Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.12.2014, Az.: 1 KN 106/12
Bebauungsplan; Bekanntmachung; DIN-Vorschrift; Nachverdichtung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.12.2014
- Aktenzeichen
- 1 KN 106/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 7 BauGB
- § 13a BauGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
In Niedersachsen muss auf die DIN 4109 in der Bekanntmachung eines Bebauungsplanes nicht hingewiesen werden, weil diese im Nds.Ministerialblatt vollständig abgedruckt ist.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Antragstellerinnen wenden sich im Wesentlichen zum Schutze ihrer Wohnruhe gegen die im Betreff genannte 2. Änderung des Bebauungsplans 04/16 „E. III“, mit dem auf einem bislang mit Denkmälern bestandenen, im Übrigen durchgrünten, 15.675 m² großen Bereich Wohnbauflächen geschaffen worden sind. Zweck des Planes ist, mit den Erträgnissen den Bestand der Baudenkmäler zu sichern, an denen Instandhaltungsrückstau entstanden sei. Außerdem diene die Planänderung der Nachverdichtung der Flächen mit Wohngebäuden.
Der Planbereich liegt an dem südöstlichen Ortsrand von H., nördlich der L I.. Im Norden wird das Plangebiet von dem J. Weg begrenzt, im Westen von der K. Stich-Straße (nördlicher Abzweig von der K. Straße) und der Bestandsbebauung, im Süden von der K. Straße und der Straße Am L.. Östlich schließt sich Bestandsbebauung und dann unbebaute Landwirtschaftsfläche an. Die überplante Fläche ist dadurch gekennzeichnet, dass auf ihr verstreut fünf z. T. denkmalgeschützte Gebäude mit größeren Freiflächen dazwischen stehen, die vom Plangeber für die gewünschte Verdichtung genutzt werden sollen.
Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des im Aktivrubrum genannten Grundstücks. Dieses Grundstück grenzt westlich unmittelbar an das Plangebiet an und liegt westlich des im angegriffenen Plan festgesetzten Baufeldes Nummer 1, das in Nord-Süd-Richtung 30 m lang und in einem Abstand von 10 m zur Planwestgrenze platziert ist. Der Antragstellerin zu 2. gehört das gleichfalls im Aktivrubrum genannte Wohngrundstück. Zu dessen Südgrenze hält die genannte Baufläche 1 mit ihrer 12 m breiten nördlichen Stirnseite einen Abstand von 3 m ein. Dieses Grundstück liegt gleichfalls außerhalb des Planänderungsbereichs, ist aber Teil der Urfassung des Bebauungsplanes Nr. 04/14 „E. III“. Dieser war 1987 rechtsverbindlich geworden und hatte unter anderem für das Grundstück der Antragstellerin allgemeines Wohngebiet festgesetzt, das in offener Bauweise mit zwei Vollgeschossen sollte bebaut werden können. Die Grundflächenzahl war mit 0,2, die Geschossflächenzahl mit 0,3 festgesetzt worden. Am Ostrand des Planes lag zum Außenbereich hin orientiert ein Sondergebiet „Biotechnische Forschung“, für das zweigeschossige Bauweise mit Ausnutzungsziffern von 0,3/0,4 festgesetzt worden war. Gegenstand der 1. Planänderung war die Umwandlung dieses Sondergebiets in ein allgemeines Wohngebiet mit im Wesentlichen westöstlich angeordneten Bauteppichen.
Der hier interessierende Bereich war von der 1995 bewirkten 1. Planänderung nicht betroffen gewesen. Für ihn waren unverändert fünf Bauteppiche festgesetzt worden, welche teils durch Baudenkmäler ausgefüllt waren, teils durch „Translozierung“ aufgefüllt werden sollten. Diese Baufelder konzentrierten sich im Wesentlichen im Süden des Areals.
Am 18. März 2010 schloss die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen betreffend die Kostentragung für das künftige Planaufstellungsverfahren. Im März 2011 fasste die Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss für den Änderungsplan als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 23. März bis 21. April 2011 frühzeitig beteiligt. Der damals vorgestellte Entwurf sah für das Baufeld 1 einen schräg aufgestellten Bauriegel vor, an den von Süden her eine Zufahrt bis hart an den Rand der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin zu 1 geführt werden sollte.
Die Antragstellerinnen wandten sich mit Schreiben vom 21. April 2011 gegen diesen Entwurf und machten insbesondere im Hinblick auf Lärm Einwendungen geltend.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt wurde der Entwurf zum ersten Mal in der Zeit vom 23. November bis 23. Dezember 2011. Das war dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen vorab mitgeteilt worden - einschließlich einer Aufstellung der bei der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen. Mit Fax vom 14. November 2011 teilte dieser der Antragsgegnerin „der guten Ordnung“ halber mit, seine Ausführungen vom 21. April 2011 seien als Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung anzusehen.
Die Antragstellerin zu 2. äußerte sich mit einem am „22.12.2012“ datierten Schreiben, das am 23. Dezember 2011 bei der Antragsgegnerin einging. Darin monierte sie unter anderem die Verkleinerung der Teiche, außerdem die Baufelder deren Ausnutzung ihr Grundstück verschatten würde. Es sei nicht realistisch, dass diese Baufelder ausschließlich über Fußwege würden erreicht werden können.
Nach neuerlicher Veränderung des Entwurfs legte die Antragsgegnerin diesen mit eingeschränkten Äußerungsmöglichkeiten in der Zeit vom 1. bis 15. Februar 2012 öffentlich aus. Die Antragstellerin meldete sich mit einem Schreiben vom 14. Februar 2012, welches bei der Antragsgegnerin einen Eingangsstempel vom 16. Februar 2012 erhielt. Die Beteiligten streiten darum, ob das Schriftstück schon tags zuvor eingegangen war.
Unabhängig vom Eingangsdatum befasste sich der Rat in seinen Abwägungen mit den von den Antragstellerinnen eingereichten Stellungnahmen und beschloss die zweite Planänderung am 16. April 2012 als Satzung.
Der Plan setzt einen äußeren Streifen des Plangebiets und die Bestandsgebäude als Allgemeines Wohngebiet fest; ausnahmsweise können Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Nicht zugelassen sind wegen zu erwartender Verkehrsimmissionen unter anderem Gartenbaubetriebe und Tankstellen. Der Binnenbereich wird bis auf die Bestandsgebäude als private Grünfläche festgesetzt. In der Mitte der südlichen Randzone ist eine private Verkehrsfläche festgesetzt. Im Norden erfährt der Ring des Allgemeinen Wohngebiets eine Unterbrechung durch einen vorhandenen Teich, der zur Grünfläche gehört und entsprechend ausgewiesen ist.
Das Baufeld 1 (maximale Gebäudemaße ca. 29 x 11 m) liegt mit seiner Längsseite östlich gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. Die Baugrenze wahrt einen Abstand von ca. 10 m zur westlichen Plangrenze. Das Wohnhaus der Antragstellerin zu 1. seinerseits ist etwa 8 m von der östlichen Grundstücksgrenze, die auch Plangrenze ist, entfernt. Außerhalb des Baufeldes 1 ist eine Fläche für eine Nebenanlage (ca. 4 x 9 m) direkt an der Grenze zur Antragstellerin festgesetzt. Die Nebenanlagenfläche ist durch eine rote Linie als „Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen“ gekennzeichnet. Darüber hinaus ist sie durch ein „N = Nebenanlagen“ gekennzeichnet. Nebenanlagen sind im Wohngebiet auch sonst zulässig.
Die textliche Festsetzung Nr. 3.2 ordnet an, dass auf den festgesetzten Bauflächen Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze ausschließlich in den dafür vorgesehenen Flächen zulässig seien. Diese liegen an der Südgrenze des Plans zur L I. orientiert. Dort sind drei Zufahrten zum Plangebiet zwingend festgesetzt, deren zwei auf die Straße Am L. münden; die dritte führt unmittelbar auf die K. Straße. Nr. 3.3 bestimmt, dass auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Private Parkanlage Zuwegungen zu den einzelnen Baufeldern ausschließlich in Form von Fußwegen zulässig seien. Dementsprechend heißt es in der Planbegründung:
„Die Planungskonzeption sieht vor, dass das Planungsgebiet, mit Ausnahme der Flurstücke 45/27 [Nordostecke], 45/28 [Osten], 45/22 [westliches Denkmalgrundstück] und 45/24 [Südwesten] ausschließlich durch Fußwege erschlossen wird.“
Die Begründung führt ferner aus, dass im Süden des Plangebiets Fahrzeugremisen festgesetzt sind. Sie fährt fort:
„Auch auf den Grundstücken 45/27 und 45/28 sind die notwendigen Pkw-Stellplätze aus städtebaulichen Gründen am südlichen Rand des Flurstücks unterzubringen.“
Unter Nr. 5 „Immissionsschutz“ werden wegen des Straßenlärms Lärmpegelbereiche bezeichnet und angeordnet, auf der Grundlage der DIN 4109 sei ein schalltechnischer Einzelnachweis vorzulegen. Von diesen Festsetzungen könne ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im Genehmigungsverfahren der Nachweis erbracht werde, im Einzelfall lägen an den Fassaden geringere Lärmpegel vor. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile könnten dann entsprechend der DIN 4109 reduziert werden.
Die Antragstellerinnen bringen zur Begründung ihres Normenkontrollantrages vor:
Sie seien antragsbefugt und nicht präkludiert. Der Plan habe nicht im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden dürfen, weil er Außenbereich – nicht nur eine Außenbereichsinsel im Innenbereich – überplane. Die Verkehrslärmproblematik hinsichtlich des im Plangebiet entstehenden Lärms sei nicht rechtmäßig abgewogen. Seine Festsetzungen seien nicht geeignet, das in der Planbegründung geschilderte Plankonzept rechtlich umzusetzen. Die Erschließung des Planungsgebietes ausschließlich durch Fußwege sei nämlich nur für die Private Grünfläche festgesetzt. Dadurch könne es doch zu motorisiertem Verkehr und Stellplatzlärm im allgemeinen Wohngebiet kommen. Insbesondere werde der Plan voraussichtlich so ausgenutzt werden, dass eine Zufahrt zum Baufeld 1 an der Westgrenze des Plangebiets führen werde. Die verkehrliche Erschließung des Planbereichs über Privatfußwege nach Süden hin sei darüber hinaus abwägungsfehlerhaft, weil sie Verkehrsgefahren provoziere, wenn die Kraftfahrzeuge sich von den Stellplätzen an der Südgrenze des Plangebietes in den Verkehr auf der L I. begeben würden. Schließlich sei die Abwasserentsorgung nicht gesichert. Der Ensembleschutz der vorhandenen Bebauung werde verletzt. Vorhandene gesetzlich geschützte Biotope würden vernichtet oder zumindest gestört.
Die Antragstellerinnen beantragen,
den am 16. April 2012 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan 04/16 „E. III“, 2. Änderung für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Ansicht, der Antrag sei schon unzulässig. Die Stellungnahmen beider Antragstellerinnen seien nicht innerhalb der Auslegungszeiten eingegangen. Im Übrigen handele es sich um eine zulässige Innenverdichtung nach § 13a BauGB. Die Verkehrslärmproblematik sei durch die getroffenen Festsetzungen – besonders die einer Fahrzeugremise auf dem Flurstück 45/26 sowie das Verbot anderweitig angeordneter Stellplätze in Ziffer 3.2 – bewältigt, der Denkmalschutz umfassend beachtet und mit den zuständigen Stellen abgestimmt und die Abwasserentsorgung durch den Neubau eines Speichers gewährleistet. Die vorhandenen Biotope vor allem in Gestalt der beiden Teiche seien planerisch gesichert; im Übrigen sei deren teilweise Beeinträchtigung durch die vorliegende Ausnahmegenehmigung gesichert.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
II.
Der fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. ist gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Normenkontrollantrag unzulässig, wenn Antragsteller nicht von der Stellungnahmemöglichkeit innerhalb des Zeitraums der öffentlichen Auslegung(en) nach § 3 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht haben und auf die Rechtsfolgen dieses Versäumnisses hingewiesen worden war. Ein entsprechender Hinweis liegt hier vor. Unstrittig hat sich die Antragstellerin zu 1. nicht innerhalb der Auslegungszeiten beteiligt.
Die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB eingereichten Stellungnahmen können nicht die Beteiligung in der Auslegungsphase ersetzen; das gilt auch, wenn nach der Auslegungsphase wieder auf die alten Stellungnahmen hingewiesen wird. Das ist vom Gesetzgeber so gewollt. § 47 Abs. 2a VwGO spricht davon, dass Einwendungen „im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs)“ erhoben werden müssen, wenn keine Präklusion eintreten soll. Die frühzeitige Beteiligung ist in § 3 Abs. 1 BauGB geregelt. Daher kann eine Beteiligung in dieser Phase nicht ausreichen. Der Plangeber soll eine gewisse Sicherheit haben, dass in der Auslegungsphase nach § 3 Abs. 2 BauGB das Abwägungsmaterial möglichst vollständig gesammelt werden kann. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 -, BauR 2014, 1136 = RdL 2014, 226 = NVwZ 20114, 786) gilt dies im Grundsatz für jede öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, d. h. auch die wiederholte. Im Falle mehrfacher öffentlicher Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs muss ein Antragsteller jedenfalls dann innerhalb der Auslegungsdauer einer weiteren öffentlichen Auslegung Einwendungen erheben, wenn der Planentwurf - wie hier - unter anderem deshalb verändert wurde, um seinen Interessen Rechnung zu tragen. Unterlässt er eine Stellungnahme, ist der Antragsteller mit einem Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Diese Rechtswirkung tritt auch dann ein, wenn der Plangeber die nicht fristgerecht erhobenen Stellungnahmen gleichwohl berücksichtigt hat (OVG Hamburg, Urt. v. 19.12.2012 – 2 E 11/11.N –, BauR 2013, 1102).
Der Normenkontrollantrag ist im Übrigen ohnehin auch in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. unbegründet, wie sich aus den folgenden Ausführungen entsprechend ergibt.
Ob der fristgerecht eingereichte Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2. ebenfalls gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig ist, kann offen bleiben, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist. In der mündlichen Verhandlung konnte nicht geklärt werden, ob Stellungnahmen rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung eingereicht worden sind. Der Grund dafür liegt darin, dass der Eingangsstempel der Antragsgegnerin auf der Stellungnahme das Datum des 16. Februars 2012 trägt. Der Auslegungszeitraum war am Vortag abgelaufen. Die Antragstellerin behauptet, die Stellungnahme sei bereits am 15. Februar fristgerecht eingegangen gewesen, die Antragsgegnerin kann dies zwar nicht gänzlich ausschließen, sieht aber die Antragstellerin zu 2 in der (i. E. nicht erfüllten) Pflicht, die Rechtzeitigkeit des Eingangs nachzuweisen. Die Antragstellerin zu 2. war in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend und konnte daher zu Art und Datum der Übermittlung nichts Klärendes beitragen.
Die Antragstellerin zu 2. ist jedenfalls antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Grundsätzlich vermittelt § 1 Abs. 7 BauGB ein Recht auf Abwägung zusätzlicher Verkehrsimmissionen. Das Grundstück der Antragstellerin liegt zwar nicht im Planbereich. Es ist allerdings nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie durch planbedingte Verkehrsimmissionen belästigt werden wird. Das ergibt sich vor allem auch aus der Zulassung von Beherbergungsbetrieben im Plangebiet. Dass diese Nutzung nur eine Ausnahmenutzung ist, muss zugunsten der Antragstellerin in der Beurteilung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages noch nicht gewürdigt werden.
Zwar ist motorisierter Verkehr nach der Plankonzeption der Planbegründung auf dem Flurstück 45/26 ausgeschlossen. Der Plan enthält aber keine Festsetzung des Inhalts, dass innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets Zufahrtswege zu den Baufeldern unzulässig sind. Hinsichtlich des Lärmgutachtens ist unklar, ob dort die Ausnahmenutzung nach dem Plan berücksichtigt war. Auch die Antragsgegnerin hat diesen Belang offenbar als abwägungserheblich angesehen und daher in die Abwägung eingestellt.
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2. ist (jedenfalls) unbegründet.
Der Plan ist nicht fehlerhaft bekannt gemacht. Zwar fehlt auf der Planurkunde ein Hinweis auf die Bereithaltung der DIN 4109, obwohl diese Vorschrift in den Festsetzungen in Bezug genommen wurde. Diese Tatsache ist aber unschädlich, weil die DIN 4109 in Niedersachsen im Ministerialblatt im Wortlaut einschließlich ihrer späteren Änderungen öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nach § 83 Abs. 1 NBauO n. F. (inhaltsgleich mit § 96 Abs. 1 der Altfassung) können Regeln der Technik als Technische Baubestimmungen im Nds. Ministerialblatt bekannt gemacht werden. Sie sind dann gemäß Abs. 2 einzuhalten. Es kann dahinstehen, ob die Regeln der Technik als Technische Baubestimmungen Normen des öffentlichen Rechts werden. Vorliegend kommt es lediglich auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme für die Antragstellerin an. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 29.7.2010 – 4 BN 21.10 –, BRS 76 Nr. 48) hat aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, dass der Bürger verlässlich und in zumutbarer Weise die für ihn maßgeblichen Vorschriften muss zur Kenntnis nehmen können.
„Wenn erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist.“
An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2013 (- 4 BN 48.13 -, ZfBR 2014, 158 = BauR 2014, 503 = UPR 2014, 148)
1. Die planende Gemeinde muss für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, "sicherstellen", dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können; Ausnahmen für den Fall, dass sich der vom Bebauungsplan betroffene Personenkreis signifikant anders zusammensetzt als derjenige, der in einer Vielzahl von Bebauungsplänen planunterworfen ist, scheiden schon aus Gründen der Rechtssicherheit aus.
2. Die Judikatur des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, die, soweit es um die Erfüllung des Publizitätserfordernisses geht, auf den konkreten Adressatenkreis der Regelung abstellt, der typischerweise von einer Regelung betroffen ist, ist auf Bebauungspläne nicht übertragbar.
festgehalten und damit die Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 26) für die Bauleitplanung ausdrücklich nicht übernommen.
Hinweis und Bereithaltung durch die Antragsgegnerin war hier nicht erforderlich. Zwar mag namentlich Nr. 5.1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen nur umgesetzt werden können, wenn der Planunterworfene im Zusammenhang mit einem Bauantrag die DIN 4109 anwendet. Die Antragsgegnerin brauchte aber nicht von sich aus sicherzustellen, dass der/jeder Planunterworfene sich vom Inhalt dieser DIN 4109 verlässlich Kenntnis verschaffen kann. Diese ist in Niedersachsen durch das Sozialministerium so publiziert worden, dass jeder Planunterworfene eine zumutbare Möglichkeit hat, sie vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Die Ur-Fassung der DIN 4109 wurde einschließlich aller Beilagen im vollen Wortlaut im NdsMinBl 1991, S. 259 ff. als Technische Bauvorschrift auf der Grundlage von § 96 NBauO a. F. (entspricht § 83 NBauO 2012) veröffentlicht. Dass diese Technische Baubestimmung damit allgemein verbindlich geworden ist, ist in diesem Zusammenhang vielleicht weniger von Belang als der Umstand, dass mit dieser Publikation jedermann die zumutbare Möglichkeit offen steht, sich von ihrem Inhalt vollständige Kenntnis zu verschaffen. Dasselbe gilt für die einzige seither, und zwar im Januar 2001 bewirkte Änderung der DIN 4109 (Änderungsnorm DIN 4109/A1:2001-01). Deren voller Wortlaut wurde im Nds. Ministerialblatt 2005, Seiten 940 (941 f.) abgedruckt. Das Ministerialblatt ist eine zuverlässige Quelle für die abgedruckten Inhalte. Es wird hinreichend häufig in Bibliotheken kostenfrei bereitgehalten; allein in Papierform an über 30 Standorten in Niedersachsen; dazu tritt die elektronische Verfügbarkeit. Daher kann offen bleiben, ob eine – schwierige – Auffindbarkeit der DIN-Norm selbst im Internet für die Möglichkeit verlässlicher und zumutbarer Kenntnisnahme ausreicht. Auch auf die Frage, ob die Bezugnahmen auf die DIN-Vorschrift im Plan für dessen Vollzug wesentlich sind, kommt es wegen der ausreichenden Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht an.
Es ist ein zumutbarer Zugang, sich auf das Niedersächsische Ministerialblatt einzulassen. Der in jedem Fall einzuschaltende Entwurfsverfasser muss eine bestimmte Qualifikation aufweisen (§ 53 Abs. 3 ff. NBauO 2012, 58 Abs. 3 ff. NBauO a. F). Daher ist mit Sicherheit zu erwarten, dass er die DIN 4109 findet und beherrscht.
Es handelt sich um einen Plan zur Innenverdichtung im Sinne des § 13a BauGB. Die Antragsgegnerin hat dabei keinen Außenbereich überplant, so dass es unerheblich ist, ob § 13a BauGB auf Außenbereiche anwendbar sein kann. Das ergibt sich schon daraus, dass der Ausgangsplan E. III von 1987 das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Mit der ersten Änderung war ein im Ausgangsplan östlich des hier interessierenden Areals ausgewiesenes Sondergebiet Verwaltung für Biologische Forschung in ein Wohngebiet umgeplant.
Unabhängig von der planungsrechtlichen Lage stand bereits vor der hier zu behandelnden 2. Änderung östlich des Plangebiets Bestandsbebauung, die zum Außenbereich hin abgrenzte. Auch danach griff der Außenbereich nicht in den „Park“ über. Bei diesem Areal handelt es sich zwar um den ehemaligen M. hof, also eine ehemalige Hofstelle. Diese wird jedoch schon seit längerer Zeit nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. K. Straße und die Straße Am L. stellen eine Zäsur dar, die zum Außenbereich hin abgrenzt. Ausweislich der Lichtbilder in der Planbegründung wies das Plangebiet schon bisher eher den Charakter eines Parks im Innenbereich auf als den des Außenbereichs. Es handelte sich im Plangebiet um eine zwar lockere, aber insgesamt geschlossene Bebauung. Dafür spricht auch die Darstellung im Flächennutzungsplan.
Der Plan ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Das ist der Fall, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). Vorliegend könnte bezweifelt werden, ob es im öffentlichen Interesse liegen kann, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Sanierung der Bestandsbebauung (vgl. Schreiben der Beigeladenen an die Antragsgegnerin v. 5. Mai 2009 mit Berechnung erforderlicher Neubauten) durch einen Bebauungsplan, der eine Nachverdichtung erlaubt, zu schaffen. Von einer Gefälligkeitsplanung unterscheidet sich die Situation jedoch dadurch, dass die Bestandsgebäude denkmalgeschützt sind und also an ihrem Erhalt ein öffentliches Interesse besteht. Unabhängig davon ist der Plan durch die erwünschte Nachverdichtung selbständig tragend gerechtfertigt. Das ist ein Gesichtspunkt, der nach § 1a Abs. 2 BauGB im städtebaulichen, d. h. öffentlichen Interesse liegt. Selbst wenn man also zu der Ansicht gelangen würde, dass die Förderung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Denkmaleigentümers keine Erforderlichkeit des Planes begründen kann und damit ein Einstellungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen würde, wäre dieser für den Plan unerheblich (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), weil die Absicht der Nachverdichtung die Planerforderlichkeit eigenständig trägt.
Die textliche Festsetzung Nr. 3.3 ist im Zusammenhang mit der Nr. 3.2 rechtmäßig und nicht ungeeignet, das Plankonzept umzusetzen. Sie schließt Fahrwege zu den Baufeldern über die Private Grünfläche aus. Das Plankonzept der Planbegründung geht darüber hinaus davon aus, dass kein motorisierter Verkehr zu allen Baufeldern im Flurstück 45/26 - auch außerhalb der Grünfläche - stattfinden soll. Das spiegelt sich in den Festsetzungen des Planes nicht ausdrücklich wider. Denn zum Baufeld 2 wäre theoretisch ein Fahrweg entlang der Baufelder 5-3 denkbar, zum Baufeld 1 über das Flurstück 45/22.
Der Plan „verhindert“ dies vor allem durch die Festsetzung der großen Remise im Süden von 45/26 im Zusammenhang mit dem Verbot von Stellplätzen in den Baufeldern aus der Festsetzung Ziffer 3.2. Aus der Sicht des erkennenden Senats sind die Festsetzungen des Plans im Zusammenhang gesehen geeignet für die Umsetzung der in der Begründung dargestellten Plankonzeption. Da die Remisenfläche anderweitig nicht genutzt werden darf, und Stellplätze anderweitig vom Verbot der Ziffer 3.2 betroffen sind, durfte die Antragsgegnerin annehmen, dass hier die Stellplätze für die Baufelder 1 und 2 entstehen und nicht nahe am Baufeld. Insofern war die Verwirklichung der Plankonzeption auch ohne eine ausdrückliche zwingende Festsetzung gesichert. Der Plangeber ging zu Recht davon aus, dass gelegentlicher Lieferverkehr zu den Baufeldern unproblematisch ist und zu jedem Wohngebiet gehört.
Der Plan genügt den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB. Ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan ist rechtswidrig, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Schließlich liegt eine Verletzung auch vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301).
Die Planung hat das Problem von Verkehrslärm ausweislich der Planbegründung und der Abwägungsliste gesehen und in die Abwägung eingestellt. Es kommt vorliegend allenfalls in Betracht, dass das Gewicht dieses Belangs für sich genommen verkannt oder falsch abgewogen wurde. Auch dies ist nicht der Fall. Maßgeblich dafür ist zunächst, dass eine Nutzung des Baufeldes 1 als Beherbergungsbetrieb nur als Ausnahme zugelassen ist. Da eine im Ermessen stehende und das gemeindliche Einvernehmen voraussetzende Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB nur erteilt werden darf, wenn das Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO gewahrt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 31 Rn. 25 m.w.N. der Rspr. des BVerwG) ist, steht der Gemeinde ein nachgelagertes Problembewältigungsverfahren zur Verfügung. Die Baugenehmigung für die Ausnahmenutzung darf danach nur erteilt werden, wenn von ihr keine unzumutbaren Immissionen ausgehen. Die Antragsgegnerin konnte demgemäß ihre Abwägung im Planverfahren auf die Regelnutzung nach dem Plan konzentrieren.
Dies ist vorliegend eine Wohnnutzung. Der durch eine Wohnbebauung ausgelöste zusätzliche Verkehrslärm ist in einem Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen; das gilt jedenfalls dann, wenn er nicht in konzentrierter Form ein Grundstück der Bestandsbebauung belastet. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr kann es nur zu Belastungen der Bestandsgrundstücke durch Immissionen kommen, die von einzelnen neuen Baufeldern ausgehen. Es besteht kein Anspruch der Eigentümer der Bestandsbebauung auf Fortbestand einer benachbarten parkartigen Grünfläche. Die Größe des Baufeldes 1 überschreitet zwar den Rahmen der vorhandenen Bebauung, ist aber noch nicht so überdimensional, dass der zu erwartende Verkehrszuwachs für die Nachbarn unzumutbar wäre. Neue Immissionen können auch dann hinzunehmen sein, wenn ein für die vorhandene Nachbarschaft ungewöhnlich großer Baukörper ermöglicht wird. Das gilt z. B. dann, wenn neben einer Einfamilienhaussiedlung ein Reihenhaus ermöglicht wird. Der VGH Kassel (Urt. v. 7.4.2014- 3 C 914/13.N -, DVBl. 2014, 1013 = BauR 2014, 2082) hat dies indirekt im Leitsatz 1 klargestellt: „1. Das Heranrücken eines reinen Wohngebietes an ein anderes reines Wohngebiet löst auch dann keine Antragsbefugnis der Eigentümer angrenzender Grundstücke aus, wenn der Bebauungsplan entgegen den bisherigen Festsetzungen Mehrfamilienwohnhäuser vorsieht.“
Selbst wenn entgegen der generellen Plankonzeption motorisierter Verkehr bis zum Baufeld 1 führen würde, wäre dies hinzunehmen. Der Ausschluss von Stellplätzen wird dazu führen, dass Verkehr – wenn überhaupt – nur ausnahmsweise bis an das Baufeld heranreicht. Das gilt auch in Bezug auf die Stichstraße von der K. Straße aus.
Die Fläche für eine Nebenanlage an der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin zu 1. ist nicht für die Anlage von Stellplätzen geeignet. Zwar ist die Festsetzung nicht ganz eindeutig, weil die rote Umgrenzungslinie im Plan auch für Stellplätze/Remisen genutzt wird. Der Buchstabe N grenzt die Nutzung aber auf Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ein. Diese Auslegung korrespondiert mit der festgesetzten großen Remise an der Südgrenze des Planbereichs und dem Verbot von Stellplätzen in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen. Daher ist an dieser Stelle Parklärm nicht zu befürchten.
Selbst wenn die Antragsgegnerin nicht erreicht haben sollte, dass - wie die Antragstellerinnen als vermeintliches Planungsziel vorgeben - schlichtweg überhaupt kein Fahrverkehr bis an die Grenzen des Bebauungsplanänderungsbereichs dringt, wäre der Plan nicht abwägungswidrig. Die Antragsgegnerin hatte das Ziel „geringe Belastung der Plannachbarn mit Verkehrslärm“ mit ihrer Planungstätigkeit nicht so verknüpft, dass es einen „Inkonsistenzfehler“ darstellte, wenn neue Bebauung ermöglicht würde, die trotz der am Plan-Südrand positionierten Flächen für den ruhenden Verkehr gelegentlich doch mit Kraftfahrzeugen angefahren werden.
Die Vorlage für die Bescheidung der eingegangenen Einwendungen ist nicht von der Annahme getragen, mit den Planfestsetzungen sei es absolut und nach jeder Sichtweise ausgeschlossen, dass Kraftfahrzeuge nach Beendigung der Bauphase zu den neuen Baufenstern gelangten. Es wird darin zwar darauf verwiesen, Anlagen für den ruhenden Verkehr seien ebenso exklusiv am Plansüdrand festgelegt wie die Zufahrten an der Südseite, außerdem, dass im begrünten Planbinnenbereich nur Fußwege sollten verlaufen dürfen. Daran knüpft sich aber nicht die Erwartung, es werde unter keinen Umständen sich auch nur ein einziges Fahrzeug dorthin verirren dürfen. Vielmehr nimmt die Antragsgegnerin dort an, „ein gelegentliches Befahren bei der Anlieferung oder Abholung von sperrigen oder schweren Gegenständen ist aus Gemeindesicht nicht problematisch. Ein regelmäßiges Befahren ist aufgrund der Festsetzungen nicht zu befürchten.“ Das ist ebenso realistisch wie abwägungsrechtlich unbedenklich. Entgegen dem Eindruck, den die Antragstellerinnen zu erwecken versuchen, hatte die Antragsgegnerin die Planaufstellung nicht mit dem Junktim verbunden, neue Bauflächen nur entstehen zu lassen, wenn dies keinerlei akustische Auswirkungen durch Kraftfahrzeuge auf die Nachbarschaft hervorbringe. Vielmehr bestand das Ziel darin, dies weitgehend auszuschließen. Das ist der Antragsgegnerin mit einem vor § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu beanstandenden Ergebnis gelungen.
Die Fahrzeugbewegungen, welche gleichwohl noch stattfinden können - zu denken ist etwa an den Transport schwerer Möbel oder Einbauküchen -, sind den Antragstellerinnen sowie den übrigen Nachbarn ohne weiteres zuzumuten. Der Urplan Nr. 64 hatte nach Inhalt und Begründung keine Verheißung enthalten, dort werde unter keinen Umständen gebaut werden. Die erste Planänderung, mit der das Sondergebiet Biotechnik in allgemeines Wohngebiet mit streifenförmigen Bauteppichen umgewandelt worden war, schloss nicht das Versprechen ein, damit seien alle Umplanungsabsichten abgeschlossen.
Es war für die Anlieger sicherlich ein Vorteil, dass sich bis zur zweiten Planänderung nur einige wenige Baudenkmale auf dem Gelände verteilten. Dass dies eine regelrechte Idylle darstellt, zeigen die umfangreichen Farblichtbilder in der Planbegründung. Doch das ist kein Umstand, auf den sich die Anlieger auf immerdar sollten verlassen dürfen. Sie hatten zwar das Glück, dass das Sondergebiet für biotechnische Forschung zum Vorteil weiterer allgemeiner Wohnbebauung aufgegeben worden war. Doch das bedeutete keine Umplanung, welche das „Planungsrad“ gleichsam zum Stehen bringen und jede weitere Veränderung ausschließen sollte. Gerade der erhebliche, von der Beigeladenenseite in der Äußerung vom 5. Mai 2009 eingehend dargestellte, von den Antragstellerinnen nicht mit der gebotenen Substanz bestrittene Umfang der notwendigen Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten und damit verbundene Finanzbedarf, die teilweise translozierten Gebäude zu erhalten, sowie die §§ 1a Abs. 2 und 13a BauGB, denen mit der angegriffenen zweiten Planänderung - selbständig tragend - ebenfalls Rechnung getragen werden sollte, zeigen vielmehr, dass mit Umplanungen immer gerechnet werden musste. Es konnte also nie um das „Ob“, sondern stets nur/allenfalls um das „Wie“ einer baulichen Verdichtung gehen.
Dieses „Wie“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Namentlich das östlich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. festgesetzte Baufeld ist nicht zu ausladend dimensioniert, dass die Verdichtung deshalb zu beanstanden wäre. Seine Platzierung ist im Verhältnis zu den Grundstücken der Antragstellerinnen nicht zu beanstanden. Es hält schon zur Plangrenze einen Abstand von ca. 10 m, zusätzliche Abstände kommen auf den Grundstücken der Antragstellerinnen hinzu. Das sind größere Abstände als sie nach Bauordnungsrecht erforderlich wären. Für ein Wohngebiet sind solche Abstände und auch noch geringere Abstände üblich und zumutbar. Auch die festgesetzte Fläche für eine Nebenanlage an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin zu 1. ist mit Bauordnungsrecht vereinbar. Der Verlust des freien Blicks in das vormals deutlich stärker naturgeprägte Plangebiet ist für die Antragstellerinnen zweifelsfrei ein tatsächlicher Nachteil. Mit diesem muss aber für Grundstücke an der Grenze bisheriger Wohngebiete häufig gerechnet werden. Zudem wurde die Positionierung und Dimensionierung der neuen Bauflächen ganz wesentlich durch Gesichtspunkte des Denkmalschutzes mitbestimmt. Sie sollten nach Möglichkeit nicht so dimensioniert und platziert sein, dass die Wirkung der vornehmlich im mittleren und südlichen Teil des Planänderungsbereiches aufgestellten Denkmäler Schaden nimmt. Daher war es mehr oder minder unumgänglich, die neuen Bauflächen - aufgelockert - eher zum Nordrand und damit zu den Grundstücken der Antragstellerinnen hin zu orientieren.
Die Länge des Baufeldes 1 (30 m von der Antragstellerin zu 1. aus betrachtet) ist für diese sicher sehr ungewohnt. Doch hatte der Senat beispielsweise auch in seinem Urteil vom 19. April 2012 (- 1 KN 23/11 -, BauR 2012, 1624 = BRS 79 Nr. 54, JURIS-Rdnr. 80) wegen des hohen Werts, welcher der Binnenverdichtung (§ 1a Abs. 2 BauGB) zum Vorteil damit verschonten Außenbereichs zukommt, sogar noch weit dichter an die Bestandsbebauung heranrückende Baufelder nicht zu beanstanden. Die Einhaltung des bauordnungsrechtlichen (Abstands-)Minimums muss nicht das einzige Ziel gerechter Abwägung sein. Hier wurde aber ein deutlich größerer Abstand erreicht als er nach der NBauO 2012 zu halten ist.
Der Plan hat die Nachverdichtung mithin ohne Rechtsfehler zugelassen. Die übrigen Baufelder liegen noch weiter entfernt.
Das Google-Maps-Luftbild zeigt für 2014 das fertig gestellte Reihenwohnhaus im Baufeld 1 mit Terrassen zum Grundstück der Antragstellerin hin. Die Fläche für die Nebenanlage wurde offenbar bisher nicht genutzt. Diese tatsächliche Nutzung bleibt zwar hinter der zulässigen Nutzung zurück, zeigt aber, dass die Konzeption der Planbegründung hinsichtlich der Verkehrsfragen realistisch war.
Die Rasterlärmkarten des Lärmgutachtens zeigen im Vergleich ohne und mit geplanter Bebauung, dass beide Antragstellerinnen von der geplanten Bebauung insofern profitieren werden, als der von der L I. ausgehende Lärm bei ihnen nur verringert ankommen wird. Insofern verbessert sich ihre Immissionssituation sogar.
