Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.08.2002, Az.: 11 LB 19/02
Auflagen; Auslegung eines Zuwendungsbescheides; Eigenmittel; intendiertes Ermessen; Jahresfrist; Rückforderung; Subvention; Wegfall der Bereicherung; Widerruf; Zinsanspruch; Zuwendung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.08.2002
- Aktenzeichen
- 11 LB 19/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 27.11.2002 - AZ: BVerwG 3 B 161.02
Rechtsgrundlagen
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 818 Abs 3 BGB
- § 19 Abs 1 HG 1995/96
- § 5b VwVfG ND
- § 48 Abs 4 VwVfG
- § 49 Abs 3 VwVfG
- § 49a VwVfG
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den teilweisen Widerruf einer Zuwendung und die teilweise Rückforderung dieser Zuwendung in Höhe von 232.284,53 DM.
Der Kläger betreibt seit 1982 in D. ein mittelständiges Unternehmen (Einzelfirma E. Kältetechnik), das auf dem Gebiet der Kältetechnik besonders energiesparende Systeme entwickelt, produziert und vertreibt. Gemeinsam mit dem Institut für angewandte Mikroelektronik (IAM) in F. strebte er an, ein modernes mikrocomputergesteuertes Expansionsventil, mit dem bei Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mindestens 20 % Energie gespart werden kann, zu entwickeln, zu konstruieren und serienreif zu machen. Am 4. Juni 1984 beantragte er beim Nds. Minister für Wirtschaft und Verkehr (MW) einen Landeszuschuss in Höhe von 300.000 DM zur Mitfinanzierung dieses Kooperationsvorhabens "Entwicklung eines mikrocomputergesteuerten Expansionsventils". In der dem Antrag beiliegenden Vorkalkulation gab er die Gesamtkosten mit 553.045 DM (Unternehmen: 513.045 DM/IAM: 40.000 DM) an, die er weiter aufschlüsselte. Unter Ziffer 3 "Personal" gab er "Gehälter" für das Jahr 1985 in Höhe von 185.576 DM, für das Jahr 1986 in Höhe von 183.744 DM und für die ersten vier Monate des Jahres 1987 in Höhe von 63.392 DM an. Unter Ziffer 6 "Kalkulatorische Kosten" (Kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorischer Unternehmerlohn) machte er keine Eintragungen. Die Kosten der freien Forschung und Entwicklung durch die Kooperation mit dem IAM gab er mit 40.000 DM an. An Eigenmitteln gab er in seinem Antrag 263.045 DM an, Mittel Dritter waren hiernach nicht vorgesehen.
Das Ministerium gab am 18. Juni 1984 eine Förderempfehlung ab. Hiernach sollte ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 288.045 DM (Förderquote: 52,1 %) gewährt werden. Diese Zuwendung setzt sich hiernach wie folgt zusammen:
248.045 DM (Unternehmen: 44,9 % von 513.045 DM)
40.000 DM (IAM: 100 % von 40.000 DM).
Weiter ist in dieser Förderempfehlung davon die Rede, dass der Kläger die Eigenmittel in Höhe von 265.000 DM aufgrund einer Kreditzusage der Hausbank aufbringen werde.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 17. August 1984 antragsgemäß zur Förderung des Projektes "Entwicklung eines mikrocomputergesteuerten Expansionsventils" einen Zuschuss bis zur Höhe von 288.045 DM als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung für den Zuwendungszeitraum vom 1. Januar 1985 bis zum 30. April 1987 und zahlte diesen Betrag nach und nach jeweils auf Mittelanforderung durch den Kläger aus. Diese Summe entsprach aufgrund der Vorkalkulation des Klägers einem Anteil von insgesamt 52,08 % der Gesamtkosten in Höhe von 553.045 DM. In dem Bewilligungsbescheid heißt es, dass außer den nachfolgend aufgeführten Besonderen Nebenbestimmungen die anliegenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung sowie für den Nachweis und Prüfung der Verwendung - ANBest-P - Bestandteil dieses Bescheides seien. Nach Ziffer 1. der Besonderen Nebenbestimmungen sind die Landesmitteln zweckgebunden und zur anteiligen Finanzierung (( 52 %) entsprechend dem vorgelegten Antrag mit Vorkalkulation bestimmt. Gemäß Ziffer 2. wird der Zuschuss unter der Voraussetzung bewilligt, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme mit diesem Landeszuschuss gesichert ist; der durch den Zuschuss nicht gedeckte Teil der Kosten ist hiernach vom Kläger aufzubringen. Unter Ziffer 7. heißt es: "Änderungen der Vorkalkulation bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Nds. Ministers für Wirtschaft und Verkehr".
Am 27. Oktober 1987 legte der Kläger einen Verwendungsnachweis und eine Nachkalkulation vor. In dieser Nachkalkulation sind an Personalkosten für "Akademiker" und "Laborant"
für 1985 insgesamt 230.419,10 DM (Akademiker: 2405 Std. á 92,46 DM = 222.366,30 DM/Laborant: 160 Std. á 50,33 DM = 8.052,80 DM),
für 1986 insgesamt 236.126,30 DM (Akademiker: 2379 Std. á 95,70 DM = 227.670,30 DM/Laborant: 160 Std. á 52,85 DM = 8.456 DM) und
für 1987 insgesamt 83.797,09 DM (Akademiker: 725 Std. á 99, 05 DM = 71.811,25 DM/Laborant: 216 Std. á 55,49 DM = 11.985,84 DM)
in Ansatz gebracht.
In der Folgezeit erfolgte durch die Beklagte eine Prüfung des Verwendungsnachweises des geförderten Kooperationsvorhabens. In dem Prüfungsbericht der Beklagten vom 30. November 1994 ist u. a. ausgeführt, dass der Prüfung Zusammenstellungen des Klägers zugrunde gelegt hätten. Nachweise über geltend gemachte Kosten seien nicht vorgelegt worden. Die Überschussrechnung für das Kalenderjahr 1985 zeige, dass Kosten abgerechnet worden seien, die nicht entstanden seien. Die im Verwendungsnachweis für Tätigkeiten eines Akademikers angesetzten Stunden seien tatsächlich durch den Kläger erbracht worden. Diese eigene Tätigkeit könnte als kalkulatorischer Unternehmerlohn berücksichtigt werden, soweit einer nachträglichen Änderung der Vorkalkulation zugestimmt würde. Für die Tätigkeit seiner Ehefrau G. seien der Firma E. ausweislich ihres zu einem anderen Forschungsvorhaben ergangenen Schreibens vom 19. Oktober 1994 keine ausgabewirksamen Kosten entstanden, so dass die für Frau H. angegebenen Personalkosten nicht anzuerkennen seien. Als Prüfungsergebnis ist u. a. festgehalten, dass der Zuschuss des Landes sämtliche Aufwendungen des Unternehmens gedeckt habe. Eine Anteilsfinanzierung, wie sie im Bewilligungsbescheid vom 17. August 1984 vorgesehen gewesen sei, liege somit nicht vor. Eigenmittel, die vorkalkulatorisch in Höhe von 265.000 DM (durch die Volksbank D.) eingebracht werden sollten, hätten nicht nachgewiesen werden können. Der Bewilligungsbescheid solle teilweise widerrufen werden.
