Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.08.2002, Az.: 10 LB 267/01

Befreiung; Fernsehgerät; Rundfunkempfänger; Rundfunkgebühr

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.08.2002
Aktenzeichen
10 LB 267/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.12.1999 - AZ: 1 A 124/97

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Fernsehgeräte werden in Patientenzimmern ohne besonderes Entgelt bereit gehalten, wenn die Fernsehnutzung sowohl gekoppelt an einen kostenpflichtigen Telefonanschluss als auch ohne einen kostenpflichtigen Telefonanschluss ohne besonderes Entgelt möglich ist.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten von Fernsehgeräten im Kreiskrankenhaus Uelzen für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. August 1996 zurückgenommen hat.

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Bis April 2000 war der Kläger Träger des Kreiskrankenhauses Uelzen. In dem Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 30. August 1996 konnten die Patienten des Kreiskrankenhauses die in den Krankenzimmern fest installierten Fernsehgeräte im Regelfall nur zusammen mit dem am Krankenbett befindlichen Telefon nutzen. Die Freigabe des Telefons erfolgte gegen Berechnung einer Grundgebühr von 3,50 DM pro Kalendertag. Zugleich war dann auch die Inbetriebnahme bzw.- Steuerung des Fernsehgerätes über die Tastatur des Telefons möglich. Der Ton des Fernsehgerätes gelangte über von den  Patienten gegen Zahlung von 2,50 DM zu erwerbende Kopfhörer zu diesen.

3

Sofern ein Patient ausdrücklich nur die Nutzung des Fernsehgerätes nicht jedoch des Telefons wünschte, wurde ihm der Fernsehempfang ohne die Kopplung an die Telefonnutzung dadurch ermöglicht, dass ausschließlich der Fernsehempfang von der Zentrale frei geschaltet wurde. Auch in diesem Fall diente der Telefonapparat als Fernbedienung.

4

In den Wahlleistungen für Patienten in Zwei - Bett - Zimmern war die Nutzung des Telefons und des Fernsehgeräts im Leistungsumfang enthalten. Auf der Kinderstation konnten sieben Fernsehgeräte ohne Kopplung an den Telefonanschluss betrieben werden. Die Kosten für den Betrieb der Fernsehanlage wurden aus den Erlösen für Wahlleistungen und den nutzungsabhängigen Gebühren der Telefonnutzung bestritten.

5

Nach dem 30. August 1996 war die Nutzung der Fernsehgeräte nicht mehr an die Freigabe der Telefonnutzung gekoppelt.

6

Auf Antrag des Klägers hatte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 16. Januar 1995 für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 28. Februar 1996 von der Rundfunkgebührenpflicht für alle Hörfunkgeräte und 139 Fernsehgeräte befreit. Nachdem der Kläger unter dem 15. Dezember 1995 im Zusammenhang mit einem Verlängerungsantrag gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, dass keine Geräte im Kreiskrankenhaus gegen Entgelt bereitgestellt würden, gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 1996 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht u. a. für 158 Fernsehgeräte für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 28. Februar 1999.

7

Nachdem Vertreter des Beklagten am 16. Juli 1996 und 30. August 1996 vor Ort im Krankenhaus überprüft hatten, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorliegen, teilte der Kläger dem Beklagten unter dem 02. September 1996 mit, dass seit dem 30. August 1996 die Möglichkeit bestehe, die Fernsehgeräte zu nutzen, ohne einen Telefonanschluss anmelden zu müssen.

8

Mit Bescheid vom 6. November 1996 nahm der Beklagte die mit den Bescheiden vom 16. Januar 1995 und 24. Januar 1996 gewährten Befreiungen für 139 Fernsehgeräte zum 1. Januar 1995 mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen für die Befreiung, die Fernsehgeräte unentgeltlich für den jeweils betreuten Personenkreis bereitzuhalten, seit dem 1. Januar 1995 nicht vorgelegen hätten.

9

Dagegen erhob der Kläger unter dem 12. November 1996 Widerspruch mit dem Hinweis, aus einer Kopplung von Telefon- und Fernsehgerätenutzung könne nicht abgeleitet werden, dass die Nutzung der Fernsehgeräte kostenpflichtig erfolge. Die Telefonanschlusskosten seien unabhängig von der Nutzung der Fernsehgeräte angefallen, auch wenn eine Nutzung des Fernsehgerätes nicht gewünscht gewesen sei.