Auch eine maximale Ausnutzung des Plans würde keine höhere Immissionsbelastung ergeben. Denn Stellplätze an den Baufeldern 1 und 2 werden durch die Planfestsetzungen ausgeschlossen. Die Nutzer dieser Baufelder müssen also am Südrand des Plangebiets parken. Nach der Plankonzeption dürfen sie nicht einmal ihre Einkäufe mit dem PKW zum Baufeld bringen. Denn die Festsetzung 3 legt fest, dass die Baufelder 1 und 2 über die private Grünfläche mit Fußwegen erschlossen werden. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, dass an den südlich gelegenen Stellplätzen unmotorisierte Transportmittel („Bollerwagen“; Sackkarren etc.) bereitgehalten werden, um schwerere Gegenstände zu den Baufeldern zu bringen. Das ist schlüssiges Erschließungskonzept, das dem Denkmal-/Ensembleschutz im zentralen Teil des Plangebiets gerecht wird. Sollten die Fußwege derzeit auch außerhalb des Baugeschehens - abgesehen von Ausnahmefällen (s. z. B. S. 14 u.) - als Fahrwege benutzt werden, so wäre das möglicherweise eine planwidrige Nutzung. Diese stellt aber die Schlüssigkeit des Plankonzepts nicht in Frage.
Für die Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope im Plangebiet war eine Ausnahme der zuständigen Behörde eingeholt worden. Diese liegt in den Planakten vor (Ausnahmegenehmigung vom 2. März 2011). Die Antragstellerin hat insoweit keine weiteren inhaltlich angereicherten Kritikpunkte am Plan benannt.
Der Denkmalschutz im Plangebiet ist durch die Gestaltungsvorschriften des Plans gesichert. Dies ergibt sich aus der Zustimmung der zuständigen Behörde. Zudem sind für Baumaßnahmen denkmalrechtliche Genehmigungen erforderlich, in deren Rahmen verbleibende Probleme bewältigt werden können; vgl. den Hinweis Nr. 4 auf der Planurkunde. Die neuen Baufelder rücken nicht so nahe an die Denkmäler heran, dass schon deshalb ernstlich eine Gefährdung des Umgebungsschutzes zu befürchten wäre. Denkmälern muss andererseits nicht jedwede Nachbarschaft erspart werden/bleiben. Das Antragsvorbringen enthält keinen durchgreifenden Anhaltspunkt für die Annahme, die Wirkung der - zumindest teilweise ohnedies aus „ihrer“ Umgebung herausgerissenen, d. h. „translozierten“ Gebäude komme erst dann auskömmlich zum Tragen, wenn die bisherige Parklandschaft im Wesentlichen erhalten bleibe.
Hinsichtlich von Verkehrsgefahren sieht die zuständige Behörde keine zusätzlichen gravierenden Probleme. Denn der Ein- und Ausfahrtsverkehr zum Baugebiet wird erheblichen Teils (zwei von drei festgesetzten Ausfahrten münden auf diese schwach befahrene Straße) über die Straße Am L. abgewickelt. Nur die westlichste der drei Ausfahrten mündet - wie schon bisher - auf die L I.. Der Einfahrtsbereich ist in Abstimmung mit der zuständigen Behörde so ausgestaltet, dass gute Sichtverhältnisse gewährleistet sind. Ein erhöhtes Unfallaufkommen seit der teilweisen Verwirklichung des Plans konnte von der Antragstellerin nicht dargetan werden und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Verkehrssituation mag auf den ersten Blick unübersichtlich sein. Einem Kraftfahrer muss aber nicht jedwede Schwierigkeit von den Schultern genommen werden, sich in den laufenden Verkehr einzufädeln. Hinsichtlich der Einfahrt ins Plangebiet sind keine wesentlichen Schwierigkeiten zu erkennen.
Die Antragstellerinnen hatten in der Auslegungsphase auf die problematische Abwasserversorgung hingewiesen. Die Abwägungsliste hatte konzediert, dass es bei Starkregenereignissen im Kanalnetz Probleme durch Rückstau gebe. Zur Entlastung sei daher der Bau eines Schmutzwasserspeicherbehälters im Bereich N. geplant. Dieser werde sich positiv auf die Schmutzwasserentwässerung auswirken. Der Bau, so die Ratsvorlage 028/2012 vom 20. März 2012 (Anlage Seite 4 zu Nummer 5), sei in diesem Jahr vorgesehen; Haushaltsmittel hierfür seien eingestellt.
So ist es auch gekommen. Unter O. ist zu lesen, am 27. August 2012 hätten die Vorarbeiten (Baufeldräumung) für den Bau eines Schmutzwasserspeichers am Hauptpumpwerk N. begonnen. Ein dort aufzufindender Lageplan zeigt Lage und Dimensionierung des Bauwerks. Die Erwartung der Antragsgegnerin, das Problem werde sich lösen lassen, war daher nicht ungerechtfertigt. Die erforderlichen Arbeiten am Schmutzwasserspeicher „N.“ wurden im engen zeitlichen Anschluss an den Satzungsbeschluss verwirklicht. Rückstauereignisse im Plangebiet, die aus der Zeit vor der Planaufstellung bekannt waren, haben die Antragstellerinnen nicht geltend gemacht und sind seitdem offenbar auch nicht mehr aufgetreten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 167 VwGO, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.