Mit Bescheid vom 3. Mai 1995 erkannte die Beklagte nach vorheriger Anhörung Aufwendungen des Klägers in Höhe eines Gesamtbetrages von nur 107.066,97 DM,
und zwar im Einzelnen:
Personalkosten Ehefrau 28.494,64 DM
Materialkosten 12.965,72 DM
Sonderbetriebsmittel 19.283,28 DM
Abschreibungen SA 6.323,33 DM
Kosten Kooperationspartner IAM 40.000,00 DM
als förderfähig an und setzte den Zuschuss auf nunmehr lediglich 52,08 % hiervon, mithin auf 55.760,47 DM fest. In Höhe des übersteigenden Betrages widerrief die Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 Haushaltsgesetz 1995 (HG 1995) zugleich den Bewilligungsbescheid vom 17. August 1984 und forderte nach § 19 Abs. 2 HG 1995 eine überzahlte Zuwendung in Höhe von 232.284,53 DM zuzüglich 6 % Zinsen vom Kläger zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an, dass insbesondere die nach der verbindlichen Vorkalkulation angegebenen Personalkosten für einen Akademiker nicht anerkannt werden könnten, da diese hierauf bezogenen Stunden vom Kläger als Einzelunternehmer selbst erbracht worden seien. Da diese vom Kläger erbrachten Stunden als kalkulatorischer Unternehmerlohn einzustufen seien, die vorkalkulatorisch nicht vorgesehen gewesen seien, sei eine Anerkennung dieser Kosten nicht möglich. Nach Nr. 2.3.2.5 des "Merkblattes für die Gestaltung von Anträgen für Zuwendungen auf Kostenbasis zur Durchführung von FuE-Vorhaben" sei der kalkulatorische Unternehmerlohn gesondert auszuweisen. Die für die Ehefrau des Klägers angegebenen Personalkosten würden dagegen anerkannt. Als insgesamt förderfähig könnten daher nur Kosten in Höhe von insgesamt 107.066,97 DM anerkannt werden, was bei einem Fördersatz von 52,08 % einen Zuschuss in Höhe von nur 55.760,47 DM ergebe. Über die Höhe der Zinsen ergehe ein gesonderter Bescheid.
Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 26. Mai 1995 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er in diesem Schreiben im Wesentlichen zunächst an, es habe keine verbindliche Bestimmung oder Auflage gegeben, anhand derer die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten und die Vorkalkulation schon bei der Antragstellung hätten durchgeführt werden müssen. Er habe weder eine Richtlinie noch ein Merkblatt erhalten. Prüfbare Unterlagen, insbesondere Stundennachweise, für das Projekt seien nicht mehr vorhanden, weil die Fünfjahresfrist für deren Aufbewahrung bereits abgelaufen sei. Deshalb könne die Behauptung der Beklagten, die Personalkosten entfielen auf ihn und seine Ehefrau, nicht belegt werden.
Nachdem das Widerspruchsverfahren bis zum Abschluss des Klageverfahrens 11 A 2917/95 - das ein anderes gefördertes Projekt des Klägers betraf - geruht hatte, ergänzte der Kläger seine Widerspruchsbegründung. Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 wies er darauf hin, dass im Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 1995 eine falsche Prozentzahl angewendet worden sei. Die Kosten des IAM seien mit 100 % gefördert worden. Die ihm vorliegenden Stundennachweise und Abrechnungen der Entgelte für das Vorhaben zeigten, dass er an dem in der Vorkalkulation und Vorhabensbeschreibung dargestellten Arbeiten nicht beteiligt gewesen sei. In der Vorkalkulation seien keine kalkulatorischen Unternehmerstunden aufzuführen gewesen.
Mit Schreiben vom 25. August 1998 trug er ergänzend vor: An den in der Vorkalkulation und Vorhabensbeschreibung dargestellten Arbeiten sei er nicht beteiligt gewesen. Vielmehr seien über 230.000 DM an Gehältern für 4784 Akademikerstunden und 436 Laborantenstunden ausgezahlt worden. Beschäftigt gewesen seien der Ingenieur I., seine Ehefrau G. und seine Tochter J., letztere als Laborantin. Die Auszahlung von über 230.000 DM an Gehältern sei belegt. Er selbst habe Kontakt zum Kooperationspartner gehalten, administrative Arbeiten ausgeführt und den Schlussbericht samt Figuren erstellt. Die Beklagte könne die umfangreichen Unterlagen hier im Hause einsehen.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 machte er schließlich u. a. Folgendes geltend: Die Zahlungen an Herrn K. /Dänemark seien von seinem dänischen Konto erfolgt. Diese Beträge seien in der Überschussrechnung nicht aufgeführt, da sie im Ausland geflossen seien. Die Zahlungen an Frau G. für Dezember 1985 und für Überstunden im Jahre 1985 seien Anfang Januar 1986 erfolgt und deshalb in der Überschussrechnung für 1985 nicht enthalten. Bei den in der GuV-Rechnung für 1987 aufgeführten Personalkosten handele es sich um Zahlungen an Frau L.. Die Stundennachweise für Herrn K. und Frau M. zeigten, dass die Entwicklungsarbeiten bereits mit dem 31. Dezember 1986 abgeschlossen gewesen seien. Die Zahlungsanforderungen an die Beklagte seien trotzdem erst im Jahr 1987 erfolgt. Von ihm an diesem Projekt durchgeführte Arbeiten seien mit einem den Personalkosten zuzurechnenden Unternehmerfertigungslohn zu entgelten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die gewährte Zuwendung sei teilweise nicht zweckentsprechend verwendet worden. Über den Verwendungsnachweis hinaus seien Unterlagen bezüglich der angeblichen Beschäftigung und Vergütung von Angestellten nicht vorgelegt worden. Es sei vielmehr weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger und seine Ehefrau die Projektarbeiten im Wesentlichen selbst ausgeführt hätten. Dies habe auch der Kläger in der Vorkorrespondenz bestätigt. Die vom Kläger erbrachten Stunden seien als kalkulatorischer Unternehmerlohn einzustufen. Eine Anerkennung solcher Kosten im nachhinein sei aber nicht möglich. Es sei auch nicht möglich, die vom Kläger durchgeführten Arbeiten mit einem Unternehmerfertigungslohn zu entgelten, der den Personalkosten zuzurechnen sei. Bei dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben handele es sich um keine laufende Fertigung bzw. Produktion, in der der Einzelunternehmer aktiv mitwirken könne.
Neben den Personalkosten hätten auch beim Einzelposten "Sonderbetriebsmittel" die Abschreibungen für ein HP-Logik-Entwicklungssystem um 13.489,41 DM auf 19.283,28 DM gekürzt werden müssen. Dieses System sei bereits 1982 angeschafft und bei der Nutzungsdauer von 60 Monaten nur teilweise berücksichtigungsfähig. Im Rahmen eines vom Bundesministerium für Forschung und Technologie geförderten Forschungsvorhaben seien bereits Abschreibungen verrechnet worden, wonach der Restbuchwert am 29. Februar 1984 nach dem Prüfbericht noch 19.283,28 DM betragen habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass nach der Behauptung des Klägers weitere Kosten für eine Nachrüstung entstanden seien, die genau zu dem ursprünglichen Anschaffungspreis von 47.032,39 DM führten.
Der Kläger habe den im bestandskräftigen Zuwendungsbescheid einheitlich festgesetzten Fördersatz von rund 52 % akzeptiert, so dass die auf das IAM entfallenden Kosten auch nur in dieser Höhe gefördert werden könnten. Von einer vollständigen Rückforderung der gewährten Zuwendung sei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens hingegen abgesehen worden. Es überwiege das öffentliche Interesse daran, fehlgeleitete Zuwendungen wieder dem Haushalt zuzuführen.
Daraufhin hat der Kläger am 12. November 1998 Klage erhoben. Weder habe er mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht erfüllt noch sei die gewährte Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet worden. Die nur aus der Aktenlage und gerade nicht anhand von Unterlagen gewonnene Schlussfolgerung, dass die in der Vorkalkulation angeführten Personalkosten überhaupt nicht entstanden seien, entspreche nicht den Tatsachen. Die in der Bilanz des Jahres 1987 aufgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Expansionsventils könnten nicht zugrunde gelegt werden. Bei diesen in der Bilanz aufgeführten Kosten handele es sich ausschließlich um solche Materialkosten, die hätten inventarisiert werden müssen. Die tatsächlichen Kosten seien weit höher gewesen. Aus der Nichtvorlage konkreter Belege könne nichts für ihn Negatives geschlossen werden. Er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Auch sei von der Vorkalkulation nicht abgewichen worden. Er habe keine Arbeiten durchgeführt, die in der Vorkalkulation aufgeführt seien, sondern lediglich die Kontakte zum Kooperationspartner in F. geführt und administrative Arbeiten, insbesondere bezüglich der Abrechnung, ausgeführt. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass kalkulatorischer Unternehmerlohn stets gesondert auszuweisen sei. Die Voraussetzungen für eine solche gesonderte Ausweisung hätten bei ihm nicht vorgelegen. Seine Gemeinkosten seien in den Personalkosten enthalten. Auch die Auffassung der Beklagten, ein Unternehmerfertigungslohn könne nicht angefallen sein, sei falsch. Die Nachkalkulation entspreche in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Rückforderung habe die Beklagte auch die Höhe des Betrages falsch errechnet. Der Satz von 52,08 % beruhe auf dem vollen Vorwegabzug der für den Kooperationspartner aufgewendeten Kosten. Die Beklagte habe überdies in ihrem Rückforderungsbescheid den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass lediglich "nichtzuwendungsfähige Kosten" erstattet werden müssten, fehle es hierfür an einer Rechtfertigung, weil die Beklagte die betriebswirtschaftlichen Kosten des Projektes nicht ermittelt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1998 insoweit aufzuheben, als die Erstattung einer Zuwendung in Höhe von 232.284,53 DM begehrt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und vorgetragen: Der Kläger habe die ordnungsgemäße Verwendung der ihm bewilligten Zuwendung nicht nachgewiesen. Gemäß Ziff. 6.4 der ANBest-P gehörten zu dem zahlenmäßigen Nachweis die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes. Der Finanzierungsplan müsse alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Da keine Belege für die Personalkosten vorgelegt worden seien, hätten diese nicht berücksichtigt werden können. Der Kläger habe selbst eingeräumt, die wesentlichen Arbeiten zusammen mit seiner Frau selbst durchgeführt zu haben. Seine jetzige Einlassung, außer den üblichen Verwaltungsaufgaben nicht mitgearbeitet zu haben, sei widersprüchlich. Die Berechnung der dem Kläger nach dem unanfechtbaren Zuwendungsbescheid vom 17. August 1994 noch zustehenden Teilbeträge sei nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2000 hat das Verwaltungsgericht Hannover - 11. Kammer - die Klage abgewiesen: Der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte gehe in ihren Bescheiden vom 3. Mai 1995 und 14. Oktober 1998 zutreffend davon aus, dass für das geförderte Projekt des Klägers lediglich Kosten in der Gesamthöhe von 107.066,97 DM anerkennungsfähig seien und die dem Kläger für vorkalkulierte Mehrkosten ausgezahlten Zuwendungsbeträge in Höhe von 232.284,53 DM zurückzufordern seien. Die förderfähigen Kosten setzten sich zusammen aus Personalkosten in Höhe von 28.494,64 DM, Materialkosten in Höhe von 12.965,72 DM, Sonderbetriebsmitteln in Höhe von 19.283,28 DM, Abschreibungen für Sachaufwendungen in Höhe von 6.323,33 DM sowie Kosten des Kooperationspartners in Höhe von 40.000 DM. Hieraus ergebe sich ein Zuschuss in Höhe von 55.760,47 DM. Die Beklagte habe über die Beschäftigung einer Laborantin mit einem Kostenaufwand von 28.494,64 DM hinaus Personalkosten für die Beschäftigung eines Akademikers zu Recht nicht anerkannt. Diese Kosten, die mit 521.847,85 DM den Hauptanteil des Verwendungsnachweises ausmachten, seien nicht förderungsfähig, weil sie nicht in der nach Ziff. 6.4 und 6.5 der ANBest-P erforderlichen Weise nachgewiesen worden seien. Offen bleiben könne, ob es sich hierbei um kalkulatorischen Unternehmerlohn des Klägers selbst oder um Personalkosten für die Beschäftigung des dänischen Ingenieurs