Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 11 ME 236/02
Dienstplan Dokumentation; Heimbetrieb Fachkraft; Heimbetrieb Untersagung; Pflegeheim Untersagung; Pflegemaßnahme Dokumentation; Untersagung Pflegeheim
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.08.2002
- Aktenzeichen
- 11 ME 236/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 14.06.2002 - AZ: 12 B 2337/02
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 1 Nr 3 HeimG
- § 11 Abs 1 Nr 7 HeimG
- § 11 Abs 2 HeimG
- § 11 Abs 3 Nr 1 HeimG
- § 17 HeimG
- § 19 HeimG
- § 3 HeimG
- § 5 HeimPersV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Werden in einem Alten- und Pflegeheim (mit ca.15 Plätzen) über einen längeren Zeitraum die Dokumentationen über die Pflegemaßnahmen an den Heimbewohnern nur unzureichend geführt, stimmen Dienstplan und tatsächliche Dienstausführung nicht immer überein und steht nicht für jede Schicht eine examinierte Fachkraft zur Verfügung, rechtfertigt dieses die Untersagung des weiteren Heimbetriebes unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt seit 1997 in Z.-A. das Alten- und Pflegeheim "H.A.". Heimleiter ist ihr Ehemann D.. Die Versorgungskapazität des vollstationären Alten- und Pflegeheims beträgt einschließlich des Angebotes von Kurzzeitpflege ca. 15 Pflegeplätze. Zur Zeit sind 10 belegt. Die in dem Heim betreuten Personen unterfallen den Pflegestufen I bis III. In dem Prüfbericht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDK) vom Oktober 2001 (vgl. Beiakte B Bl. 1) wird u.a. festgehalten, dass Hinweise auf eine mangelhafte pflegerische Versorgung der Bewohner zu bestätigen seien. Unter Berücksichtigung der vorgefundenen Mängel müsse davon ausgegangen werden, dass die notwendigen qualitätssichernden und "lenkenden" Aufgaben durch die verantwortliche Pflegekraft nur unzureichend wahrgenommen würden. Die Dokumentation des Pflegeprozesses als wichtigste Datenquelle für die Qualitätsmessung in der Pflege sei nur in wenigen Teilbereichen in adäquatem Maße aussagefähig. So würden z.B. Probleme/Defizite der Bewohner und deren biographische Daten nur unvollständig und oberflächlich dargestellt. Bewohnerbezogene Pflegeziele würden nicht ausreichend formuliert. Die Durchführung von Pflegemaßnahmen werde zwar pro Schicht mit Handzeichen bestätigt, die tatsächlich erbrachte Häufigkeit und zeitliche Frequenz dieser Pflege werde dagegen nicht dokumentiert. Insgesamt finde sich eine lückenhafte und überwiegend fehlerhafte Erfassung der Pflegeprobleme. Der Pflegeprozess könne aufgrund der genannten Mängel in den eingesehenen Dokumentationen nur mühsam und zu einem Großteil gar nicht nachvollzogen werden, Auswirkungen und Zusammenhänge in der pflegerischen Versorgung der Bewohner könnten nicht in dem erforderlichen Maße erkannt werden. Außerdem wiesen die Dienstpläne Mängel auf, es seien z. B. Überschreibungen festzustellen. Der Prüfbericht schließt mit einer Empfehlung von Maßnahmen, um die aufgezeigten Defizite zu bereinigen. Neben einer lückenlosen Dokumentation aller durchgeführten Pflegemaßnahmen wurden auch ordnungsgemäße Dienstpläne angemahnt. Aus dem Prüfbericht ergibt sich, dass vergleichbare Mängel bereits anlässlich von Prüfungen im Juli und Oktober 2000 aufgezeigt und deren Behebung gefordert worden waren.
Nachdem der Antragsgegner davon unterrichtet worden war, dass im Zusammenhang mit dem Tod eines vom Heim in ein Krankenhaus verlegten Heimbewohners im September 2001 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung anhängig ist, führte er verstärkt Heimkontrollen durch.
