Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.12.2014, Az.: 7 KS 30/12
Anerkenntnis der Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans; Anliegergebrauch; Gewerbegrundstück; Rechts rein/Rechts raus Verkehr; Zugänglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.12.2014
- Aktenzeichen
- 7 KS 30/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs 1 Nr 3 BauGB
- § 28 Abs 1 PBefG
- § 29 Abs 8 PBefG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Das Vertrauen in den Fortbestand einer bisher gegebenen bestimmten Verkehrsanbindung (Zugänglichkeit des Parkplatzes eines Lebensmitteldiscounters durch Rechts- und Linksabbiegeverkehr) ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Verlängerung der Stadtbahnstrecke A-Nord von Misburg-Nord bis Misburg-Mitte in Hannover.
Die beigeladene Vorhabenträgerin ist ein Unternehmen, das die Infrastruktur für den Stadtbahnverkehr in Hannover betreibt. Sie beabsichtigt, den Stadtteil Misburg-Mitte, der bisher nicht an das Stadtbahnnetz angebunden ist, durch eine Verlängerung der vorhandenen Trasse anzuschließen. Das Vorhaben ist zweiter Teil der Planung. Der erste Teilabschnitt von Lahe bis Misburg-Nord wurde am 15.07.2008 planfestgestellt und ist seit Ende 2010 in Betrieb. Die geplante Trasse folgt in dem hier streitigen Bereich dem Verlauf der Buchholzer Straße.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Buchholzer Straße …, Hannover (= Gemarkung Misburg, Flur …, Flurstück …), auf dem sich ein F. -Markt befindet. Die Baugenehmigung wurde ihrer Rechtsvorgängerin am 02.07.2002 erteilt. Sie sieht - zusätzlich zu 28 erforderlichen Stellplätzen - weitere 36 Stellplätze und damit insgesamt 64 Stellplätze auf dem Grundstück vor. Nach einer aufgrund der Einwendungen der Klägerin vorgenommenen Umplanung sieht die Planung der Beigeladenen noch eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin in einem Umfang von ca. 110 m² vor, was den Verlust mehrerer Stellplätze zur Folge hat.
Der Antrag der Beigeladenen auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens wurde am 06.11.2009 gestellt. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen fand vom 23.11. bis zum 22.12.2009 statt; die Einwendungsfrist endete am 05.01.2010.
Mit Schreiben vom 23.12.2009 - eingegangen bei der Beklagten am 28.12.2009 - erhob die Klägerin Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Die beabsichtigte Inanspruchnahme ihres Grundstücks sei nicht erforderlich. Die geplante Trasse verlaufe ab „Am Forstkamp“ straßenbündig und nutze stadtauswärts den Fahrbahnbereich der Buchholzer Straße. Ab Hausnummer 37 – unmittelbar bei ihrem Grundstück - solle sie dagegen auf einem besonderen Bahnkörper geführt werden. Dies mache es erforderlich, neben dem Bahnkörper noch eine separate Fahrbahn mit einer Breite von 5,50 m auszuweisen. Die Auffassung der Vorhabenträgerin, ein straßenbündiger Bahnkörper habe so erhebliche Nachteile, dass er auszuschließen sei, weil der Gleisbereich auch vom motorisierten Individualverkehr (MIV) als Aufstellfläche genutzt werde und mit Behinderungen der Stadtbahn durch das Abbiegen der Anlieger und Kunden zu rechnen sei, berücksichtige ihre Interessen als Grundstückseigentümerin nicht hinreichend. Die Abbiegeproblematik lasse sich durch eine straßenverkehrsrechtliche Regelung lösen, es sei im Übrigen auch nicht ersichtlich, warum sie genau vor ihrem Grundstück einen besonderen Bahnkörper erforderlich mache, in den anschließenden Bereichen jedoch nicht.
Die Vorhabenträgerin beurteile im Übrigen die Schutzwürdigkeit ihres Eigentums unzutreffend. Der Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 1648 der Stadt Hannover vom 22.06.2006, dessen textliche Festsetzungen bis zu einer Grundstückstiefe von 3 m Stellplätze nur bis zu einer Inanspruchnahme der Fläche für den Bau der Stadtbahn für zulässig erklärten, verfange nicht. Sie nutze das Grundstück bereits aufgrund einer Baugenehmigung vom 02.07.2002, die die auf dem Grundstück befindlichen 64 Stellplätze ausdrücklich festsetze, und genieße daher insoweit Bestandschutz. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, der allein ihr Grundstück umfasse, habe sie im Übrigen auch keinerlei Kenntnis gehabt. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit nur 64 Stellplätzen bereits sehr eingeschränkt sei. Ein Entfallen von mindestens weiteren 7 Stellplätzen und ein Fahrleitungsmast im Bereich der Einfahrt werde die Parksituation zusätzlich massiv verschlechtern, zumal die wegfallenden 12 Stellplätze in Queraufstellung nur durch 5 Stellplätze in Längsaufstellung ersetzt werden könnten.
