Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.08.2002, Az.: 8 LA 101/02

Auslegung; Klageantrag; Klagefrist; Klageänderung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.08.2002
Aktenzeichen
8 LA 101/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.06.2002 - AZ: 4 A 4965/01

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die Berufungszulassungsgründe, die der Kläger geltend gemacht hat, nicht hinreichend dargelegt worden sind bzw. nicht vorliegen.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 9. Oktober 2001, durch den die Elefantenkuh "Dunja" eingezogen worden ist, mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Klagefrist nicht eingehalten habe. Die Klage, die mit Schriftsatz vom 15. November 2001 erhoben worden ist, habe sich ausweislich des Klageantrags und der Klagebegründung nur gegen den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover gerichtet. Den Bescheid der Landeshauptstadt Hannover habe der Kläger erst mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2001 und damit nach Ablauf der Klagefrist angefochten.

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Die Einwände, die der Kläger gegen diese Entscheidung erhoben hat, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, so dass die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden kann.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger die Einziehungsverfügung der Landeshauptstadt Hannover in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover erst mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2001 und damit nach Ablauf der Klagefrist, die am 16. November 2001 endete, zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Klage, die der Kläger am 15. November 2001 erhoben hat, zunächst nur gegen den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 9. Oktober 2001 gerichtet war.

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Der Gegenstand einer Klage wird durch den Klageantrag bestimmt und durch die Klagebegründung präzisiert (BVerwG, Urt. v. 20.4.1977 - VII C 7.74 - BVerwGE 52, 247 (249), m. w. Nachw.). Daher ist der Klagegegenstand anhand des Antrags und der Klagebegründung zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 3.7.1992 - 8 C 72.90 - NVwZ 1993 S. 62 [BVerwG 03.08.1992 - BVerwG 8 C 72.90], m. w. Nachw.). Aus dem in der Klageschrift vom 15. November 2001 enthaltenen Antrag und der Begründung der Klage ergibt sich, dass der Kläger zunächst nur den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover angefochten hat.

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Der anwaltlich vertretene Kläger hat die Bezirksregierung Hannover in der Klageschrift als Beklagte bezeichnet und ausdrücklich beantragt, deren Widerspruchsbescheid aufzuheben. Außerdem hat er in seiner Klagebegründung bekräftigt, dass sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover richte. Die Klage hat er ferner im Wesentlichen damit begründet, dass die Bezirksregierung Hannover bei ihrer Entscheidung diverse von ihm vorgelegte Beweise unberücksichtigt gelassen bzw. nicht zutreffend gewürdigt habe. Daher ist nicht nur dem Klageantrag, sondern auch der Klagebegründung zu entnehmen, dass die Klage zunächst gegen den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover gerichtet war.

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Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Klageschrift vom 15. November 2001 darauf hingewiesen hat, dass er sich gegen die Einziehung der Elefantenkuh Dunja wende und dass es Ziel des Klageverfahrens sei, die Verfügungsbefugnis über die Elefantenkuh zurückzuerhalten. Denn diesem Hinweis ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger die Einziehungsverfügung der Landeshauptstadt Hannover anfechten wollte, weil er durchaus angenommen haben kann, dass dieses Ziel durch die Anfechtung des Widerspruchsbescheides, dessen Aufhebung eine neue Entscheidung über den Widerspruch gegen die Einziehungsverfügung zur Folge gehabt hätte, zu erreichen sei. Daher kann der o. g. Erklärung in der Klagebegründung nicht entnommen werden, dass der Kläger die Einziehungsverfügung der Landeshauptstadt Hannover in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover angefochten hat. Das gilt um so mehr, als er bei Klageerhebung anwaltlich vertreten war, so dass ihm der Unterschied zwischen der Anfechtung des Widerspruchsbescheides und der Anfechtung des Ausgangsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides geläufig sein musste. Mithin kann auch aus einzelnen Formulierungen in der Klagebegründung und aus dem Begehren, das der Kläger im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt hat, nicht hergeleitet werden, dass die Klage von Anfang an gegen die Einziehungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gerichtet war.

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Der Kläger geht ferner zu Unrecht davon aus, dass er den in der Klageschrift vom 15. November 2001 gestellten Antrag nach Ablauf der Klagefrist ohne Folgen für die Zulässigkeit der Klage habe berichtigen können. Er übersieht, dass sein Schriftsatz vom 12. Dezember 2001, mit dem er erstmals beantragt hat, die Einziehungsverfügung der Landeshauptstadt Hannover in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover aufzuheben, keine Berichtigung des Klageantrags, sondern eine objektive Klageänderung nach § 91 VwGO enthält, da er nicht nur die Beklagte ausgetauscht, sondern auch einen anderen Verwaltungsakt zum Gegenstand seiner Anfechtungsklage gemacht hat. Eine objektive Klageänderung wirkt aber nicht fristwahrend zurück, weil die Klagefrist auch hinsichtlich des neuen Klageantrags gewahrt sein muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 91 RdNr. 32, m. w. Nachw.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 91 RdNr. 91).