Bei der Überprüfung im Januar 2002 ergab sich, dass die Dienstpläne nach wie vor nicht ordnungsgemäß geführt wurden und zeitweise eine examinierte Pflegekraft nicht rund um die Uhr im Heim anwesend war (Vermerk vom 16.1.2002, Beiakte B Bl. 14). Im Februar 2002 wies der Antragsgegner nochmals auf die Notwendigkeit einer vollständigen Dokumentation hin (Vermerk vom 28.2.2002, Beiakte B Bl. 22). Anlässlich einer Überprüfung vom 13.Mai 2000 wurde festgestellt, dass teilweise in einzelnen Schichten wiederum keine examinierte Kraft zur Verfügung gestanden hat (vgl. Beiakte B, Vermerk vom 13.5.2002, Bl. 64). Die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann als Heimleiter hatte zudem ab etwa Mitte Mai 2002 den examinierten Pfleger Herrn S. mehrmals in dem Dienstplan aufgeführt, ohne dass dieses bereits konkret mit ihm so abgesprochen worden war (vgl. z.B. Vermerk vom 19.5.2002, Beiakte B Bl. 78).
Mit Bescheid vom 24. Mai 2002 untersagte der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung den Betrieb des Altenheimes, forderte dessen "sofortige ordnungsgemäße Auflösung" und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsgegner verwies auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sowie auf das von der Staatsanwaltschaft im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens zwischenzeitlich eingeholte Gutachten, aus dem sich ergebe, dass schwere Pflegefehler in der Einrichtung mit ursächlich für den Tod des ehemaligen Heimbewohners gewesen seien; er führte weiter aus, zwar sei der damalige Pflegeleiter zwischenzeitlich nicht mehr bei der Antragstellerin tätig, die zu jener Zeit bestehenden gravierenden Mängel seien jedoch nach wie vor nicht behoben. Es seien erhebliche Versäumnisse in der pflegerischen Betreuung der aufgenommenen Personen festzustellen. Zudem seien weiterhin Abweichungen zwischen den aufgestellten Dienstplänen und dem tatsächlichen Dienstplanvollzug zu verzeichnen. Die Heimleitung sei mit einer ordnungsgemäßen Führung der Einrichtung überfordert. Damit stehe auch die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin als Heimbetreiberin in Frage. Die angespannte Personalausstattung belege, dass der Heimträger und die Heimleitung nicht in der Lage seien, eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner sicher zu stellen. Hierbei handele es sich auch nicht um einen Ausnahmefall, die angespannte Situation bestehe vielmehr schon seit längerem. Anderweitige Anordnungen, um einen gesicherten Dienstbetrieb zu gewährleisten, seien nicht möglich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Interesse der Heimbewohner geboten, da die Antragstellerin die ungenügende Situation in der Vergangenheit nicht verändert habe und damit Gesundheit und Leben der Bewohner akut gefährdet seien.
Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist, und suchte gleichzeitig bei dem Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2002 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur Entscheidung über den Widerspruch wiederhergestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
Dagegen richten sich die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners. Der Antragsgegner verweist zur Begründung auf das Ergebnis einer weiteren zwischenzeitlich erfolgten Prüfung des MDK vom 15. Mai 2002 (Bericht vom 4. Juni 2002 - GA Bl. 184) sowie auf das Ergebnis weiterer Heimüberprüfungen.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Befristung des vorläufigen Rechtsschutzes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners abzulehnen (1.) Daraus ergibt sich zugleich, dass die Beschwerde der Antragstellerin erfolglos bleibt (2.).
1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst vom Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid formal ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden; der Hinweis, die bei den verschiedenen Überprüfungen vorgefundene Situation gefährde Gesundheit und Leben der Bewohner des Heimes genügt den an eine formale Begründung eines Sofortvollzugs zu stellenden Anforderungen.
Auch materiell-rechtlich begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bedenken.