Im Zuge des weiteren Planungsverfahrens wurde der Klägerin eine Umgestaltung der Stellplätze im vorderen Grundstücksbereich vorgeschlagen, die eine Schrägaufstellung sowie eine doppelte Zufahrtsmöglichkeit vorsieht und lediglich zum Entfallen von sechs Stellplätzen führt. Diese erklärte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 21.02.2011 u.a.: „Mit der von Ihnen vorgeschlagenen Umgestaltung der Stellplätze ist unsere Mandantin trotz der damit verbundenen Grundstückseinbußen einverstanden“. Sie sei jedoch nicht damit einverstanden, dass der F. -Markt künftig nicht mehr von beiden Richtungen angefahren und in beide Richtungen direkt verlassen werden könne. Diese verkehrstechnische Möglichkeit sei für sie von existentieller Bedeutung. Nach vergleichenden Kalkulationen müsse sonst mit einem Umsatzrückgang von 50 % gerechnet werden, so dass die Rentabilität des Standortes dann nicht mehr gewährleistet sein werde, zumal sich in unmittelbarer Nähe ein G. -Markt mit einer erheblich günstigeren Zugangssituation befinde. Mit Schreiben vom 06.04.2011 ergänzte sie hierzu, dass die Möglichkeit eines U-Turns an den anschließenden Kreuzungen die Zugangserschwerung nicht entfallen lasse und Kunden daher den ohne aufwendige Wendemanöver sehr viel einfacher erreichbaren nahegelegenen G. -Markt bevorzugen würden. Sie sehe daher keine Möglichkeit, der Planung in ihrer gegenwärtigen Form zuzustimmen.
Die Beklagte erließ am 22.12.2011 den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und wies darin die Einwendungen der Klägerin zurück. Grundsätzlich sei zwar eine Reduzierung der Grundstücksinanspruchnahme möglich, wenn auf den besonderen Bahnkörper vor dem Grundstück der Klägerin verzichtet werde und die Stadtbahn stattdessen straßenbündig fahre. Die Nutzung der Straßenfläche durch unterschiedliche Verkehrsteilnehmer - Stadtbahn und Fahrzeuge - löse jedoch Probleme hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aus. Eine straßenbündige Gleisführung werde dazu führen, dass jeder Linksabbieger die Stadtbahn blockiere, was gerade zu Rushhour-Zeiten zu langen Wartezeiten für die Stadtbahn führen werde, die im Interesse der Nutzer und des mit der Stadtbahn verbundenen Zeitgewinns nicht hinnehmbar seien. Ein straßenbündiges Gleis werde außerdem zu höheren Lärmimmissionen führen, da nach der Schall 03 für ein solches Gleis ein Zuschlag von 5 dB(A) vorgesehen sei, während ein Rasengleis, wie in der Planung vorgesehen, zu Lärmreduzierungen von 2 dB(A) führe. Hinsichtlich der Grundstückseinbußen gehe sie als Planfeststellungsbehörde nach den Schreiben der Klägerin vom 21.02. und 06.04.2011 davon aus, dass dieser Einwand sich aufgrund der von der Vorhabenträgerin vorgeschlagenen Umgestaltung der Stellplätze, die Gegenstand der Planung geworden sei, erledigt habe. Wegen des Einwandes, die Möglichkeit, den Lebensmittelmarkt aus beiden Richtungen anfahren zu können, sei von existentieller Bedeutung, zumal sich in der Nähe ein Konkurrenzunternehmen befinde, das nach Fertigstellung der Baumaßnahme einen erheblichen Standortvorteil haben werde, sei darauf hinzuweisen, dass es einen Rechtsanspruch auf Erhalt einer bestehenden günstigen Verkehrsanbindung nicht gebe. Die Planfeststellungsbehörde sehe zwar die Belastung der Klägerin durch die wegfallende Zugangsmöglichkeit für Linksabbieger, jedoch müsse diese Beeinträchtigung hingenommen werden, weil die Errichtung eines besonderen Gleises für die Stadtbahn als unverzichtbar anzusehen sei. Denn ansonsten werde das Ziel der Maßnahme, einen leistungsfähigen und schnellen Anschluss von Misburg an das Zentrum von Hannover zu gewährleisten, aufgrund von Staubildung und der Verzögerung durch Linksabbieger nicht erreicht werden können. Es sei zu berücksichtigen, dass sich in unmittelbarer Nähe des Supermarktes Kreuzungsbereiche mit Wendemöglichkeiten befänden, so dass sich für die Kunden nur geringfügige Umwege ergäben.
Hiergegen hat die Klägerin am 08.02.2012 - fristgerecht - Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, der Eingriff in ihr Eigentum sei nicht in der erforderlichen Weise gewichtet worden und daher das Abwägungsgebot verletzt. Mit lediglich 64 Stellplätzen sei der auf ihrem Grundstück betriebene Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb hinsichtlich der Parkplatzsituation bereits sehr eingeschränkt. Diese Situation werde sich durch den Wegfall von sieben weiteren Stellplätzen sowie durch die Aufstellung eines Fahrleitungsmastes auf dem Grundstück weiter massiv verschlechtern. Die bisherigen 64 Stellplätze seien ihr durch die Baugenehmigung vom 02.07.2002 genehmigt worden und genössen daher Bestandschutz. Einschränkungen, wie sie der später in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 1648 in seinen textlichen Festsetzungen vorsehe, enthalte die Baugenehmigung nicht. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes habe sie im Übrigen bisher keinerlei Kenntnis gehabt; auch sei die Aufstellung des Planes seinerzeit nicht von ihr veranlasst worden. Die Planfeststellungsbehörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die entsprechende Einwendung sich erledigt habe. Deren Auffassung liege eine Fehlinterpretation ihrer Schreiben vom 21.02. und 06.04.2011 zugrunde. Darin habe sie zwar gegenüber der Vorhabenträgerin geäußert, dass sie trotz der Grundstückseinbuße mit der vorgeschlagenen Umgestaltung der Stellplätze einverstanden sei, zugleich habe sie jedoch deutlich gemacht, dass eine entsprechende Vereinbarung hierüber nur geschlossen werden könne, wenn zugleich sichergestellt werde, dass der Lebensmitteleinzelhandelsmarkt weiterhin von beiden Richtungen direkt angefahren und in beide Richtungen direkt wieder verlassen werden könne. Infolge dieser Fehlbeurteilung habe die Planfeststellungsbehörde ihre diesbezüglichen Belange nicht mehr in die Abwägung eingestellt, obwohl sie in beiden Schreiben deutlich gemacht habe, dass die Änderung der Zu- und Abfahrtssituation die Rentabilität des Betriebes wesentlich beeinträchtige. Die Gegenargumentation des Planfeststellungsbeschlusses, es befänden sich in unmittelbarer Nähe Kreuzungsbereiche mit Wendemöglichkeiten, verkenne das typische Kundenverhalten. Die Erfahrung zeige, dass Kunden auch geringfügige Umwege nicht in Kauf nähmen, sondern den nächsten verkehrsgünstiger gelegenen Supermarkt anführen; dies gelte erst recht, wenn sich auch noch die Parksituation als beengt und schwierig darstelle. Beides führe nach ihrer Erfahrung zu einer Existenzgefährdung des F. -Marktes auf dem Grundstück, zumal in der Nähe mit dem Markt der Firma G. ein Mitbewerber vorhanden sei, der nach Fertigstellung der Baumaßnahme einen Standortvorteil haben werde.
