Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.08.2002, Az.: 8 LA 87/02
Kostenschuldner; Mitveranlasser; Veranlasser; Vermessungskosten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.08.2002
- Aktenzeichen
- 8 LA 87/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 12.03.2002 - AZ: 2 A 69/01
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 1 VerwKostG ND
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 1. Oktober 1997, mit dem der Beklagte den Kläger zu Vermessungskosten in Höhe von 723,37 DM herangezogen hat, mit der Begründung abgewiesen, dass der Leistungsbescheid rechtmäßig sei. Dabei könne offen bleiben, ob der Kläger aufgrund des § 9 des Grundstückskaufvertrags und durch sein Verhalten Kostenschuldner geworden sei. Denn er könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass der Beklagte den Leistungsbescheid an die Verkäuferin des Grundstücks hätte richten müssen, weil er durch die Zahlung der Sonderungskosten, die der Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 1992 verlangt habe, den Eindruck erweckt habe, dass er den abgekürzten Leistungsweg akzeptiere und auch die Vermessungskosten ausgleichen werde.
Die Richtigkeit dieser Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Verwaltungsgericht für die Abweisung der Klage gegebene Begründung zutreffend ist. Das erstinstanzliche Urteil erweist sich nämlich im Ergebnis als richtig, weil der Kläger die Vermessung, zu deren Kosten er herangezogen worden ist, veranlasst hat.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 NVerwKostG i. V. m. der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 31. Mai 1995 (Nds. GVBl. S. 136) in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. März 1996 (Nds. GVBl. S. 58). Danach werden für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Kosten erhoben, wenn die Beteiligten die Amtshandlung veranlasst haben. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NVerwKostG ist derjenige Kostenschuldner, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Mehrere Kostenschuldner haften nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NVerwKostG als Gesamtschuldner.
Im vorliegenden Fall hat die Verkäuferin des vom Kläger mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. April 1992 erworbenen Grundstücks beim Beklagten am 24. Oktober 1991 die Sonderung und die nachfolgende Grenzfeststellung beantragt. Damit hat sie zu der Vermessung, die der Beklagte später durchgeführt hat, Veranlassung gegeben. Der Kläger hat die Vermessung aber mitveranlasst, weil der Notar den von ihm beurkundetem Grundstückskaufvertrag dem Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 1992 übersandt und dabei auf den Vermessungsauftrag Bezug genommen hat. § 9 Satz 2 des Kaufvertrages bestimmt, dass der Kläger die Kosten der Vermessung trägt und etwa verauslagte Kosten der Sonderung erstattet. Diese Vereinbarung gilt zwar nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Grundstücksverkäuferin. Durch die Übersendung des Vertrages und die Bezugnahme auf den Vermessungsauftrag hat der Notar aber dem Sinne nach zum Ausdruck gebracht, dass die Vermessung des Grundstücks nunmehr auch im Interesse und auf Veranlassung des Klägers erfolgen soll. Dieses Verhalten des Notars muss sich der Kläger zurechnen lassen, weil die Vertragsparteien den Notar in § 8 Satz 1 des Vertrages dazu beauftragt und ermächtigt haben, alles zum Vollzug des Vertrages Erforderliche für sie zu veranlassen. Notwendig zum Vollzug des Kaufvertrages war aber auch die Sonderung und Vermessung des Grundstücks, zumal die Auflassung, zu der die Vertragsparteien in § 6 Abs. 2 des Vertrages zwei Notariatsangestellte bevollmächtigt hatten, nach § 6 Abs. 1 des Vertrages erst nach dem Vorliegen der Teilungsgenehmigung und der Abschreibungsunterlagen erfolgen durfte. Demzufolge konnte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger Mitveranlasser der Vermessung und damit Kostenschuldner im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 NVerwKostG ist. Daher durfte der Beklagte den Kläger zu den Vermessungskosten heranziehen, da auch ein Mitveranlasser nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NVerwKostG als Gesamtschuldner haftet.
Die Berufung kann ebenfalls nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Käufer eines Grundstücks bei einer vertraglichen Übernahme der Vermessungskosten dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur neben dem Verkäufer oder anstelle des Verkäufers nach den Grundsätzen von Treu und Glauben für die Kosten der Liegenschaftsvermessung haftet, verleiht seiner Rechtssache nämlich keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ist. Da der Kläger Kostenschuldner im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 NVerwKostG ist, kann dahinstehen, ob er nach den Grundsätzen von Treu und Glauben für die Vermessungskosten haftet.
Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil die erstinstanzliche Entscheidung entgegen der Annahme des Klägers von den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 25. Mai 1990 ( 6 A 163/88 ) und vom 25. April 1989 ( 1 A 164/87 ) nicht abweicht. Eine Abweichung setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem obergerichtlich aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und der Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt ( vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.1995 - 4 B 187.95 -; Beschl. v. 29.8.1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997 S. 3328; Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 12 Rn. 36 ff.). Das Verwaltungsgericht hat indessen keinen Rechtssatz aufgestellt, der dem in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 25. Mai 1990 entwickelten Rechtssatz widerspricht, dass in der Regel kein Bedürfnis bestehe, außer dem Antragsteller weitere Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen, wenn eine Amtshandlung auf einen Antrag zurückgeht. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Kläger als Kostenschuldner im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 NVerwKostG anzusehen ist. Im Übrigen weist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 25. April 1989 den Rechtssatz, den ihm der Kläger zugesprochen hat, nicht auf, so dass auch insoweit die behauptete Divergenz nicht vorliegt.