Über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Wege einer Interessenabwägung zu entscheiden, bei der die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Hauptsache mit der im vorläufigen Verfahren nur möglichen summarischen Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind. Erweist sich eine heimrechtliche Entscheidung der Aufsichtsbehörde als voraussichtlich rechtmäßig, so begegnet es auch unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bedenken, in dem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren dem öffentlichen Interesse und dem Privatinteresse der Heimbewohner am Sofortvollzug grundsätzlich den Vorrang vor persönlichen Interessen des Heimbetreibers einzuräumen.
Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen hält der Senat die angefochtene Verfügung des Antragsgegners für offensichtlich (a) rechtmäßig. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung stehen auch keine höherrangigen Interessen auf Seiten der Antragstellerin entgegen (b).
a) Die in dem Bescheid enthaltene Formulierung, die "sofortige ordnungsgemäße Auflösung" des Heimbetriebes wird gefordert, ist hinreichend bestimmt. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit dieser Formulierung sei nicht zu erkennen, ab wann die Antragstellerin den Betrieb des Heimes einzustellen habe, sie sei mithin zu unbestimmt, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Formulierung beinhaltet, dass die Antragstellerin sich unverzüglich um die Unterbringung der zur Zeit noch von ihr betreuten Heimbewohner in andere Heime zu bemühen hat. Eine feste Frist wurde von dem Antragsgegner mit Rücksicht auf die Heimbewohner nicht vorgegeben. Damit sollte es den Heimbewohnern, ihren Angehörigen aber auch der Antragstellerin und ihrem Ehemann als Leiter des Heims ermöglicht werden, im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde die betroffenen Heimbewohner so schnell, aber auch so schonend wie möglich anderweitig unterzubringen.
Rechtsgrundlage der ausgesprochenen Untersagung ist § 19 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5.November 2001 (BGBl. I S. 2970) - HeimG. Danach ist der Betrieb eines Heimes zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 HeimG nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen hier vor.
Die in § 11 HeimG genannten Anforderungen für den Betrieb eines Heimes werden von der Antragstellerin nicht erfüllt.
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG muss der Träger und die Leitung eines Heimes sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden. Diese Vorgaben werden nicht hinreichend eingehalten. Bereits in dem im Tatbestand erwähnten Prüfbericht des MDK vom Oktober 2001 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Dokumentation des Pflegeprozesses erheblichen Bedenken begegne, weil Daten nur unvollständig und oberflächlich dargestellt würden und Pflegeprobleme der einzelnen Heimbewohner nur lückenhaft erfasst würden. Die am 15. Mai 2002 durchgeführte Prüfung des MDK (der abschließende Prüfungsbericht datiert vom 4. Juni 2002) kommt wiederum zu dem Ergebnis, dass
"eine ganzzeitliche und bedarfsorientierte Planung und Steuerung des Pflegeprozesses mit Ziel- und Maßnahmeplanung sowie entsprechender Erfolgskontrolle nicht fachgerecht realisiert wird und dadurch Auswirkungen und Zusammenhänge in der pflegerischen Versorgung und Betreuung der Bewohner nicht in dem erforderlichen Maße erkannt werden" konnten.
Auch der Antragsgegner hat bei zwischenzeitlichen Kontrollen festgestellt, dass Pflegehinweise (z.B. im Zusammenhang mit Dekubitus-Fällen) nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben dokumentiert würden (vgl. z.B. zuletzt Vermerk vom 18. Juli 2002, GA Bl. 238).
Darüber hinaus liegt auch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG vor. Die darin geforderte angemessene Betreuung der Bewohner des Heimes nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch pflegerischer Kenntnisse wird durch die Antragstellerin nicht gewahrt. Der Prüfbericht des MDK vom Oktober 2001 hatte bei zwei Heimbewohnern pflegerische Versorgungsdefizite festgehalten. Auch der aktuelle Prüfbericht vom 15. Mai 2002 hält den grundpflegerischen Versorgungszustand der Bewohner für zum Teil unangemessen und führt dieses (bezogen auf die konkret begutachteten Heimbewohner) im Einzelnen auf. Der Senat verweist insoweit um Wiederholungen zu vermeiden auf den Prüfbericht des MDK (GA Bl. 184, 190 bis 193).
Auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 HeimG liegen nicht vor. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 HeimG darf ein Heim nur betrieben werden, wenn die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 HeimG enthaltenen Regelungen gewährleistet ist. Die danach maßgebliche Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV vom 19.7.1993, geändert am 22.6.1998 - BGBl. I 1993 S. 1205 u. 1998 S. 1506) bestimmt, dass betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden dürfen. Für das Heim der Antragstellerin folgt daraus - worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat -, dass bei jeder Schicht mindestens eine examinierte Pflegekraft persönlich anwesend sein muss. Eine bloße Rufbereitschaft reicht nicht aus (vgl. auch VGH München, Urt. v. 12.4.2000 - 22 Cs 99.3761 - GewArch 2000, 2083 ff. m. w. N.). An einer Vielzahl von Tagen im ersten Halbjahr 2000 ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt worden. So stellte der Antragsgegner bei Heimüberprüfungen fest, dass z.B. am 1., 5., 6. Januar 2002, am 9. und 10. März, 13., 14., 15. und 21. April, 11., 12. und 22. Mai sowie am 8. und 9. Juni zum Teil bei den einzelnen Schichten keine examinierte Fachkraft zur Verfügung stand. Die Ausführungen der Antragstellerin, sie habe nicht gewusst, dass die für eine Schicht eingeteilte examinierte Fachkraft die Schicht tatsächlich nicht wahrgenommen habe, belegen aus Sicht des Senates eindrucksvoll die fehlende Qualifikation der Antragstellerin; denn es handelte sich insoweit nicht um einen Einzelfall sondern - wie die Überprüfungen des Antragsgegners ergeben haben - um eine Vielzahl von Fällen. Die Antragstellerin schein nicht in der Lage bzw. nicht bereit zu sein, den ihr obliegenden Kontrollpflichten ordnungsgemäß nachzukommen.
Dies zeigt sich auch daran, dass die Dienstpläne in zahlreichen Fällen nicht mit den Übergabebüchern und den bei Prüfungen vom Antragsgegner vor Ort vorgefundenen Verhältnissen übereinstimmten. Schon im Prüfbericht des MDK von Oktober 2001 werden Überschreitungen des Dienstplanes erwähnt. In dem aktuellen Prüfbericht des MDK vom 15. Mai / 4. Juni 2002 wird hierzu festgehalten,
"Bei der Überprüfung der Dienstplangestaltung wurden die Pläne von April bis Mai 2002 ausgewertet. Bei den Dienstplänen liegen formale Mängel vor. Der Dokumentcharakter wird nicht gewahrt, da für April zwei Dienstpläne mit unterschiedlichen Eintragungen geführt werden. Die im Übergabebuch dokumentierte Personalbesetzung stimmt nicht mit den Dienstplaneintragungen überein. Für Mai liegt eine Dienstplanversion vor. Hier wurde im Rahmen der Stichprobe ein Abgleich des Dienstplans mit den tageszeitzugeordneten Handzeichen in der Pflegedokumentation vorgenommen und Abweichungen festgestellt (ein Mitarbeiter hat an zwei Tagen in der Pflegedokumentation zu einer Uhrzeit dokumentiert, an der er laut Dienstplan nicht anwesend war). Weiter fehlt in der Legende die Ausweisung der Dienstzeiten sowie eine Angabe zur Regelarbeitszeit der Mitarbeiter. Aufgrund der formalen Dienstplanmängel kann nicht eruiert werden, ob die ständige Anwesenheit examinierte Pflegemitarbeiter gewährleistet ist. Herr D. teilte mit, dass im April wegen eines Personalengpasses keine ständige Anwesenheit einer examinierten Pflegekraft gegeben gewesen sei; laut Dienstplan war die ständige Anwesenheit eines examinierten Pflegemitarbeiters jedoch sichergestellt ...." GA Bl. 188).