Soweit der Planfeststellungsbeschluss im Bereich ihres Grundstücks für die Stadtbahn einen besonderen Bahnkörper vorsehe statt einer straßenbündigen Gleisführung, liege dem eine Verkennung der Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange, insbesondere ihres Eigentumsgrundrechts, zugrunde. Die Regelungen über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) sähen einen separaten Gleiskörper nur als Sollvorschrift vor, ließen straßenbündige Gleise in engen Querschnitten jedoch zu. Insofern entspreche es keiner ordnungsgemäßen Abwägung, einem besonderen Baukörper bereits überall dort Vorrang einzuräumen, wo es - auch unter Inanspruchnahme von Privatgrundstücken über die Grenze der Belastbarkeit des Grundstückseigentümers hinaus - technisch möglich sei. Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, dass die befürchteten Verkehrsbehinderungen im gesamten angrenzenden Bereich in Richtung der Straße „Am Forstkamp“ hingenommen werden könnten, während sie im Bereich ihres Grundstücks angeblich nicht mehr hinnehmbar seien.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22.12.2011 für den Bau der Verlängerung der Stadtbahnstrecke A-Nord von Misburg-Nord bis Misburg Mitte aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig und leide an keinem offensichtlichen und für die Betroffenheit der Klägerin erheblichen Mangel. Das Bestehen der Baugenehmigung vom 02.07.2002 und deren Inhalt sei von ihr nicht in Zweifel gezogen worden. Es stehe außer Frage, dass die darin genehmigten Anlagen Bestandsschutz genössen. Dies stehe jedoch einer Inanspruchnahme des Grundstücks für die Stadtbahnverlängerung nicht entgegen. Die Einwände der Klägerin hätten zu einer Umplanung geführt, die - statt ursprünglich acht - lediglich sechs Stellplätze entfallen lassen werde. Die Anordnung in Senkrechtaufstellung (gemeint: Schrägaufstellung) könne erhalten werden; die Anlegung einer zweiten Abfahrt verbessere die Rangiersituation. Im Hinblick auf die Schreiben der Klägerin vom 21.02. und 06.04.2011 sei sie deshalb von einer Erledigung des Einwandes hinsichtlich der Gestaltung der Parkplätze ausgegangen. Hinsichtlich des Eigentumseingriffs sei hingegen keine Erledigung angenommen worden. Insoweit nehme der Planfeststellungsbeschluss eine Abwägung vor. Zwar ließe sich durch eine gänzlich straßenbündige Streckenführung im Bereich des Grundstücks der Klägerin eine Inanspruchnahme ihres Grundeigentums noch weiter verringern, einer solchen Planungsalternative stünden jedoch überwiegende öffentliche Gesichtspunkte entgegen. Zum einen komme es bei dieser Variante zu Störungen des Straßenbahnverkehrs, da der motorisierte Individualverkehr den Gleisbereich vor den Knotenpunkten ebenfalls als Aufstellfläche nutzen werde, was im Ergebnis das Planungsziel einer schnellen und leistungsfähigen Verbindung von Misburg ins Zentrum von Hannover gefährde. Zum anderen werde ein straßenbündiger Gleiskörper auf der ohnehin schon stark vorbelasteten Buchholzer Straße zu erhöhten Lärmimmissionen führen. Ein straßenbündiges Gleis sei bei den schalltechnischen Berechnungen mit einem Malus von 5 dB(A) zu berücksichtigen, während ein besonderer Gleiskörper als Rasengleis, wie er hier planfestgestellt sei, zu einer Lärmminderung von 2 dB(A) führe. Diese erheblichen Nachteile rechtfertigten in ihrer Gesamtschau die Grundstücksinanspruchnahme der Klägerin. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das Eigentum der Klägerin in seiner Schutzwürdigkeit gemindert sei. Die am 02.07.2002 erteilte Baugenehmigung sehe unter Ziffer 16 nur 28 Pkw-Stellplätze als erforderlich vor; die genehmigten weiteren 36 Stellplätze seien weder Bedingung noch Auflage der Baugenehmigung. Es handele sich nicht um notwendige Stellplätze im Sinne von § 47 Abs. 2 NBauO. Die Klägerin müsse sich im Rahmen der Abwägung außerdem die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegenhalten lassen, die in § 3 vorsähen: „Auf den Flächen entlang der Buchholzer Straße sind bis zu einer Grundstückstiefe von 3,0 m Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Stellplätze und bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig wären, nur bis zu einer Inanspruchnahme der Flächen für den Bau der Straßenbahn zulässig“. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan sei am 31.03.2002 gefasst worden; die öffentliche Auslegung habe vom 03.03. - 03.04.2006 stattgefunden. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Auslegung bereits Eigentümerin gewesen und unterliege infolge der ordnungsgemäßen Bekanntmachung, die am 22.06.2006 stattgefunden habe, den Einschränkungen des Bebauungsplanes. Es sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das im Auftrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin tätige Ingenieurbüro mit Schreiben vom 17.06.2002 die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes für sich und ihre Rechtsnachfolger gemäß § 33 Abs. 3 BauGB a.F. anerkannt habe. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin annehme, dass dieses Anerkenntnis sich nicht auf die spätere textliche Festsetzung in § 3 des Bebauungsplanes beziehe, bleibe es dabei, dass die Abwägung für eine Inanspruchnahme des Grundstücks ausgefallen wäre, zumal mehr als die doppelte Zahl der notwendigen Stellplätze verbleibe.
