen Dienstverträge abzuschließen und als Arbeitgeber aufzutreten. Dementsprechend bestand auch der vom Kläger vorgelegte Dienstvertrag vom 25. März 1985 (Bl. 198 f. d. GA) mit dem AC. - vertreten durch den Verwaltungsdirektor - selbst. Auf etwaige organisatorische oder personelle Verschränkungen des Krankenhausträgers mit als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Kirchen (z.B. der römisch-katholischen Diözese AD.) kommt es bei alledem ebenso wenig an wie darauf, ob das Krankenhaus öffentliche Aufgaben (z.B. als akademisches Lehrkrankenhaus der L.) wahrgenommen oder unter staatlicher Aufsicht gestanden hat. Entscheidend ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG allein die Eigenschaft des Arbeitgebers als "öffentlich-rechtlicher Dienstherr", die hier - wie ausgeführt - nicht gegeben ist (vgl. VG Minden, Urteil vom 28.08.2012 -10 K 233/11 - juris, unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2012 - 3 A 2663/09 - juris, zur Nichtanerkennung von Vordienstzeiten sog. Drittmittelbediensteter in öffentlichen Forschungseinrichtungen).

Der Krankenhausträger wurde ferner nicht von mehreren der in § 10 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitlicher Aufgaben geschaffen, so dass die Beschäftigung des Klägers als Assistenzarzt während der vorgenannten Zeiträume auch nicht als der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichstehend im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG qualifiziert werden kann. Entsprechendes ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Eine erweiternde Auslegung des § 10 Abs. 1 NBeamtVG dergestalt, dass auch eine Beschäftigung als Assistenzarzt bei einem privaten Arbeitgeber, aus der Nutzen für eine spätere Tätigkeit als Arzt im Beamtenverhältnis gezogen werden kann, von der Vorschrift erfasst wird, scheidet aus. Die in § 10 Abs. 1 NBeamtVG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind eng auszulegen. Denn sie unterbrechen - wie bereits ausgeführt - als Ausnahmevorschrift bereits die Regel des § 6 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG, wonach ruhegehaltfähig regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit ist (vgl. VG Minden, Urteil vom 28.08.2012 - 10 K 233/11 -; VG Magdeburg, Urteil vom 22.04.2008 - 5 A 32/08 - jeweils juris).

Eine Anerkennung der hier interessierenden Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach § 10 Abs. 1 NBeamtVG scheidet mithin selbst dann aus, wenn man unterstellt, dass die seinerzeit ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Assistenzarzt die Grundlage für seine Facharztanerkennung geschaffen hat. Ein solcher Ursachenzusammenhang hätte bei Anwendung des § 10 Abs. 1 NBeamtVG allenfalls dann zu Gunsten des Klägers in Rechnung gestellt werden können (etwa im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der "Förderlichkeit" gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG), wenn die betreffenden Vordienstzeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn absolviert worden wären.

Die Tätigkeit des Klägers als Assistenzarzt in der Zeit vom 23. Mai 1985 bis zum 30. September 1987 kann darüber hinaus nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1b) NBeamtVG vollumfänglich als ruhegehaltfähig anerkannt werden.

Nach dieser Vorschrift kann die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände (Art. 140 GG) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Tätigkeit des Klägers als Assistenzarzt bei dem Y. in N. ist nicht als Tätigkeit "im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1b) NBeamtVG anzusehen, auch wenn der Krankenhausträger während der hier relevanten Zeiträume gewisse organisatorische und personelle Verschränkungen mit als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Kirchen (z.B. der römisch-katholischen Diözese AD.) aufweisen sollte. In diesem Zusammenhang ist erforderlich, dass die fragliche Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen, dem Bereich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften angehörenden Arbeitgeber geleistet worden ist. Ein arbeitsvertraglich begründetes Beschäftigungsverhältnis zu einer juristischen Person des Privatrechts - wie es entsprechend der vorstehenden Ausführungen hier vorliegt -, mag sie auch Aufgaben einer in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft wahrnehmen, genügt hier ebenso wenig wie für den bereits erörterten Begriff der Tätigkeit "im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" in § 10 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG.

