Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.12.2014, Az.: 20 ZD 5/14

Aussetzung; Dienstenthebung; Einbehaltung; Parteiwechsel; Zuständigkeitswechsel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.12.2014
Aktenzeichen
20 ZD 5/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.09.2014 - AZ: 10 B 2038/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 NdiszG erfolgender behördlicher Zuständigkeitswechsel ist von Amts wegen durch Berichtigung des Rubrums zu berücksichtigen.

2. Zu den Anforderungen an die Rechtsmäßigkeit von Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge (hier im Einzelfall das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnungen bejaht).

3. Zur Berechnung des Streitwerts in Verfahren, in denen die Aussetzung von Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge begehrt wird.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 10. Kammer - vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 24.161,22 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... Dezember 19.. geborene Antragsteller hat das statusrechtliche Amt des Leitenden Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 16) inne. Bis Anfang … 20.. bekleidete er den Dienstposten des Leiters der Polizeiinspektion B.. Mit Verfügung vom …. Juli 20.. ordnete der Antragsgegner den Antragsteller zur Ausübung einer Tätigkeit als Dozent an den Standort C. der Polizeiakademie D. ab.

Bereits zuvor hatte die Polizeidirektion C. unter dem ... April 20.. gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er im Verdacht stehe, ein Dienstkraftfahrzeug missbräuchlich für Privatfahrten genutzt zu haben. Auf Veranlassung der Polizeidirektion C. wurde im … 20.. gegen den Antragsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, das noch nicht abgeschlossen ist, sondern noch bei der Staatsanwaltschaft anhängig ist.

Mit Verfügung vom ... Februar 20.. dehnte die Polizeidirektion C. das Disziplinarverfahren auf weitere Sachverhalte aus. Sie setzte das Disziplinarverfahren zugleich für die Dauer des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens aus.

Mit Verfügung vom ... Mai 20.. enthob die Polizeidirektion C. den Antragsteller gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG vorläufig des Dienstes, weil im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden werde. Die Polizeidirektion C. ordnete mit dieser Verfügung außerdem gemäß § 38 Abs. 2 NDiszG die Einbehaltung von zehn Prozent der Dienstbezüge des Antragstellers an.

Der Antragsteller hat am ... Juni 20.. bei dem Verwaltungsgericht mit einem gegen die Polizeidirektion C. gerichteten Antrag gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 NDiszG begehrt, die von der Polizeidirektion C. am ... Mai 20.. verfügte vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen auszusetzen.

Der Antragsgegner hat unter dem ... August 20.. dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass er als oberste Disziplinarbehörde das von der Polizeidirektion C. eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 NDiszG an sich gezogen habe.

Das Verwaltungsgericht hat davon abgesehen, anstelle der Polizeidirektion C. den Antragsgegner als solchen zu registrieren. Es hat das Rubrum lediglich dahingehend ergänzt, dass die Polizeidirektion C. durch den Antragsgegner vertreten wird.

Mit Beschluss vom 12. September 2014 hat das Verwaltungsgericht die von der Polizeidirektion C. verfügte vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ausgesetzt. Es ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Anordnungen gemäß § 58 Abs. 2 NDiszG auszusetzen seien, weil ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestünden. Nach derzeitiger Sachlage sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden werde.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, das Rubrum zu berichtigen und ihn anstelle der Polizeidirektion C. als Antragsgegner zu registrieren. Der Antragsteller ist der Beschwerde in der Sache entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat es in prozessrechtlicher Hinsicht allerdings versäumt, nach Eingang des Schriftsatzes des Antragsgegners vom ... August 20.. das Rubrum zu berichtigen und anstelle der Polizeidirektion C. den Antragsgegner als solchen zu registrieren.