Die Argumentation der Klägerin, dass Verkehrsbehinderungen, die in unmittelbar angrenzenden Bereichen akzeptiert wurden, auch im Bereich ihres Grundstücks hingenommen werden könnten, verkenne, dass auf dem gesamten Streckenabschnitt zwischen „Brucknerring“ und „Am Forstkamp“ durchgehend ein besonderer Gleiskörper geplant sei. Der besondere Gleiskörper verschwenke mittig vom stadteinwärtigen auf das stadtauswärtige Gleis, um vor den jeweiligen Kreuzungen nicht mit den Aufstellflächen des motorisierten Individualverkehrs (MIV) in Konflikt zu geraten. Daher sei - entgegen der Annahme der Klägerin - nicht nur ihr Grundstück von dem Raumbedarf des besonderen Bahnkörpers betroffen. Die Forderung, Linksabbiegen zuzulassen bzw. zu ermöglichen, sei aufgrund der hiermit verbundenen massiven Verkehrsbehinderungen sowohl für die Stadtbahn als auch für nachfolgende Pkw abzulehnen. Aus Gründen der Betriebssicherheit müsse der Gleiskörper vom Pkw-Verkehr freigehalten werden, was eine zusätzliche Linksabbiegespur erforderlich mache und damit den Querschnitt der Straße wieder verbreitere und in der Folge wieder zu weiteren Grundstückseingriffen führen müsse. Darüber hinaus würde eine straßenbündige Führung der Gleise den Ausbauquerschnitt auch im Bereich der jeweiligen Kreuzungen verringern, so dass ein U-Turn für Pkw schwierig werde, während dies bei der planfestgestellten Lösung problemlos sei. Gegenüber der Ursprungsplanung habe die Flächeninanspruchnahme des klägerischen Grundstücks auf nunmehr 110 m² verringert werden können, was bei einer Gesamtgröße von 3.500 m² nur noch 3,2 % der Fläche entspreche.
Im Übrigen sei die Klägerin mit der Einwendung einer Erhaltung des Linksabbiegeverkehrs auch präkludiert. Das Schreiben vom 23.12.2009 beinhalte keine Einwendung in Bezug auf die Erhaltung der beiderseitigen An- und Abfahrtsmöglichkeit bzw. auf die wirtschaftlichen Folgen bei einem Wegfall derselben für den Supermarkt. Auch der Anliegergebrauch vermittle ihr keinen Rechtsanspruch auf Erhaltung der bisherigen günstigen Zufahrtssituation. Er biete keinen Schutz davor, dass infolge der Anlegung eines Mittelstreifens ein Grundstück nur mehr im Richtungsverkehr angefahren werden könne (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, juris). Vielmehr sei es ausreichend, wenn die Zugänglichkeit im „Rechts-rein/Rechts-raus-Verkehr“ gewährleistet sei (OVG Bremen, Beschl. v. 10.12.1990 - 1 B 65/90 -, juris). Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass auch durch die Planfeststellung eines straßenbündigen Bahnkörpers nicht gewährleistet sei, dass die Linksabbiegemöglichkeit zum Grundstück der Klägerin weiter bestehen werde, da dies jederzeit durch eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung unterbunden werden könne. Letztlich sei die Frage der Erreichbarkeit des Grundstücks im beiderseitigen Richtungsverkehr daher gar nicht Gegenstand der Planfeststellung.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die Klageerwiderungsschrift der Beklagten verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin in die Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses ordnungsgemäß eingestellt worden sei. Die Bedeutung der textlichen Festsetzung in § 3 des das Grundstück der Klägerin betreffenden Bebauungsplanes vom 22.06.2006 könne, nachdem jetzt bekannt geworden sei, dass die öffentliche Auslegung des B-Plan-Entwurfs erst vom 03.03.- 03.04.2006 stattgefunden habe, offen bleiben. Denn der Planfeststellungsbeschluss stütze sich hierauf nicht. Maßgeblich sei, dass deren Belange einschließlich der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums zutreffend in die Abwägung eingestellt worden seien. Im Übrigen müsse die Klägerin sich entgegenhalten lassen, dass sie ohne weitere Substantiierung und Konkretisierung erst in ihrem Schreiben vom 21.02.2011 – und damit weit nach Ablauf der Einwendungsfrist am 05.01.2010 - einen Umsatzrückgang von bis zu 50 % in Folge der veränderten Zu- und Abfahrtssituation behauptet habe. Daher könne sie mit ihrem Einwand einer nicht mehr gewährleisteten wirtschaftlichen Ausnutzung des Grundstücks nicht mehr gehört werden.
Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Bauakte für das klägerische Grundstück und die Bebauungsplanunterlagen der Stadt Hannover verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, für die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO erstinstanzlich zuständig ist, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Als unmittelbar betroffene Eigentümerin, deren Grundstücksfläche direkt für die Maßnahme in Anspruch genommen werden soll, hat sie einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung, ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055 ff). Aus dem Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG leitet das Bundesverwaltungsgericht ab, dass enteignungsbetroffene Private im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses nicht darauf beschränkt sind, Verstöße gegen sie schützende Rechtsvorschriften geltend zu machen, sondern auch die Verletzung öffentlicher, nicht ihrem Schutz dienender Belange rügen können (ständige Rspr., vgl. BVerwG, aaO; Beschl. v. 16.01.2007 - 9 B 14.06 -, NVwZ 2007, 462 ff; beide m.w.N.).
Dagegen eröffnet das Eigentumsgrundrecht keine Befugnis zur Geltendmachung der Rechte Dritter, auch wenn sie Nutzer des Grundstücks sind; eine Prozessstandschaft ist im Verwaltungsprozess generell nicht möglich (Nds. OVG, Urt. v. 26.07.2012 - 1 LC 130/09 -, juris; Urt. v. 11.06.2014 - 13 LB 176/11 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 24.07.2014 - 15 CS 14.949 -, juris; alle m.w.N.; grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.10.1995 - 3 C 27.94 -, NVwZ-RR 1996, 537). Die Klägerin kann daher nicht eine Existenzgefährdung ihrer Mieterin geltend machen, die auf dem Grundstück einen Lebensmittelmarkt betreibt, ganz abgesehen davon, dass eine solche Gefährdung des H. -Konzerns, dessen Umsatz 2013 allein in Deutschland über 11,5 Mrd. € betrug (...; aufgesucht am 26.11.2014), aufgrund der Verschlechterung der Zufahrtssituation am Standort Misburg/Buchholzer Straße ausgeschlossen ist. Als rügefähig anzusehen ist daher insoweit - neben der unmittelbaren Grundstücksinanspruchnahme und deren Folgen - lediglich die Verschlechterung der Rentabilität der gewerblichen Grundstücksnutzung infolge der Zugangserschwerung, da sie sich im Mietpreis niederschlägt und daher auch den Eigentümer trifft.
Allerdings sind im Rahmen der rechtlichen Prüfung nur rechtzeitig vorgetragene Einwendungen berücksichtigungsfähig. § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG normiert eine materielle Verwirkungspräklusion. Diese erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht befugt, von einer eingetretenen Präklusion abzusehen. Sie ist zwar nicht gehindert, verspätet vorgetragene Einwendungen von Amts wegen - insbesondere im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung - zu berücksichtigen. Verfährt sie in dieser Weise, eröffnet dies jedoch für den Bürger keine Möglichkeit, verspätet vorgetragene, erfolglos gebliebene Einwendungen gleichwohl mit einer Klage zu verfolgen. Ein Kläger bleibt materiell mit seinem Vorbringen präkludiert (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2000 - 4 VR 17.99 -, juris m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin indes mit ihrer Einwendung hinsichtlich einer Erhaltung der Möglichkeit eines Linksabbiegeverkehrs für Kunden nicht als präkludiert anzusehen. Dieser Gesichtspunkt ist von ihr im Einwendungsschreiben vom 23.12.2009 genannt, in dem es im Zusammenhang mit der – von der Klägerin bestrittenen - Notwendigkeit eines besonderen Gleiskörpers heißt, „… Das Argument, … dass mit … Behinderungen für den Stadtbahnverkehr durch Abbiegen der … Kunden zu rechnen sei,… (berücksichtige ihre) … Interessen … nicht hinreichend“ (und) … die Abbiegeproblematik“ lasse sich auch auf andere Weise lösen bzw. müsse hingenommen werden. Sie hat damit den abwägungserheblichen Belang, die faktische Sperrung der Zufahrt für Linksabbieger bei der An- und Abfahrt vom und zum Parkplatz des Discounters auf ihrem Grundstück, in einer Weise angesprochen, aus der sich für die Planfeststellungsbehörde eine Rüge dieser verkehrlichen Folge des Vorhabens hinreichend deutlich entnehmen ließ.
Dem Vorhaben fehlt nicht das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, aaO). In den Fällen, in denen ein Fachplanungsvorhaben nicht ohne die Inanspruchnahme von Grundeigentum Privater verwirklicht werden kann, verbinden sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Erfordernis der Planrechtfertigung zwei Voraussetzungen: Die erste ist erfüllt, wenn das Vorhaben den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspricht, d.h. die sog. fachplanerische Zielkonformität gegeben ist. Die zweite Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem enteignenden Zugriff auf privates Grundeigentum. Ist der festgestellte Plan - wie hier - einem evtl. Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend, entfaltet der Planfeststellungsbeschluss zu Lasten des betroffenen Grundeigentümers enteignende Vorwirkung. Die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen müssen daher generell geeignet sein, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Das folgt aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist. Auf der Stufe der Planrechtfertigung wirft das nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Fragen auf, ob das konkrete Verkehrsvorhaben den Zielsetzungen des Fernstraßengesetzes genügt und öffentlichen Interessen dient, die dem Grunde nach geeignet sind, das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, aaO). Das ist hier der Fall.