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Dem kann der Kläger den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1982    (- 7 B 201.81 - DVBl. 1982 S. 1000) nicht mit Erfolg entgegen halten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass eine Klageschrift, die den Maßgaben des § 82 Abs. 1 VwGO nicht genügt, auch nach Ablauf der Klagefrist mit der Folge ergänzt werden kann, dass die Klage wegen des ursprünglichen Mangels nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden darf. Daraus ergibt sich aber nicht, dass eine Klage, die - wie die des Klägers - den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspricht, insbesondere den Gegenstand des Klagebegehrens konkret bezeichnet und einen bestimmten Antrag enthält, nach Ablauf der Klagefrist geändert werden kann, ohne dass ihr der Einwand der Verfristung entgegen steht. Die Notwendigkeit, die Klagefrist einzuhalten, entfällt nämlich nicht dadurch, dass der Kläger sein neues Begehren im Wege einer Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit einführt (BVerwG, Urt. v. 30.11.1997 - 3 C 35/96 - NVwZ 1998 S. 1292)

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Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Fragen, die er als klärungsbedürftig bezeichnet hat, nur unter besonderen, d. h. überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu beantworten sein sollen. Abgesehen davon verursacht die Auslegung seines in der Klageschrift vom 15. November 2001 zum Ausdruck kommenden Begehrens keine über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten. Entsprechendes gilt für die Beantwortung der Fragen, ob der in dieser Klageschrift formulierte Klageantrag nach Ablauf der Klagefrist noch ohne Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage berichtigt werden durfte oder ob ein in der Klageschrift gestellter Antrag unter den Voraussetzungen, unter denen ein in der Klageschrift nicht enthaltener Antrag nach § 82 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden darf, umformuliert bzw. geändert werden kann. Die letztgenannten Fragen sind zudem nicht entscheidungserheblich. Zum einen hat der Kläger die Klage durch seinen Schriftsatz vom 12. Dezember 2001 - wie bereits erläutert - nicht berichtigt, sondern geändert. Zum anderen liegen die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 VwGO in dem hier zu entscheidenden Fall nicht vor.

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Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt gleichfalls nicht in Betracht, weil die Rechtsfragen, die der Kläger aufgeworfen hat, seiner Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf und zugänglich ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 124 RdNr. 30 ff, m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. So ist die Frage, wie das Begehren, das in der Klageschrift vom 15. November 2001 zum Ausdruck kommt, auszulegen ist, keiner über den Einzelfall hinausgehenden, allgemeingültigen Klärung im Interesse der Fortbildung des Rechts zugänglich, weil sie nur in Ansehung der konkreten Umstande des Einzelfalls beantwortet werden kann. Außerdem verleihen die weiteren Fragen, die der Kläger bereits im Zusammenhang mit dem Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeworfen hat, seiner Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie aus den dort schon erwähnten Gründen nicht entscheidungserheblich sind. Des Weiteren bedarf die Frage, ob eine Klage, die den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspricht, nach Ablauf der Klagefrist geändert werden kann, ohne dass ihr der Einwand der Verfristung entgegen steht, keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich anhand der eingangs zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.

12

Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1982 (a.a.O.), 3. Oktober 1961 (6 B 23.61), 31. Januar 1962 (6 B 31.61), 20. März 1962 (2 B 58.61) und 13. Februar 1979 (7 B 26.78) nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Eine Abweichung von einer höchstrichterlichen Entscheidung liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz, der dieselbe Rechtsfrage betrifft und die Entscheidung trägt, nicht übereinstimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.1995 - 4 B 187.95 -; Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997 S. 3328, m. w. Nachw.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 124 RdNr. 36 ff; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 124 RdNr. 11, § 132 RdNr. 14 ff). Die Darlegung der Divergenz erfordert daher neben der konkreten Benennung der höchstrichterlichen Entscheidung und der Bezeichnung des dort aufgestellten, den o. g. Anforderungen entsprechenden Rechtssatzes auch die Angabe des Rechtssatzes, der die angefochtene Entscheidung tragen soll, sowie Erläuterungen dazu, weshalb dieser Rechtssatz dem höchstrichterlich gebildeten Rechtssatz widerspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, a.a.O.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 124 a RdNr. 56 ff). Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift indessen nicht, weil der Kläger den divergierenden Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht von den in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gebildeten Rechtssätzen abgewichen sein soll, nicht bezeichnet hat. Außerdem liegt die behauptete Divergenz nicht vor, weil das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung keinen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der den Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen o. g. Beschlüssen entwickelt hat, widerspricht. Zudem geht der Kläger zu Unrecht davon aus, dass diesen höchstrichterlichen Entscheidungen der Rechtssatz zu entnehmen sei, dass ein in der Klageschrift gestellter, nicht zwingend notwendiger Klageantrag keine rechtliche Bindung dahingehend erzeuge, dass er auch unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 VwGO nicht mehr berichtigt bzw. dem Klagebegehren angepasst werden könne.