I. und der Ehefrau des Klägers handele. Für eine Beschäftigung angestellter Dritter in der Firma des Klägers fehle es an jeglichen Nachweisen. Da bei den Kostenfaktoren der Vorkalkulation aber Gehälter in Höhe von insgesamt 432.712 DM aufgeführt und diese Gehälter auch in die Projektförderung eingeflossen seien, trete in einem solchen Fall die auflösende Bedingung der Ziff. 2 ANBest-P ein, wonach sich die Zuwendung anteilig ermäßige, wenn sich die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben verringerten. Allerdings spreche Erhebliches dafür, dass der wesentliche Teil der Ingenieurleistungen vom Kläger selbst erbracht und daher auch nur kalkulatorisch erfasst worden sei. Da der Kläger kalkulatorischen Unternehmerlohn in seiner Vorkalkulation nicht gesondert ausgewiesen oder auch nur hilfsweise geltend gemacht habe, wäre dieser nur dann förderfähig, wenn der Kläger entsprechend Mitteilung gemacht und die Zustimmung der Beklagten herbeigeführt hätte. Zur Mitteilung solcher subventionserheblicher Tatsachen sei der Kläger nach Ziff. 5.3 ANBest-P und Ziff. 7 der Besonderen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides verpflichtet gewesen. Zudem habe er bei seinem Förderungsantrag vom 12. Juni 1984 ausdrücklich eine entsprechende Erklärung unterschrieben. Der Einwand des Klägers, zu den in der Vorkalkulation ausgewiesenen Personalkosten gehörten auch seine Eigenleistungen zur Projektförderung, greife nicht durch. Von den geltend gemachten Sondereinzelkosten sei ebenfalls nur ein Teilbetrag von 19.283,28 DM zuwendungsfähig. Hierbei handele es sich um Abschreibungen für ein HP-Logik-Entwicklungssystem, dessen Anschaffungskosten mit 70.000 DM geltend gemacht worden seien. Dieses Entwicklungssystem sei bereits 1992 (richtig:1982) angeschafft worden und bereits Gegenstand von Abschreibungen in dem früheren FE-Vorhaben "Entwicklung eines Mikrocomputersystems zur Regelung von Luft-/Wasser- und Wärmepumpen" gewesen, so dass nur der dort ausgewiesene Restbuchwert Berücksichtigung finden könne. Die Berechnung des dem Kläger zustehenden Förderungsbetrages sei zutreffend vorgenommen worden. Ermessensfehler seien nicht festzustellen. Etwaige Verfahrensfehler seien nach § 46 VwVfG unbeachtlich.
Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2002 wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassene Berufung. Der Kläger macht geltend, dass die von ihm selbst geleisteten Akademikerstunden nicht als kalkulatorischer Unternehmerlohn anzusehen, sondern als sog. Unternehmerfertigungslohn den Personalkosten zuzuordnen seien. Nach betriebswirtschaftlichen und preisprüfungsrechtlichen Grundsätzen sei zwischen dem (weiteren) Begriff der "Kosten" und dem (engeren) Begriff der "Ausgaben" zu unterscheiden. Der Begriff der Kosten umfasse auch nicht ausgabewirksame kalkulatorische Kosten. Die Fertigungspersonalkosten bestünden nicht allein aus den nach Stundensätzen bewerteten Arbeitszeiten der Angestellten, sondern auch aus den nach Stundensätzen bewerteten Arbeitszeiten des Unternehmers selbst, soweit diese Stunden unmittelbar bei der Erstellung der Entwicklungsleistungen angefallen seien. Der kalkulatorische Unternehmerlohn könne nur dann als kalkulatorische Kostenart ausgewiesen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlägen, u. a. wenn der Unternehmer nicht persönlich an der unmittelbaren Leistungserbringung beteiligt sei. Letzteres sei hier aber gerade der Fall gewesen. Auch in Niedersachsen sei eine Förderung auf Kostenbasis nicht ausgeschlossen, so dass er aus diesem Grunde und deshalb, weil der Zuwendungsbescheid in diesem Punkt widersprüchlich sei, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten davon habe ausgehen dürfen, dass die Zuwendung auf Kostenbasis ausgezahlt werde. Die Kosten des Kooperationspartners, des Instituts für Angewandte Mikroelektronik (IAM), in Höhe von 40.000 DM seien mit einem Fördersatz von 100 % und nicht lediglich mit dem allgemeinen Fördersatz gefördert worden. Die Beklagte habe in ihrem Zuwendungsbescheid einen Fördersatz von nur 52 % für das Kooperationsvorhaben gerade nicht festgesetzt. Aus der Förderempfehlung des Wirtschaftsministeriums vom 18. Juni 1984 ergebe sich eine Förderung der hier anfallenden Kosten in Höhe von 40.000 DM zu 100 %.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat führt der Kläger schließlich an, die Arbeiten am streitgegenständlichen Projekt habe im Wesentlichen seine Ehefrau durchgeführt. Darüber hinaus seien seine Tochter als Laborantin und der dänische Ingenieur K., letzterer in den Jahren 1985 und 1986 jeweils 65 Stunden beteiligt gewesen. Er, der Kläger, selbst habe hier zwar auch mitgearbeitet, und zwar habe er im Jahre 1985 insgesamt 106 Stunden und im Jahre 1986 13 Stunden Arbeitszeit für die Koordination mit dem IAM aufgewandt; am Projekt selbst habe im Jahre 1986 160 Stunden und im Jahre 1987 560 Stunden gearbeitet, 165 Stunden seien für den Abschlussbericht und ähnliche Arbeiten angefallen. Für sich habe er keine Stundennachweise geführt. Schwerpunktmäßig sei er in dieser Zeit mit der Entwicklung eines Sensors zur Durchführung von Messungen in Zwei-Phasen-Medien beschäftigt gewesen. In seinem ursprünglichen Antrag vom 4. Juni 1984 habe er als Eigenmittel 263.000 DM und keine Fremdmittel eingesetzt. Da er aber eine Art Garantie habe bringen müssen, habe er sich bei seiner Hausbank rückversichert und im Antrag als eine Art Rückendeckung einen entsprechenden Kredit angegeben. Später habe er einen Betrag in Höhe von etwa 100.000 DM über die Volksbank finanzieren lassen, die restliche Summe von 163.000 DM habe er für seine eigenen Leistungen angesetzt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1998 hinsichtlich des Widerrufes und der Rückforderung eines Betrages von 232.284,53 DM aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt hierzu im Wesentlichen