Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.12.2014, Az.: 1 LC 106/13

Beurteilungsspielraum; Denkmalschutz; Loccumer Vertrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.12.2014
Aktenzeichen
1 LC 106/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.02.2013 - AZ: 4 A 734/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Loccumer Vertrag steht der staatlichen Feststellung nicht entgegen, eine Kirche sei ein Denkmal.
2. Zur Denkmalwürdigkeit einer in den frühen 1960-er Jahren errichteten Kirche.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 26. Februar 2013 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Denkmaleigenschaft für die 1962 errichtete E. -Kirche (Kirchengebäude und Turm) in Hannover-B..

Das dreieckige Kirchengrundstück ist an der Ecke F. -straße und G. -straße gelegen. Nächst der Grundstücksspitze im Straßeneck steht separat der aus größerer Entfernung wahrzunehmende Glockenturm. Es folgt das Kirchengebäude und dahinter ein Gemeindezentrum in abweichendem Baustil aus anderer Bauzeit. Jenseits der G. -straße verläuft parallel eine Straßenbahntrasse, dahinter die Friedhofsmauer des Friedhofs B., die zur Kirchenseite hin keinen Ausgang hat. Der Friedhof ist zu einer anderen Straße hin ausgerichtet.

Das Kirchengebäude ist auf einem fünfeckigen Grundriss errichtet. Das schiefergedeckte Dach hat Zeltform und führt dadurch zu einem Auf- und Absteigen der Dachlinie der Außenwände. Die Außenfassaden von Kirchenraum und Turm sind aus rötlichen holländischen Handstrichziegeln gemauert und hell verfugt. Zwei Wände des Kirchengebäudes weisen große Fensterflächen auf. Diese bestehen aus einer größeren Zahl rechteckiger Rahmungen mit Waschbetonoberfläche. Darin ist helles Drahtglas eingesetzt. Die Mauerflächen sind von den Fensterflächen und dem Dach durch Bänder aus Beton abgesetzt.

Der Mittelgang der Kirche führt auf den geosteten Altar zu, der kurz vor einer der drei fensterlosen Wände des Fünfecks steht. Die Bänke sind in stumpfem Winkel einander und dem Altar zugewandt. Sie bestehen aus Betonwangen mit eingelegten Holzteilen. Der Altarbereich ist um zwei Stufen, der Altarsockel um eine weitere Stufe erhöht. Rechts vom Altar steht die Kanzel mit dreiseitigen Holzwangen, zu der zwei weitere Stufen heraufführen. Links von ihm steht der gleichfalls in hellem Sandstein hergestellte schmale Taufstein.

Der Boden der Kirche ist mit Schiefer belegt, unter den Bänken ist er mit Asphalt vergossen. Die Innenfassaden weisen das gleiche Mauerwerk wie die Außenfassaden auf. Das Kircheninnere ist ganz überwiegend schlicht gehalten. Über der Eingangsseite befindet sich eine Empore, zu der eine abgehängte Treppe führt. Das Kirchendach lässt von innen rhombenförmig gespannte Betonstreben erkennen, die mit Holz ausgefacht sind. In der Mitte des Daches bilden die Streben einen Stern.

Der auf quadratischem Grundriss aufgeführte Turm verfügt am oberen Ende unterhalb seines Zeltdaches über Schallöffnungen für die Glocken mit Holzlamellen. Im Übrigen ist sein Ziegelmauerwerk nur durch kleine regelmäßige Lichtöffnungen unterbrochen.

Im Jahr 2011 wurde der Berufungsführer, das Landesamt für Denkmalpflege, auf private Initiative hin tätig und untersuchte die Denkmaleigenschaft des Kirchengebäudes. Er hörte die Grundstückseigentümerin und die Landeshauptstadt Hannover zu der geplanten Aufnahme in das Denkmalverzeichnis an und wies dabei besonders auf die Zeittypik des Gebäudes, den Originalzustand, die überzeugende Formensprache, eine gelungene homogene Wirkung und den Modellcharakter für andere Kirchenbauten hin. Die Eigentümerin legte „Widerspruch“ gegen die geplante Eintragung ein. Die Stadt Hannover hielt eine Denkmaleigenschaft für nachvollziehbar, sah aber für das Grundstück auch eine gute städtebauliche Eignung als Wohnbauland. Verwandte des Architekten H. I. setzten sich für die Ausweisung als Denkmal ein.

Das Gebäude wurde im kirchenrechtlichen Sinne am 27. Mai 2012 entwidmet und dient seitdem nicht mehr unmittelbar religiösen Zwecken.

Im November 2011 wurde trotz der negativen Stellungnahme der Eigentümerin die Kirche in die Liste der Baudenkmale der Landeshauptstadt Hannover eingetragen. Die Eigentümerin und Berufungsbeklagte bat daraufhin um einen Feststellungsbescheid nach § 4 Abs. 5 NDSchG.

Diesen Bescheid erließ der Beklagte am 22. Dezember 2011 und stellte die Eigenschaft der Kirche als Einzeldenkmal fest. In der Begründung verwies er neuerlich auf den Originalzustand, die ungewöhnliche Formensprache von Grundriss, Kubatur und Fensterrahmung in Beton sowie die ungewöhnliche Materialkombination (Beton, Ziegel, Schiefer, Holz). Ungewöhnlich seien auch die Hängekonstruktion der Emporentreppe, das Gestühl und vieles mehr. Das Bauwerk habe Modellcharakter weit über die Region hinaus gehabt. Es erhalte städtebauliche Bedeutung durch die exponierte Lage auf einem Eckgrundstück; der Glockenturm solle als Solitär modernes Lebensgefühl unterstützen. Daher rechtfertige sich die Denkmaleigenschaft vor allem durch die baukünstlerischen Aspekte im Zusammenhang mit der städtebaulichen und gesellschaftsgeschichtlichen Bedeutung. Die Begründung des Bescheides erwähnt ohne nähere Ausführungen auch die wissenschaftliche Bedeutung.

Am 18. Januar 2012 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid erhoben und zur Begründung insbesondere vorgebracht:

Das Gebäude weise keine Denkmaleigenschaft auf. Es handele sich zwar um ein typisches Kirchengebäude der Nachkriegszeit. Nach Grundriss, Ausführung und kirchenpolitischem Hintergrund gehe es aber um ein nicht seltenes Exemplar eines ganzen Typs von Kirchengebäuden. Diese wendeten sich von der Repräsentativfunktion der Kirchengebäude ab und wollten die Integration der Gemeinde erhöhen. Der pentagonische Grundriss finde sich häufiger auch in Niedersachsen, viele Ausstattungsdetails fänden sich entsprechend und auch zeitlich früher in weiteren Kirchen, z. B. in der Martinskirche in Hannover-Linden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2011 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Sinne seiner Begründungen vorgetragen.

