Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.12.2014, Az.: 13 LB 183/12

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.12.2014
Aktenzeichen
13 LB 183/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.04.2011 - AZ: 4 A 97/08

Tenor:

Die Berufung der Klägerin und der Beigeladenen gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beigeladene als ihre Rechtsnachfolgerin nicht zur Unterhaltung einer Wehranlage verpflichtet ist.

Streitgegenstand ist das in der Werra zwischen Hedemünden und Hann-Münden bei Fluss-km 83,91 gelegene Laufwasserkraftwerk „Am letzten Heller“ (Werrawerk), das aus einem Kraftwerksgebäude, einer Wehranlage und einer Bootsschleuse besteht. Die gesamte Kraftwerksanlage wurde vom Preußischen Staat geplant und nach Maßgabe eines am 11. Dezember 1920 verliehenen Staurechts von 1921 bis 1924 errichtet. Aufgrund des zwischen den Ländern und dem Deutschen Reich am 29. Juli 1921 geschlossenen „Staatsvertrag(es) betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich“ ging mit Wirkung vom 1. April 1921 das Eigentum u.a. an der Werra mit allen Bestandteilen und allem für die Verwaltung erforderlichen Zubehör auf das Deutsche Reich über. Von der Übertragung ausgenommen waren die von den Ländern bereits erbauten oder im Bau befindlichen Kraftwerke, zu denen auch das Werrakraftwerk gehörte. Diese blieben im Eigentum des Landes. In einem zwischen dem Deutschen Reich und dem Preußischen Staat geschlossenen Zusatzvertrag vom 18. Februar 1922 erhob das Reich keine Einwände gegen die Fertigstellung des Werrakraftwerks.

Aufgrund der Ermächtigung, für die Stromversorgung im Weserquell- und Maingebiet eine Aktiengesellschaft zu gründen (Gesetz vom 24.10.1923, Preußische Gesetzessammlung S. 475), entstand 1923 die Preußische Kraftwerke Oberweser AG, die sich mit anderen Unternehmen 1927 zur Preußischen Elektrizitätsaktiengesellschaft (PREAG) zusammenschloss. Mit Vertrag vom 9. März 1928 („Vertrag II“) übertrug der Preußische Staat alle Rechte und Pflichten aus der Erbauung des Kraftwerks auf die PREAG. Ein weiterer am 9. März 1928 geschlossener Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der PREAG („Vertrag I“) diente der Regelung der Verpflichtungen des Deutschen Reiches als Eigentümer der Werra und der PREAG als Kraftwerksbetreiberin. Darin versprach die PREAG, für die unentgeltliche Übertragung und Auflassung diverser Fluss- und Uferflurstücke der Werra Sorge zu tragen, während das Deutsche Reich sich verpflichtete, der PREAG ein Erbbaurecht auf unbegrenzte Zeit an den zum Kraftwerk gehörenden Grundstücken zu bestellen. Die auf diesen Grundstücken bereits errichteten Gebäude sollten als aufgrund des Erbbaurechtes erbaut gelten und im Eigentum der PREAG stehen. In § 3 des Vertrages I erkannte die PREAG ihre Verpflichtung gemäß § 96 des (Preußischen) Wassergesetzes an, die Stauanlage, d.h. Wehr und Schleuse „in ordnungsgemäßem Zustande“ zu erhalten. In der Folgezeit führte die PREAG Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen an dem Wehr auf eigene Kosten durch.

Mit Wirkung vom 14. Juli 2000 wurde die Klägerin Rechtsnachfolgerin der PREAG. Im Jahre 2005 wurde die Sanierungsbedürftigkeit der Wehranlage, insbesondere der Wehrwalzen, festgestellt. Da zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 die Pflicht zur Unterhaltung der Wehranlage streitig war, bat die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1 um rechtliche Bewertung. Mit seinem Schreiben vom 16. März 2006 vertrat er gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass sie als Eigentümerin der Anlage unterhaltungspflichtig sei. In der Folgezeit wurde die Frage, wer die Wehranlage zu unterhalten hat, zwischen der Klägerin und den Beklagten streitig erörtert. Mit Bescheid vom 28. September 2006 forderte der Beklagte zu 1 die Klägerin auf, die Standfestigkeit der Anlage nachzuweisen. Eine auch von der Klägerin angestrebte Feststellungsverfügung des Beklagten zu 1 zur Frage, wem die Unterhaltung der Wehranlage obliegt, erging nicht.

Am 20. Juni 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Feststellung gegenüber den Beklagten begehrt hat, nicht zur Unterhaltung der Wehranlage verpflichtet zu sein. Angesichts des hohen finanziellen und planerischen Aufwandes für die anstehende Sanierung der Wehranlage sei ihr ein längeres Abwarten nicht mehr zumutbar. Der Beklagte zu 1 habe hinreichend Gelegenheit gehabt, durch Verfügung nach § 118 NWG a.F. bzw. § 79 NWG festzustellen, wem die Pflicht zur Unterhaltung der Wehranlage obliege. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei zulässig, weil die öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht streitig sei. Die Klagen seien auch begründet, weil die Beklagte zu 2 als Eigentümerin der Bundeswasserstraße Werra und der Wehranlage sowohl nach dem Bundeswasserstraßengesetz als auch nach dem NWG unterhaltungspflichtig sei. Die aus § 3 des Vertrages I mit dem Deutschen Reich vom 28. März 1928 folgende Verpflichtung der PREAG zur Unterhaltung der Wehranlage sei mit dem Außerkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes am 15. Juli 1960 erloschen.

Während des Klageverfahrens hat die Klägerin ihre Rechte und Pflichten aus dem Erbbaurecht und ihre Pflichten aus dem notariellen Vertrag I vom 9. März 1928 mit Zustimmung der Beklagten auf die Beigeladene übertragen.