an: Der Kläger habe in seiner Vorkalkulation einen kalkulatorischen Unternehmerlohn nicht ausgewiesen, sondern für die Dauer des Projektes jeweils Personalkosten, nämlich "Gehälter" von insgesamt 432.712 DM benannt. In den jeweiligen Mittelanforderungen habe der Kläger zudem erklärt, dass in den Verwendungszeitraum "voraussichtlich fällige Zahlungen in Höhe von ... DM" anfielen. Auf das Projekt bezogene Personalausgaben seien aber bis heute nicht nachgewiesen worden. Zudem habe die Förderempfehlung des Ministeriums auf einem vom Kläger einzusetzenden Eigenanteil von 265.000 DM in Form eines Kredites der Volksbank D. beruht. Auch ihr Zuwendungsbescheid vom 17. August 1984 habe die Vorkalkulation des Klägers und dessen Antrag vom 4. Juni 1984, in dem zu Nr. 9 von ihm aufzubringende Eigenmittel ausdrücklich mit 263.045 DM und nicht etwa ein diesem Betrag entsprechender Stundenaufwand für Arbeitsleistungen benannt worden sei, für verbindlich erklärt. Änderungen der gesamten Vorkalkulation hätten nach Nr. 7 der zum Bescheid ergangenen Nebenbestimmungen einem Genehmigungsvorbehalt unterlägen. Eine solche Genehmigung liege nicht vor. Nach Nr. 5.1.1 ANBest-P seien Änderungen der Finanzierung des Projektes ihr als Bewilligungsbehörde zudem anzuzeigen gewesen, was nicht geschehen sei. Nach ausdrücklicher Erklärung des Klägers seien die "umfangreichen Unterlagen" zur Projektabwicklung noch vorhanden, so dass die behaupteten Zahlungen an Herrn K. sowie Frau G. und Frau J. ohne Weiteres belegt werden könnten, was aber gerade nicht geschehen sei. Aus dem ursprünglichen Vorbringen des Klägers, nicht er, sondern ausschließlich diese drei Personen hätten die in der Vorkalkulation genannten Projektarbeiten durchgeführt, ergebe sich im Übrigen, dass der Personalkostenansatz in der Vorkalkulation tatsächlich für Personalausgaben und nicht etwa für Kosten eingeplant gewesen sei. Die Weigerung des Klägers, die in der Nachkalkulation geltend gemachten Ausgaben im Einzelnen nachzuweisen, habe zur Folge gehabt, dass die geltend gemachten Personalkosten nicht als Projektkosten hätten anerkannt werden können und deshalb wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung des Zuwendungsbescheides nach Nr. 1 der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ein Erstattungsanspruch für den hierauf entfallenden Teil der Zuwendung entstanden sei. Die Berufung könne aber selbst dann keinen Erfolg haben, wenn der Kläger - wie er nunmehr vortrage - maßgeblich am Projekt mitgearbeitet habe. Seine Mitarbeit sei nicht als kalkulatorischer Unternehmerfertigungslohn bei dem Kalkulationsbereich "Personal" (Gehälter) zu werten. Für das Projekt habe der Kläger ein Rechnungswesen im Sinne der LSP führen müssen. Das Land Niedersachsen fördere gemäß den ANBest-P - im Gegensatz zum Bund - grundsätzlich auf Ausgabenbasis und nicht auf Kostenbasis. Aber selbst wenn Zuwendungen auf Kostenbasis nicht ausgeschlossen seien, sei der Kläger zur Führung eines geordneten Rechnungswesens in Form einer Einzelaufstellung (Belegprinzip) verpflichtet gewesen. Der Kläger verfüge nicht über eine Kosten- und Leistungsrechnung in der hier erforderlichen Ausgestaltung, jedenfalls verweigere er seit Beginn des Rückforderungsverfahrens die Vorlage der kompletten Unterlagen. Ohne Nachweis sämtlicher Buchungsvorgänge könnten Projektaufwendungen zuwendungsrechtlich jedenfalls nur aufgrund von Ausgaben und nicht aufgrund von Kosten anerkannt werden. Sofern der Kläger den Personaleinsatz der als Personalkosten für "Akademiker" in der Nachkalkulation geltend gemachten Kosten von zusammen 521.847,85 DM nach seinem jetzigen Vortrag tatsächlich ausschließlich in eigener Person erbracht haben sollte, hätte er sie im Widerspruchsverfahren ausdrücklich über bewilligungsrelevante Umstände vorsätzlich getäuscht, indem er seinerzeit versicherte, er habe keine in der Vorkalkulation aufgeführten Arbeiten selbst ausgeführt. Unabhängig davon sei der geltend gemachte Stundenumfang von zusammen 5.509 Stunden auch ohne prüfbare Unterlagen nicht nachvollziehbar. Für den Projektzeitraum ergäben sich Arbeitszeiten von täglich 9,9 bis 10,94 Stunden. Der für das Projekt in der Vorkalkulation bezifferte Stundenaufwand sei zudem auf insgesamt 4.480 Stunden begrenzt worden. Diesen Mehraufwand habe sie entgegen Nr. 7 der Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides nicht genehmigt. In den Zwischenberichten habe der Kläger im Übrigen nicht auf einen dringend erforderlich gewordenen zeitlichen Mehraufwand hingewiesen. Und schließlich habe der Kläger ihr noch mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 mitgeteilt, dass die Entwicklungsarbeiten bereits zum 31. Dezember 1986 abgeschlossen worden seien. Deshalb sei ein Stundenaufwand für das Jahr 1987 nicht nachvollziehbar. Entsprechend der Förderempfehlung des Ministeriums habe der Kostenanteil des Kooperationspartners IAM zwar mit einem Zuschussanteil von 100 % gefördert werden und die Förderquote der übrigen Projektkosten habe 44,9 % betragen sollen. Im bestandkräftigen Zuwendungsbescheid sei hingegen rechtsverbindlich eine zusammengefasste Förderquote von ca. 52 % der Gesamtkosten beziffert worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens des Verwaltungsgerichts N. 11 A 8327/98 und 11 A 2917/95, die Gerichtsakte des Nds. OVG 11 MC 1706/01 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat nur aus dem im Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 3. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1998 ist insoweit rechtswidrig, als hierin der Widerruf und die Erstattung einer Zuwendung in Höhe von mehr als 217.931,93 DM festgesetzt worden sind; im Übrigen ist der Bescheid allerdings rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das angefochtene Urteil und der Bescheid der Beklagten sind daher nur in diesem Umfang abzuändern bzw. aufzuheben.
