Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.08.2002, Az.: 8 LA 107/02

Abschiebungshindernis; Asylfolgeantrag; Asylfolgeverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.08.2002
Aktenzeichen
8 LA 107/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.07.2002 - AZ: 4 A 221/01

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der vom Kläger geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht vorliegt.

2

Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob § 51 Abs. 3 VwVfG der Feststellung von Abschiebungshindernissen in Asylfolgeverfahren entgegen steht, verleiht seiner Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da sie bereits höchstrichterlich geklärt ist.

3

Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Daher kommt die Gewährung von Asyl und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nicht in Betracht, wenn der Asylfolgeantrag erst nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden ist. Etwas anderes gilt für die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen. Hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im ersten Asylverfahren - wie im vorliegenden Fall - Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG unanfechtbar verneint, darf es eine erneute Entscheidung zu § 53 AuslG im Asylfolgeverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG treffen (BVerwG, Urt. v. 21.3.2000 - 9 C 41/99 - BVerwGE 111, 77 (81 f)). Daher hat das Bundesamt zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, wenn der Asylbewerber im Rahmen eines Asylfolgeantrags Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG geltend. Ist das der Fall, muss die Behörde das Verfahren wieder aufgreifen und eine erneute Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG treffen. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53 AuslG zurückgenommen oder widerrufen wird (BVerwG, a.a.O.). Insoweit besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ermessensentscheidung (BVerwG, a.a.O.). Daher steht der Umstand, dass die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt ist, der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Asylfolgeverfahren nicht zwangsläufig entgegen.