Die Klägerin und die Beigeladene haben beantragt,

festzustellen, dass die Beigeladene gegenüber den Beklagten nicht verpflichtet ist, die Wehranlage „Am letzten Heller“, belegen in der Werra, zu unterhalten, insbesondere bei gegebener Sanierungsbedürftigkeit zu erneuern,

hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin gegenüber den Beklagten nicht verpflichtet ist, die Wehranlage „Am letzten Heller“, belegen in der Werra, zu unterhalten, insbesondere bei gegebener Sanierungsbedürftigkeit zu erneuern.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Klägerin bzw. die Beigeladene als Eigentümerin des Wehres für unterhaltungspflichtig gehalten. Die Unterhaltungspflicht ergebe sich aus dem mit dem Deutschen Reich geschlossenen Vertrag. Das Bundeswasserstraßengesetz sei nicht anwendbar.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2011 ergangene Urteil abgewiesen. Die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage sei mit ihrem Hauptantrag zulässig. Die Klägerin sei nach § 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO berechtigt, im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft den Prozess im eigenen Namen fortzusetzen. Sie habe den dazu erforderlichen Nachweis geführt, das Werrawerk mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten an die Beigeladene veräußert zu haben. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO könne auch das Nichtbestehen einer rechtlichen Verpflichtung sein. Deren Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) stehe der Zulässigkeit ihres Begehrens nicht entgegen. Angesichts des erheblichen Sanierungsbedarfs der Wehranlage sei es der Klägerin nicht zuzumuten, den weiteren Verfall der Anlage in Kauf zu nehmen und zu warten, bis der Beklagte zu 1 im Rahmen der Gewässeraufsicht Maßnahmen zur Unterhaltung anordne. Die Feststellungsklage sei auch gegenüber der Feststellung der Unterhaltungspflicht durch den Beklagten zu 1 nicht nachrangig. Allerdings habe der Gesetzgeber mit der Befugnis der Wasserbehörde, gem. § 79 NWG (§ 118 NWG a.F.) im Streitfall zu bestimmen, wem und in welchem Umfang ihm die Unterhaltung obliege, ein besonderes Verwaltungsverfahren vorgesehen, in dem eine sachkundige Behörde mit dem Ziel entscheide, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Die Feststellung der Unterhaltungspflicht durch die Wasserbehörde sei deshalb grundsätzlich vorrangig gegenüber der gerichtlichen Feststellung. Hier sei jedoch durch die Anfrage der Beklagten zu 2 vom 17. Oktober 2005 ein Verfahren zur Feststellung der Unterhaltungspflicht eingeleitet worden, ohne dass der Beklagte zu 1 eine Entscheidung getroffen habe. Im Rahmen dieses Verfahrens habe der Beklagte zu 1 die für die Entscheidung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft und mit den Beteiligten erörtert. Auch der Klägerin sei an einer gerichtlichen Entscheidung zur Frage der Unterhaltungspflicht gelegen. Der Beklagte zu 1 habe zudem erklärt, dass er eine Entscheidung nach § 79 NWG nicht treffen wolle. Habe die zuständige Wasserbehörde ein Verfahren nach § 79 NWG durchgeführt, lehne aber eine Entscheidung ab, könne der Zweck des Gesetzes, durch ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, nicht mehr erreicht werden. Die Feststellungsklage sei darüber hinaus dann nicht nachrangig gegenüber der Verpflichtung zur Feststellung, wenn der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung habe.Aufgrund des Entschließungsermessens, das der Wasserbehörde bei einer Entscheidung nach § 79 NWG eingeräumt sei und das der Beklagte zu 1 offenbar in Anspruch nehmen wolle, sei die Klägerin dem Risiko ausgesetzt, trotz einer Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage keine Sachentscheidung zu erreichen. Das Feststellungsinteresse habe die Klägerin mit dem erheblichen Sanierungsbedarf des Wehrs, das zum Betrieb des Kraftwerks erforderlich sei, dargelegt. Dem Rechtsübergang habe die Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass sie nunmehr die Feststellung zugunsten der Beigeladenen beantragt habe.

