Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.08.2002, Az.: 13 LA 190/02

Hund; Hundesteuer; Kampfhund; Kampfhundesteuer; Mischlingshund; Wesenstest

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.08.2002
Aktenzeichen
13 LA 190/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.06.2002 - AZ: 1 A 2278/01

Gründe

1

Der Antrag hat Erfolg. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung formgerecht beantragt und fristgerecht begründet (§ 124 a Abs. 4 VwGO). Zu Recht macht sie „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) insoweit geltend, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Mischlingshunde der Klägerin unterfielen ohne weiteres der erhöhten Steuer (für sog. „Kampfhunde“) nach § 3 Abs. 2 der Satzung der Beklagten i.d.F. vom 13. November 1997. Denn das ist nicht der Fall, da in der „Kampfhunde“-Liste des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung nur reinrassige Hunde aufgeführt sind. Diese Liste hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht um „Mischlinge oder Kreuzungen der aufgeführten Kampfhunderassen“ erweitert; für solche gilt die satzungsmäßige unwiderlegliche Vermutung der „Kampfhunde“-Eigenschaft nicht. Das Wort „insbesondere“ in § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung berechtigt nicht zur Ergänzung der „Kampfhunde“-Liste, da der Begriff des „Kampfhundes“ als solcher für eine Ausfüllung mangels Bestimmtheit nicht ausreichend ist. Lediglich mit ihrem § 3 Abs. 3 Satz 1 erfasst die Satzung auch andere Hunde, die sie einer erhöhten Besteuerung wie „Kampfhunde“ unterwerfen kann, nämlich dann, wenn bei diesen „nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen“ besteht. Diese allgemeine Definition erfasst insbesondere auch Mischungen mit den in § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung im Einzelnen aufgeführten „Kampfhunde“-Rassen, so dass diese im Einzelfall auch der erhöhten Steuer unterfallen können. Mit dieser „offenen“ Definition trägt die Satzung zudem dem Gleichheitssatz Rechnung, wonach diese alle gefährlichen Hunde erfassen muss (s. Urt. d. Senats vom 5.8.2002 – 13 L 4102/00 -). Zu Unrecht hat die Beklagte die Hunde der Klägerin jedoch entsprechend zur erhöhten Hundesteuer veranlagt; denn nach den Genehmigungen des Landkreises  vom 13. Februar 2001 haben die Hunde der Klägerin ihre „Sozialverträglichkeit“ unter Beweis gestellt, indem sie den sog. „Wesenstest“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GefTVO vom 5.7.00 – GVBl. S. 149) erfolgreich abgelegt haben und sie ferner „in der Vergangenheit nicht ordnungsbehördlich auffällig geworden (sind), so dass nach allgemeiner Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, dass durch die Haltung des (jeweiligen) Hundes im Einzelfall eine Gefahr für Dritte entsteht“.

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Das Zulassungsverfahren wird unter dem neuen Aktenzeichen

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13 LB 231/02

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als Berufungsverfahren fortgeführt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses unter Stellen eines bestimmten Antrags und Angabe der Berufungsgründe beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, zu begründen; anderenfalls würde sie unzulässig werden (§ 124 a Abs. 6 VwGO).

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Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).