Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.08.2002, Az.: 7 ME 57/02
Abfallsortieranlage; Begründung; Gewerbegebiet; immissionsschutzrechtliche Anlage; Lagerhalle; Sofortvollzug
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.08.2002
- Aktenzeichen
- 7 ME 57/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 08.03.2002 - AZ: 5 B 3637/01
Rechtsgrundlagen
- § 1 BImSchV 4
- § 8 BauNVO
- § 80 Abs 3 S 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Notwendigkeit, die Interessenabwägung bei einer erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung zu wiederholen (hier verneint) Zur Reichweite des Anlagenbegriffs gemäß § 1 der 4. BImSchV
Gründe
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben Erfolg, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2001 rechtmäßig ist und die Widersprüche der Antragstellerin voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werden.
1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Begründung des Sofortvollzuges im Hinblick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichend sei.
Die Anordnung des Sofortvollzuges im Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2001 ist hier - entgegen dem vom Verwaltungsgericht eingenommenen Blickwinkel - nicht ohne die vorangegangene Anordnung des Sofortvollzuges durch Bescheid vom 19. Februar 2001 zu betrachten. Diese Anordnung, die sowohl den Bau als auch den Betrieb der Lagerhalle betraf, enthielt eine ausführliche Begründung, in der der Antragsgegner nicht nur das private, wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen und das Interesse der Antragstellerin berücksichtigte, sondern auch das öffentliche Interesse an der Verminderung der Aktivitäten auf dem Betriebsgelände C. 11-13 und damit eine Verbesserung der Immissionssituation in die Überlegungen einbezog.
Der gegen diese Anordnung gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erledigte sich, nachdem der Antragsgegner mit Verfügung vom 20. April 2001 die den Betrieb betreffende Anordnung aufgehoben hatte, um die zu erwartenden Lärm- und Geruchsemissionen untersuchen zu lassen. Dem vorausgegangen war ein (in der Gerichtsakte 5 B 561/01 nicht dokumentiertes) Telefonat seitens des Gerichts mit dem Antragsgegner, in dem die Frage der Immissionsprognose gerade im Hinblick auf die Beigeladene angesprochen wurde (vgl. Vermerk des Antragsgegners vom 18.04.2001, BA "C" unter "Vorgänge allgemein"). Die Verfügung vom 20. April 2001 nimmt auf diesen richterlichen Hinweis in der Begründung ausdrücklich Bezug.
Nachdem die schall- und geruchstechnischen Untersuchungen ergeben hatten, dass Immissionen allein von dem bestehenden Betrieb auf dem Betriebsgelände C. 11-13 hervorgerufen werden, nicht aber von dem Betrieb der geplanten Lagerhalle, ordnete der Antragsgegner erneut die sofortige Vollziehung hinsichtlich des Betriebs der Lagerhalle an.
Aus diesem Zusammenhang heraus durfte der Antragsgegner darauf verzichten, die bereits in der ursprünglichen Verfügung vom 19. Februar 2001 gegebene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges nochmals zu wiederholen, da die Gutachten neue Gesichtspunkte zugunsten der Antragstellerin oder zulasten der Beigeladenen gerade nicht ergeben haben, die eine erneute Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich gemacht hätten. Angesichts der Untersuchungsergebnisse bleibt unklar, hinsichtlich welcher "neu ermittelten Tatsachen" das Verwaltungsgericht Defizite in der Interessenabwägung für möglich hält.
Die seitens des Antragsgegners gegebene Begründung für den Sofortvollzug genügt hier, um die durch § 80 Abs. 3 VwGO verfolgten Zwecke zu erreichen. Die Antragstellerin, die das vorangegangene Rechtsschutzverfahren beantragt hatte, konnte aufgrund der in der Begründung wiedergegebenen Ergebnisse der zwischenzeitlich durchgeführten Untersuchungen die Erfolgsaussichten eines (erneuten) Rechtsmittels bewerten (vgl. dazu wie auch zu den anderen Zielen des § 80 Abs. 3 VwGO: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 176; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rn. 84). Die Begründung als solche zeigt auch, dass sich der Antragsgegner auch des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Neben der Darstellung zwischenzeitlich erlangter Untersuchungsergebnisse wäre eine Wiederholung bereits bekannter Überlegungen allein für das - auch schon mit der ersten Anordnung des Sofortvollzuges befasste - Gericht eine Förmelei, zumal offenkundig ist, dass es dem Antragsgegner darauf ankam, gerade die seitens des Gerichts anlässlich des ersten Verfahrens geäußerten Bedenken "abzuarbeiten".
2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wird die angefochtene Genehmigung aller Voraussicht nach der Prüfung durch die Widerspruchsbehörde standhalten.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend gesehen, dass die Antragstellerin nur geltend machen kann, in ihrer kommunalen Planungshoheit beeinträchtigt zu sein. Da sie das streitbefangene Grundstück bereits als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO überplant hat, ist zu prüfen, ob das genehmigte Vorhaben dieser Festsetzung widerspricht; nur insoweit kann die der Beigeladenen erteilte Genehmigung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen (vgl. unter Hinweis auf § 15 BauNVO VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.10.1991 - 8 S 979/91 -, UPR 1992, 197).