In der Sache sei der Hauptantrag gegenüber dem Beklagten zu 1 unbegründet. Die Beigeladene sei verpflichtet, die Wehranlage zu unterhalten und im Falle der Sanierungsbedürftigkeit zu erneuern. Nach § 71 NWG i.d.F. des Gesetzes vom 19.2.2010 (Nds. GVBl. S. 64) obliege die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern dem Eigentümer der Anlage. Stauanlagen seien gem. § 44 NWG Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollten. Zu der Anlage zählten alle Teile, die das gestaute Ober- von dem Unterwasser trennen, insbesondere das Wehr. Zu dem Werrawerk gehörten das teils im Gewässerbett, teils am rechten Ufer stehende Kraftwerksgebäude mit angrenzender Stauanlage, bestehend aus Wehr und Schleuse am linken Uferrand. Das Wehr bestehe aus einem Wehrpfeiler am Kraftwerksgebäude, einem mittleren Wehrpfeiler und einem Wehrpfeiler an der Schleuse sowie aus zwei beweglichen Wehrwalzen, die an den Wehrpfeilern angebracht seien. Eigentümerin der Wehranlage sei die Beklagte zu 2. Sie sei für sämtliche Grundstücke, die zur Kraftwerks- und Wehranlage gehörten, als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Aufgrund eines Erbbaurechts stehe jedoch der Beigeladenen das Eigentum an dem Kraftwerksgebäude zu. Die übrigen Bauwerke seien vom Erbbaurecht nicht erfasst, sondern ständen als wesentliche Bestandteile der Grundstücke im Eigentum der Beklagten zu 2. Diese Eigentumslage entspreche auch dem Willen der Beteiligten, wie er in der Vergangenheit in den einzelnen Verträgen über das Werrawerk zum Ausdruck gekommen sei: Eigentümer der Werra und der gesamten Anlage sei ursprünglich der Preußische Staat gewesen. Dieser habe als Inhaber des Staurechts die für den Bau der Anlage erforderlichen Grundstücke erworben. In Ausübung dieses Staurechts habe der Preußische Staat die Kraftwerks- und Stauanlage errichtet, letztere bestehend aus Wehr und Schleuse. Sämtliche Anlagenteile seien durch ihre Verbindung mit dem Grund und Boden zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks geworden (§ 94 BGB). Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Anlagen nicht nur Scheinbestandteile des Grundstücks. Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 S. 1 BGB lägen nicht vor. Danach gehörten Sachen, die lediglich zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden seien, nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks. Die Anlage habe auf Dauer mit dem Gewässerbett verbunden bleiben sollen. Für eine nur vorübergehende Errichtung sei nichts ersichtlich. Die Anlagenteile seien auch nicht in Ausübung eines fremden Rechts an einem Grundstück mit dem Boden verbunden worden (§ 95 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Staurecht sei zwar ein dingliches oder mit den dinglichen Rechten vergleichbares Recht an dem Wasserlaufgrundstück, das den Inhaber berechtige, eine Stauanlage mit Wehr in einem fremden Gewässerbett zu errichten, ohne dass der Eigentümer des Gewässers daran Eigentum erwerbe. Das Wehr sei jedoch nicht in Ausübung eines fremden Rechts in ein Gewässerbett eingefügt worden. Der Preußische Staat sei bei Errichtung des Wehres sowohl Eigentümer des Grundstücks als auch Inhaber des Staurechts gewesen und habe deshalb das Wehr aufgrund eines eigenen Rechts an dem Grundstück errichtet. Zudem sei das Wehr auf dem ehemaligen Flurstück 83/13, Gemarkung Haarth, errichtet worden, das zuvor als Wiese und Ackerland genutzt und erst nach Fertigstellung des Wehres Gewässergrundstück geworden sei. In Bezug auf Landgrundstücke gewähre das Staurecht kein Recht zur Errichtung von Bauwerken. An den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich des hier streitigen Wehres habe sich auch durch Art. 97, 171 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 nichts geändert. Nach Art. 97 Abs. 1 WRV sei es Aufgabe des Deutschen Reichs gewesen, die dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen. Gemäß Art. 171 WRV seien die Wasserstraßen spätestens am 1. April 1921 auf das Reich übergegangen. In Ausführung dieses Verfassungsauftrags sei zwischen dem Deutschen Reich und dem Preußischen Staat am 29. Juli 1921 ein Staatsvertrag - StV - (RGBl. S. 962) geschlossen worden, der Gesetzeskraft besessen habe. Gegenstand dieses Vertrages sei der Übergang der in der Anlage A zum StV aufgeführten Wasserstraßen zum 1. April 1921 auf das Reich mit allen Bestandteilen und allem für die Verwaltung erforderlichen Zubehör (§ 1 StV), jedoch mit Ausnahme der bereits errichteten und im Bau befindlichen Wasserkraftwerke (§ 3 StV) gewesen. Zu diesen Wasserstraßen habe auch die Werra gehört, die allerdings - weil sie für den Schifffahrtsverkehr nur von sehr geringer Bedeutung gewesen sei - nicht aufgrund des Art. 97 WRV, sondern allein aufgrund des Staatsvertrages habe übergehen sollen (Bem. zu lfd. Nr. 83 der Anlage A zum StV; s.a.: Begründung zum Staatsvertrag, RT-Vhdlg. Bd. 367 Drs. 2235, S. 22). Der Übergang sei kraft Gesetzes erfolgt. Obgleich die Flussgrundstücke der Werra seit dem 1. April 1921 Eigentum des Reiches gewesen seien, habe dies für das hier streitgegenständliche Grundstück, auf dem das Wehr errichtet worden sei, nicht gegolten. Am 1. April 1921 sei lediglich die Werra in ihrem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gewässerbett übergegangen. Das Flurstück 83/13, auf dem das Wehr errichtet worden sei, sei am 1. April 1921 noch kein Gewässergrundstück gewesen. Zwar sei mit dem Bau im Mai/Juni 1920 begonnen worden, bei einer Baubesichtigung im November 1922 sei jedoch gerade erst das linke Wehr fertiggestellt gewesen und habe der Werra als Durchfluss gedient. Eine endgültige, den §§ 1 und 3 StV entsprechende Zuordnung der Grundstücke sei erst nach Fertigstellung der Anlage und mit dem Abschluss der Verträge I und II vom 9. März 1928 zustande gekommen, mit denen die Eigentumsverhältnisse des Werrawerks abschließend geregelt worden seien. Mit dem Vertrag II habe der Preußische Staat der PREAG alle Rechte und Pflichten aus der Erbauung des Kraftwerkes übertragen. Hierzu gehörten insbesondere das verliehene Staurecht und sämtliche Grundstücke, die für den Bau und die Ausführung des Werkes erworben worden seien, soweit sie nicht nach dem Vertrag I auf das Reich übergehen sollten. Diese sollten unmittelbar an das Reich aufgelassen werden. In dem Vertrag I habe die PREAG sich verpflichtet, für die Auflassung u.a. folgender Parzellen der Gemarkung Haarth, Bl. 1, an das Deutsche Reich Sorge zu tragen:

- 145/13 (Gewässerlauf im Bereich der Schleuse), jetzt: Gemarkung Laubach, Flur 7, Flurstück 54/3

- 144/13 (Gewässerlauf im Bereich der Wehranlage und Wehrpfeiler am Kraftwerksgebäude), jetzt: Gemarkung Laubach, Flur 7, Flurstück 13/2

- 143/13 (Wehrpfeiler an der Schleuse), jetzt: Gemarkung Laubach, Flur 7, Flurstück 143/13

- 142/13 (mittlerer Wehrpfeiler), jetzt: Gemarkung Laubach, Flur 7, Flurstück 142/13

- 141/13 Gemarkung Haarth (Teil des Kraftwerkgebäudes), jetzt: Gemarkung Laubach, Flur 7, Flurstück 231/55 (zs. mit der früheren Parzelle 198/55).

Im Gegenzug habe sich das Deutsche Reich verpflichtet, der PREAG ein unbefristetes Erbbaurecht an den Parzellen

- 141/13 und 198/55 der Gemarkung Haarth, Bl. 1 sowie

- 244/165 der Gemarkung Lippoldshausen Bl. 6

zu bestellen.

