§ 1 GefTVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO)
- Amtliche Abkürzung
- GefTVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011101000000
(1) Es ist verboten, nicht gewerblich Giftschlangen einschließlich der Nattern der Gattungen Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen, tropische Giftspinnen und giftige Skorpione zu halten.
(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 genehmigen, wenn
- 1.durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und
- 2.gewährleistet ist, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt festgelegte Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereithält.
(3) Ausnahmen nach Absatz 2 sind zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen.