Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.08.2002, Az.: 11 PA 284/02

Duldung; rechtmäßiger Aufenthalt; Reiseausweis; Staatenlos; Staatsangehörigkeit; Türkei; Wehrdienstentziehung; Wiedereinbürgerung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.08.2002
Aktenzeichen
11 PA 284/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.07.2002 - AZ: 6 A 172/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Duldung vermittelt keinen rechtmäßigen Aufenthalt iSd Art. 28 Satz 1 StlÜbk. Die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk kann ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller es versäumt hat, einen möglichen und nicht von vornherein aussichtslosen Antrag auf Wiedererwerb der früheren Staatsangehörigkeit zu stellen (hier nach Art. 8 und 11 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes).

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 6 A 172/01 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

2

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch.

3

Rechtsgrundlage für die vom Kläger, dem die türkische Staatsangehörigkeit durch Beschluss Nr. 1996/8141 des Ministerrates vom 6. Mai 1996 aberkannt worden ist, begehrte Ausstellung eines Reisepasses ist Art. 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473/1977 II S. 235 - StlÜbk -). Nach Satz 1 dieser Vorschrift stellen die Vertragsstaaten, zu denen u.a. die Bundesrepublik Deutschland gehört, den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Nach Satz 2 können die Vertragsstaaten auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen solchen Reiseausweis ausstellen; sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reisepass erhalten können. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch offensichtlich nicht erfüllt.

4

Entgegen der Auffassung des Klägers hält er sich nicht rechtmäßig im Sinne des Art. 28 Satz 1 StlÜbk im Bundesgebiet auf. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bestimmt sich grundsätzlich nach dem für die Aufenthaltnahme geltenden Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1990, BVerwGE 87, 11, 15). In der Bundesrepublik Deutschland ist der Aufenthalt eines Ausländers und damit auch der eines Staatenlosen (§ 1 Abs. 2 AuslG) grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde genehmigt worden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Ohne eine derartige Aufenthaltsgenehmigung oder die Befreiung von diesem Erfordernis ist ein Ausländer nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet. Eine Duldung nach §§ 55 und 56 AuslG und eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG können, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum gewährt worden sind, keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 28 Satz 1 StlÜbk begründen (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Kommentar zum Ausländerrecht, Art. 28 StlÜbk Rdnr. 3; Renner, AuslR, 7. Aufl., § 1 AuslG Rdnr. 16; Hailbronner, AuslR, B 4 Anm. 5 f zum StlÜbk). Selbst das Bestehen eines Anspruchs auf Aufenthaltsgenehmigung reicht nicht aus, vielmehr ist die Erteilung der Genehmigung erforderlich (BVerwG, Urt. v. 16.7.1996, BVerwGE 101, 295). Erst recht genügen die bloße Anwesenheit, mag sie auch von der zuständigen Ausländerbehörde hingenommen werden, und eine etwaige faktische Unmöglichkeit der Abschiebung nicht für die Annahme rechtmäßigen Aufenthalts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997, Buchholz 402.27 Art. 28 StlÜbk Nr. 5).

5

Nach diesen Maßstäben ist der Aufenthalt des Klägers nicht als rechtmäßig im Sinne des Art. 28 Satz 1 StlÜbk anzusehen. Er ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Während der Dauer seines erfolglos gebliebenen Asylverfahrens verfügte er lediglich über eine Aufenthaltsgestattung. Seitdem sind ihm lediglich befristete Duldungen nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilt worden. Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass auch eine Duldung unter bestimmten Umständen einen rechtmäßigen Aufenthalt vermitteln könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 25. September 1997 (BVerwGE 105, 232) ausdrücklich festgestellt, dass die Duldung sich in dem Verzicht auf Abschiebung erschöpft; sie gewährt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht, so dass sein Aufenthalt unrechtmäßig bleibt. Unter Geltung des Ausländergesetzes 1965 wurde die Duldung in der Verwaltungspraxis vielfach zum Zwecke langfristiger Aufenthaltsgewährung gleichsam als Vorstufe zu einer Aufenthaltserlaubnis erteilt; sie erfüllte damit nicht selten die Funktion eines Aufenthaltstitels für Fälle faktischer Aufenthaltsgewährung (sog. verkappte Aufenthaltserlaubnis). Demgegenüber ist nach dem Ausländergesetz 1990 eine Duldung nur noch zulässig, wenn ein Duldungsgrund nach § 55 AuslG vorliegt. Der Gesetzgeber wollte die Duldung mithin auf die eigentliche vollstreckungsrechtliche Funktion zurückführen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, a.a.O.). Damit ist die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. Oktober 1990 (a.a.O.) zu § 17 AuslG a.F. insoweit überholt (vgl. dazu auch Hailbronner, a.a.O., Anm. 5).