Das Verwaltungsgericht Hannover (4 A 734/12, JURIS) hat der Klage mit Urteil vom 26. Februar 2013 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte könne bei der Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 4 Abs. 5 NDSchG einen Beurteilungsspielraum in Anspruch nehmen. Dies gelte jedenfalls für die vorliegende Verfahrenskonstellation, in der das sachkundige Landesamt Beteiligter sei und daher nicht eine neutrale Stellung einnehmen könne wie häufig sonst in denkmalrechtlichen Verfahren. Dieser Spielraum sei gerichtlich nur beschränkt auf Beachtung seiner Grenzen überprüfbar. Der Bescheid überschreite jedoch diese Grenzen. Der Beklagte habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Denn für die Annahme einer Denkmaleigenschaft, insonderheit für die Annahme des öffentlichen Erhaltungsinteresses aus baukünstlerischen Gründen sei es im vorliegenden Fall notwendig gewesen, das Gebäude in einen Rangvergleich mit anderen Gebäuden zu stellen. Das sei nicht geschehen; im Übrigen hätten dafür auch die Voraussetzungen gefehlt, weil es noch an entsprechenden Befunden über die Nachkriegsgeschichte des Kirchenbaus mangele. Eine Feststellung der Denkmaleigenschaft ohne Rangvergleich sei unmöglich. Denn es fehle an einer Seltenheit der Gestaltung und an einer stilprägenden Eigenschaft des Entwurfes für die Kirchenbaugeschichte. Schließlich handele es sich auch nicht um einen prominenten Architekten und dessen Erstlingswerk oder Vergleichbares. Darüber hinaus habe der Beklagte den rechtlichen Gehalt des Begriffs der „städtebaulichen Bedeutung“ in § 3 Abs. 2 NDSchG verkannt. Dieser verlange eine stadtgeschichtliche Unverwechselbarkeit und nicht nur eine exponierte Lage.

Der Beklagte hat am 19. Juni 2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er hat im Berufungsverfahren ein von Frau Prof. J. erstelltes Parteigutachten vorgelegt, das die Denkmalwürdigkeit des Bauwerks begründen soll. In dem Gutachten wird ausgeführt, das Vorhaben habe regionsweite Bedeutung und damit Denkmalwürdigkeit. Das Gebäude sei ein typischer Ausdruck der theologischen Diskussionen der Zeit („lebendige, wandernde Gemeinde“). Es sei in außergewöhnlichem Erhaltungszustand und schon vielfach als stringente architektonische Leistung gewürdigt worden. Der Bau habe exemplarische Bedeutung für den Typus Zentralraumkirche und Zeltdach. Die städtebauliche Bedeutung liege in der Ecklage des Gebäudes gegenüber dem Friedhof. Die St. Martins-Kirche in Hannover-Linden sei zwar deutlich schutzwürdiger, das nehme der E. -Kirche aber nicht ihre regionale bis überregionale Denkmalbedeutung.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei der Denkmalbegriff des § 3 Abs. 2 NDSchG auch im Rahmen des § 4 Abs. 5 NDSchG gerichtlich voll überprüfbar. Die Denkmaleigenschaft habe vorgelegen. Auch ein öffentliches Erhaltungsinteresse sei anzunehmen. Dies ergebe sich aus der künstlerischen Bedeutung des Gebäudes. Ein besonderer Rang des Werkes sei nicht erforderlich. Das Bauwerk offenbare deutlich eine individuelle Gestaltung, die in dieser Weise in der Region anderweitig kaum vorkomme. Es lägen auch deutliche Unterschiede zur Bauweise und zur Bauaufgabe (Rekonstruktion einer zerstörten Altkirche) der St. Martins-Kirche in Linden vor (Dachübergang etc.). Die Seltenheit des Gebäudes sei nur ein nachrangig zu behandelnder Faktor. Eine Rangbewertung des Gebäudes sei nicht erforderlich. Das Bauwerk tauche zwar nicht in einem älteren Vorschlag schützenswerter Bauten in Niedersachsen auf, von den Kirchen der 60er und 70er Jahre stünden in Niedersachsen aber nur acht unter Schutz. Den Begriff der „städtebaulichen Bedeutung“ habe er nicht verkannt; dazu gehöre die exponierte Lage eines Bauwerks gleich am Eingang eines Wohnviertels und gegenüber dem Friedhof. Die stadträumliche Situation werde durch das Objekt geprägt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angegriffenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert: Die E. -Kirche erfülle nicht die Merkmale des Denkmalbegriffs. Es handele sich nicht um eine ungewöhnliche, also seltene Formen- und Materialsprache, wie z. B. an der St. Martins-Kirche in Hannover-Linden festgestellt werden könne. Dies betreffe sowohl die äußere Baugestalt und Materialauswahl wie die Innengestaltung. Die Klägerin weist insbesondere auf Werke der Architekten Oesterlen (St. Martin) und Hübotter hin, die früher erstellt worden seien und der E. -Kirche den Charakter einer individuellen Gestaltungsleistung nähmen. Daher habe diese Kirche baukünstlerisch nicht wegweisende, sondern nachfolgende Funktion gehabt. Das Bauwerk habe auch keinen hohen baukünstlerischen Wert. Insoweit werde auf den damaligen Wettbewerb verwiesen, in dem das Preisgericht feststellt habe, dass sich die „architektonische Gestaltung nicht auf dem gleichen Niveau wie die gute städtebauliche Lösung“ halte. Daraus resultiere, dass es am öffentlichen Erhaltungsinteresse fehle. Ihrer Berufungsschrift hat sie eine Stellungnahme des Amtes für Bau- und Kunstpflege der Landeskirche vom 13.3.2012 beigefügt, in der die nach Ansicht der Klägerin fehlende Denkmalwürdigkeit näher begründet wird. Dieser Stellungnahme sind photographische Vergleichsaufnahmen der St. Martins-Kirche aus dem Jahre 1957 und der E. -Kirche beigefügt.

Das Bauwerk habe keine städtebauliche Bedeutung, weil Kirchen fast immer Solitärbauten seien und damit in exponierter Lage stünden. Im Übrigen sei der ursprüngliche Entwurf des Architekten auch nicht rein verwirklicht worden, sondern habe vielfach Änderungen erlitten.

Der Senat hat die E. -Kirche am 4. Dezember 2014 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage Bezug genommen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagen Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Diese ist zulässig, aber unbegründet.