Auf diesen Parzellen sei das Kraftwerksgebäude errichtet worden. Die Gebäude sollten als aufgrund des Erbbaurechts gebaut gelten und im Eigentum der PREAG stehen. Am 26. August 1930 sei der Erbbaurechtsvertrag geschlossen worden. Die Flurstücke 141-145/13 hätten vor Errichtung des Wehres (zusammen mit weiteren Flurstücken) das Flurstück 83/13 gebildet. Die Flurstücke 198/55 und 244/163, für die das Erbbaurecht bestellt worden sei, seien als (seinerzeit noch unbebaute) Gewässergrundstücke bereits aufgrund des Staatsvertrages auf das Deutsche Reich übergegangen. Wann die den schuldrechtlichen Verpflichtungen entsprechenden Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen seien, sei nicht bekannt. Jedenfalls heute sei die Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs (§ 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) als Eigentümerin sämtlicher hier streitgegenständlicher Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Auch das Erbbaurecht sei, wie vertraglich vereinbart, eingetragen worden. Danach sei die Beklagte zu 2 Eigentümerin sämtlicher Grundstücke, auf denen das Wehr errichtet worden sei. Da die Bauwerke für das Wehr wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden seien, habe das Deutsche Reich als Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2 mit dem Grundstück das Eigentum an dem Wehr erworben. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn mit dem Vertrag I oder II die Eigenschaft des Wehres als Bestandteil des (heutigen) Gewässergrundstücks aufgehoben worden wäre. Hiervon sei aufgrund des aus den Vertragsverhandlungen ersichtlichen Willens der Beteiligten jedoch nicht auszugehen. Eine Sache, die wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sei, könne ohne Trennung vom Grundstück zum Scheinbestandteil bestimmt und als bewegliche Sache übereignet werden, wenn ein entsprechender Wille der Vertragsschließenden nach außen in Erscheinung trete. Dies könne angenommen werden, wenn ein Werk mit sämtlichen Anlagenteilen übertragen werde. Die Übertragung des Werra-Kraftwerks durch den Preußischen Staat auf die PREAG habe sich zwar auf die gesamte Anlage bezogen, eine Einigung über die Aufhebung der Bestandteilseigenschaft des Wehres sei damit jedoch nicht verbunden gewesen. Da die Anlagenteile mit den Grundstücken insgesamt auf die PREAG übergehen sollten, habe es keiner rechtlichen Trennung von Bauwerk und Grundstück bedurft. Die Bauwerke seien als jeweils wesentlicher Bestandteil der Grundstücke mit übereignet worden. Die in § 2 Vertrag II geregelte Auflassung einzelner Grundstücke an das Reich ändere hieran nichts. Die unmittelbare Auflassung an das Reich habe lediglich der Verfahrensvereinfachung gedient. Der Preußische Staat sei hierdurch einer Verpflichtung der PREAG, nicht einer eigenen nachgekommen. Eigentümer habe - wenn auch keine Grundbucheintragung erfolgt sei - zunächst die PREAG werden sollen. Dem Vertrag I sei ebenfalls keine Einigung über die Aufhebung der Bestandteilseigenschaft zu entnehmen. Der Vertrag I habe im Wesentlichen dazu gedient, dem Reich nach Entstehung des Gewässergrundstücks und Fertigstellung des Werrawerks in dem für die Umsetzung des Staatsvertrages erforderlichen Umfang Eigentum zu verschaffen. Das Reich habe Eigentümer der Wasserstraße werden und ferner die PREAG in die Lage versetzt werden sollen, trotz Eigentums des Reichs an dem Gewässerbett der Werra die Wasserkräfte auszunutzen und das Kraftwerk zu betreiben. Eine Aufhebung der Bestandteilseigenschaft wäre allenfalls denkbar gewesen, wenn mit dem Vertrag I und dem nachfolgenden Erbbaurechtsvertrag sämtliche Bauwerke des Werrawerks hätten übertragen werden sollen. Ein dahingehender Wille könne anhand des Vertrages und unter Berücksichtigung der Vertragsverhandlungen jedoch nicht angenommen werden. Allerdings habe ein Vertragsentwurf vom 12. Mai 1924 eine nahezu vollständige Übertragung vorgesehen. Dieser lautete:

„3.) Um zu ermöglichen, dass das Kraftwerk nebst Wehranlage in das Eigentum der A.G. übertragen werden kann, soll der A.G. ein Erbbaurecht auf Grund eines besonders abzuschließenden Erbbauvertrages übertragen werden. …

4.) Das Eigentum der Schleuse geht auf das Reich über, unbeschadet der Verpflichtung der A.G., die Schleuse zu unterhalten und zu bedienen.“

Aufgrund des vorgenannten Erbbaurechts an dem Bauwerk „Wehranlage“ wäre die PREAG danach auch Eigentümerin des Wehres geworden. Dieser Vorschlag sei jedoch nicht akzeptiert worden. Der Reichsverkehrsminister habe unter dem 3. November 1924 Bedenken gegen die Einbeziehung der Wehranlage erhoben. Am 12. Januar 1925 habe die Wasserstraßendirektion der Provinz Hannover dem Wasserbauamt Kassel zwei Vertragsentwürfe zur Übertragung der Kraftwerksanlage mit der Bitte um Stellungnahme übersandt und hinzugefügt:

„Der Reichsverkehrsminister hat es abgelehnt, das Erbbaurecht auch auf die Wehranlage auszudehnen.“

Anhand dieser Dokumente werde deutlich, dass das Reich die Einräumung eines Erbbaurechts hinsichtlich der Wehranlage nicht gewollt habe, sondern deren Eigentümer habe bleiben wollen. Vor diesem Hintergrund sei es ausgeschlossen, eine nach heutigem Rechtsverständnis mögliche Aufhebung der Bestandteilseigenschaft des Wehres und Übereignung als Zubehör in den Vertrag hinein zu lesen. Hiergegen spreche auch die Regelung zur unentgeltlichen Bedienungs- und Unterhaltungspflicht (§ 3 S. 2 Vertrag I). Hätte die PREAG auch Eigentümerin der Wehranlage werden sollen, hätte sie ohne Zweifel das Wehr auf ihre Kosten unterhalten müssen. Somit sei die Beklagte zu 2 gem. § 71 NWG für das Wehr grundsätzlich unterhaltungspflichtig.

Nach § 73 S. 1 NWG trete an die Stelle des nach den §§ 62 bis 72 NWG Unterhaltungspflichtigen derjenige, der am 15. Juli 1960 aufgrund eines besonderen Rechtstitels zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer verpflichtet gewesen sei. Aufgrund dieser Vorschrift sei abweichend von § 71 NWG die Beigeladene zur Unterhaltung des Wehres verpflichtet. § 73 NWG sei als Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen eng auszulegen. Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes und der hierzu erlassenen Landesgesetze sei es gewesen, die Unterhaltungspflichten neu zu regeln und die bestehenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu ersetzen. Kein besonderer Rechtstitel i.S.d. § 73 NWG liege deshalb vor, wenn die Unterhaltungspflicht unmittelbar aus dem früher geltenden Gesetz folge. Die bis zum Inkrafttreten des NWG aus § 96 des Preußischen Wassergesetzes (PrWG) folgende Unterhaltungspflicht stelle deshalb keinen besonderen Rechtstitel i.S.d. § 73 NWG dar. Als besondere Rechtstitel könnten dagegen Verpflichtungen aus der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts, aus Satzung, Rezess oder öffentlich-rechtlichem Vertrag in Betracht kommen.