Der Antragsgegner hat im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom ... August 20.. dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass er als oberste Disziplinarbehörde das von der Polizeidirektion C. eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 NDiszG an sich gezogen habe. Der auf § 18 Abs. 1 Satz 2 NDiszG beruhende behördliche Zuständigkeitswechsel hatte zur Folge, dass der Antragsgegner anstelle der Polizeidirektion C. sowohl die für die Erhebung einer Disziplinarklage als auch die für Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen zuständige Klagebehörde (§§ 34 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 1 und 2 NDiszG), gegen die ein Antrag nach § 58 NDiszG auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen zu richten ist, geworden ist.

Der behördliche Zuständigkeitswechsel hatte schon im erstinstanzlichen Verfahren zu einem gesetzlichen Parteiwechsel im Sinne der gemäß § 4 NDiszG in Verbindung mit § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 239 ff. ZPO geführt und hätte vom Verwaltungsgericht von Amts wegen berücksichtigt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 2.11.1973 - BVerwG 4 C 55.70 -, juris Rn 13; Urteil vom 14.6.2001 - BVerwG 5 C 21.00 -, juris Rn 12).

2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache nicht begründet.

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Polizeidirektion C. vom ... Mai 20.., den Antragsteller vorläufig des Dienstes zu entheben und einen Teil seiner Dienstbezüge einzubehalten, ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG begegnet.

Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Zugleich kann sie nach § 38 Abs. 2 NDiszG in diesem Fall gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 Prozent der Bezüge des Beamten einbehalten werden. Diese Anordnungen sind nach § 58 Abs. 2 NDiszG auf Antrag des Beamten auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen liegen im Sinne des
§ 58 Abs. 2 NDiszG dann vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Nichtvorliegens der Voraussetzungen dieser Anordnungen größer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies erfordert die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die disziplinarische Höchstmaßnahme zu erwarten ist. Das Wort "voraussichtlich" in § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG bedeutet, dass nur eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhalts geboten ist. Das Gericht muss nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinarische Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es reicht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Dienstentfernung des Beamten muss nach der gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Eine bloße Vermutung für die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme reicht demgegenüber nicht aus (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.2.2008 - 19 ZD 11/07 -; Beschluss vom 14.5.2009 - 20 ZD 4/09 -; Beschluss vom 10.2.2010 - 19 ZD 9/09 -; Beschluss vom 16.3.2010 - 20 ZD 1/10 -; Beschluss vom 26.5.2011 - 20 ZD 5/11 -; Beschluss vom 14.3.2012 - 19 ZD 1/12 -; Beschluss vom 13.9.2012 - 20 MD 8/12 -; Beschluss vom 15.10.2012 - 19 ZD 10/12 -, juris Rn 12).

Nach dem Ergebnis der bisherigen disziplinarrechtlichen Ermittlungen und nach dem Stand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das gegen den Antragsteller geführt wird, kann bei der nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts jedenfalls zurzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher ist als eine unterhalb dieser disziplinarischen Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Der Senat macht sich die insoweit zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu Eigen und verweist auf sie (§ 4 NDiszG i. V. m. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass der schwerwiegendste der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe,

- in der Zeit vom ... Januar 20.. bis zum ... März 20.. in 361 Fällen sechs Dienstkraftfahrzeuge für private Zwecke genutzt und hierdurch einen Schaden von 20.595 € verursacht zu haben,

und der damit im Zusammenhang stehende Vorwurf,

- im Januar 20.. an drei Tagen in einem Umfang von 3 Stunden und 30 Minuten sowie im Januar 20.. an elf Tagen in einem Umfang von 11 Stunden und 15 Minuten falsche Angaben zu seinen Dienstzeiten gemacht zu haben,

noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit als feststehend bewertet werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass es angesichts dieser Sachlage auch unter Berücksichtigung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe,

- in der Zeit vom ... April 20.. bis zum ... März 20.. insgesamt 73 private Dokumente an seinem dienstlichen PC bearbeitet und abgespeichert zu haben, wobei er dies in den Jahren 20.. bis 20.. in 43 von 49 Fällen während seiner Dienstzeit getan und bis auf ein Dokument alle Dokumente auch ausgedruckt habe,