10

Dem Widerspruch des Klägers gab der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1997 teilweise statt, gewährte eine Rundfunkgebührenbefreiung für 139 Fernsehgeräte für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis zum 28. Februar 1999 und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. Zur Begründung führte er insoweit aus, die Kopplung an den kostenpflichtigen Telefonanschluss bewirke, dass die Fernsehgeräte nicht ohne ein besonderes Entgelt für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten worden seien.

11

Dagegen hat der Kläger am 21. August 1997 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorgetragen hat, dass durch die kostenlose Bereitstellung des Fernsehgerätes bei Anmeldung eines Telefonanschlusses das Interesse am Patiententelefon habe gestärkt werden sollen, um über eine erhöhte Akzeptanz des Telefons den Pflegedienst von Lauf- und Vermittlungsaufgaben nach Eingehen von Telefongesprächen auf der Station zu entlasten. Die Telefonanschlusskosten seien für den Patienten völlig unabhängig von einer Inanspruchnahme des Fernsehgeräts angefallen. Nach der Entkopplung von Fernsehgeräten und Telefonanschlüssen seien die Telefonanschlusskosten unverändert geblieben. Dies zeige, dass der Fernsehempfang zuvor kostenlos gewesen sei.

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Der Kläger hat beantragt;

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den Rücknahmebescheid vom 6. November 1996 hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung - Teilnehmernummer 323523704 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 1997 aufzuheben, soweit nicht bereits eine Befreiung für 139 Fernsehgeräte für die Zeit vom 1. September 1996 bis 28. Februar 1999 gewährt wurde.

14

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der besondere Entgeltcharakter nicht durch die von dem Kläger angestellten gesamtwirtschaftlichen Überlegungen des Krankenhauses entfalle. Dies werde bestätigt durch die ab September 1996 vorgenommene Trennung von Telefon und Fernsehempfang.

17

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 1999 den Bescheid des Beklagten vom 6. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 1997 unter Abweisung der Klage im Übrigen aufgehoben, soweit darin nicht bereits eine Befreiung von 139 Fernsehgeräten für die Zeit vom 1. September 1996 bis 28. Februar 1999 gewährt wurde, und soweit er die Rücknahme der Befreiung von 7 Fernsehgeräten betrifft. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Rücknahme der Befreiung für 132 Fernsehgeräte rechtmäßig gewesen sei. Die gewährte Befreiung für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. August 1996 für 132 Fernsehgeräte sei rechtswidrig gewesen, denn die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hätten bei Erlass der Bescheide vom 16. Januar 1995 und 28. Februar 1996 insoweit nicht vorgelegen. Im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. August 1996 seien die Fernsehgeräte den Patienten nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, denn für die Benutzung eines Fernsehgerätes habe der kostenpflichtige Anschluss des Telefons vorgenommen werden müssen, auch wenn nur die Nutzung des Fernsehens beabsichtigt gewesen sei. Zwar hätten diejenigen Patienten, die ohnehin einen Telefonanschluss anmelden wollten " insoweit kostenlos " auch die Nutzung des Fernsehers erhalten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Bereitstellung der Fernseher in den Zimmern nicht von vornherein eine kostenfreie Nutzung ermöglicht habe. Dies gelte auch im Fall der Inanspruchnahme von Wahlleistungen, denn die Nutzung sei wegen der Abdeckung der höheren Kosten für die Wahlleistungen letztlich nicht unentgeltlich geblieben. Zudem müsse bei der Erteilung der Befreiung auf den Regelfall der Nutzung abgestellt werden, da nicht absehbar sei, ob ein Krankenzimmer, abhängig von der Inanspruchnahme von Wahlleistungen mit zwei oder drei Personen belegt werde. Eine andere rechtliche Bewertung ergebe sich auch nicht daraus, dass man Patienten, die ausdrücklich einen Fernsehempfang ohne Telefonanschluss gewünscht hätten, eine solche Fernsehnutzung auch ermöglicht habe, ohne dass Kosten angefallen seien. Da der Kläger nicht generell auf diese Möglichkeit hingewiesen habe, hätten die Patienten davon ausgehen müssen, dass eine Nutzung des Fernsehgerätes nur bei gleichzeitigem kostenpflichtigen Anmelden des Telefons möglich gewesen sei.