Eine derartige Verpflichtung sei in § 3 des Vertrages I wie folgt geregelt worden:

„Die Aktiengesellschaft erkennt an, dass sie gemäß § 96 des Wassergesetzes verpflichtet ist, die Stauanlage, d.h. Wehr und Schleuse, in ordnungsgemäßem Zustande zu erhalten. Die Bedienung des Wehres und der Schleuse erfolgt durch die Aktiengesellschaft unentgeltlich. Für die Bedienung ist der aufgestellte Betriebsplan maßgebend. Sollte in Zukunft die Schleusenanlage eine Erweiterung finden, so fällt diese nicht unter die Unterhaltungs- und Bedienungspflicht der Aktiengesellschaft.“

Damit habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht lediglich eine aus dem Gesetz sich ergebende Pflicht anerkannt. Die Anerkennung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht könne vor allem dann ein besonderer Rechtstitel sein, wenn sie nicht lediglich deklaratorisch auf eine bestehende gesetzliche Verpflichtung hinweise, sondern eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung begründen solle. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Unterhaltungspflicht nach dem Gesetz tatsächlich nicht bestanden habe oder mit der Anerkennung eine rechtlich zweifelhafte Situation habe geklärt werden sollen. Letzteres sei hier der Fall. Für eine konstitutive Regelung spreche bereits der Wortlaut der Vereinbarung. Die Anerkennung einer Rechtspflicht wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich diese eindeutig aus dem Gesetz ergeben hätte, zumal der Vertrag I insgesamt knapp gehalten sei und sich auf das Wesentliche beschränke. Die durch den Vertrag I geregelte Verteilung des Eigentums an dem Werrawerk habe im Übrigen zu Unklarheiten hinsichtlich der Feststellung des Unterhaltungspflichtigen i.S.d. § 96 PrWG geführt. Die Unterhaltungspflicht nach § 96 PrWG habe dem Stauberechtigten und dem Staubetreiber oblegen. Die Eigentumsregelung im Vertrag I habe sowohl den Fortbestand und die Zuordnung der Stauberechtigung als auch die Person des Staubetreibers zweifelhaft erscheinen lassen. Gem. § 81 Abs. 1 S. 3 PrWG habe das Wasserbenutzungsrecht von dem Unternehmen, für das es verliehen worden sei, nicht getrennt werden können. Es gehe ohne ausdrückliche Einigung mit dem Unternehmen auf den Rechtsnachfolger kraft Gesetzes über. Mit der Bestellung des Erbbaurechts an dem Kraftwerkgebäude zugunsten der PREAG und dem Eigentumserwerb des Deutschen Reichs an der Stauanlage sei das Unternehmen „Werrawerk“ auf zwei unterschiedliche Eigentümer verteilt worden. Dies habe Probleme hinsichtlich der Rechtsnachfolge und hinsichtlich des Fortbestands des Staurechts aufgeworfen. Denn das Staurecht habe weder auf einen der Vertragsschließenden allein übergehen noch geteilt werden können. Das Deutsche Reich habe zwar die Stauanlage, z.B. zu Schifffahrtszwecken, unabhängig von dem Kraftwerk betreiben können, das Staurecht sei jedoch ausschließlich zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage verliehen worden. Bei Änderung des Unternehmens wäre es erloschen. Für die PREAG wäre der Betrieb des Kraftwerks ohne die Stauanlage sinnlos gewesen. Die bloße Nutzung des durch ein fremdes Wehr gestauten Wassers zur Stromerzeugung ohne Einflussmöglichkeiten auf den Betrieb des Wehres wäre kein „Betreiben eines Staus“ gewesen. Infolge der Nichtausübung des Staurechts wäre dieses ebenfalls erloschen. Um das Staurecht zu erhalten, habe das Unternehmen deshalb wieder zusammengeführt werden müssen. In § 3 S. 2 u. 3 des Vertrages I sei deshalb der PREAG die Pflicht zur Bedienung der Wehranlage nach dem (vom Deutschen Reich aufgestellten) Betriebsplan auferlegt worden. Die PREAG habe mit der Pflicht zur Bedienung der Stauanlage den für den Erhalt des Staurechts erforderlichen Zugang zum Wehr erhalten. Allerdings sei nach dem Wortlaut des § 3 des Vertrages I (Pflicht zur Bedienung nach Maßgabe des Betriebsplans) zweifelhaft gewesen, ob die PREAG hierdurch auch zur Staubetreiberin geworden sei. Staubetreiber sei grundsätzlich nur derjenige, der die Anlage im eigenen Interesse betreibe. Ein Recht zur Bedienung für Zwecke des Kraftwerkbetriebs werde in dem Vertrag nicht ausgesprochen. Die daraus resultierenden Zweifel seien durch § 3 S. 1 des Vertrages I ausgeräumt worden. Mit der Anerkennung der (alleinigen) Unterhaltungspflicht der PREAG gem. § 96 PrWG hätten die Vertragsparteien klargestellt, dass die PREAG nach Maßgabe von § 3 S. 2 und 3 des Vertrages I Inhaberin des Staurechts und Staubetreiberin sein sollte. Mit der Unterhaltungspflicht hinsichtlich des Wehres sei die PREAG auch für die Schleuse unterhaltungspflichtig gewesen. Denn die Schleuse sei Bestandteil der Stauanlage, wenn sie zur Befahrbarkeit des Flusses zusammen mit einem Wehr in den Wasserlauf eingebaut sei. Eine eigenständige und von der Kraftwerksanlage unabhängige Bedeutung für die Schiffbarkeit der Werra habe die Schleuse damals nicht besessen. Mit ihr habe lediglich das durch Kraftwerk und Wehr entstandene Hindernis für die Schifffahrt überwunden werden sollen. Die alleinige Unterhaltungspflicht der PREAG habe auch den Interessen der Vertragsparteien entsprochen. Das Werrawerk sei für (die) und nach deren Gründung auch auf Kosten der PREAG errichtet worden. Nach dem zwischen dem Preußischen Staat und der PREAG geschlossenen Vertrag II habe das gesamte Werk mit allen Rechten und Pflichten auf die PREAG übergehen sollen. Dies hätte auch die Unterhaltungspflicht gem. § 96 PrWG umfasst. Mit dem Vertrag I, der auf den Vertrag II Bezug nehme und mit diesem gemeinsam verhandelt worden sei, habe die Stellung der PREAG als Staurechtsinhaberin und -betreiberin nicht geändert werden sollen. Der Vertrag I habe der Umsetzung des Staatsvertrages gedient. Nach diesem habe das Reich Eigentümerin der Gewässerparzellen sein, das Land (bzw. die PREAG als Rechtsnachfolgerin) das Eigentum am Kraftwerk und das Staurecht behalten sollen. Die hiervon abweichende Eigentumsregelung hinsichtlich des Wehres und der Schleuse habe lediglich dazu gedient, dem Reich die Zugriffsmöglichkeit im Falle der zunehmenden Bedeutung für den Schiffsverkehr nach dem Ausbau der Werra zu erhalten und der Gefahr vorzubeugen, dass „für den Betrieb der Anlage ausschließlich privatwirtschaftliche Gesichtspunkte“ maßgebend seien (Begleitschreiben vom 17.5.1924 zum Entwurf eines vorläufigen Betriebsplans). Das Reich habe damit seiner Aufgabe als Eigentümer sowie Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde (§ 11 StV) der Reichswasserstraße Rechnung getragen. Ein wirtschaftliches Interesse an dem Betrieb des Kraftwerks habe das Reich nicht gehabt. Ebenso wenig seien dem Reich irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile aus dem Betrieb erwachsen. Es liege deshalb nahe, die aufgrund der Eigentumsregelung entstandene Rechtsunklarheit hinsichtlich der Unterhaltungspflicht zulasten der PREAG verbindlich zu regeln. Indizien für eine konstitutive Regelung hätten sich darüber hinaus aus dem nachfolgenden Schriftwechsel ergeben. So habe das Wasserbauamt am 4. August 1936 gegenüber dem Finanzamt bestätigt, dass der PREAG die „Verpflichtung auferlegt“ sei, die Bauwerke der Stauanlage einschließlich der Schleuse zu unterhalten. Unter dem 16. Juli 1947 habe die PREAG der Wasserstraßendirektion schriftlich mitgeteilt, dass ihr ihre „Vertragspflicht (hinsichtlich der Unterhaltungspflicht) bekannt“ sei. Mit dem Anerkenntnis in § 3 des Vertrages I sei auch eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit begründet worden. Öffentlich-rechtlich wirkende Vereinbarungen über die Unterhaltungspflicht zu treffen sei zwar nach dem PrWG nur eingeschränkt möglich. Gem. § 113 Abs. 1 PrWG sei die durch dieses Gesetz begründete Verpflichtung zur Unterhaltung der Wasserläufe und ihrer Ufer eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit, die, abgesehen von den in diesem Gesetz bestimmten Fällen, weder aufgehoben noch habe geändert werden können. Über die gesetzliche Abweichungsmöglichkeit hinausgehende Vereinbarungen hätten lediglich privatrechtliche Wirkung (§ 113 Abs. 2 PrWG). Derartige Vereinbarungen seien selbst dann nicht zu öffentlich-rechtlichen geworden, wenn die Wasserpolizeibehörde - wie bei gesetzlich zugelassenen Abweichungen erforderlich - ihnen zugestimmt habe. § 113 PrWG habe sich zwar lediglich auf die Unterhaltungspflicht von Wasserläufen und Ufern bezogen, die Vorschrift enthalte aber einen allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 113 PrWG lediglich hervorgehoben worden sei, aber auch auf andere Gebiete des Wasserrechts Anwendung finde. Auch bei der Unterhaltungspflicht gem. § 96 PrWG handele es sich um eine öffentlich-rechtliche, von den sonstigen Rechtsverhältnissen hinsichtlich der Anlage unabhängige Verpflichtung gegenüber der Wasserpolizeibehörde. Eine abweichende Regelung habe das PrWG nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Verpflichtung eines Dritten habe deshalb lediglich die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Rückgriffs bestanden. Allerdings hätten die Vertragsparteien hier keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen, sondern die PREAG habe die gesetzliche Regelung anerkannt. Um eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung hätte es sich nur dann gehandelt, wenn nicht die PREAG, sondern das Deutsche Reich unterhaltungspflichtig gewesen wäre. Das Deutsche Reich habe aber zu keinem Zeitpunkt den Stau betrieben und sei allenfalls für den kurzen Zeitraum zwischen Eigentumsübertragung und Erbbaurechtsbestellung (weil sich das gesamte Werk in seiner Hand befunden habe) Staurechtsinhaber gewesen. Eine Unterhaltungspflicht zulasten des Reichs sei deshalb nicht in Betracht gekommen (ebenso wenig die Unterhaltungspflicht eines Dritten). Diese Rechtslage habe bis zum 15. Juli 1960 bestanden. Das PrWG sei hinsichtlich der Unterhaltungspflicht für Stauanlagen bis zum Inkrafttreten des WHG/NWG nicht geändert worden. Die mit dem grundsätzlichen Verbot abweichender Vereinbarungen gewollte Rechtsklarheit hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Stauanlagen und Gewässer werde durch die Anerkennung einer gesetzeskonformen Pflicht nicht unterlaufen. Durch die Vereinbarung sei es der Wasserpolizei ermöglicht worden, gegenüber der PREAG Anordnungen zu treffen, ohne die rechtlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme nach § 96 PrWG im Einzelnen zu prüfen bzw. Einwänden der PREAG ausgesetzt zu sein. Die bei erlaubten Abweichungen von der gesetzlichen Unterhaltungspflicht erforderliche Zustimmung und damit Kenntnis der Wasserpolizeibehörde habe vorgelegen. Die Zustimmung habe auch stillschweigend, z.B. durch Mitunterzeichnung der Vereinbarung oder Kenntnis und Nichteinschreiten gegen die Durchführung durch einen anderen, erteilt werden können. Aufgrund des § 11 StV habe die Verwaltung der Reichswasserstraßen dem Deutschen Reich oblegen. Der Vertrag sei vorbehaltlich der Genehmigung des Reichsverkehrsministers geschlossen worden, der die Verwaltungszentralinstanz der Wasserpolizei gebildet habe. Genehmigt sei der Vertrag vom Oberpräsidenten der Provinz Hannover (Wasserstraßendirektion) als Provinzialinstanz der Reichswasserstraßenverwaltung. Eine ausreichende Kenntnis und Billigung der zuständigen Verwaltungsbehörden habe deshalb vorgelegen. Als öffentlich-rechtlicher Titel, der an das Staurecht gebunden sei, gehe die Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger über. Im Übrigen hätten die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der PREAG und die Beigeladene in dem Vertrag zur Übertragung des Werrawerks auch die Übernahme evtl. aus § 3 Vertrag I folgender Pflichten durch die Beigeladene vereinbart. Die Unterhaltungspflicht umfasse schließlich nicht nur die laufenden Instandsetzungsmaßnahmen, sondern auch die Erneuerung und den Wiederaufbau, z.B. nach Zerstörung des Bauwerks.