- in der Zeit vom ... Januar 20.. bis zum ... März 20.. mindestens 145 Privattelefonate als Dienstgespräche geführt und in betrügerischer Absicht die hierfür angefallenen Gebühren von 42,48 € nicht entrichtet zu haben, und

- in der Zeit von 20.. bis 20.. Verstöße gegen die Abgabenordnung bzw. Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit Fahrten zur Dienststelle und weiteren Dienstreisen bzw. Werbungskosten begangen zu haben, wodurch ein Steuerschaden von ca. 8.300 € entstanden sei,

an einer hinreichenden Grundlage für die Feststellung fehle, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden werde.

Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist bei der auch dem beschließenden Senat in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Dementsprechend lassen sich auch die Schwere des dem Antragsteller vorgeworfenen, aber noch nicht feststehenden Dienstvergehens, und die Frage des endgültigen Vertrauensverlustes (vgl. § 14 NDiszG) noch nicht verlässlich beurteilen.

Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der gegen den Antragsteller in der Verfügung der Polizeidirektion C. vom ... Mai 20.. erhobene Vorwurf, in der Zeit vom ... Januar 20.. bis zum ... März 20.. in 361 Fällen sechs Dienstkraftfahrzeuge für private Zwecke genutzt und hierdurch einen Schaden von 20.595 € verursacht zu haben, noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht. Insoweit hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Antragsgegners zutreffend zum einen darauf abgestellt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das schon im … 20.. wegen dieses Vorwurfs angestrengt worden ist, immer noch nicht abgeschlossen, sondern nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft anhängig ist, was durchaus die von dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebrachte Vermutung zulässt, dass sich die strafrechtlichen Ermittlungen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen als ausgesprochen schwierig erweisen.

Den von dem Antragsgegner erhobenen Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich an keiner Stelle des Beschlusses mit den im Disziplinarverfahren zur Dienstwagennutzung getroffenen tatsächlichen Feststellungen auseinandergesetzt, vermag der Senat angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 5 und 6 des Beschlusses nicht nachzuvollziehen. Zudem hat auch die Polizeidirektion C. in ihrer Verfügung vom ... Mai 20.. (S. 18) selbst eingeräumt, dass eine dienstrechtliche Bewertung der dem Antragsteller vorgeworfenen Fahrten abschließend erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens vorgenommen werden könne. Ähnlich hat sich die Polizeidirektion C. auch in ihrer erstinstanzlichen Antragserwiderung vom ... Juli 20.. (S. 7) geäußert.

Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass der Vorwurf der rechtswidrigen Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch den 1. Ergänzungsbericht der Polizeidirektion C. vom ... Juni 20.. in Verbindung mit der Excel-Tabelle vom ... Mai 20.. (Anlagen 1 und 2 der Ausweitungsverfügung der Polizeidirektion C. vom ...2.20..) belegt werde. Dem ist der Antragsteller jedoch schon mit seiner erstinstanzlichen Antragsschrift vom ... Juni 20.. unter Verweis auf seine Schriftsätze vom ... Juni 20.. und ... Juli 20.. entgegengetreten. Dem Schriftsatz vom ... Juni 20.. hat der Antragsteller eine von ihm gefertigte Excel-Tabelle beigefügt, in der er Angaben zu dem Zweck der Fahrten gemacht hat. In dem vorgenannten Schriftsatz hat der Antragsteller zudem diverse Personen bezeichnet, um den gegen ihn erhobenen Vorwurf zu entkräften. Die Polizeidirektion C. hat hierzu mit Schriftsatz vom ... Juli 20.. ausgeführt, sie habe sich aufgrund des seinerzeitigen Vorbringens des Antragstellers - das Disziplinarverfahren ist erst mit Verfügung vom ... Februar 20.. für die Dauer des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens ausgesetzt worden - nicht veranlasst gesehen, durch Vernehmung von Zeugen Beweis zu erheben, weil der Antragsteller in keinem Einzelfall einen konkreten Beweisantrag mit einem Beweisthema zu einer konkret vorgeworfenen missbräuchlichen Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs gestellt habe. In seiner Beschwerdebegründung vom ... Oktober 20,. hat der Antragsgegner ergänzt, das Vorbringen des Antragstellers sei pauschal und ohne Substanz geblieben, es habe sich nur um nicht glaubhafte Schutzbehauptungen gehandelt (S. 6 und 8 des Schriftsatzes vom ...10.20..). Der Antragsteller hat demgegenüber schon im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom ... Juli 20.. (S. 2) zutreffend auf § 22 NDiszG hingewiesen, wonach die zuständige Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln hat. Die sich hieraus ergebende Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen setzt nicht voraus, dass der betroffene Beamte zuvor gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 NDiszG einen formellen Beweisantrag gestellt hat. Der Senat hält es hiernach ebenso wie das Verwaltungsgericht jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht für gerechtfertigt, die Einwände des Antragstellers gegen den Vorwurf der rechtswidrigen Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen zu bewerten.

Das Verwaltungsgericht hat zu dem Vorwurf der rechtswidrigen Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen weiter ausgeführt, der Antragsteller habe bereits mit Schriftsatz vom ... Juni 20.. vorgetragen, dass die dienstliche Veranlassung der Teilnahme an Repräsentationsveranstaltungen und der damit verbundenen Fahrten (Hin- und Rücktransport) ausdrücklich durch den ehemaligen Polizeipräsidenten im Einvernehmen mit dem Landespolizeipräsidenten festgestellt und gestattet worden sei. Auf der Tagung für den höheren Dienst im Jahr 20.. in C. sei von dem ehemaligen Polizeipräsidenten dargestellt worden, dass die Dienstfahrzeuge von den Leitern der Polizeiinspektionen zu Repräsentationszwecken genutzt werden dürften. Das sei auch mit dem Landespolizeipräsidenten abgestimmt. Diese Nutzung schließe ein Abholen vom und Zurückbringen zum Wohnort ein. Dasselbe sei noch einmal auf einer Tagung der PI-Leiter in C. ausdrücklich bestätigt worden.

Zu diesem Vorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich, wenn die Dienstwagennutzungen von dem ehemaligen Polizeipräsidenten und dem Landespolizeipräsidenten für rechtmäßig erachtet worden seien oder der Antragsteller entsprechende Äußerungen dahingehend habe verstehen dürfen, möglicherweise die rechtliche Einordnung der Dienstwagennutzung (Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung - Kfz-Richtlinie -, RdErl. d. MF vom 4.10.2002, Nds. MBl. S. 911; ersetzt durch RdErl. d. MF vom 11.5.2012, Nds. MBl. S. 398) ändere und sich die Frage stelle, ob der Antragsteller einem rechtlich relevanten Verbotsirrtum erlegen gewesen sei.

Hiergegen wendet der Antragsgegner ein, dass die von dem Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Ziffer 6.2.2 der Kfz-Richtlinie in Betracht gezogene Möglichkeit einer geänderten rechtlichen Einordnung nicht nachvollziehbar sei.

Es kann offen bleiben, ob die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Antragsgegners zutreffen. Denn die Rechtsausführungen sind jedenfalls nicht geeignet, den davon zu unterscheidenden Gesichtspunkt der rechtlichen Erheblichkeit der von dem Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, ob der Antragsteller angesichts des dargestellten Sachverhalts einem rechtlich relevanten Verbotsirrtum erlegen war, in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat zu dem Vorwurf der rechtswidrigen Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen ferner dargelegt, bei der rechtlichen Bewertung der mit diesem Vorwurf im Zusammenhang stehenden Fragen habe der heutige Polizeipräsident in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom .. April 20.. darauf hingewiesen, dass ihm der ehemalige Generalstaatsanwalt anlässlich der Nutzung eines Dienstwagens durch den Antragsteller bestätigt habe, dass insoweit keine strafrechtliche Relevanz bestehe. In dieser Stellungnahme habe der heutige Polizeipräsident ausgeführt, als Leiter der PI E. habe er im Herbst 20.. erfahren, dass sich der Antragsteller in seiner damaligen Funktion als Leiter des F. für die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung von zu Hause in G. durch einen Kraftfahrer mit einem Dienstwagen habe abholen lassen. G. liege nicht im Einzugsbereich der Polizeiinspektion. Zur Klärung der Frage, ob durch eine missbräuchliche Nutzung bereits eine strafrechtliche Relevanz gegeben sei, habe er - der heutige Polizeipräsident - sich an den damaligen Generalstaatsanwalt gewandt. Dieser habe in dem geschilderten Fall die strafrechtliche Relevanz verneint, da ein dienstlicher Bezug gegeben gewesen sei.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es könne im Moment nicht erkennen, dass diesem Einwand nachgegangen worden sei.

Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht - wie der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat - dem vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt fehlerhaft eine rechtliche Bedeutung zuerkannt hat. Denn es handelt sich nur um eine ergänzende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die die angefochtene Entscheidung nicht allein und selbständig trägt. Dies gilt auch für die von dem Antragsgegner angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei zu beachten, dass der Antragsteller bereits am ... April 20.. anlässlich der Besprechung und Eröffnung der disziplinaren Vorwürfe darauf hingewiesen habe, dass ihm die entsprechende Erlasslage nicht bekannt sei.

Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend den dem Antragsteller gegenüber erhobenen Vorwurf, im … 20.. an drei Tagen in einem Umfang von 3 Stunden und 30 Minuten sowie im … 20.. an elf Tagen in einem Umfang von 11 Stunden und 15 Minuten falsche Angaben zu seinen Dienstzeiten gemacht zu haben, rügt der Antragsgegner mit der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe das unsubstantiierte Vorbringen des Antragstellers, das als bloße Schutzbehauptung zu werten sei, ausreichen lassen, "um diesen Vorwurf komplett auszublenden".

Auch dieses Vorbringen des Antragsgegners ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat den Vorwurf nicht etwa "komplett ausgeblendet", sondern ihn noch nicht als erwiesen angesehen. Dies ergibt eine verständige Würdigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 7 des Beschlusses, die mit der Feststellung enden, dass der erhobene Vorwurf nicht mit der erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen werden kann. Zuvor hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise deutlich gemacht, warum es zu der Einschätzung gelangt ist, dass es zu dem Vorwurf der Durchführung weiterer Ermittlungen bedarf.

Ausgehend von der - wie ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme, dass die Vorwürfe der rechtswidrigen Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen und der Arbeitszeitmanipulation nicht mit der erforderlichen Sicherheit als festgestellt betrachtet werden können, ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass es zurzeit auch unter Berücksichtigung der dem Antragsteller des Weiteren vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen an einer hinreichenden Grundlage für die Feststellung, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, fehlt.

Die Vorwürfe der privaten Nutzung des dienstlichen PC und des Führens von Privattelefonaten als Dienstgespräche, die der Antragsteller nicht als erwiesen ansieht, haben - was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - für sich betrachtet nur eine geringere disziplinarrechtliche Relevanz (vgl. zur disziplinarrechtlichen Ahndung der privaten Nutzung eines dienstlichen PC z. B. Bay. VGH, Urteil vom 26.9.2014 - 16a D 13.253 -, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.1.2013 - 3 A 10684/12 -, juris; vgl. zur disziplinarrechtlichen Ahndung der widerrechtlichen Nutzung einer dienstlichen Telefoneinrichtung z. B. BVerwG, Urteil vom 19.5.2004 - BVerwG 1 D 17.03 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 26.10.2010 - 20 LD 8/09 -). Mit seinem Beschwerdevorbringen, im Zusammenhang mit sämtlichen anderen Vorwürfen mache die Nutzung des dienstlichen PC zu privaten Zwecken und das Führen von Privattelefonaten als Dienstgespräche in dem vorgeworfenen Umfang aber ein durchgehendes Fehlverhalten und die Grundeinstellung des Antragstellers deutlich, dass er dienstliche Arbeitsmittel und die Dienstzeit einfach für private Zwecke einsetzen könne, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Denn der Antragsgegner ist bei seinem Vorbringen davon ausgegangen, dass die Vorwürfe der rechtswidrigen Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen und der Arbeitszeitmanipulation mit der erforderlichen Sicherheit als erwiesen anzusehen sind, was jedoch - wie ausgeführt wurde - nicht der Fall ist.

Die Einschätzung des Antragsgegners, dass die dem Antragsteller vorgeworfenen und von ihm in der Sache nicht bestrittenen steuerrechtlichen Verfehlungen - in der Zeit von 20.. bis 20.. Verstöße gegen die Abgabenordnung bzw. Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit Fahrten zur Dienststelle und weiteren Dienstreisen bzw. Werbungskosten, wodurch ein Steuerschaden von ca. 8.300 € entstanden ist - disziplinarrechtlich von Gewicht sind, und dass es insoweit unerheblich ist, dass das Steuerstrafverfahren am ... Januar 20.. gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 2.500 € und Ausgleich des Schadens eingestellt worden ist, teilt der Senat. Ob der Antragsteller jedoch - wie der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung vom ... Oktober 20.. (S. 17) vorträgt - mit seinem steuerrechtlichen Fehlverhalten derart grundlegende charakterliche Mängel offenbart hat, die das Vertrauen des Dienstherrn in den Antragsteller nachhaltig erschüttern und ihn auch in den Augen der Allgemeinheit "als nicht mehr tragbar" erscheinen lassen, lässt sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen. Dies bedarf einer sorgfältigen Würdigung aller Umstände dieses Einzelfalls im Hauptsacheverfahren (vgl. § 14 NDiszG), wobei im Rahmen der Gesamtwürdigung von wesentlicher Bedeutung sein wird, in welchem Umfang dem Antragsteller die Begehung eines Dienstvergehens anzulasten sein wird (vgl. zur disziplinarrechtlichen Ahndung steuerrechtlicher Verfehlungen z. B. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -; Nds. OVG, Urteil vom 8.1.2013 - 20 LD 9/11 -; Urteil vom 23.4.2013 - 20 LD 2/12 -).

b) Da mithin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bestehen, war auch die weitere Anordnung, zehn Prozent der Dienstbezüge des Antragstellers einzubehalten, auszusetzen. Denn diese setzt die wirksame Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung voraus (§ 38 Abs. 2 NDiszG).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 69 Abs. 1 NDiszG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Für die Streitwertberechnung bei der vorläufigen Dienstenthebung als statusrechtlicher Angelegenheit gemäß § 38 Abs. 1 NDiszG ist in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (für das erstinstanzliche Verfahren der bis zum 15.7.2014 geltende § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG) zunächst einmal von der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen auszugehen. Die Formulierung "Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge" ist durch Art. 3 Nr. 18 b) des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung vom 1. August 2013 in das Gesetz eingefügt worden (dort enthalten in Absatz 5). Unter dem Begriff der "Bezüge" im Sinne der Neuregelung sind nach der Rechtsprechung des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen 5. Senats des beschließenden Gerichts nicht die individuellen Bezüge eines Beamten mit seinen konkreten Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen zu verstehen, sondern - wie im Anwendungsbereich des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung - das Endgrundgehalt des streitigen Amtes (Nds. OVG, Beschluss vom 25.8.2014 - 5 ME 116/14 -, juris Rn 18 m. w. N.; Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 -). Dieser Rechtsauffassung, die von zahlreichen Obergerichten geteilt wird (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13 -, juris Rn 18 ff.; Brem. OVG, Beschluss vom 9.1.2014 - 2 B 198/13 -, juris Rn 52; Thür. OVG, Beschluss vom 13.3.2014 - 2 EO 511/13 -, juris Rn 3 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 10.6.2014 - 1 So 45/14 -, juris Rn 8; a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2014 - 6 B 1381/13 -, juris Rn 18 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 L 56/14 -, juris Rn 11 ff.), schließt sich der beschließende Senat an.

Dass seit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts nicht mehr - wie zuvor - der 13-fache Betrag des Endgrundgehalts des streitigen Amtes, sondern die "Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge" zugrunde zu legen ist, hat zur Folge, dass nur noch 12 statt wie zuvor 13 Monatsbezüge in die Berechnung einfließen. Abgesehen von dieser Reduzierung würde sich der Streitwert in Fällen dieser Art aber nochmals erheblich verringern, wenn auf die Bezüge abgestellt würde, die der Betreffende - dem Wortlaut des § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG entsprechend (bis zum 15.7.2014: § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG) - "im laufenden Kalenderjahr" erhielte (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013, a. a. O., Rn 19), was dem gesetzgeberischen Ziel, den Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren zu verbessern (BR-Drucks. 517/12 S. 2, 374; BT-Drucks. 17/11471 S. 1, 2 f., 245 f.), zuwiderliefe. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich genannten Zielsetzung lässt sich den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig entnehmen, dass mit der Gesetzesänderung ein Systemwechsel beabsichtigt worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013, a. a. O., Rn 20 ff.; Thür. OVG, Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O., Rn 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 10.6.2014, a. a. O., Rn 8). Für die Auslegung des Senats, wonach weiterhin das Endgrundgehalt des streitigen Amtes maßgeblich ist, sprechen zudem Praktikabilitätserwägungen (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 10.6.2014, a. a. O., Rn 8), weil die Gerichte anderenfalls in allen Fällen dieser Art auf eine Auskunft der Bezügestelle angewiesen wären, um den Streitwert festsetzen zu können, statt ihn - wie bisher - dem Gesetz zu entnehmen.

Der danach für die Streitwertberechnung bei der vorläufigen Dienstenthebung zugrunde zu legende Betrag des 12-fachen Endgrundgehalts des Antragstellers, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 inne hat, ist auf ein Viertel dieses Betrages zu kürzen. Diese Kürzung beruht zum einen darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (§ 58 Abs. 1 NDiszG). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (bis zum 15.7.2014: § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG) die besoldungsrechtlichen Folgen einer Entlassung bereits enthalten sind, während im Disziplinarrecht die Einbehaltung von Dienstbezügen gesondert nach § 38 Abs. 2 NDiszG angeordnet wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2010 - 20 ZD 1/10 -; Beschluss vom 26.5.2011 - 20 ZD 5/11 -).

Danach ergibt sich hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren ein Wert des Streitgegenstandes in Höhe von jeweils 19.415,82 € (6.471,94 € x 3,25).

Hinsichtlich der angeordneten Einbehaltung von Dienstbezügen ist in Anlehnung an Verfahren, in denen ein so genannter Teilstatus im Streit ist, als Streitwert von dem zweifachen Jahresbetrag des Kürzungsbetrags der aktuellen Dienstbezüge auszugehen, der wegen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Da der Kürzungsbetrag monatlich 395,45 € beträgt (vgl. S. 25 der Verfügung vom ...5.20..), ergibt sich insoweit ein Streitwert von 4.745,40 € (395,45 € x 24 : 2 = 4.745,40 €).

In Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG ergibt dies für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren einen Gesamtstreitwert in Höhe von jeweils 24.161,22 € (19.415,82 € + 4.745,40 €).

Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 NDiszG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.