Das Vorhaben entspricht den Zielen der maßgeblichen Fachplanungsgesetze, insbesondere §§ 28, 29 Personenbeförderungsgesetz – PBefG -. Danach dient der öffentliche Personennahverkehr dazu, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Die Genehmigungsbehörde hat nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs und mit den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung zu sorgen. Zugleich dient das Vorhaben, mit dem der Stadtteil Misburg-Mitte an das Stadtbahnnetz der Beigeladenen angebunden werden soll, dem Ziel des § 2 Abs. 1 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz - NNVG -, im Interesse verträglicher Lebens- und Umweltbedingungen und der Verkehrssicherheit zu einer Verlagerung des Aufkommens im motorisierten Individualverkehr auf öffentliche Verkehrsmittel beizutragen. Derzeit wird der öffentliche Personennahverkehr (nur) durch (drei) Buslinien gewährleistet. Um in das hannoversche Stadtzentrum zu gelangen, müssen die ca. 20.000 Einwohner Misburgs bisher an verschiedenen Haltestellen in die Stadtbahn oder die S-Bahn umsteigen. Die Erweiterung des Streckennetzes zielt auf eine Attraktivitätssteigerung des ÖPNV, da Schienenverkehrsmittel gegenüber Bussen wesentlich höhere Reisegeschwindigkeiten aufweisen, mehr Komfort bieten, weniger störanfällig sind und Umsteigevorgänge vermieden werden können. Außerdem dient die Maßnahme der Reduzierung von Betriebskosten, da Stadtbahnen bei hohen Verkehrsstärken ein wirtschaftlicheres Angebot darstellen, u.a. weil sie wesentlich höhere Beförderungskapazitäten bieten. Die im Planungsverfahren vorgelegte verkehrswirtschaftliche Untersuchung prognostiziert insgesamt 4.600 Fahrgäste je Werktag in der Summe beider Richtungen zwischen Schierholzstraße und Kafkastraße. Angesichts dessen bestehen an der fachplanerischen Zielkonformität der Maßnahme keine Zweifel.
Die Planung leidet auch an keinem beachtlichen Abwägungsmangel. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. zum planerischen Abwägungsgebot grundlegend BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309 und Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 59). Inhaltlich verlangt das ursprünglich für die Bauleitplanung entwickelte und vom Bundesverwaltungsgericht auf Fachplanungen übertragene Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet (kein „Abwägungsausfall“), dass - zweitens - in die Abwägung eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss (kein „Abwägungsdefizit“), und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (keine „Abwägungsdisproportionalität“).
Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nach der Planerhaltungsvorschrift des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind solche Fehler offensichtlich, die auf der äußeren Seite des Abwägungsvorgangs, also auf objektiv fassbaren Umständen beruhen, insbesondere Mängel, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollerklärungen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Umständen ergeben (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 9 A 13.09 -, juris mwN). Auch erhebliche Mängel führen nach § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG und §§ 45, 46 VwVfG sowie den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bei der Abwägung nur dann zur (gerichtlichen) Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit desselben, wenn sie die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellen und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 9 A 8/10 –, juris Rn. 59 mwN).
Den sich daraus ergebenden rechtlichen Anforderungen genügt die von der Planfeststellungsbehörde und der Beigeladenen vorgenommene Abwägung im Ergebnis. Sie haben die Betroffenheiten der Klägerin gesehen, die sich aus der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, der damit einhergehenden Verringerung des Stellplatzangebotes auf dem gewerblich genutzten Grundstück und der Verschlechterung der Zugänglichkeit infolge des Entfallens der Möglichkeit, durch Linksabbiegen von der Buchholzer Straße auf den Parkplatz zu gelangen, ergeben. Ihnen war außerdem die Konkurrenzsituation, der in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandene G. -Markt am Brucknerring, bekannt. Ein Abwägungsdefizit oder gar ein Abwägungsausfall liegt daher nicht vor, auch nicht hinsichtlich der Abbiegeproblematik. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde sich im Planfeststellungsbeschluss mit diesen Folgen des Vorhabens für das klägerische Grundstück auseinandergesetzt, wie die Erwähnung des Stellplatzverlustes und die Erwägung deutlich macht, die Zugangserschwerung werde durch die Möglichkeit relativiert, einen U-Turn an den nahegelegenen Kreuzungsbereichen vorzunehmen, um die Fahrtrichtung sowie die Fahrbahn zu wechseln und auf diese Weise den F. -Markt auf dem Grundstück der Klägerin zu erreichen.
Die sich infolge der gesonderten Gleistrasse verkehrstechnisch ergebende Hinderung, durch Linksabbiegen auf den Parkplatz des F. -Marktes zu gelangen, ließe sich nur vermeiden, wenn eine straßenbündige Gleisführung vorgesehen und ein Überfahren der Trasse durch Fahrzeuge zugelassen würde. Die im Planfeststellungsbeschluss dazu angestellten Erwägungen, dass es bei dieser Variante zu Störungen des Straßenbahnverkehrs komme, da der motorisierte Individualverkehr den Gleisbereich vor den Knotenpunkten ebenfalls als Aufstellfläche nutzen werde, und ein straßenbündiger Gleiskörper auf der ohnehin stark verkehrsbelasteten Buchholzer Straße zu erhöhten Lärmimmissionen führe, sind indes tragfähig. Die Entgegnung der Klägerin, die Erwägung der Planfeststellungsbehörde, das Grundstück könne nach einem U-Turn mit dem Fahrzeug erreicht werden, verkenne das typische Kundenverhalten, da Kunden auch geringfügige Umwege nicht in Kauf nähmen, sondern den nächsten verkehrsgünstiger gelegenen Supermarkt - hier den nahegelegenen Markt der Firma G. - aufsuchten, mag zwar nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sein. Es verbleiben jedoch - neben der Problematik höherer Lärmimmissionen zumindest in rechnerischer Hinsicht - die aufgezeigten verkehrstechnischen Erschwerungen für den Straßenbahnverkehr, die sich in ihrer Gesamtschau als so erheblich darstellen, dass sie die planerische Entscheidung einer Gleisführung in der Alternative einer gesonderten Trasse zu rechtfertigen vermögen.