Auch bei der letzten aktuellen Überprüfung durch den Antragsgegner im Laufe des Beschwerdeverfahrens am 25. Juli 2002 stellte sich heraus, dass in den vergangenen Tagen Dienste wieder getauscht wurden, ohne dass die Änderungen vollständig im Dienstplan vermerkt worden waren (vgl. hierzu Vermerk der Antragsgegnerin vom 25.7.2002, GA Bl. 244). Es lässt sich mithin nicht eindeutig nachvollziehen, wer wann im Heim Dienst gemacht hat. Der Senat geht nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge mit dem Antragsgegner davon aus, dass die unzureichende Dokumentation in den Dienstplänen letztlich überspielen sollen, dass die Antragstellerin über keine zureichende Personaldecke verfügt. Dieses wird auch darin deutlich, dass z.B. die examinierte Fachkraft Herr S. im Dienstplan von Mitte Mai bis Ende Mai als einzusetzende Fachkraft beschrieben wurde, obgleich er nach eigenem Bekunden gegenüber dem Antragsgegner noch gar keine festen Vereinbarungen mit der Antragstellerin bzw. ihrem Ehemann als Heimleiter über seinen Verbleib im Heim getroffen hatte. Die unzureichende Dokumentation der Dienstpläne macht deutlich, dass eine vorausschauende nachvollziehbare Personalplanung und Personalführung durch die Antragstellerin bzw. ihren Ehemann nicht erfolgt. Es drängt sich dem Senat vielmehr der Eindruck auf, dass die Schichten mit examinierten Pflegekräften immer nur sehr kurzfristig belegt werden. Gerade weil sich über einen langen Zeitraum immer wieder Diskrepanzen zwischen dem aufgestellten Dienstplan und der tatsächlichen Wahrnehmung des Dienstes feststellen lassen, vermag der Senat auch dem Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, nunmehr seien ausreichend Fachkräfte eingestellt, kein wesentliches Gewicht beizumessen. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner in der Vergangenheit festgestellt hat, dass zum Teil von der Antragsgegnerin als neu eingestellt benannte Kräfte gar nicht den Dienst angetreten haben (z.B. die examinierte Fachkraft S., die zum 1. Juli 2002 anfangen sollte, tatsächlich jedoch eine andere Stelle angetreten hat). Auch der als Aushilfe Mitte Juli 2002 eingestellte Herr R. hat nach Feststellungen des Antragsgegners erst verspätet seinen Dienst antreten können (vgl. hierzu GA Bl. 109 sowie Vermerk der Antragsgegnerin vom 15.7.2002 - GA Bl. 251). Folge dieser angespannten Personalsituation ist, dass - wie bereits oben dargelegt - die notwendigen pflegerischen Maßnahmen an den Heimbewohnern nur unzureichend erbracht und die erforderliche Pflegedokumentation nur in mangelhafter Form erstellt werden konnten.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, dem Antragsgegner seien diese Defizite letztlich schon seit dem MDK-Gutachten vom Juli 2000 bekannt, er habe daraufhin jedoch nicht reagiert, so dass nicht ersichtlich sei, warum nunmehr plötzlich die Untersagung unter Anordnung der Sofortvollziehung ausgesprochen werde, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen. Dass eine Behörde nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt Maßnahmen ergreift, führt in der Regel nicht dazu, derartige Maßnahmen später als unzulässig anzusehen. Unabhängig davon konnte der Antragsgegner zunächst davon ausgehen, dass die Antragstellerin die schon in dem früheren Gutachten des MDK festgestellten Mängel von selbst beheben würde. Nachdem dies nicht geschehen ist und der im September 2001 aufgetretene Todesfall es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass hierfür Pflegefehler (nicht zureichende Behandlung eines Dekubitus) ursächlich waren, konnte und musste der Antragsgegner die angefochtene Verfügung erlassen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob für den Todesfall möglicherweise Pflegefehler des damals zuständigen und jetzt nicht mehr im Betrieb der Antragstellerin beschäftigten Pflegedienstleiters ursächlich waren. Da die Überprüfungen der Antragstellerin nach wie vor eine ungenügende Pflegedokumentation hinsichtlich der Heimbewohner und eine unzureichende Personaldecke belegen, ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass diese Konstellation eine konkrete Gefahr für Leib und Leben für die noch im Heim befindlichen Bewohner darstellt.