Rechtsgrundlage für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 17. August 1984 und die Forderung nach Erstattung der zuviel gezahlten Zuwendung in Höhe von 232.284,53 DM ist aufgrund von bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1998 zwischenzeitlich eingetretener Gesetzesänderungen nicht der von der Beklagten seinerzeit noch zu Recht herangezogene § 19 Abs. 1 und 2 des Haushaltsgesetzes 1995/1996 - HG 1995/1996 - (Nds. GVBl. 1995, 90), sondern § 49 Abs. 3 VwVfG (Widerruf) und § 49 a VwVfG (Erstattungsanspruch), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG. Nach Art. 6 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) finden § 49 Abs. 3 und § 49 a VwVfG auch auf Verwaltungsakte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 21. Mai 1996 erlassen worden sind.
§ 5 b NVwVfG in der Fassung vom 29. Mai 1995 (Nds. GVBl. S. 126), der in Niedersachsen in der Zeit ab dem 1. Mai 1995 die Rechtsgrundlage für den Widerruf von Zuwendungsbescheiden bildete, ist mit Wirkung zum 6. Dezember 1997 - und damit ebenfalls zeitlich vor Erlass des Widerspruchsbescheides - aufgehoben worden (vgl. Gesetz v. 28.11.1997, Nds. GVBl. S. 489).
1. Hier liegen die beiden Widerrufstatbestände des § 49 Abs. 3 VwVfG vor. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
a) Der Kläger hat die erhaltene Zuwendung nicht in vollem Umfang für den im Zuwendungsbescheid der Beklagten bestimmten Zweck verwendet.
Ob die gewährte und ausgezahlte Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist, ist nach Abschluss des Projektes im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung anhand eines Vergleiches der vorzulegenden Nachkalkulation, deren Richtigkeit durch Belege nachzuweisen ist, mit der genehmigten Vorkalkulation und den Vorgaben im Zuwendungsbescheid zu überprüfen.
Das geförderte Projekt war zwar erfolgreich. Zweck der Zuwendung war aber nach dem angefochtenen Bescheid der Beklagten ausdrücklich nur eine Anteilsfinanzierung des Projektes. Nach Ziffer 2 Satz 2 der Besonderen Nebenbestimmungen war der durch den Zuschuss nicht gedeckte Teil der Kosten vom Kläger selbst aufzubringen. In seinem Antrag vom 4. Juni 1984 hatte er in diesem Zusammenhang als "Eigenmittel" noch 263.045 DM angegeben, die durch einen Kredit der Volksbank D. aufgebracht werden sollten. Zu dieser Kreditvergabe ist es in der Folgezeit tatsächlich aber nicht gekommen. Die im Verwendungsnachweis vom 27. Oktober 1987 unter Ziffer 2.8 rechte Spalte aufgeführten Eigenmittel in Höhe von 354.359,23 DM betreffen keine Kredite. Im Prüfungsbericht der Beklagten vom 30. November 1994 heißt es dazu: Eigenmittel konnten nicht nachgewiesen werden. In der Strafanzeige der Beklagten an die StA vom 30. November 1994 heißt es weiter: Ausweislich der vorgelegten Jahresabschlüsse wurden Fremdmittel nicht in Anspruch genommen; die langfristigen Verbindlichkeiten konnten stattdessen noch zurückgeführt werden. Die von der Beklagten vorausgesetzten Eigenmittel in Form eines Kredites der Volksbank D. in dieser Höhe sind entgegen den Angaben des Klägers in seinem Antrag mithin nicht eingesetzt worden. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe später einen Kostenanteil in Höhe von etwa 100.000 DM für dieses Projekt über die Volksbank finanziert, ist zum einen durch nichts belegt; zum anderen bliebe aber immer noch eine Finanzierungslücke von rund 163.000 DM.
Die weitere Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er habe diese Angabe in seinem Antrag nur als eine Art von Garantie angesehen, falls er mit seinen Eigenmitteln ausfalle, geht fehl. Die Beklagte und das Ministerium haben den Einsatz von Eigenmitteln in Form eines Bankkredites erkennbar zur Geschäftsgrundlage für die Gewährung eines Zuschusses zu dem Projekt gemacht.
Der Kläger war auch nicht berechtigt gewesen, seine eigenen von ihm innerhalb des Projektes erbrachten Leistungen als derartige "Eigenmittel" in Ansatz zu bringen. Denn dann hätte es sich nicht um eine Anteils-, sondern um eine Vollfinanzierung des Projektes gehandelt. Zu diesen Bedingungen hätte die Beklagte das Projekt des Klägers aber nicht gefördert.