Es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann die Klägerin, wenn sie das Bauwerk veräußern will, gemäß Art. 20 Loccumer Vertrag ein Benehmensverfahren einleiten und ist auch bei einem Abriss nicht auf die Genehmigung nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz angewiesen. Diese Vorschrift lautet:

Loccumer Vertrag Artikel 20

1 Die Kirchen werden der Erhaltung und Pflege denkmalswichtiger Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und sonstiger Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. 2 Sie werden Veräußerungen oder Umgestaltungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalspflege vornehmen. 3 Sie werden dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden und sonstigen Verbände entsprechend verfahren.

Das Benehmensverfahren steht einer Denkmalfeststellung nach § 4 Abs. 5 NDSchG nicht entgegen, sondern setzt - umgekehrt - voraus, dass die Denkmaleigenschaft feststeht. Es mag zwar die Klägerin gegenüber dem „normalen Bürger“ begünstigen. Dieser darf ein Denkmal nur unter den Voraussetzungen des § 7 NDSchG beseitigen. Das Benehmenserfordernis stellt die Kirche von den einschränkenden Voraussetzungen dieser Vorschrift frei. Gleichwohl nimmt die Klägerin die staatlichen Gerichte nicht ohne triftigen Grund in Anspruch. Denn ihre Rechtsstellung wäre gestärkt, würde schon die Vorfrage - Denkmaleigenschaft? - zu ihrem Vorteil beantwortet, d. h. verneint.

Der Bescheid vom 22. Dezember 2011 ist rechtmäßig. Der Beklagte war zur angegriffenen Feststellung befugt. Das beruht auf § 4 Abs. 5 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 135), der mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 eingefügt worden war. Dieser lautet:

(5) Ist ein Baudenkmal nach dem 30. September 2011 in das Verzeichnis eingetragen worden, so hat das Landesamt für Denkmalpflege auf Antrag des Eigentümers durch Verwaltungsakt die Eigenschaft als Baudenkmal festzustellen.

Der Beklagte hatte das Gebäude nach diesem Stichtag in das Verzeichnis eingetragen.

Diese Rechtsgrundlage wird nicht durch Regelungen des Loccumer Vertrages zwischen Niedersachsen und der Ev. Landeskirche verdrängt. Gemäß § 36 NDSchG bleibt der Loccumer Vertrag unberührt. Seine Regelungen gehen dem NDSchG daher vor.

Art. 20 des Loccumer Vertrages betrifft den Denkmalschutz. Er verdrängt die nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzt u. U. gegebene staatliche einseitige Entscheidungsbefugnis aber lediglich für Veräußerungen und Veränderungen des Bauwerks. Es kann deswegen offen bleiben, ob der Art. 20 des Loccumer Vertrages dispositiv ist bzw. ein nachgängiges streitiges Gerichtsverfahren zulässt.

Ein ergänzender Schriftwechsel zur Vertragsinterpretation legt fest, dass auch in Fällen von Abriss das Benehmen an die Stelle der Genehmigung treten soll. Der Vertrag setzt nicht das ex lege Prinzip des niedersächsischen Denkmalsrechts außer Wirkung. Ein Bauwerk ist daher auch ohne Benehmensverfahren ex lege Denkmal, wenn es die Voraussetzungen des Denkmalsbegriffs des § 3 NDSchG erfüllt. Das Gesetz wird nicht insgesamt aus der Anwendung verdrängt.

Entsprechendes gilt für die Feststellung der Denkmaleigenschaft auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 NDSchG. Zwar tritt nach dem Loccumer Vertrag und dem ergänzenden Schriftwechsel (vgl. Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, § 36 Rn. 2) an die Stelle der Abrissgenehmigung nach dem NDSchG die Herstellung des Benehmens zwischen Kirche und oberster Landesbehörde. Diese Regelung wirkt aber nicht auf die Bestimmung der Denkmaleigenschaft vor. Der Loccumer Vertrag (vgl. bei Schmaltz/Wiechert, aaO, § 36 Rn. 1 ff.) ist nicht so zu verstehen, dass die Kirche sich in allen denkmalrechtlichen Fragen nur mit den Landesbehörden ins Benehmen setzen und überhaupt nicht einseitigen Entscheidung der staatlichen Behörden ausgesetzt sein soll.

Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Loccumer Vertrag von dem Grundgedanken ausginge, dass die Kirche sich generell nicht einseitigen staatlichen Entscheidungen im Bereich des Denkmalschutzes aussetzen will. Der Art. 20 des Vertrages soll eine Freistellung von staatlicher Kontrolle und eine flexible Handhabung durch die Kirchen selbst bewirken (Rechtshof der Konföderation ev. Kirchen in Nds, Urt. v. 18.1.1999 – Konf 3/97 –, NdsVBl. 2000, 21). Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Loccumer Vertrages und zur Zeit des Inkrafttretens des NDSchG waren staatliche Entscheidungen aufgrund des deklaratorischen Eintragungssystems in Niedersachsen nur solche zu Veränderungen eines Bauwerkes. Es gab keine Entsprechung zu § 4 Abs. 5 des NDSchG idF vom 26. Mai 2011. Als Kontrolle im Sinne der Entscheidung des Rechtshofes sind nur erforderliche Genehmigungen etc. zu verstehen, nicht jedoch die Feststellung der Denkmaleigenschaft.

Auch der Freundschaftsklausel des Loccumer Vertrags lassen sich „ … jedoch keine Zustimmungserfordernisse in Bezug auf Angelegenheiten, die bislang noch nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligten waren, mit einem sich daraus zugleich ergebenden Zustimmungsvorbehalt entnehmen (von Campenhausen, ZevKR 34, 1989, Seite 484).“ (so Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 7.7.1994 – 6 UE 2724/90 –, juris zu einer vergleichbaren Rechtslage; vgl. a. VG Wiesbaden, Urt. v. 3.5.1985 – I/2 E 46/83 –, NVwZ 1986, 409 [VG Wiesbaden 03.05.1985 - I/2 E 46/83]).

Der Vertrag setzt damit voraus, dass die Denkmaleigenschaft staatlich geklärt ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung, die auch das Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 5 NDSchG in das Benehmensverfahren nach dem Loccumer Vertrag einbezieht, ist nicht angezeigt (vgl. im Ergebnis ebenso: VGH Mannheim, Urt. v. 30.1.2003 - 1 S 1083/00 -, JZ 2004, 908 = BRS 66 Nr. 205 = NVwZ 2003, 1530 [VGH Baden-Württemberg 30.01.2003 - 1 S 1083/00]). Zwar verfügt auch die Kirche mit den Ämtern für Bau- und Denkmalpflege über Fachverstand im Denkmalbereich. Die Rechtsverordnung für die kirchliche Bau-, Kunst- und Denkmalpflege vom 15. Dezember 2006 (KABl. 2006, S. 219) enthält aber kein spezielles Verfahren für die kircheninterne Feststellung der Denkmaleigenschaft. Auch diese Aspekte sprechen dafür, dass der Loccumer Vertrag die einseitige staatliche Feststellung des Denkmalcharakters hinnehmen wollte.