18

Gegen dieses Urteil führt der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung. Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Vortrag.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde sowie den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 6. November 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 1997 insgesamt aufzuheben.

21

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Er entgegnet, in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte sei anerkannt, dass von einem "besonderen Entgelt" immer dann ausgegangen werden müsse, wenn das Krankenhaus neben dem Entgelt für seine medizinischen und pflegerischen Leistungen gerade für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eine eigene, eben "besondere" Vergütung fordere und erhalte. Es sei unerheblich, ob das erhobene Entgelt für die Benutzung der krankenhauseigenen Rundfunkempfangsanlage nur oder nicht einmal deren Kosten decke oder gar zu einem Überschuss führe. Vielmehr sei maßgeblich darauf abzustellen, dass die Patienten die Fernsehgeräte nicht ohne besonderes Entgelt hätten nutzen können und zwar unabhängig davon, ob sie die damit verbundene Möglichkeit der Telefonbenutzung wünschten und nutzten oder nicht. Ein "besonderes Entgelt" sei immer erforderlich gewesen. Nicht anders könne die Beurteilung ausfallen, wenn der Gebührenpflichtige die Betreuten über die grundsätzliche Möglichkeit, Fernsehgeräte auch ohne Telefon zu nutzen, bewusst im Unklaren gelassen habe, um mit Hilfe des besonderen Telefonentgeltes mittelbar auch die Rundfunkanlage zu refinanzieren. Bei der überwiegenden Anzahl der Patienten habe es den Anschein gehabt, dass gerade für den Rundfunkempfang bezahlt werden müsse und nur "nebenbei" das Telefon verfügbar sei. Dieser Anschein sei dadurch unterstützt worden, dass das Telefon zugleich als Fernbedienung für das Fernsehgerät gedient habe.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese waren mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

26

Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Juli 1997 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte damit die mit den Bescheiden vom 16. Januar 1995 und 24. Januar 1996 für 132 Fernsehgeräte gewährten Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. August 1996 zurücknimmt.

27

Als Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Rücknahme der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in den Bescheiden vom 16. Januar 1995 und 24. Januar 1996 kommt § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311) i. V. m. § 48 Abs. 2 VwVfG (i. d. F. der Bek. v. 25. 5. 1976 (BGBl. I S. 1253) in Betracht. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

28

Ein Fall der Rücknahme liegt hier jedoch nicht vor, denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten war die vom Beklagten mit den Bescheiden vom 15. Juni 1995 und 24. Juni 1996 für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. August 1996 verfügte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig.

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Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 3. September 1992 (Nds. GVBl. S. 239), die auf der Grundlage des § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebStV) vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 312) erlassen worden ist, wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Krankenhäusern für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. In dem streiterheblichen Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. August 1996 hat der Kläger als Krankenhausträger im Kreiskrankenhaus Uelzen 132 Fernsehgeräte ohne besonderes Entgelt zum Empfang bereit gehalten. Für die hier allein interessierende Frage der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung ist entscheidend, ob die Nutzung der Fernsehgeräte durch die Patienten von einer finanziellen Gegenleistung abhängig war (Nds. OVG, Urteil vom 18. November 1986- 10 OVG A 114/85 -). Unter dem Begriff des Entgelts ist die Gegenleistung für eine bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistung zu verstehen, sofern zwischen beiden ein rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Zusammenhang besteht. Durch den Zusatz "besonderes" in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO wird darauf abgestellt, ob die Benutzung der Fernsehgeräte von einer gesondert berechneten und erhobenen Gegenleistung abhängig ist (Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Mai 1996 - 7 B 94.7220 - Bayer. VGH n. F. 49, 111 (113)), die über die allgemeine Finanzierung der Anschaffung und des Betriebs der Fernsehgeräte im Rahmen der Krankenhausfinanzierung hinausgeht.

