Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.08.2002, Az.: 7 LA 3159/01

Erstattungsfähigkeit von Zinsansprüchen bei Rückerstattungen durch die öffentliche Hand im Fall von Beiträgen für eine Abfallabgabe; Begriff der "Nutzungsziehung" der öffentlichen Kassen im Fall unberechtigt erhaltener Zahlungen; Zinsansprüche im Fall der Überzahlung von Beträgen auf Grund einer kommunalen Sonderabgabe unter dem Aspekt der Nutzungsziehung; Darlegungslast hinsichtlich des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen überzahlten Beträgen eines Bürgers und einem Nutzungserfolg im Vermögen des Staates; Geltung des Grundsatzes der Gesamtdeckung im kommunalen Haushaltsrecht; Erhebung von kommunalen Sonderabgaben unter dem Aspekt der Nutzungsziehung im Rahmen einer ungerechtfertigten Bereicherung im Fall der grundlosen Überzahlung durch den Bürger

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.08.2002
Aktenzeichen
7 LA 3159/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 27724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2002:0814.7LA3159.01.0A

Fundstellen

  • NJW 2002, 306
  • NJW 2003, 306-308 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zinsansprüche stehen dem Bürger gegen die öffentliche Hand grundsätzlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Nutzungsziehung nach dem Bereicherungsrecht zu. Auch wenn der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldmitteln grundsätzlich "wirtschaftlich umgehen" muss, bedeute dies nicht gleichzeitig, dass er dadurch auch Nutzungen i.S. des § 818 Abs.1 BGB zieht. Dieses gilt im Besonderen für überbezahlte Beträge auf der Grundlage von kommunalen Sonderabgaben .

  2. 2.

    Der Grundsatz der Gesamtdeckung im Haushaltsrecht der Kommunen gilt nicht einschränkungslos. Ausnahmsweise dürfen Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist. Eine solche Zweckbestimmung liegt vor im Fall von kommunalen Sonderabgaben.

  3. 3.

    Verlangt ein Bürger Zinsen für einen überbezahlten Betrag von der öffentlichen Hand aus dem Gesichtspunkt der Nutzungsziehung des Bereicherungsrechts ist eine schlüssige Darlegung erforderlich. Dabei ist darzulegen, dass sich aus dem Haushaltsrecht und dem Haushaltsgebaren der öffentlichen Hand ein konkreter Kausalzusammenhang zwischen den überzahlten Beträgen des Bürgers und einem Nutzungserfolg im Vermögen des Staates ergibt.