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stehen der gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG erteilten Genehmigung bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen.
2.1 Lagerhäuser sind, wie ihre Erwähnung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zeigt, grundsätzlich in einem Gewerbegebiet zulässig. Die Beigeladene hat durch die von ihr ergänzend beigebrachten Gutachten auch belegt, dass der Betrieb der Lagerhalle keine gegenüber der durch die Kläranlage Nordlohne und den Abfallsortierbetrieb der Beigeladenen auf dem Grundstück C.11 - 13 verursachten Geruchsvorbelastung zusätzlichen Geruchsemissionen hervorruft. Auch die Lärmimmissionspegelanteile der neuen Lagerhalle unterschreiten mit maximal 57 dB/A tags an den Immissionspunkten den Tagesrichtwert sogar für Kern-, Dorf- und Mischgebiete. Anhand der konkreten Ausprägung des Vorhabens kann demnach nicht festgestellt werden, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 93 "D." widerspricht.
2.2 Die demgegenüber herangezogene Begründung des Verwaltungsgerichts, die sich im Ergebnis auf eine gleichsam fiktive Übertragung der die Betriebsfläche C. 11 - 13 prägenden Emissionsverhältnisse auf das hier streitige Vorhaben auf dem Grundstück C. 6 stützt, hält einer Überprüfung nicht stand.
2.2.1 Den Ausführungen zu dem Gesichtspunkt "Gesamtbetrieb Abfallsortieranlage" begegnen sowohl rechtliche als auch tatsächliche Bedenken.
In rechtlicher Hinsicht folgert das Verwaltungsgericht aus der Bewertung der Lagerhalle als unselbständiger Bestandteil des Gesamtbetriebes, dass die genehmigte Lagerhalle in immissions- wie in bauplanungsrechtlicher Hinsicht so zu behandeln sei, als ob auf diesem Grundstück der Betrieb der Abfallsortieranlage stattfinde. Dies lädt den Begriff der gemeinsam zu beurteilenden Nebeneinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV, den das Verwaltungsgericht nicht benennt, aber mit dessen Begriffen es argumentiert, in nicht zulässiger Weise auf.
Der Regelungsgehalt des § 1 der 4. BImSchV erschöpft sich in der Festlegung, welche Anlagen oder Anlagenteile überhaupt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Rdnr. 14 zu § 1 4. BImSchV) und ob sie dem förmlichen oder dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zuzuordnen sind. Dies ist aber hier - anders als in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1991 (- 4 C 17.88 -, NVwZ-RR 1992, 402) - nicht streitig: Der Antragsgegner hat das Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen Prüfung unterworfen und es nach BImSchG genehmigt.
Soweit sich das Verwaltungsgericht in seinen weiteren Ausführungen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1999 (a.a.O.) bezieht, verkennt es, dass diese Entscheidung mit dem hier auf der Grundlage des BImSchG zu bewertenden Fall nicht vergleichbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des BImSchG auf den dort entschiedenen Fall verneint. Soweit er dann (allein) bauplanungsrechtlich zu lösen war, liegt der wesentliche Unterschied darin, dass dort die Produktionsstätte insgesamt in einem einheitlich beplanten (Misch-)Gebiet lag, hier jedoch das Betriebsgrundstück der Abfallsortieranlage einerseits und das der Lagerhalle andererseits in zwei Gebieten mit planungsrechtlich verschiedener Situation liegen.
Verwaltungs- und Sozialgebäude sind im übrigen nicht geeignet, einen betriebstechnischen Zusammenhang i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV herzustellen (vgl. Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Rdnr. 19 zu § 1 4. BImSchV).
In tatsächlicher Hinsicht sei lediglich ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Eine Verknüpfung der Lagerhalle mit der Abfallsortieranlage dahingehend, dass die gelagerten Stoffe entweder vor oder nach der Lagerung die Abfallsortierung auf dem Betriebsgrundstück C.11 - 13 durchlaufen, wird von der Beigeladenen ausdrücklich mit der Maßgabe bestritten, dass nur in vergleichsweise geringem Umfang gelagerte Stoffe später der Sortieranlage zugeführt werden. Die angefochtene Genehmigung stützt diesen Vortrag, da Kleinmetall, ein Teil des zu lagernden Holzes sowie Papier und Pappe mit Ausnahme von Verpackung aus getrennt gesammelten Fraktionen der Siedlungsabfallentsorgung stammen, die demnach einer Sortierung in der Abfallsortieranlage nicht bedürfen. Gerade das Lagern bereits sortiert angelieferter Abfälle könnte genauso von einem Fremdunternehmer ausgeführt werden (vgl. Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Rdnr. 16 zu § 1 4. BImSchV).
Der vom Verwaltungsgericht als widersprüchlich gekennzeichnete Vortrag der Beigeladenen ist schlüssig, wenn sie - wie auch von ihr vorgetragen - auf mehreren Geschäftsfeldern tätig ist und das Lagergeschäft unabhängig von der Sortierung betrieben werden kann. Dann führt nämlich die Auslagerung eines (weniger emittierenden) Geschäftsbereichs zu einem Raumgewinn und zu einer Emissionsminderung auf dem Grundstück der Abfallsortieranlage, die dieser zugute kommen können, ohne dass damit ein betriebstechnischer Zusammenhang i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zwischen beiden Geschäftszweigen hergestellt wird.
Hinsichtlich des Gabelstaplerverkehrs übersieht das Verwaltungsgericht, dass das Schreiben der Antragstellerin vom 08. August 2000, nach dem Anlieferung und Abholung der Stoffe mittels LKW erfolge und ein Transport mittels Gabelstapler zwischen den Betriebsgrundstücken nicht stattfinde, als Anlage 2 Bestandteil der angefochtenen Genehmigung geworden ist, nicht hingegen der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Vermerk des Antragsgegners vom 01. August 2000 (vorgeheftet nicht in BA "A", sondern in BA "E"). Vielmehr legt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermerk und Schreiben nahe, dass die Beigeladene gerade als Folge der Besprechung ihren Antrag in der schließlich genehmigten Betriebsweise modifizieren oder klarstellen wollte. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung, ein Transport einzelner Ballen zwischen den Betriebsgrundstücken finde nicht statt, nicht die vom Verwaltungsgericht angenommene ("ausschließlich zu entnehmen, dass") Einschränkung enthält, da es gerade kennzeichnend für Gabelstapler ist, Ballen oder Paletten einzeln und nicht in Mengen zu transportieren.
2.2.2 Selbst unter der Prämisse, es handele sich auf dem Grundstück C. 6 um die Erweiterung einer Abfallsortieranlage, die Grundlage der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 8 BauNVO ist, erweist sich seine Bewertung, das Vorhaben sei nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach in einem Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO nicht zulässig, als unzutreffend.
Bei dem Gesichtspunkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens berücksichtigt das Verwaltungsgericht nicht, dass es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen nicht um ein nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt (wie es Gegenstand des zur Begründung angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, DVBl. 1993, 111 war), sondern um einen nach 8.4 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigten Betrieb. Wie die Zuordnung zum vereinfachten Verfahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV) zeigt, hält der Verordnungsgeber solche Vorhaben für immissionsschutzrechtlich weniger konfliktträchtig als Vorhaben der Spalte 1. Ein ein Gewerbegebiet beeinträchtigendes Störpotential kann demzufolge solchen Anlagen nicht ohne weiteres unterstellt werden (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl., § 8 Rn. 6, der diese Anlagen ihrem Typ nach für grundsätzlich in einem GE-Gebiet zulässig hält). Auch der Verweis des Verwaltungsgerichts auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679, führt nicht weiter, da die Tatsacheninstanz das dort zu prüfende Vorhaben (eine Bauschuttrecyclinganlage gem. 2.2 der Anlage zur 4. BImSchV) mit "eingehender Begründung" als "erheblich belästigend" bewertet hatte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.1999 - 10 S 44/99 -, VBlBW 2000, 78).
Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung für das tatsächliche Störpotential auf Gutachten der ZECH Ingenieurgesellschaft mbH vom 01. Dezember 1999 und 04. Oktober 2001 verweist, kann sich dies nur auf die nach damaligem Stand festzustellenden Emissionen und Immissionen beziehen. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber nicht die seinerzeit bestehende Situation, sondern die - nur mit Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen zu erreichenden, aber nach dem Gutachten der Zech Ingenieurgesellschaft mbH vom 04. Oktober 2001 erreichbaren - festgesetzten Immissionswerte. Festgesetzt sind jedoch nicht die für Industriegebiete geltenden Werte, sondern die gemäß 6.1 der TA Lärm in Gewerbegebieten einzuhaltenden Werte von 65 dB/A tags und 50 dB/A nachts, am Immissionsort Gerken Busch 3 sogar der für Mischgebiete einzuhaltende Wert von 60 dB/A tags und 45 dB/A nachts. Diese Werte sind nach der Nebenbestimmung 8 des angefochtenen Bescheides nicht (nur) von der Lagerhalle selbst, sondern ausdrücklich von der Gesamtanlage einschließlich des Sortierbetriebes auf dem Betriebsgelände C. 11-13 einzuhalten.
2.2.3 Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die von dem Antragsgegner getroffenen Festsetzungen Rechte der Antragstellerin verletzen. Für das Grundstück C. 6 hat sie die Festsetzung "GE" getroffen. Hätte sie - wie das Verwaltungsgericht zu unterstellen scheint - das (tatsächliche, aber noch nicht rechtskräftig überplante) Gewerbegebiet an der Südseite der Straße C. enden lassen wollen, hätte sie schon auf der gegenüberliegenden Straßenseite und nicht erst südlich der Straße D. "MI" festsetzen müssen. Hätte sie wie geschehen "GE" planen wollen, aber mit zum festgesetzten Mischgebiet abgestuften Immissionswerten, hätte sie flächenbezogene Schallleistungspegel planen können. Dieses Versäumnis ist nicht durch den Antragsgegner (oder das Verwaltungsgericht) auszugleichen.