Darüber hinaus hat der Kläger weder glaubhaft machen können noch hinreichend belegt, ob und wenn ja, in welcher Art und welchem Umfang er selbst an dem streitgegenständlichen Projekt mitgearbeitet hat. Seine diesbezüglichen Vortrag hat er im Lauf des Verfahrens immer wieder derart gravierend geändert, dass er insgesamt nicht glaubhaft ist. Während er in einem Schreiben an die Beklagte vom 13. Oktober 1994 im Zusammenhang mit der Verwendungsnachweisprüfung eines anderen ebenfalls geförderten Projektes angegeben hatte, dass mehrere frühere Projekte - mithin also auch das vorliegende - ebenfalls von ihm und seiner Frau durchgeführt worden seien, wies er mit Schreiben an die Beklagte vom 19. Januar 1995 darauf hin, dass das vorliegende Projektvorhaben gerade nicht dazu gehöre. Auch im Laufe seiner weiteren Widerspruchsbegründung hat der Kläger zu diesem Punkt entgegengesetzte Behauptungen aufgestellt: In seinen Schriftsätzen vom 15. Juli 1998 und 25. August 1998 behauptete er, die in der Vorkalkulation aufgeführten Arbeiten seien durch einen Herrn K. (Entwicklung des Expansionsventils), seine Ehefrau G. (Entwicklung und Anwendung der Software) und seine Tochter J. (Laborantenarbeit) durchgeführt worden. Von diesen Mitarbeitern seien gemäß Stundennachweis 4784 Akademikerstunden und 536 Laborantenstunden angefallen. Die Auszahlung von über 230.000 DM an Gehältern sei belegt. Er selbst habe keine Arbeiten durchgeführt, die in der Vorkalkulation aufgeführt seien. Demgegenüber trug er mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 vor, er habe an dem vorliegenden Projekt sehr wohl Arbeiten durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptete der Kläger schließlich, die Arbeiten am streitgegenständlichen Projekt seien im Wesentlichen von seiner Ehefrau ausgeführt worden; er selbst habe sich nur zeitweise mit diesem Projekt befasst, da er vorrangig an einem anderen Projekt gearbeitet habe. Auch hat er keinerlei aussagekräftigen und nachprüfbaren Belege für diese wechselnden Behauptungen vorgelegt.
Aber selbst wenn der Kläger und seine Ehefrau eigene Arbeitsleistungen in dem Umfang, wie er sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, tatsächlich erbracht haben sollten, würde es sich hierbei um eine Änderung der Finanzierung des Projektes und damit um eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung handeln. In diesem Fall hätte er zu einem großen Teil die für eine Förderung vorausgesetzten Eigenmittel durch eigene Arbeitsleistung sowie durch die Arbeitsleistung seiner Ehefrau statt durch einen Kredit der Volksbank erbracht.
b) Der Kläger hat auch gegen mehrere mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflagen verstoßen.
Dadurch, dass er - wie dargelegt - die Finanzierungsart geändert und dies entgegen seiner Verpflichtung nicht angezeigt hat und auch nicht vorher hat genehmigen lassen, hat er gegen die Auflagen in Nr. 7 und 14 der Besonderen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid verstoßen. Zudem bedürfen nach Nr. 7 der Besonderen Nebenbestimmungen Änderungen der Vorkalkulation der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Nds. Wirtschaftsministeriums, die hier nicht vorliegt. Nach Nr. 14 der Besonderen Nebenbestimmungen hätte der Kläger überdies eine derartige Änderung der Beklagten als Bewilligungsbehörde unverzüglich anzeigen müssen; auch daran fehlt es.
Der Kläger hat hierdurch gegen mehrere Bestimmungen der ANBest-P (Nds. MBl. 1983, 850) verstoßen. Die Änderung der Finanzierungsart war nach Nr. 5.1.1 ANBest-P der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen gewesen. Auch handelt es sich bei der Art der Finanzierung angesichts der im Bescheid vom 17. August 1984 ausdrücklich erklärten bloßen "Anteilsfinanzierung" um einen für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstand, der sich nachträglich geändert hat. Deshalb war der Kläger auch nach Nr. 5.1.2 ANBest-P verpflichtet, dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dies hat der Kläger nicht getan.
Der Kläger hat entgegen der Forderung in Nr. 6.4 und 6.5 ANBest-P zudem keine zahlenmäßigen Nachweise der Einnahmen und Ausgaben in der vorgeschriebenen Weise sowie keine Belege über die angeblichen Zahlungen an Dritte vorgelegt. Nach diesen Vorschriften war er gerade dazu verpflichtet, die Unterlagen der Beklagten vorzulegen. Demgegenüber kann er sich nicht darauf berufen, er habe der Beklagten zeitnah angeboten, die seinerzeit noch vorhanden gewesenen Unterlagen bei ihm im Hause einzusehen. Im Übrigen hat der Kläger auch zu diesem Punkt widersprüchliche Angaben gemacht, die seine Glaubwürdigkeit massiv in Zweifel ziehen: Während er in seinem Schriftsatz an die Beklagte vom 26. Mai 1995 zu Beginn des Widerspruchsverfahrens noch ausgeführt hatte, infolge des Ablaufes der Fünf-Jahres-Frist für die Aufbewahrung seien prüfbare Unterlagen, insbesondere Stundennachweise, für das Projekt nicht mehr vorhanden, behauptete er mit Schriftsatz vom 25. August 1998, die Auszahlung von über 230.000 DM an Gehältern sei belegt, die Beklagte könne die umfangreichen Unterlagen bei ihm im Hause einsehen.
Die ANBest-P sind entgegen der Ansicht des Klägers im vorliegenden Fall auch anwendbar. Sie sind im Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 17. August 1984 ausdrücklich zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt worden.
Die Darlegungen des Klägers zur im Wesentlichen streitigen Frage, ob die eigenen Tätigkeiten des Unternehmers als Unternehmerfertigungslohn zu den Lohnkosten gerechnet werden können, gehen daher ins Leere; hierauf kommt es im Ergebnis nicht an. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich für das vorliegende Verfahren ist der weitere vom Kläger angeführte Umstand, dass die Überprüfung von weiteren geförderten Projekten zu keinen Beanstandungen geführt habe.
2. Die Beklagte hat auch von dem ihr nach § 49 Abs. 3 VwVfG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt oder werden Auflagen nicht erfüllt und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist in der Regel nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten. Im Rahmen der Ermessensausübung schlägt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf der Seite des öffentlichen Interesses besonders zu Buche. Dies ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 7 Abs. LHO, die eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung fordert. Es besteht ein allgemeines fiskalisches Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben und Aufwendungen sowie an der Rückführung der zu Unrecht bewilligten und erfolgten Leistungen in den öffentlichen Haushalt. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, NJW 1998, 2233, 2234; Urt. des Senats v. 16.12.1997 - 11 L 7985/95 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2000, § 48 Rdnr. 87).
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte das öffentliche Interesse am Widerruf des Zuwendungsbescheides zu Recht für vorrangig erachtet. Eine atypische Fallkonstellation, die unter Ermessensgesichtspunkten ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen würde, hat weder der Kläger in hinreichendem Umfang dargetan noch ist eine solche sonst ersichtlich. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Einwand, die Beklagte habe die betriebswirtschaftlichen Kosten des geförderten Projektes nicht ermittelt, geht schon deshalb fehl, weil der Kläger - wie bereits dargelegt - keine ausreichenden Prüfunterlagen vorgelegt hat. Die Beklagte hat im Übrigen ihr Ermessen gerade zugunsten des Klägers dahingehend ausgeübt, dass sie den Zuwendungsbescheid nicht in Gänze widerrufen hat.