Der Bescheid des Beklagten ist nicht deswegen rechtswidrig, weil – wie von der Klägerin in der Sache behauptet – ein vorläufiger Verwaltungsakt ergangen wäre. Diese Behauptung begründet die Klägerin damit, der Beklagte selbst räume ein, es liege noch keine ausreichende wissenschaftliche Bearbeitung des Feldes vor. Die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass vorläufige Verwaltungsakte im Bereich der Eingriffsverwaltung einer gesonderten Rechtsgrundlage bedürfen. Vorliegend ging aber die Beklagte ersichtlich davon aus, dass sie den Tatbestand des § 3 Abs. 2 NDSchG bereits beurteilen könne. Der Hinweis auf die mangelnde wissenschaftliche Erforschung sollte lediglich die wissenschaftliche Bedeutung des Bauwerks belegen.

Der Beklagte hat gemäß § 4 Abs. 5 NDSchG die Eigenschaft als Baudenkmal festzustellen, wenn das Bauwerk den Denkmalbegriff des § 3 Abs. 2 NDSchG erfüllt, wenn also der Tatbestand dieser Norm erfüllt ist. Das hat er im Ergebnis zu Recht bejaht.

§ 3 Abs. 2 NDSchG lautet:

(2) Baudenkmale sind bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung), Teile baulicher Anlagen, Grünanlagen und Friedhofsanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.

Innerhalb dieser Norm wird zwischen dem Schutzgegenstand (bauliche Anlagen), den Erhaltungsgründen (Denkmalfähigkeit) und dem öffentlichen Erhaltungsinteresse (Denkmalwürdigkeit) unterschieden. Die Norm verlangt eine Wirkursache (Schutzgrund, causa efficiens) und eine Zweckursache (Schutzzweck, causa finalis) für die Denkmalwürdigkeit. Dies wird im Sinne zweier kumulativ notwendiger Tatbestandsmerkmale verstanden: Von den denkmalfähigen Gegenständen sind nur diejenigen denkmalwürdig, deren Erhaltung für den öffentlichen Zweck des Denkmalschutzes erforderlich ist. Der Zweck der Denkmalpflege und Erhaltung ist im NDSchG nicht eigens und klar benannt. Die Kommentarliteratur spricht von Geschichtsbewusstsein i. S. von kollektiver Identitätsfindung (vgl. die Präambel der Charta von Venedig zum Denkmalschutz: „Als lebendige Zeugnisse jahrhundertealter Traditionen der Völker vermitteln die Denkmäler in der Gegenwart eine geistige Botschaft der Vergangenheit. Die Menschheit, die sich der universellen Geltung menschlicher Werte mehr und mehr bewusst wird, sieht in den Denkmälern ein gemeinsames Erbe und fühlt sich kommenden Generationen gegenüber für ihre Bewahrung gemeinsam verantwortlich. Sie hat die Verpflichtung, ihnen die Denkmäler im ganzen Reichtum ihrer Authentizität weiterzugeben.“), von geistiger Anregung und Freude am Erleben (Schmaltz/Wiechert, NDSchG, Komm., 2. Aufl. 2012, § 3 Rn. 4). Das entspricht der Charta von Venedig zum Denkmalschutz. Sie bestimmt in ihrem Art. 3, der Denkmalschutz diene der „Erhaltung des Kunstwerks wie [der] (die) Bewahrung des geschichtlichen Zeugnisses“.

Der Senat ist befugt, die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 NDSchG ohne Beachtung eines exekutiven Entscheidungsspielraums des Beklagten zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht beschränkt in seinem Urteil dem Wortlaut nach den angenommenen Beurteilungsspielraum auf Fälle des § 4 Abs. 5 NDSchG. Das Gericht wollte ersichtlich der Situation ausweichen, dass das beklagte Landesamt in Verfahren der vorliegenden Art als Beteiligter auftritt, obwohl es generell gerade die Sachkunde ins Verfahren einbringen soll. Das Verwaltungsgericht sieht Schwierigkeiten der Rechtsfindung, wenn die Expertise des Landesamtes in einem Gerichtsverfahren mit der Sachkunde gerichtlich bestellter Gutachter kollidiert. Sachlich würde die Begründung des Verwaltungsgerichts großenteils aber für alle Fälle der Subsumtion unter den Denkmalbegriff gelten.

Der Senat folgt dem angegriffenen Urteil insoweit nicht. Er hat erst vor kurzem einen Beurteilungsspielraum zugunsten der Denkmalschutzbehörden abgelehnt (Senatsurt. v. 15.7.2014 – 1 LB 133/13 –, DVBl 2014, 1198 = BauR 2014, 1931 = NordÖR 2014, 437) und dabei dem Beklagten bei der Beurteilung eines Baues einen hervorgehobenen, aber nicht allein ausschlaggebenden Stellenwert zugebilligt. Das liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. In seinem Urteil vom 03. Mai 2006 (– 1 LB 16/05 –, NdsVBl. 2006, 219 = NordÖR 2006, 304 = BauR 2006, 1730 = BRS 70 Nr. 201; vgl. ähnlich zur Bedeutung von Äußerungen des Landesdenkmalamtes: fachkundige Grundlage, die durch einfaches Bestreiten nicht beseitigt wird: OVG Schleswig, Urt. v. 30.11.2012 – 1 LB 3/12 –, NordÖR 2014, 398) hatte der Senat ausgeführt:

Ausschlaggebend ist insoweit das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Anders als im Baugestaltungsrecht kommt es nicht auf den sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen an, also auf das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, da die Beurteilung ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Baudenkmal und seiner Epoche voraussetzt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 5.9.1985 - 6 OVG A 54/83 -, OVGE 39, 323, 325; st. Rspr.).

Dementsprechend kommt es, was beim Verwaltungsgericht anzuklingen scheint, bei der Beurteilung der Denkmalfähigkeit nicht auf „Geschmacksfragen“ an, hinsichtlich derer der einen oder anderen beteiligten Stelle ein „Prä“ eingeräumt wäre. Vielmehr besteht die Aufgabe des Beklagten darin, aufgrund der Vorkenntnisse mit geschärftem Verstand zusammenzutragen, welche Gesichtspunkte Denkmal- und Erhaltenswürdigkeit zu begründen vermögen. Zu dieser Einschätzung ist der Beklagte nach ständiger Senatsrechtsprechung vorzüglich, aber nicht exklusiv berufen. Danach ist unerheblich, in welcher Beteiligtenstellung das Landesamt dabei auftritt. Nicht nur dann, wenn es „lediglich“ in der Rolle des Beigeladenen seine Einschätzung äußert, sind die vorstehenden Grundsätze anzuwenden. Sie gelten vielmehr auch dann, wenn das Gesetz (hier: § 4 Abs. 5 NDSchG) es in die Rolle des Beklagten, d. h. unmittelbaren Gegenspielers desjenigen rückt, der die Denkmalwürdigkeit seines Bauwerks leugnet. Da wie dort bleibt es dem Kläger unbenommen substantiiert abzustreiten, dass das Landesamt die für und gegen eine Denkmalwürdigkeit streitenden Gesichtspunkte sorgsam genug zusammengetragen hat. Das kann dazu führen, dass Beweis zu erheben ist.

