Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.08.2002, Az.: 8 LB 89/02
Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.08.2002
- Aktenzeichen
- 8 LB 89/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 13.05.2002 - AZ: 5 A 180/02
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs 1 S 1 AsylVfG
- § 50 AuslG
- § 53 Abs 6 S 1 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl erlassenen Abschiebungsandrohung.
Gründe
Der Kläger, ein am 7. April 2000 in der Bundesrepublik Deutschland geborener jugoslawischer Staatsangehöriger, beantragte am 18. Mai 2000 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte diesen Asylantrag durch Bescheid vom 1. März 2002 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien an.
Daraufhin hat der Kläger am 12. März 2002 Klage erhoben und sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. März 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 13. Mai 2002 verpflichtet, ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgehoben, soweit er dem entgegen steht und die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliege, weil die notwendige ärztliche Behandlung des Klägers in dessen Heimatland nicht erfolgen könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die der Senat durch Beschluss vom 27. Juni 2002 ( 8 LA 82/02) zugelassen hat, soweit die Abschiebungsandrohung aufgehoben worden ist.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten vertritt die Auffassung, dass das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führe.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 5. Kammer (Einzelrichter) - vom 13. Mai 2002 teilweise zu ändern und die Klage auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. März 2002 richtet.
Der Kläger und die Beklagte haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheidet, ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die im angefochtenen Bescheid vom 1. März 2002 enthaltene Abschiebungsandrohung zu Unrecht aufgehoben. Diese ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Abschiebungsandrohung findet in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG ihre Rechtsgrundlage. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Abschiebungsandrohung entspricht zudem den Maßgaben der §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG.
Dass das Verwaltungsgericht die Beklagte rechtskräftig dazu verpflichtet hat, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, ändert daran nichts. Denn das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht entgegen. Außerdem ist in der Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG nur der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Daher gelangt § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht zur Anwendung, wenn ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht, zumal für eine erweiternde Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG auf Fälle des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kein Raum ist (BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 - 9 C 19-96 - NVwZ 1997 S. 1132 [BVerwG 15.04.1997 - BVerwG 9 C 19/96], m.w.N.). Demnach unterliegt die Abschiebungsandrohung nicht der Aufhebung, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht. Ein derartiges Abschiebungshindernis bewirkt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lediglich eine zeitweilige Vollziehbarkeitshemmung der in ihrem Bestand unberührt bleibenden Abschiebungsandrohung (BVerwG, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Teilung der Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug ist darauf zurückzuführen, dass der Bundesbeauftragte im Berufungsverfahren obsiegt hat, im Berufungszulassungs- verfahren aber unterlegen ist, soweit sein Zulassungsantrag die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG betraf; die Kostenentscheidung für das Berufungszulassungsverfahren hat der Senat durch Beschluss vom 27. Juni 2002 der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6, weil die Klage größtenteils abgewiesen worden ist.