Die in der mündlichen Verhandlung diskutierte Lösung, das Linksabbiegen von der Buchholzer Straße auf den F. -Parkplatz zu ermöglichen, indem die Trasse in diesem Bereich überfahrbar gestaltet würde, stellt sich nicht als eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Variante dar. Um die Behinderung der Stadtbahn zu vermeiden, würde dies eine zusätzliche Linksabbiegespur erfordern, die an dieser Stelle wegen des Querschnitts der Buchholzer Straße aus Raumgründen nicht, jedenfalls nicht ohne eine erhebliche zusätzliche Inanspruchnahme der Grundstücke der Straßenanlieger möglich wäre. Überdies würden sich aufgrund des Heranrückens der Verkehrsflächen an die Wohnbebauung und der Notwendigkeit, die Abbiegespur mit einer (weiteren) Signalanlage zu versehen, die lärmtechnischen Probleme verschärfen.
Es liegt auch keine Fehlgewichtung der abzuwägenden Belange (Abwägungsdisproportionalität) vor, weil die Planfeststellungsbehörde den Ausgleich zwischen den konkurrierenden und konfligierenden Belangen in einer Weise vorgenommen hätte, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, indem sie der Herstellung eines besonderen Gleises für die Straßenbahn den Vorrang gegenüber dem wirtschaftlich motivierten Zugänglichkeitsinteresse der Klägerin eingeräumt hat.
Der Anliegergebrauch erstreckt sich nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr (BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 12); es gibt zudem nicht in jeder Situation einen Anspruch des Eigentümers, sein Grundstück mit dem Fahrzeug unmittelbar anfahren zu können (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2006 - V ZR 159/05 -, NJW 2006, 3426; Brandenb. OLG, Urt. v. 30.10.2008 - 5 U 131/07 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, juris). Insbesondere ist der Anliegergebrauch nicht berührt, wenn infolge der Anlegung eines Mittelstreifens das Grundstück nur mehr im Richtungsverkehr angefahren werden kann und der sonstige Zu- und Abgangsverkehr Umwege in Kauf nehmen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, aaO). Die Anlage eines besonderen Bahnkörpers für den Betrieb einer Straßenbahn, der die Trennung des in der Mitte liegenden Bahnkörpers vom übrigen Verkehr vorsieht, mit der sich daraus ergebenden Folge, dass das Grundstück mit dem Kraftfahrzeug nur noch in einer Richtung verlassen und nur noch aus einer Richtung angefahren werden kann, hat es in diesem Zusammenhang als eine von den Anliegern hinzunehmende Verkehrsbeschränkung bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 08.10.1976, aaO). Dass die Kunden aufgrund eines eigenen Gleiskörpers der Stadtbahn ein gewerblich genutztes Grundstück nur noch aus einer Richtung anfahren und verlassen können, ist kein derart schwerwiegender Nachteil, der das Abwägungsergebnis zu Gunsten der Festsetzung eines separaten Bahnkörpers für eine Straßenbahn im Bebauungsplan und daraus folgender Nachteile für die Erreichbarkeit der anliegenden Gewerbegrundstücke durchgreifend in Frage stellen würde (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.12.2002 - 3 S 1030/02 -, beck-online). Das Recht auf Anliegergebrauch wird nicht schon dadurch verletzt, dass das Linksabbiegen aus der vor einem (Gewerbe-) Grundstück befindlichen Straße in das Grundstück und aus dem Grundstück in die Straße aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs verboten wird, so dass es nur noch im “Rechts-rein/Rechts-raus-Verkehr” angefahren werden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 10.12.1990 - 1 B 65/90 -, beck-online). Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger einer Straße nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bisher gegebenen bestimmten Verkehrslage ist daher regelmäßig – und auch hier für die Klägerin - kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 -, juris Rn. 21 mwN).
Zu Recht hat die Planfeststellungsbehörde danach angenommen, dass das Rechtsinstitut des sog. Anliegergebrauchs die Zugänglichkeit eines Grundstücks für den Fahrzeugverkehr nur eingeschränkt schützt, allerdings auch berücksichtigt, dass Anliegerinteressen unterhalb der Schwelle des Anliegergebrauchs, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, im Rahmen der Planfeststellung in die Abwägung einzustellen sind (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7/99 -, juris).