Das Verfahren gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung, die sich in Übereinstimmung mit der Judikatur zum Kulturgüterschutzrecht (vgl. Rudloff, Kulturgüterrecht, 2013, S. 397 mwN; insb. auch VGH München, NJW 1992, 2584; VGH Mannheim, NJW 1987, 1440; VG Hannover, NVwZ-RR 1991, 643 [VG Hannover 09.06.1989 - 6 A 69/87]; OVG Schleswig, aaO Rn. 28) befindet, abzuweichen. Insbesondere ist der Beklagte im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz nicht mit Unabhängigkeit ausgestattet worden. Dort entscheidet auch kein kollegiales Gremium, dessen Zusammensetzung und Entscheidungsfindung mit bestimmten Verfahrensgarantien ausgestattet ist und deshalb in Anspruch nehmen könnte, so mit besonderer Sachkunde ausgestattet zu sein, dass ihm eine Einschätzungsprärogative zukäme.

Die nachfolgende Einschätzung, die sich an der Prüfungsreihenfolge des Beklagten orientiert, führt zur Annahme, dass die E. -Kirche als Denkmal anzusehen ist.

Das streitgegenständliche Bauwerk weist keine künstlerische Bedeutung auf.

Künstlerische Bedeutung können Bauwerke haben, die selbst Merkmale der Kunst aufweisen. Das ist der Fall, wenn sie Resultat besonderer individueller schöpferischer Gestaltung sind (Kleine-Tebbe/Martin, Denkmalrecht Niedersachsen, 2. Aufl. 2013, § 3, Ziff. 4.4; vgl. a. BVerwG, Urt. v. 24.06.1960 - VII C 205.59 -, BVerwGE 11, 32 = KStZ 1960, 170 = Buchholz 401.4 § 26a GrStG Nr. 4 = MDR 1960, 956 zur Frage des Grundsteuererlasses).

Vorliegend spricht gegen eine besondere individuelle Eigenart der schöpferischen Leistung, dass es eine ganze Reihe vergleichbarer Bauwerke gibt, denen gegenüber das umstrittene Gebäude keine hervorstechenden individuellen Merkmale aufweist. Für die individuelle Eigenart ist in der Regel nicht auf einzelne Details des Gebäudes abzustellen, sondern auf prägende Elemente. Ausnahmen gelten, wenn gerade Details prägend wirken. Ein Abstellen auf beliebige Details würde dazu führen, dass nahezu jedes Gebäude denkmalfähig ist, weil kaum ein älteres Gebäude einem anderen ganz gleicht. Daher kann vorliegend etwa die Ausgestaltung der Deckenstreben mit dem Mittelstern nicht selbständig tragend die Denkmalfähigkeit begründen. Die teilweise Anlehnung an Industriearchitektur ist nicht deutlich genug, um eine ausgeprägt individuell schöpferische Leistung anzunehmen. Ergänzend verweist der Senat auf die Entwurfsgeschichte des Bauwerks, aus der klar wird, dass jedenfalls in der Kirchenbaukommission seinerzeit keine Einigkeit darüber herrschte, dass der Entwurf baukünstlerisch einen hohen Wert habe.

Der Beklagte hatte die künstlerische Bedeutung des Baues der Sache nach damit begründet, der Bau wirke leicht und homogen. Die Leichtigkeit ist für einen Bau mit Zeltdach stimmig (vgl. abstrakt dazu: Hugo Schnell, Der Kirchenbau des 20. Jahrhunderts in Deutschland, 1973, S. S. 224). E. vermittelt aber auf der Wandseite mit Eingangsvorbau keineswegs einen leichten Eindruck, weil die Wand relativ hoch reicht und keine Durchbrechungen oder Gliederungen aufweist (anders die Ansicht von der Turmseite her). Das Gutachten von Prof. J. hebt die Schönheit mit der Erwägung hervor, in zeittypischer Weise sei mit dem „Mut zum Weglassen“ gebaut worden. Diese Beobachtung kann die geschichtliche Bedeutung des Bauwerks begründen, nicht aber seine künstlerische, weil es gerade an einem Hinweis auf das individuell schöpferische Element fehlt. Dieses wird sogar mit dem Hinweis auf die Zeittypik ausdrücklich negiert (vgl. Gutachten S. 21 f.). Ein Vergleich mit den Abbildungen von Nachkriegskirchen in dem Werk von B. Kahle zeigt, dass vorliegend kein herausragendes Gestaltungsniveau vorliegt.

Hinsichtlich von Würdigungen eines Bauwerks in der Literatur aus den Jahren unmittelbar nach der Entstehungszeit gilt, dass insoweit eine vorsichtige Verwertung hinsichtlich der Denkmalwürdigkeit angezeigt ist. Das gilt verstärkt, wenn die Literatur aus dem Umkreis des Bauherrn stammt. Denn es ist naheliegend, dass die Architekturliteratur und –kritik sich mit neuen Bauwerken beschäftigt und diese auch nicht selten positiv werten wird. Dass der Bauherr sich positiv äußern wird, ist ebenfalls naheliegend. Gerade insoweit kann die geschichtliche Entwicklung aber Korrekturen der Sichtweise bringen. Für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit durch das Gericht ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Verwaltungsaktes maßgeblich. Neuere – eingehende – Würdigungen des Bauwerks sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch der Wikipedia-Eintrag („E. kirche (Hannover)“) ist erst während des Gerichtsverfahrens und im Zusammenhang mit diesem entstanden.

Der hier weitgehend vorliegende (außer Zugangswindfang und Verbindungsgang zum Turm) Originalzustand („Integrität“, vgl. dazu Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2010, Teil C, Rn. 27; vgl. die „Unversehrtheit“ und „Echtheit“ im Sinne der Kriterien des Weltkulturerbes) des Gebäudes kann dessen Denkmalfähigkeit anheben, aber nicht eigenständig begründen (ebenso Kleine-Tebbe/Martin, aaO, § 3, Ziff. 5.2.3.1).