3. Die nach § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG entsprechend anzuwendende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist eingehalten. Die Beklagte hat von den Tatsachen, die einen Widerruf rechtfertigen, erst durch den Prüfungsbericht vom 30. November 1994 vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei Kenntnis erlangt (vgl. zu diesen Erfordernissen BVerwG, Urt. v. 24.1.2001 - 8 C 8.00 -, DVBl. 2001, 1221, 1222). Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 23. Mai 1995 ist daher innerhalb der Jahresfrist erlassen worden. Auf die Abgabe des Verwendungsnachweises durch den Kläger am 27./28. Oktober 1987 kann dagegen nicht abgestellt werden, da es auf die positive Kenntnis der Stelle innerhalb der Behörde ankommt, die über den Widerruf des Verwaltungsaktes zu entscheiden hat; ein bloßes Kennenmüssen reicht nicht aus (Stelkens u. a., VwVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 48 Rdnr. 214 und 215 m. w. N.).
4. Die Berechnung des konkreten Betrages, um den die Zuwendung aufgrund des Widerrufes zu kürzen ist, ist dagegen nicht ganz frei von Fehlern.
a) Gegen die Argumentation der Beklagten und des Verwaltungsgerichtes, dass von den geltend gemachten Sondereinzelkosten nur ein Teilbetrag von 19.283,28 DM statt - wie geltend gemacht - 70.000 DM zuwendungsfähig sei, weil das HP Logik Entwicklungssystem bereits 1982 angeschafft worden und Gegenstand von Abschreibungen in einem früheren FE-Vorhaben gewesen sei und hier deshalb nur noch der dort ausgewiesene Restbuchwert habe Berücksichtigung finden können, hat der Kläger in seinem Berufungszulassungsantrags- und Berufungsverfahren keine Einwände erhoben. Im Übrigen schließt sich der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichtes in diesem Punkt an.
b) Anders sieht es mit der Berechnung des zuwendungsfähigen Betrages hinsichtlich der Frage aus, mit welchem Fördersatz die Kosten in Höhe von 40.000 DM für die Inanspruchnahme des Kooperationspartners IAM in Ansatz zu bringen sind. Nach der Förderempfehlung des Wirtschaftsministeriums vom 18. Juni 1984 setzt sich die Zuwendung in Höhe von 288.045 DM wie folgt zusammen:
Unternehmen 44,90 % von 513.045 DM = 248.045 DM
IAM 100,00 % von 40.000 DM = 40.000 DM.
Hiernach sollten die auf das IAM entfallenden Kosten erklärtermaßen in voller Höhe gefördert werden.
Dass der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 17. August 1984 nur den Gesamtbetrag der Zuwendung ohne ausdrückliche Nennung der einzelnen Förderquoten anführt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes sind die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 21.7.1983 - 3 C 11.82 -, NVwZ 1984, 518; BFH, Urt. v. 18.2.1997 - VII R 96/95 -, NVwZ-RR 1997, 571; Urt. d. Senats v. 16.12.1997 - 11 L 7985/95 -). Danach ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend. Es kommt deshalb darauf an, wie der Subventionsempfänger den Zuwendungsbescheid unter Berücksichtigung der ihm bekannten und erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen durfte. Bei der Auslegung des Zuwendungsbescheides sind mithin auch die sonstigen Umstände heranzuziehen. Nach der genannten Förderempfehlung des Ministeriums, die wesentliche Grundlage für den Zuwendungsbescheid der Beklagten war, sollte die Förderung des Projektes des Klägers aber gerade in der beschriebenen Weise erfolgen. Dafür, dass die Beklagte mit dem Zuwendungsbescheid hiervon ausdrücklich abweichen wollte, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Deshalb greift der Hinweis des Verwaltungsgerichtes und der Beklagten auf die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und darauf, dass sich dies aus dem Bescheid nicht direkt ergebe, zu kurz.
Richtigerweise sind daher die förderfähigen Gesamtkosten zunächst ohne die auf das IAM entfallenden Kosten in Höhe von 40.000 DM zu ermitteln: Dies sind
Personalkosten: 28.494,64 DM
Materialkosten: 12.965,72 DM
Sonderbetriebsmittel: 19.283,28 DM
Abschreibungen für Sachaufwendungen: 6.323,33 DM
Summe: 67.066,97 DM
Bei einer Förderquote von 44,9 % ergibt dies: 30.113,07 DM
Hinzu kommen 100 % von 40.000 DM: 40.000,00 DM
___________
Gesamtsumme des Zuschusses: 70.113,07 DM.
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Der Zuwendungsbescheid ist daher richtigerweise nicht in einer Höhe von 232.284,53 DM (288.045 DM ./. 55.760,47 DM), sondern lediglich in einer Höhe von nur 217.931,93 DM (288.045 DM ./. 70.113,07 DM) zu widerrufen. Hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von 14.352,60 DM hat die Berufung mithin Erfolg.
5. Da die Beklagte demnach den Zuwendungsbescheid nur in Höhe von 217.931,93 DM zu Recht teilweise widerrufen hat, hat der Kläger nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG die bereits erbrachte Leistung auch nur in dieser Höhe zu erstatten.
Auf den Wegfall der Bereicherung nach §§ 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG, 818 Abs. 3 BGB kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen, weil er die genannten Umstände, die zum Widerruf des Zuwendungsbescheides (zweckwidrige Verwendung und die Nichterfüllung der Auflagen), wenn nicht kannte, so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG).
Der Zinsanspruch ist nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides der Beklagten und demnach auch weder Streitgegenstand im Klage- noch im vorliegenden Berufungsverfahren. Die Beklagte hat im angefochtenen Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 3. Mai 1995 im Tenor und in der Begründung zwar erwähnt, dass die überzahlte Zuwendung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 HG mit 6 % zu verzinsen sei. Mit dem weiteren Hinweis am Ende der Begründung, dass über die Höhe der Zinsen nach Eingang der Hauptforderung ein gesonderter Bescheid ergehe, hat sie aber erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei nicht um eine verbindliche Regelung i. S. d. §§ 35 VwVfG, 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG, sondern lediglich um einen nachrichtlichen Hinweis auf einen noch zu erlassenden Zinsbescheid handelt.