Das Abwägungsgebot wird nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
Ein beachtlicher Abwägungsfehler iSv §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG liegt deshalb nicht darin, dass sie die verschlechterte Zugänglichkeit zum Grundstück der Klägerin infolge des Entfallens der Möglichkeit, durch Linksabbiegen von der Buchholzer Straße auf den Parkplatz des F. -Discounters zu gelangen, im Rahmen der planerischen Abwägung gegenüber den verkehrlichen Belangen, die dafür sprechen, die Stadtbahn (teilweise) auf einem besonderen Gleiskörper zu führen, hintangesetzt hat. Ebenso wenig ergibt sich ein Abwägungsmangel aus ihrer Beurteilung, aufgrund der Schreiben der Klägerin vom 21.02.2011 und 06.04.20011 sei der Einwand des Stellplatzverlustes als „erledigt“ zu betrachten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Aussage des Schreibens vom 21.02.2011, man sei „… mit der … vorgeschlagenen Umgestaltung der Stellplätze … trotz der … Grundstückseinbußen einverstanden“, aus der nach dem Empfängerhorizont maßgeblichen Sicht der Planfeststellungsbehörde durchaus in diesem Sinne verstanden werden konnte. Jedenfalls kommt in ihr aber - gerade auch in der Zusammenschau mit den weiteren Ausführungen des Schreibens zur wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erhaltung der Linksabbiegemöglichkeiten für die Grundstücksnutzung - eindeutig zum Ausdruck, dass die Stellplatzfrage sich für die Klägerin als von nachrangiger Bedeutung darstellte. Vor diesem Hintergrund kann die von ihr gerügte Fehlgewichtung dieses Belanges im Rahmen der Abwägung jedenfalls nicht als erheblicher Abwägungsmangel iSv § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG qualifiziert werden. Insgesamt betrachtet, haben Planfeststellungsbehörde und Beigeladene die in die Abwägung einzustellenden Belange der Klägerin erkannt und gewürdigt, insbesondere auch die kumulierende Wirkung des Wegfalls von Stellplätzen mit der Zugänglichkeitserschwerung durch Hinderung des Linksabbiegens für die Rentabilität der Grundstücksnutzung berücksichtigt. Ihre Schlussfolgerung, dass der Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin und die Folgen für dessen Zugänglichkeit von der Buchholzer Straße im Hinblick auf die Bedeutung des Projekts für den öffentlichen Personennahverkehr hingenommen werden müssen und eine planerische Alternativlösung in Gestalt einer straßenbündigen Trassenführung aufgrund der damit verbundenen Nachteile nicht vorzugwürdig ist, hält sich im Rahmen des Planungsermessens. Die darin liegende Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihrer Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus (BVerwG, Urte. v. 16.03.2006 – 4 A 1001/04 –, juris Rn. 97; v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370, 383 f.; v. 08.06.1995 – 4 C 4/94 –, juris Rn. 29 u. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 63 f.). Sie ist daher von Rechts wegen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Es kommt auch nicht auf die Frage an, ob im Rahmen der Abwägung eine etwaige situationsbedingte Vorbelastung, wie sie sich aus dem Bebauungsplan Nr. 1648 „Pfitznerstraße / Buchholzer Straße“ der Stadt Hannover vom 09.06.2006 ergeben könnte, schutzmindernd berücksichtigt werden müsste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, juris mwN). Der Planfeststellungsbeschluss selbst stützt sich in seiner Abwägung der Einwendungen der Klägerin auf diesen Gesichtspunkt nicht, so dass ein planerischer Abwägungsmangel insoweit ohnehin nicht zu erkennen ist. Die Auffassung einer schutzmindernden Wirkung der bauplanungsrechtlichen Situation, die Beklagte und Beigeladene im gerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf das schriftliche Anerkenntnis der künftigen Festsetzungen des damals in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB a.F. vom 17.06.2002 durch die Architekten der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Grundstückseigentümerin, der I. GmbH & Co KG, zunächst vertreten haben, dürfte im Hinblick auf den damaligen Planungstand allerdings auch nicht zu folgen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirkt das Anerkenntnis zwar grundsätzlich, dass die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück liegen, die in planungsrechtlicher Hinsicht den baurechtlichen Status des Grundstücks festlegen (BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, juris). In der baurechtlichen Literatur herrscht aber nahezu einhellig die Auffassung vor, dass dies - abweichend vom Wortlaut des § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB - nur für im Zeitpunkt der entsprechenden Erklärung vorgesehene Festsetzungen gilt (Bracher/Reidt/Schiller, BauGB, 8. Aufl. 2013, Rn. 2119; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 33 Rn. 11; Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 33 Rn. 14; Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 33 Rn. 23). Allein der Planaufstellungsbeschluss reicht für einen sicheren Schluss auf die künftigen Festsetzungen indes nicht aus (Berliner Kommentar z. BauGB, Loseblatt, § 33 BauGB Rn. 6). Solange nicht einmal die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind und die Bürger noch keine Möglichkeit hatten, Anregungen und Bedenken geltend zu machen, lässt sich eine derartige Prognose nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen (BVerwG, Beschl. v. 02.03.1978 – 4 B 26/78 –, juris Rn. 2). Hier wurde der Auslegungsbeschluss erst am 16.02.2006 gefasst, die öffentliche Auslegung fand vom 03.03. – 03.04.2006 statt. Das bereits im Juni 2002 abgegebene Anerkenntnis geht daher im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt nicht konkretisierten Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans ins Leere. Die vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 26.11.2014 angeführte Erwähnung einer möglichen Trasse der Stadtbahn im Bereich der Buchholzer Straße im Nahverkehrsplan 1997 mag die spätere Planung nicht unvorhersehbar erscheinen lassen, als eine im Planfeststellungsverfahren – schutzmindernd - zu berücksichtigende situative Vorbelastung könnte sie mangels Gegenwärtigkeit zum Zeitpunkt der Realisierung des Bauvorhabens auf dem klägerischen Grundstück jedoch wohl nicht betrachtet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit, da sie sich einem Kostenrisiko durch Stellung eines eigenen Antrages ausgesetzt hat.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 60.000,- EUR festgesetzt (Ziff. 34.2.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NordÖR 2014, 11).