Der Beklagte hat als weitere Begründung angeführt, es handele sich um das Werk einer außergewöhnlichen Architektenpersönlichkeit. Ein solcher Befund kann auch nach Auffassung des erkennenden Senats die Denkmalfähigkeit begründen, allerdings meist wegen (kunst-)geschichtlicher und nicht wegen künstlerischer Bedeutung. Jedenfalls erfordert eine solche Begründung, dass der fragliche Architekt mit seinem Lebenswerk insgesamt oder jedenfalls mit einem Teil davon deutlich hervorgetreten ist. Dass der Architekt der E. -Kirche, H. I., mit weiteren Teilen seines Schaffens so hervorgetreten ist, dass sein Schaffen in der Baukunst oder Denkmalpflege besonders zur Kenntnis genommen und speziell gewürdigt wurde, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Die bauliche Anlage hat hinsichtlich ihrer individuellen künstlerischen Gestaltung eindeutig keine baukünstlerische Epoche angestoßen oder abgeschlossen. Auf die weitere Frage, ob aus diesem Grunde ein Erhaltensinteresse besteht/bestehen kann, kommt es daher nicht mehr an.

Die E. -Kirche hat keine ihre Denkmaleigenschaft begründende städtebauliche Bedeutung. Was darunter fällt, hatte der Senat in seinen Entscheidungen vom 15.7.2014 - 1 LB 133/13 -, DVBl. 2014, 1198 = BauR 2014, 1931 = NordÖR 2014, 437, juris-Rn. 40 und vom 10.10.1995 - 1 L 27/95 -, JUIS) dargelegt. Darauf wird Bezug genommen.

Die Annahme einer städtebaulichen Bedeutung scheitert danach daran, dass weder der Straßenzug noch das Viertel durch das Bauwerk geprägt werden. Die in der näheren und weiteren Umgebung stehenden Wohnblocks orientieren sich nicht an seiner Stellung. Die Kirche war auf ein vorhandenes Eckgrundstück gesetzt worden, ohne dass sich die übrige Bebauung darauf eingerichtet hätte. Es gibt keine klaren Sichtachsen, die sich auf das Gebäude ausrichten. Die Stellung weiterer Gebäude ist nicht auf das Kirchengebäude hin orientiert. Die Lage des Gebäudes lässt weitergehende Rückschlüsse auf die Baugeschichte des umgebenden Wohnviertels nicht zu. Die Beziehung zum Friedhof hat für den Feststellungsbescheid ersichtlich keine Rolle gespielt und war offenbar nach den bekannten Tatsachen auch im Hinblick auf die Gestaltung der Eingangskapelle auf achteckigem Grundriss nicht bauprägend (vgl. Gutachten J. S. 23). Da Friedhöfe über eigene Aussegnungsgebäude verfügen, war ein Bezug möglicherweise auch gar nicht gewollt.

Erst recht ist kein denkmalspezifisches Element ersichtlich, das eigenständig eine städtebauliche Bedeutung herbeiführt. Der Solitärcharakter der Kirchenanlage allein begründet keine Denkmalfähigkeit; jedes Einfamilienhaus hat Solitärcharakter im Sinne der offenen Bebauung. Ob Großgebäude (Hochhäuser, Werbepylone, Großhallen) allein wegen ihrer Höhe oder ihres umbauten Raums denkmalrechtliche städtebauliche Bedeutung haben und damit denkmalfähig sind, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist die E. -Kirche nicht so hoch oder groß, dass sie ihr Viertel optisch prägt. Das zeigt sich schon daran, dass selbst ihr Turm nur aus einer Richtung auf weitere Distanz erkennbar ist. Das Privatgutachten von Prof. J. betont denn auch die dienende Funktion des Gebäudes in Bezug auf das Wohnviertel (S. 23). Die weiter unten dargestellte geschichtliche Bedeutung des Bauwerks bezieht sich gerade auf die innerkirchliche Geschichte, die städtebaulich nur schwer anschaulich werden kann und es hier auch nicht geworden ist.

Das Bauwerk hat soweit ersichtlich und vorgetragen keine wissenschaftliche Bedeutung.

Die E. -Kirche weist aber geschichtliche Bedeutung im Sinne des § 3 Abs. 2 NDSchG auf und ist insofern denkmalfähig. Derartige Gründe können aus allen Bereichen der Geschichte hergeleitet werden. Eine solche Bedeutung kann eine Anlage in Anspruch nehmen, wenn sie historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht (Senatsurt. v. 15.7.2014 - 1 LB 133/13 -, aaO; OVG Lüneburg, Urt. v. 4.6.1982
– 6 A 57/80 –, NVwZ 1983, 231 [OVG Niedersachsen 04.06.1982 - 6 A 57/80]). Die Anschaulichkeit von Geschichte kann entweder darin bestehen, dass das Bauwerk indirekt auf sie verweist (z. B. Ort bedeutender Ereignisse, Geburtshäuser geschichtsbedeutsamer Personen); in diesen Fällen spielen die baulichen Eigenarten keine Rolle für die geschichtliche Bedeutung (vgl. Kriterium Nr. 6 des Weltkulturerbes: „Die Güter sind in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft.“).

Oder das Bauwerk repräsentiert gerade durch seine baulichen Besonderheiten eine geschichtliche Zeitspanne oder ein Ereignis. Dies kann gegeben sein, wenn es typischer Ausdruck einer historischen Bauform ist oder wenn es die Entwicklung einer Bauform angestoßen hat (vgl. Nr. 4 der Kriterien für das Weltkulturerbe: „Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen
oder technologischen Ensembles oder Landschaften dar, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Geschichte der Menschheit versinnbildlichen.“).

Der angefochtene Bescheid stellt auf die gesellschaftsgeschichtliche und baugeschichtliche Bedeutung des Gebäudes ab. Der abgesetzte Turm symbolisiere in seiner Anknüpfung an die italienische Architektur („Campanile“) Weltoffenheit und Modernität der 1960-er Jahre. Die Bauform selbst spiegele Tendenzen der Kirchengeschichte wider.

Der Bau hat keine geschichtliche Bedeutung dadurch, dass er für den Import italienischer Lebensformen stehe. Diese Begründung taucht in den Publikationen Sachverständiger zum Alleinstand von Glockenträgern nicht auf. Alleinstehende Glockentürme sind auch keine Erfindung der Nachkriegszeit. Die Verbindung des fünfeckigen Grundrisses mit Weltoffenheit wäre angesichts der Geschichte dieser Grundrissform in der Festungsarchitektur besonders begründungsbedürftig.

