Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.08.2002, Az.: 8 LA 107/02
Abschiebungshindernis; Asylfolgeantrag; Asylfolgeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.08.2002
- Aktenzeichen
- 8 LA 107/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 16.07.2002 - AZ: 4 A 221/01
Rechtsgrundlagen
- § 53 AuslG
- § 48 VwVfG
- § 49 VwVfG
- § 51 Abs 1 VwVfG
- § 51 Abs 2 VwVfG
- § 51 Abs 3 VwVfG
- § 51 Abs 5 VwVfG
- § 71 Abs 1 VwVfG
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der vom Kläger geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht vorliegt.
Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob § 51 Abs. 3 VwVfG der Feststellung von Abschiebungshindernissen in Asylfolgeverfahren entgegen steht, verleiht seiner Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da sie bereits höchstrichterlich geklärt ist.
Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Daher kommt die Gewährung von Asyl und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nicht in Betracht, wenn der Asylfolgeantrag erst nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden ist. Etwas anderes gilt für die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen. Hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im ersten Asylverfahren - wie im vorliegenden Fall - Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG unanfechtbar verneint, darf es eine erneute Entscheidung zu § 53 AuslG im Asylfolgeverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG treffen (BVerwG, Urt. v. 21.3.2000 - 9 C 41/99 - BVerwGE 111, 77 (81 f)). Daher hat das Bundesamt zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, wenn der Asylbewerber im Rahmen eines Asylfolgeantrags Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG geltend. Ist das der Fall, muss die Behörde das Verfahren wieder aufgreifen und eine erneute Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG treffen. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53 AuslG zurückgenommen oder widerrufen wird (BVerwG, a.a.O.). Insoweit besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ermessensentscheidung (BVerwG, a.a.O.). Daher steht der Umstand, dass die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt ist, der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Asylfolgeverfahren nicht zwangsläufig entgegen.