Mit dem Antragsgegner ist weiter davon auszugehen, dass die Erteilung von Anordnungen (§ 17 HeimG) anstelle einer Untersagung nicht in Betracht kam. Aus den seit Juli 2000 erfolgten Überprüfungen des MDK und den ab Januar 2002 verstärkt durchgeführten Heimüberprüfungen durch den Antragsgegner war der Antragstellerin bekannt, dass die Führung ihres Heimes mit gravierenden Mängeln behaftet war. Gleichwohl sind diese Mängel nicht abgestellt worden. Es wäre jedoch Aufgabe der Antragstellerin und ihres Ehemannes als Heimleiter gewesen, von sich aus die bei den jeweiligen Überprüfungen festgestellten Mängel umgehend zu beseitigen. Sie konnten hierzu nicht auf "Anordnungen" der Aufsichtsbehörde warten. Denn es ist Aufgabe des Heimbetreibers, von sich aus für eine ordnungsgemäße, den Belangen der Heimbewohner gerecht werdende Betreuung zu sorgen. Da die Antragstellerin über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren keine Verbesserungen in der Führung ihres Heimes vorgenommen hat, konnte der Antragsgegner zu Recht davon ausgehen, dass auch etwaige schriftliche Anordnungen eine Änderung im Verhalten der Antragstellerin nicht bewirkt hätten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner in Reaktion auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Bescheid vom 18. Juni 2002 Anordnungen nach § 17 HeimG erteilt hat (Beiakte B Bl. 323).
Da bereits die aufgezeigten Defizite in der Heimführung die ausgesprochene Untersagungsverfügung rechtfertigen, kann dahinstehen, ob die weiter für die Untersagung angeführten Gründe (z.B. das Auffinden von Beruhigungsmitteln, die nicht bewohnerbezogen zugeordnet waren; die zwischenzeitlich gegen den Ehemann der Antragstellerin laufenden Ermittlungsverfahren wegen Betrugsverdacht (unzureichende Abrechnung von Pflegekosten) und wegen nicht erlaubten Medikamentenhandelns (der aus Indien stammende Ehemann der Klägerin soll mit Medikamenten aus Indien gehandelt haben); das Ermittlungsverfahren wegen des Todesfalles von September 2001; der unzureichende Schließmechanismus an der Hauseingangstür; sowie die weiteren im Prüfbericht des Medizinischen Dienstes vom 15. Mai / 4. Juni 2002 enthaltenen Beanstandungen) ebenfalls eine Untersagung rechtfertigen.
b) Die sofortige Vollziehung der demnach als rechtmäßig anzusehenden Untersagungsverfügung ist geboten, weil bei einem weiteren Verbleib der Heimbewohner für diese eine akute Gefährdung an Leib und Leben zu befürchten wäre. Die von der Antragstellerin angeführten wirtschaftlichen Interessen (der Heimbetrieb stellt ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage dar) fallen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht; die Antragstellerin hatte ausreichend Gelegenheit, die schon seit langem bestehenden Mängel in ihrem Heimbetrieb abzustellen und sich in Absprache mit dem Antragsgegner um die Einhaltung der durch das Heimgesetz vorgegebenen Kriterien zu bemühen. Auf eine etwaige bevorstehende Verpachtung des Heimbetriebs kann die Antragstellerin nicht verweisen; denn ihre entsprechenden Hinweise sind vage geblieben.
2) Aus den Ausführungen unter 1) ergibt sich zugleich, dass die gegen die Befristung des vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde der Antragstellerin erfolglos bleiben muss.