Dagegen liegt eine kirchengeschichtliche (zur Bedeutsamkeit der Religionsgeschichte: Martin/Krautzberger, aaO, Teil C Rn. 10) Bedeutung des Baues vor. Es handelt sich um einen typischen Ausdruck einer historischen Bauform. Anerkannt ist in der kunstgeschichtlichen Literatur, dass es ab Mitte der 1950-er Jahre eine Tendenz zu Kirchen mit Zentralräumen (Zuwendung der Gemeindemitglieder zueinander; geringere Zentralstellung des Altars) über vieleckigen Grundrissen gab. Auch das Zeltdach ist eine typische Zeiterscheinung (Stichwort: die „wandernde Gemeinde“ als Metapher für die Unbehaustheit der Gemeinde in ihrer Zeit). Schließlich reflektiert die abgesetzte Stellung des Turmes die verminderte Bedeutung des Geläutes für die Kirche und die Liturgie. Die Entwicklung geht bis hin zum gänzlichen Verschwinden des „Glockenträgers“ (vgl. für alles: Kahle, aaO, S. 78 ff.; vgl. auch das Gutachten von Prof. J., S. 16; vgl. weiter: Wikipedia: Moderner Kirchenbau; Kirchenbau der 1950-er und 1960-er Jahre; Grundrissformen). Insofern ist das Bauwerk unzweifelhaft ein typischer Stein gewordener Vertreter seiner Zeit. Auf der Grundlage der Entwicklung liturgischer Überlegungen („Rummelsberger Programm“ 1951 zu A; Schnell, aaO, S. 223 ff.) finden sich in Deutschland schon 1955/56 zwei vieleckige Kirchengebäude mit Zeltdach in Saarbrücken und bei Düsseldorf. Dies leitet einen allgemeinen Trend ein: Hugo Schnell führt aus: „… erreichen gegen 1960 – wie andere Architekten – die neue geometrische Räumlichkeit des Polygonalen, die in verstärktem Maße zu Dreieck, Viereck, Fünfeck, Sechseck, Acht- und Zwölfeck, das zum Kreis überleitet, übergreift.“ „Die nun einsetzende Vorliebe für polygonale Kirchenräume, die nach alter Tradition sich vor allem in den evangelischen Kirchen entfaltet, ist auch bedingt durch die nachdrückliche Tendenz der Gemeindezusammenführung …“. (aaO, S. 204) „Die Entfaltung des vieleckigen Raumes mit schräggestellten Wänden und eckigen Nebenräumen erfolgt im katholischen und evangelischen Kirchenbau zunächst tastend, vorgebildet seit ungefähr 1950/51, seit 1960 in so ausgreifender Mannigfaltigkeit, dass ein gewisser Überblick, soweit er heute möglich ist, zu Situationsklärung und stilistischen Analyse zu versuchen ist.“ (S. 224) „Die seltene Fünfeckkirche …“ „ zu erwähnen sind auch die beiden Fünfeckkirchen in Hannover-B. St. E. von H. I. 1960/62 und Hannover-Kirchrode St. Simeon von Hans Hoffmann 1963/65. Ungemein interessant ist der verschobene Fünfeckraum von Heinz Rall in der Christuskirche … . In wenigen Kirchen ist eine solche Fülle von geometrischen Phänomenen und schiefen Linien verspannt; …“ (S. 204/5).

Die Entwicklung speziell des Zeltdachs setzt ebenfalls um 1960 ein (Schnell, aaO, S. 217/224). Hinsichtlich der Materialverwendung werden Betonrahmenbinder und Glasbausteine ab 1960 typisch (aaO, S. 195).

Der Bezugsraum der geschichtlichen Bedeutung eines Baues hängt davon ab, um welche Art von Bedeutsamkeit es sich handeln soll. Es kann Bauten geben, die stadtgeschichtlich, regional, landesweit, national oder als Weltkulturerbe Bedeutung haben. Vorliegend sind die kirchengeschichtlichen Entwicklungen, die zu der in Rede stehenden Bauform geführt haben, bundesweite Entwicklungen. Bei Kirchengebäuden der 1960-er Jahre findet man wie gezeigt nicht selten Vielecke als Grundrisse und insbesondere Fünfecke. Auch die Dachform des Gebäudes ist kein Solitär. Die konfessionsübergreifende Tendenz zu solchen Bauformen wird von den katholischen Bauherren auf ihren Internetseiten gern mit dem II. Vatikanischen Konzil begründet, das Modernisierung und Begegnung von Kirche und Welt zum Ziel hatte. In der evangelisch-lutherischen Kirche gab es ähnliche Tendenzen, auch hier mit der engen Scharung der Gemeinde um den Altar und der Zugewandtheit der Sitzreihen.

Die Umwandlung des Kircheninneren ist bei der E. -Kirche allerdings noch nicht so vollzogen, dass es als Gestaltung angesehen werden könnte, welche das Ergebnis einer Bauepoche abbildet. Insbesondere wurde der Altar hier noch immer nicht so aufgestellt, dass der Pastor zur Gemeinde blickt und so die Gemeinsamkeit der Liturgie versinnbildlicht. Aufstellungsart und -ort verharren vielmehr im herkömmlichen Verständnis, in dem der Geistliche der Gemeinde gleichsam voranschreitend den Weg weist und ihr dabei den Rücken zukehrt. Dieses Verlassen des herkömmlichen Rollenverständnisses wird architektonisch aber konkretisiert und begünstigt durch den gewählten (Fünfeck-)Grundriss und die dadurch erleichterte Schrägstellung der Kirchenbänke, außerdem durch die Wahl von Aufstellungsort und -art der Kanzel. Gottes Wort wird jetzt nicht mehr „von oben herab“ verkündet. Wenngleich sie (weitere) zwei Stufen über dem Altarpodest steht, werden doch beide Maximen des Rummelsberger Programms (1951 zu C, 1. Absatz, und Fußnote 1) verwirklicht. Ihr Material (Holz) nimmt Gestaltungselemente der Kirchenbänke, der Orgel und der Emporenbrüstung sowie der Ausfüllung der Gewölberippen auf. Damit steht sie mit dessen Gestaltung im Einklang. Zugleich erhebt sie sich nur so weit über den Bereich/die den Gläubigen zugewiesenen Ebene, wie dies aus optischen und akustischen Gründen erforderlich ist. Sie ist somit nur so erhöht, wie dies „die Hörsamkeit unbedingt erfordert“ (Rummelsberger Programm, aaO).

Der Kirchenraum verzichtet - unter anderem durch das zunächst befremdliche Material „Waschbeton“ sowie das von ihm eingefasste Industrieglas, außerdem durch die Asphaltflächen unter den Kirchenbänken - geradezu ostentativ auf Schmuck und wirkt durch das Verhältnis seiner Maße. Der bauliche Schmuck durch die Terrakottafelder hinter dem Altar tritt optisch zurück und steht zudem wegen seines eher kryptischen Inhalts in bewusstem Gegensatz zur Klarheit der Wandgestaltung im Übrigen.