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Eine gesonderte Gegenleistung für die Fernsehnutzung hat der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten von den Patienten nicht verlangt. Der Fernsehempfang in den Krankenzimmern erfolgte unentgeltlich. Auf Grund eines von den Patienten auszufüllenden Formblatts mit der Überschrift "Beantragung eines Telefonanschlusses" bestand für diese die Möglichkeit zur Nutzung eines Telefonanschlusses (I) oder des Erwerbs eines Kopfhörers für den Fernsehempfang zum Preis von 2,50 DM (II). Auf der Grundlage dieses Antrags kam zwischen dem Krankenhausträger und den Patienten eine Vereinbarung zustande, die den jeweiligen Wünschen des Patienten entsprechend einen unterschiedlichen Inhalt hatte. Auch wenn der Patient im Regelfall, sofern er die Nutzung des Fernsehgerätes wünschte, mit dem Krankenhausträger zugleich einen kostenpflichtigen Vertrag über einen Telefonanschluss schloss, stand nach dem Wortlaut des vom Patienten auszufüllenden Vordrucks in dem synallagmatischen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung  allein die Nutzung des Telefonanschlusses sowie die dafür erhobene Grundgebühr von 3,50 DM je Kalendertag. Bestandteil des Mietvertrages über das Telefongerät war die Befugnis des Patienten, das Telefon als Fernbedienung für das Fernsehgerät zu nutzen, ohne dass das Entgelt für den Telefonanschluss dafür eine Gegenleistung darstellte. Dass es sich hierbei lediglich um eine kostenlose Zugabe zum Telefonanschluss handelte, wird daran deutlich, dass Patienten, die auf den für die Nutzung des Fernsehgerätes unerlässlichen Erwerb eines Kopfhörers verzichteten, Kosten für den Telefonanschluss in gleicher Höhe zu entrichten hatten.

31

Die Fernsehgeräte wurden auch in dem Fall ohne gesonderte Gegenleistung zum Empfang bereit gehalten, dass der Patient ausschließlich die Nutzung des Fernsehgerätes mit dem Krankenhausträger vereinbarte, ohne gleichzeitig einen Telefonanschluss zu beantragen. Bei dieser Vertragsgestaltung gewährte der Krankenhausträger dem Patienten eine kostenfreie Nutzung des Fernsehgerätes. Der Umstand, dass ein solcher Vertrag vom Krankenhausträger nur auf besondere Nachfrage der Patienten abgeschlossen wurde, weil der Krankenhausträger mit der kostenlosen zusätzlichen Bereitstellung der Fernsehgeräte die bisher nicht in dem erstrebten Umfang erzielte Akzeptanz des Patiententelefons erhöhen und damit zugleich eine Entlastung des Pflegedienstes erreichen wollte, ändert jedoch nichts daran, dass dem Patienten auch bei dieser Vertragsgestaltung eine gesonderte Gegenleistung für die Nutzung des Fernsehgerätes nicht abverlangt wurde. Dass es sich bei der Nutzung der Telefonanlage und der Fernsehgeräte um zwei getrennte Sachverhalte handelte, wird schließlich auch dadurch belegt, dass die Freischaltung des Fernsehers und/oder des Telefons seitens des Krankenhausträgers jeweils getrennt erfolgte.

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Ebenfalls ohne gesonderte Gegenleistung des Patienten erfolgte die Bereitstellung der Fernsehgeräte in den Fällen, in denen der Patient mit dem Krankenhausträger die Inanspruchnahme von Wahlleistungen vereinbarte, denn dann war die Nutzung des Fernsehgerätes in den Kosten für die Wahlleistungen enthalten. Da § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO auf die Bereitstellung der Rundfunkempfangsgeräte für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt abstellt, steht der Rundfunkgebührenbefreiung nicht entgegen, dass der Patient in diesen Fällen über die Erlöse aus den Wahlleistungen und die Gebühren für Telefongesprächseinheiten mittelbar an der Finanzierung der Fernsehanlage beteiligt wird. Ein Verbot der Querfinanzierung lässt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO nicht ableiten, es steht allein im Ermessen des Krankenhausträgers, ob und in welchem Umfang er die durch gegenüber den Patienten erbrachten Leistungen erzielten Erlöse zur Finanzierung der Fernsehanlage einsetzt.