6

Dem Kläger steht voraussichtlich auch kein Anspruch gemäß Art. 28 Satz 2 StlÜbk zu. Zwar kann hiernach ein Reiseausweis auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt werden, doch kommt weder eine Ermessensreduzierung in Betracht noch hat der Beklagte bei der Ablehnung seines Antrags sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die vom Verwaltungsgericht gebilligte Erwägung des Beklagten, demjenigen Staatenlosen keine Reiseausweise auszustellen, denen es möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimatstaat wieder einbürgern zu lassen, steht mit dem Zweck der Ermächtigung des Art. 28 Satz 2 StlÜbk in Einklang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1997, Buchholz 402.27 Art. 28 StlÜbk Nr. 6). Einem ausreisepflichtigen Ausländer obliegt es, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. etwa Beschl.v. 16.12.1998, InfAuslR 1999, 110). Dazu gehört auch, einen Wiedereinbürgerungsantrag an den Staat der früheren Staatsangehörigkeit zu richten, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, BVerwGE 108, 21). Derartige Anstrengungen hat der Kläger aber unstreitig nicht unternommen. Er verweigert dies mit der Begründung, dass seine Wiedereinbürgerung in der Türkei rechtlich nicht möglich sei. Da er wegen Militärdienstflucht ausgebürgert worden sei, hätte ein Antrag auf Wiedereinbürgerung innerhalb von zwei Jahren nach Ausbürgerung gestellt werden müssen. Diese Frist sei bei ihm abgelaufen, da die Ausbürgerung bereits am 6. Mai 1996 erfolgt sei. Angesichts dieser Rechtslage wäre ein Wiedereinbürgerungsantrag unsinnig. Diese Argumentation ist aber nicht stichhaltig. Sie ist bereits im Ausgangspunkt verfehlt. Wie bereits ausgeführt worden ist, werden von dem Kläger ernsthafte Bemühungen um die Wiedereinbürgerung verlangt. Dazu gehört grundsätzlich, den förmlichen Anforderungen zu entsprechen, die der Herkunftsstaat für Einbürgerungsanträge aufgestellt hat. Das Generalkonsulat der Republik Türkei in C. hat dem Beklagten mit Schreiben vom 9. Januar 1998 - eine Abschrift ist dem Kläger zugeleitet worden - mitgeteilt, dass der Kläger wahrscheinlich die Möglichkeit habe, die türkische Staatsbürgerschaft zurück zu erlangen; dafür müsse er sich jedoch an das Generalkonsulat wenden. Diese Auskunft entspricht auch der Gesetzeslage (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.10.1995, AuAS 1996, 44 [BVerwG 24.10.1995 - BVerwG 9 C 3/95]). Nach Art. 8 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (tStAG) kann der Ministerrat die Wiedereinbürgerung für Personen bewilligen, welche die türkische Staatsangehörigkeit nach diesem Gesetz verloren haben. Zu dieser Gruppe gehört auch der Kläger, dem nach Art. 25 c tStAG die türkische Staatsangehörigkeit deshalb aberkannt worden ist, weil er sich im Ausland befindet und ohne triftigen Grund drei Monate lang der amtlichen Einberufung der zuständigen Behörde zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachgekommen war. Nach Art. 11 tStAG ist der (Wieder-)Einbürgerungsantrag für im Ausland aufhältliche Personen bei dem zuständigen Generalkonsulat zu stellen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 11.6.2002 an VG Hannover). Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass ein Wiedereinbürgerungsantrag von vornherein wegen Fristablaufs keinen Erfolg habe, ist ihm entgegen zu halten, dass es nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei vom 20. März 2002 auch im Falle des Art. 25 c tStAG keine Ausschlussfristen gibt (S. 31). Auch in Art. 11 tStAG ist eine derartige Frist nicht enthalten. Allerdings setzt eine Wiedereinbürgerung voraus, dass der Betroffene verbindlich erklärt, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Eine Kommission im türkischen Innenministerium entscheidet über die Wiedereinbürgerung, unabhängig davon, ob der Betroffene dann tatsächlich physisch oder wegen seines Alters zur Ableistung des Wehrdienstes in der Lage ist (AA, Lagebericht zur Türkei v. 20.3.2002, S. 31). Unter diesen Umständen erscheint ein Wiedereinbürgerungsantrag entgegen der Darstellung des Klägers nicht von vornherein aussichtslos, so dass ihm auch zugemutet werden kann, sich deswegen an das für ihn zuständige Generalkonsulat in D. zu wenden. Triftige Hinderungsgründe (vgl. dazu GK-AuslR, § 30 AuslG Rdnr. 133) hat er auch im Übrigen nicht benennen können. Dass er nicht bereit ist, Wehrdienst in der Türkei zu leisten, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Zu Lasten des Klägers ist in seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asyl(folge)verfahren festgestellt worden, dass er in der Türkei weder politisch verfolgt ist noch ihm eine solche bei Rückkehr in die Türkei droht. In der Rechtsprechung ist zudem allgemein anerkannt, dass Kurden aus der Türkei keine politischen Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstleistung drohen (vgl. Senatsurt. v. 16.4.2002 - 11 LB 34/02 -; OVG NRW, Urt. v. 27.6.2002 - 8 A 4782/99.A -).

7

Sollte dem Kläger wider Erwarten nachweisbar und aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Wiedereinbürgerung nicht gelingen, hätte er das Zumutbare getan, um das Abschiebungshindernis zu beseitigen. In einem solchen Fall hätte ein neuerlicher Antrag auf Erteilung eines Reisesausweises voraussichtlich Erfolg.