Das Verwaltungsgericht Minden hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 28. August 2012 (- 10 K 233/11 - juris) Folgendes ausgeführt:

"Der in den §§ 10, und 11 BeamtVG a.F. übereinstimmend enthaltene Begriff "im Dienst" steht einer Einbeziehung von Tätigkeiten entgegen, bei denen die Rechtsbeziehung, aufgrund welcher der Betroffene zu seiner Tätigkeit verpflichtet war und die entsprechende Vergütung erhielt, nicht zu dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (Arbeitgeber), sondern zu einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber bestand. Auch steht einer erweiternden Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. - ebenso wie schon zu § 10 BeamtVG a.F. erörtert - entgegen, dass die Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz bildet, wonach der Beamtenversorgung die im (staatlichen) Beamtenverhältnis verbrachten Dienstzeiten zugrunde liegen. Dies gilt gerade auch im Verhältnis zum kirchlichen Dienst, der schon aufgrund der eigenständigen verfassungsrechtlichen Stellung der Kirchen und der Trennung von Kirche und Staat nicht dem öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 GG zuzuordnen ist. Verfassungsrechtliche Gründe geben keine Veranlassung, die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. weiter als vorstehend dargelegt auszulegen. Der Staatsunabhängigkeit und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften und dem Grundsatz der Trennung von Kirche und Staat (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung - WRV -) entspricht es vielmehr, Dienst im kirchlichen Bereich nicht als öffentlichen Dienst im Sinne des staatlichen Beamtenrechts anzusehen. Der staatliche Gesetzgeber ist lediglich nicht gehindert, innerhalb des Systems der staatlichen beamtenrechtlichen Regelungen derartige Tätigkeiten, wie auch bestimmte andere Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, wie z.B. in § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. geschehen. Folgerichtig ist es ihm auch nicht verwehrt, die ausnahmsweise Berücksichtigung solcher Tätigkeiten zugunsten des Betroffenen an bestimmte, dem sonstigen System des Beamtenrechts entsprechende Voraussetzungen zu knüpfen, so hier an die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Arbeitgebers. Der staatliche Gesetzgeber ist also im hier geregelten Zusammenhang nicht etwa darauf beschränkt, entweder ausnahmslos alle Tätigkeiten im Bereich öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften zu berücksichtigen oder davon insgesamt abzusehen.

Vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 - 2 C 10/90 -, DÖD 1992, 181, und 09. Juni 1994 - 2 A 3/93 -, ZBR 1994, 343.

Steht danach das in § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. enthaltene Tatbestandsmerkmal "im Dienst" der Einbeziehung von Tätigkeiten entgegen, bei denen die arbeitsvertraglich begründete Rechtsbeziehung des Betroffenen zu einem privatrechtlich verselbständigten Arbeitgeber bestand, so können die Beschäftigungszeiten des Klägers als Assistenzarzt in den Jahren 1974 bis 1980 nicht nach dieser Vorschrift als ruhegehaltfähig anerkannt werden."

Dem schließt sich die Kammer an.

Auch eine weitergehende Anerkennung der Tätigkeit des Klägers als Assistenzarzt in der Zeit vom 23. Mai 1985 bis zum 30. September 1987 nach § 11 Abs. 1 Nr. 3a) NBeamtVG scheidet aus.

Nach dieser Vorschrift kann die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Hierfür genügt nicht, dass die besonderen Fachkenntnisse für das Amt förderlich oder nützlich sind oder dass sie den Beamten hierfür besonders geeignet erscheinen lassen. Vielmehr bilden lediglich solche Fachkenntnisse die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes, wenn dieses dem Beamten ohne sie nicht übertragen oder er andernfalls nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.10.1984 - 2 B 82/84 -; BayVGH, Beschluss vom 25.06.2015 - 3 ZB 12.1111 - und Urteil vom 27.06.2013 - 3B 12.883 - jeweils juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Zum einen waren die während der Tätigkeit des Klägers als Assistenzart erworbenen Kenntnisse - selbst wenn man davon ausgeht, dass die seinerzeit ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Assistenzarzt die Grundlage für seine Facharztanerkennung geschaffen hat - nicht Voraussetzung für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe am 1. September 1988 galt die Niedersächsische Laufbahnverordnung in der Fassung vom 28. August 1984 (Nds. GVBl., S. 315; im Folgenden: NLVO a.F.). Nach §§ 36, 37 Abs. 1 Nr. 4 NLVO a.F. tritt im Falle von Laufbahnen des höheren Dienstes besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung - wie die hier vorliegende Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes - an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten soweit in Anlage 2a nichts anderes bestimmt ist. In Anlage 2a wird für die Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes (Nr. 4.3) ein abgeschlossenes Medizinstudium, Promotion, Approbation und eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit gefordert. Von einer Facharztanerkennung ist hier keine Rede. § 38 Abs. 5 Satz 2 NLVO a.F. bestimmt zudem ausdrücklich, dass für die Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes die Anerkennung der Gebietsbezeichnung "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" (erst) am Ende der Probezeit zu erwerben ist. Zwar mag sich die Rechtslage in der Vorgängerfassung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 9. Mai 1975 (Nds. GVBl., S. 119) noch anders dargestellt haben. Hier bestimmt § 44 Abs. 1 Nr. 1 NLVO a. F., dass in die Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes eingestellt werden könne, wer promoviert ist, und die Approbation besitzt sowie danach eine hauptberufliche Tätigkeit von einem Jahr ausgeübt hat und dass die staatsärztliche Prüfung innerhalb der Probezeit abzulegen sei, sofern der Bewerber die Befähigung für die Anstellung als Amtsarzt, die auch als Einstellungsvoraussetzung gilt, nicht bereits besitzt. Diese Bestimmungen waren jedoch - wie bereits ausgeführt - im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe am 1. September 1988 nicht mehr gültig.

Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne die als Assistenzarzt erworbenen Fachkenntnisse bzw. eine Facharztanerkennung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden wäre. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerks vom 17. September 1987 (Bl. 83 ff. BA 001) wurde die Prüfung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass einer Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe nichts entgegenstehe. Dort heißt es ausdrücklich, dass der Kläger die Weiterbildungsvoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 4 des Kammergesetzes für Heilberufe für die Bezeichnung "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" noch nicht erfülle. Der Kläger habe diese jedoch erst am Ende der Probezeit zu erwerben. Ihm sei deshalb baldmöglichst die Möglichkeit der Weiterbildung einzuräumen. Dem folgend hat das Personalamt handschriftlich vermerkt (Bl. 82 BA 001), dass die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis angestrebt werden solle.

Zum anderen ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die als Assistenzarzt in der Zeit vom 23. Mai 1985 bis zum 30. September 1987 erworbenen Kenntnisse des Klägers notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des in der Probezeit übertragenen Dienstpostens (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.06.2013 - 3 B 12.883 - juris) waren. Dagegen spricht, dass der Kläger ausweislich des Dienstzeugnisses der Stadt O. (Bl. 129 BA001) bereits seit 1. Oktober 1987 und damit schon vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Gesundheitsamt der Stadt O. tätig war und dort noch bis zu seiner Versetzung im Jahr 1993 eingesetzt gewesen ist.

Eine weitergehende Berücksichtigung der Assistenzarzttätigkeit bei dem Y. in N. kommt schließlich nicht nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG in Betracht.

Wie bereits ausgeführt kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG neben der Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung auch die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

Ob sich die Frage, was in diesem Zusammenhang als vorgeschrieben anzusehen ist, nach den im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Laufbahnvorschriften richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 6/03 - juris) oder auf die zur Zeit der Ableistung der hauptberuflichen praktischen Tätigkeit gültigen Laufbahnvorschriften abzustellen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 03.06.2014 - AN 1 K 14.00061 - juris), kann hier offenbleiben. Denn vorliegend galt sowohl während der Dauer der in Rede stehenden Assistenzarzttätigkeit des Klägers in den Jahren 1985 bis 1987 als auch im Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 1. September 1988 die Niedersächsische Laufbahnverordnung in der Fassung vom 28. August 1984 (Nds. GVBl. S. 315; im Folgenden: NLVO a.F.). Maßgeblich kommt es dementsprechend darauf an, ob die hauptberufliche praktische Tätigkeit nach den dort genannten laufbahnrechtlichen Regelungen zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 - 2 B 103/11 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.07. 2013 - 1 A 292/13 - jeweils juris zu § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG).

Nach §§ 36, 37 Abs. 1 Nr. 4 NLVO a.F. tritt im Falle von Laufbahnen des höheren Dienstes besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung - wie die hier vorliegende Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes - an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten soweit in Anlage 2a nichts anderes bestimmt ist. In Anlage 2a wird abweichend von § 37 Abs. 1 NLVO a.F. für die Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit gefordert.

Gemessen daran ist zugunsten des Klägers im streitgegenständlichen Bescheid bereits hinreichend berücksichtigt worden, was ihm nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG zusteht. Wie ausgeführt, erforderten die maßgeblichen laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in die Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes anstelle der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren. Diese zwei Jahre sind zugunsten des Klägers im angegriffenen Bescheid anerkannt worden. Dementsprechend verbleibt für eine weitergehende Anerkennung seiner Tätigkeit als Assistenzarzt im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.