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei mit ihrem Hauptantrag hingegen unzulässig. Soweit sich die Klägerin auf das (Nicht-)Bestehen einer aus dem NWG folgenden öffentlich-rechtlichen Unterhaltungspflicht berufe (hierzu würde auch der aus dem Vertrag I folgende öffentlich-rechtliche Titel gehören), sei sie nicht befugt, diese gegenüber der Beklagten zu 2 feststellen zu lassen. Die im WHG und in den Landesgesetzen geregelte Unterhaltungspflicht obliege dem Unterhaltungspflichtigen als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Sie gehöre zu jenen Maßnahmen, die das Wasserhaushaltsgesetz entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung im öffentlichen Interesse zur Ordnung des Wasserhaushalts vorschreibe. Die Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht komme demgemäß zwar dem dadurch mittelbar oder unmittelbar Begünstigten faktisch zugute. Sie werde aber nicht in Erfüllung einer (auch) Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht wahrgenommen, sondern allein in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Trägers der Unterhaltungslast, der ein klagbarer Rechtsanspruch Dritter nicht gegenüberstehe. Entsprechendes gelte für die Feststellung einer nicht bestehenden (öffentlich-rechtlichen) Unterhaltungspflicht der Beigeladenen gegenüber der Beklagten zu 2 Hinsichtlich einer Unterhaltungspflicht nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) wäre die Beklagte zu 2 zwar - dessen Anwendbarkeit vorausgesetzt - Verpflichtete und zugleich diejenige Behörde, die über die Einhaltung der Unterhaltungspflicht zu entscheiden hätte. Die Klägerin begehre jedoch nicht die Feststellung der Unterhaltungspflicht der Beklagten zu 2, sondern die Feststellung des Nichtbestehens der Unterhaltungspflicht der Beigeladenen. Als juristische Person des Privatrechts sei die Beigeladene ebenso wenig wie andere Private nach dem hier allein in Betracht kommenden § 7 WaStrG unterhaltungspflichtig. Dies sei offensichtlich und zwischen den Beteiligten unstreitig. Ein Feststellungsinteresse besteht insoweit nicht. Im Übrigen sei das WaStrG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 27.4.2010 (BGBl. I S. 540) in der Sache auch gar nicht anwendbar. Zwar gehörten die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen zu den Hoheitsaufgaben der Beklagten zu 2. Der hier streitige Teil der Werra sei jedoch keine Bundeswasserstraße. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG gelten als Bundeswasserstraßen die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen. Nach Nr. 62 der Anlage 1 sei die Werra Bundeswasserstraße zwischen dem Unterwasser der Staustufe „Letzter Heller“ (km 84,00) und der Weser. Der Bereich der Bundeswasserstraße beginne damit erst unterhalb der Stauanlage. Die Stauanlage sei auch nicht als Gewässerteil gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) bis d) oder als Schifffahrtsanlage i.S.d. § 1 Abs. 4 WaStrG Zubehör der Bundeswasserstraße. Die Länge der Bundeswasserstraße ergebe sich eindeutig aus den in der Anlage 1 genannten Endpunkten. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) bis d) und Abs. 4 WaStrG beträfen die seitliche Abgrenzung der Bundeswasserstraßen, die sich anhand der dort genannten Kriterien bestimme. Auch die Gesetzeshistorie spreche gegen die Anwendbarkeit des WaStrG im vorliegenden Fall. Mit dem ersten Änderungsgesetz zum WaStrG vom 6. Juni 1998 (BGBl. I S. 1782) seien die in der Anlage 1 aufgeführten Binnenwasserstraßen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Schifffahrt überprüft und die Anlage aktualisiert worden. Für die Werra seien die früheren Angaben „Staustufe ‚Letzter Heller’“ geändert und als Anfangspunkt das Unterwasser der Staustufe mit genauer Bezeichnung des Flusskilometers bestimmt worden. Nach der Gesetzesbegründung handele es sich oberhalb des Anfangspunktes um eine sonstige Bundeswasserstraße (Wasserstraße im Eigentum des Bundes; Bt-Drs. 13/7955). Damit werde deutlich, dass es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handele, welche die Anwendung des WaStrG auf oberhalb des festgelegten Anfangspunktes liegende Anlagen ausschließe. Soweit die Klägerin die Feststellung des Nichtbestehens der Unterhaltungspflicht der Beigeladenen nach dem NWG begehre, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Die Beigeladene sei als Rechtsnachfolgerin der Klägerin zur Unterhaltung und ggf. Erneuerung der Wehranlage verpflichtet. Insoweit werde auf die Ausführungen zur Klage gegen den Beklagten zu 1 verwiesen. Die Hilfsanträge, mit denen die Klägerin die Feststellung gegenüber beiden Beklagten begehre, dass sie selbst nicht zur Unterhaltung, ggf. Erneuerung des Wehres verpflichtet sei, seien unzulässig. Die Klägerin sei nicht mehr Eigentümerin des Werrawerks. Sie habe dargelegt, dass sie das gesamte Werk mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten an die Beigeladene übertragen habe. Ihr fehle deshalb insoweit das Feststellungsinteresse.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin und der Beigeladenen, die der Senat durch Beschluss vom 20. August 2012 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen hat. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen: Die Feststellungsklage sei auch gegenüber der Beklagten zu 2 zulässig, weil diese zu Unrecht davon ausgehe, die Sanierungspflicht der Klägerin bzw. die der Beigeladenen ergebe sich unmittelbar aus § 3 Satz 1 des Vertrages I vom 19. März 1928. Die Klage sei auch begründet. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, aus § 3 Satz 1 des Vertrages I zwischen dem Deutschen Reich und der PREAG lasse sich bezüglich der Pflicht zur Erhaltung der Wehranlage ein besonderer Rechtstitel im Sinne von § 73 NWG zu ihren Lasten herleiten, sei schon deshalb nicht haltbar, weil die Wehranlage nach § 1 WaStrG Bestandteil der Bundeswasserstraße Werra sei. Damit folge die Pflicht der Beklagten zu 2 zur Unterhaltung der Wehranlage aus § 7 WaStrG und nicht aus § 71 NWG. Mit der Errichtung der unmittelbar an die Bundeswasserstraße angrenzenden Wehranlage und der Schleuse, über die die Werra befahren werden könne, sei ein wichtiger funktionaler Zusammenhang geschaffen worden. Dies sei unabhängig davon geschehen, dass die Wehranlage zugleich dem zeitgleich errichteten Kraftwerk gedient habe und auch gegenwärtig diene. Wesentlich sei ferner, dass gerade die Bedeutung der Wehranlage auch für die Schleuse und für die Schiffbarkeit der Werra dazu geführt habe, dass der Reichsverkehrsminister im Jahre 1924 die Einbeziehung der Wehranlage in das Erbbaurecht der PREAG gerade im Interesse der Sicherung der Wasserstraße ausdrücklich abgelehnt habe. Damit sei schon damals die Wehranlage als Bestandteil der Wasserstraße angesehen worden und deshalb im Eigentum des Reiches geblieben. Selbst wenn sich die Unterhaltungspflicht für die Wehranlage nicht nach dem WaStrG, sondern nach dem NWG richten sollte, wäre ebenfalls nicht die Beigeladene, sondern die Beklagte zu 2 nach § 71 NWG unterhaltungspflichtig. § 3 des Vertrages I vom 9. März 1928 sei kein besonderer Rechtstitel i.S.d. § 73 NWG, der schon als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei. Die PREAG als Rechtsvorgängerin der Klägerin habe bei Vertragsschluss schon nach dem Wortlaut des § 3 des Vertrages I nur die damals ihr nach § 96 PrWG obliegende Erhaltungspflicht gegenüber dem Preußischen Staat deklaratorisch anerkannt, nicht aber auf Dauer gegenüber dem Deutschen Reich eine besondere vertragliche Verpflichtung außerhalb der gesetzlichen Vorschriften konstitutiv übernommen. Im Übrigen sei § 96 PrWG im Jahre 1960 außer Kraft getreten und durch das NWG ersetzt worden. Das NWG stelle bezüglich der Unterhaltungspflicht für Wehranlagen anders als das PrWG nicht auf den Stauberechtigten oder den Betreiber der Stauanlage ab, sondern auf den Eigentümer. Damit sei mit dem Wegfall des PrWG die seinerzeit von der PREAG anerkannte Haftung erloschen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn mit § 3 des Vertrages I eine von der damaligen Gesetzeslage unabhängige Unterhaltungsverpflichtung der PREAG auf Dauer habe begründet werden sollen. Das lasse sich aus § 3 des Vertrages I nicht ableiten. Im Gegenteil: Da in der vertraglichen Regelung ausdrücklich auf die damals geltende gesetzliche Vorschrift Bezug genommen worden sei, sei das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltungsverpflichtung Grundlage und Voraussetzung der deklaratorisch anerkannten Unterhaltungspflicht, so dass mit dem Erlöschen der Vorschrift die vertragliche Verpflichtung der PREAG entfallen sei. Dies sei auch deshalb der Fall, weil das das PrWG ablösende NWG die Unterhaltungspflicht abweichend vom PrWG nicht mehr dem Stauberechtigten oder dem Betreiber der Stauanlage, sondern dem Eigentümer auferlege. Das Verwaltungsgericht habe diese Umstände bei seiner Auslegung nicht angemessen berücksichtigt.