Das bemerkenswerte und erhaltenswerte Tastende des Kirchenraums ergibt sich zugleich aus einem Vergleich mit dem Grundriss der von Heinz Rall für Esslingen-Zollberg entworfenen Christuskirche, deren Gestaltung Hugo Schnell (aaO, S. 204) in Abgrenzung zur E. -Kirche rühmend hervorhebt. Anders als dort geschehen - und von H. I. ursprünglich gewollt - lässt sich der Altarraum hier nicht in eine der fünf Ecken drängen, sondern nimmt selbstbewusst eine volle der insgesamt fünf Breitseiten ein. Dadurch vermeidet das Gebäude nicht nur die beim Rall’schen Entwurf für den Mittelblock folgende Frontalstellung zum Altar, sondern zwingt durch die damit notwendig gewordene Verlegung der Eingangszone den Eintretenden zugleich, sich bewusst zum Altar hin orientieren zu müssen.

All das mag der Kirchenbauweisheit letzter Schluss nicht sein, stellt aber einen wertvollen Stein gewordenen Zwischenschritt einer „wandernden Gemeinde“ (Zeltdach) auf dem Weg dar, den das Rummelsberger Programm (1951) vorgezeichnet hatte.

Der weitgehende Originalzustand des Gebäudes stärkt seine Denkmalfähigkeit. Dies kann schon im Umkehrschluss daraus entnommen werden, dass Veränderungen eines Bauwerks seine Denkmalfähigkeit schmälern oder beseitigen können. Im Weltkulturerbebereich wird dies Kriterium mit Unversehrtheit und Echtheit bezeichnet.

Ein öffentliches Erhaltungsinteresse in Bezug auf diese geschichtliche Bedeutung ist gegeben, wenn die Erhaltung des Bauwerks für die geschichtliche Erinnerungsfunktion des Denkmalschutzes erforderlich ist. Eine solche Erinnerungsfunktion kann bei bundesweiter Bedeutung nicht durch ein einziges Bauwerk im Bundesgebiet erfüllt werden. Vielmehr ist auf den größeren Kreis unmittelbaren Erlebens der Einwohner abzustellen. Dieser wird durch das kommunale Kreisgebiet angedeutet.

Sofern ein Bauwerk durch seine Bauform den Beginn oder den Abschluss einer besonderen geschichtlichen Entwicklung repräsentiert, ergibt sich das Erhaltungsinteresse daraus. Das ist bei der E. -Kirche, wie dargelegt, nicht der Fall. Kirchengebäude über vieleckigen Grundrissen mit Zeltdach und abgesetztem Glockenträger finden sich früher sowie anderwärts. Auch das Gutachten von Prof. J. erkennt gerade keine prägende Wirkung (S. 29). Der Beklagte räumt nunmehr selbst schriftsätzlich ein, dass ein Modellcharakter im Sinne einer kausalen Auswirkung auf die Gestaltung anderer Bauwerke nicht vorliege. Der fehlende Modellcharakter zeigt, dass eine solche Initialwirkung nicht von der E. -Kirche ausging.

Es liegt auch nicht der Abschluss einer historisch-architektonischen Entwicklung vor. Es gibt Kirchen, die die Entwicklung der Kirchengeschichte sehr viel radikaler repräsentieren als die E. -Kirche. Das wird deutlich, wenn etwa Altar und Kanzel ganz in die Mitte eines Kirchenraumes gerückt werden und die Gemeinde nahezu im Kreis sitzt. Mittelgang und Ostausrichtung sind in E. noch ganz traditionell gedacht.

Soweit ein Modellcharakter im Sinne des Anstoßes oder Abschlusses einer neuen Entwicklung nicht vorhanden ist, ist das Bauwerk jedenfalls erhaltenswert, wenn es wie vorliegend eine geschichtliche Periode typisch anschaulich macht und seltener Vertreter seines Typus im Kreisgebiet (zur Seltenheit als Faktor des Erhaltungsinteresses: Senatsurt. v. 15.7.2014, aaO; Martin/Krautzberger, aaO, Teil C Rn. 26; Kleine-Tebbe/Martin, aaO, § 3, Ziff. 5.2.4; Dietrich, Denkmalrecht, 2013, Diss. Münster, S. 134) ist. Das ist vorliegend der Fall. Es gibt in der Region Hannover keine Kirchen, die für die geschilderte kirchengeschichtliche Periode Anstoß- oder Abschlusscharakter aufweisen. Daher kann ein Erhaltungsinteresse auch für einen Zwischenschritt in der Entwicklung bestehen, da dieser Schritt die Typik einer ganzen Epoche zum Ausdruck bringt.

Diese Typik ist in der Region Hannover selten. St. Martin in Hannover entspricht in den wesentlichen Merkmalen nicht der E. -Kirche. Es fehlt am Vorliegen aller drei bezeichnenden Merkmale für den Kirchenbau der sechziger Jahre: vieleckiger Grundriss, Zeltdach, abgewerteter Glockenträger. Die E. -Kirche ist damit insofern ein reinerer Grundtyp dieser historischen Periode. Offenkundig ist dies am teils alten Turm von St. Martin. Dass das Konzept der Innenausstattung bei E. sich am Modell von St. Martin orientiert hat, nimmt E. nicht die Schutzwürdigkeit, wenn es sich im Ganzen um eine reinere Darstellung des Zeitgeistes handelt; bei St. Martin war es Teil der Bauaufgabe, einen teilzerstörten Komplex neu zu errichten (vgl. Gutachten Prof. J., S. 24 f.).

Die Melanchthon-Kirche (Bj. 1961 ff.) in Hannover-Bult weist zwar eine vergleichbare Baugestalt auf, orientiert den Grundriss aber noch an der Kreuzform und ist jüngst baulich stark verändert worden. Die Luther-Kirche in Ehrenhausen (Bj. 1964 ff.) repräsentiert im äußeren Erscheinungsbild bereits einen abweichenden Zeitgeschmack und hat eine andere Konstruktion. Die Auferstehungskirche in Hannover-Döhren (Bj. 1964 ff.) kommt ebenfalls als Vertreter der einschlägigen historischen Epoche in Betracht, ist aber etwas später errichtet. Da als Denkmal nicht nur jeweils ein letztes Exemplar geschützt werden soll, spricht die Existenz der als Denkmal angesehenen Auferstehungskirche nicht gegen die Denkmalfähigkeit und –würdigkeit der E. -Kirche.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i. V. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da Landesrecht entscheidungserheblich ist.