Die Klägerin und Beigeladene beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene gegenüber den Beklagten nicht verpflichtet ist, die Wehranlage „Am letzten Heller“, belegen in der Werra, zu unterhalten, insbesondere bei Sanierungsbedürftigkeit zu erneuern.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen des angefochtene Urteil und weisen ergänzend daraufhin, dass das streitgegenständliche Wehr nicht Teil der Bundeswasserstraße sei. Der Bereich der Bundeswasserstraße beginne 90 m unterhalb der Stauanlage „Am letzten Heller“ bei Fluss-km 84,00. Die Stauanlage sei weder ein Gewässerteil nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a - d WaStrG noch eine Schifffahrtsanlage i.S.d. § 1 Abs. 4 WaStrG, da diese Regelungen nur die seitliche Abgrenzung der Bundeswasserstraßen beträfen. Die Anlage werde von den gesetzlichen Festlegungen für die Werra als Bundeswasserstraße nicht erfasst. Ein funktionaler Zusammenhang, wie ihn die Klägerin beschreibe, sei nicht vorhanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 jeweils zulässige (negative) Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zu Recht abgewiesen.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage gegenüber der Beklagten zu 2 folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus dem hinreichend konkreten streitigen Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin bzw. der Beigeladenen über die Frage, ob die nach Auffassung der Beklagten zu 2 vertraglich auf unbegrenzte Zeit begründete Pflicht der Klägerin bzw. der Beigeladenen zur Unterhaltung der Wehranlage besteht oder nicht. Insofern ist die Klägerin als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nicht nur befugt, sondern hat gemäß § 43 Abs. 1 VwGO auch ein berechtigtes Interesse daran, alsbald gerichtlich klären zu lassen, ob sie bzw. die Beigeladene oder ob die Beklagte zu 2 die Wehranlage unterhalten muss.

Auch im Verhältnis zum Beklagten zu 1, der nach § 1 Nr. 6 a der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser) vom 10. März 2011 (Nds. GVBl. 2011, 70) bei Gewässern erster Ordnung, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind (§ 38 NWG), gemäß Nr. 26 der Anlage 3 zu § 38 Abs. 1 Nr. 2 NWG für die Werra von der Landesgrenze bis zur Staustufe „Letzter Heller“ für Entscheidungen und Regelungen zur Gewässerunterhaltung nach § 79 NWG sachlich zuständig ist und bisher davon abgesehen hat, eine derartige Entscheidung zu treffen, liegt in Anbetracht der divergierenden Rechtsauffassungen ein streitiges Rechtsverhältnis vor, deren baldige gerichtliche Klärung wegen der Untätigkeit des Beklagten zu 1 im berechtigten Interesse der Klägerin und der Beigeladenen liegt.

Der Klägerin und der Beigeladenen steht die begehrte Feststellung jedoch in der Sache nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat nach Auffassung des Senats zu Recht erkannt, dass das Anerkenntnis der PREAG in § 3 Satz 1 des Vertrages I vom 9. März 1928 konstitutiven Charakter hat. Die Pflicht zur Unterhaltung und Sanierung der streitgegenständlichen Wehranlage obliegt aufgrund eines besonderen Rechtstitels gemäß § 73 Satz 1 NWG der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der PREAG bzw. der Beigeladenen als Rechtsnachfolgerin der Klägerin. Dem steht das Bundeswasserstraßengesetz nicht entgegen, weil es hier keine Anwendung findet. Eine Unterhaltungspflicht nach § 7 WaStrG zu Lasten der Beklagten zu 2 scheidet aus. Der Senat nimmt gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils, das die Sach- und Rechtslage eingehend und erschöpfend behandelt hat, Bezug und schließt sich ihnen ausdrücklich an, soweit sich aus den nachstehenden Ausführungen nichts Abweichendes ergibt.

Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Anwendungsbereich des Bundeswasserstraßengesetzes hier nicht eröffnet. Die streitgegenständliche Wehranlage ist nicht Teil einer Bundeswasserstraße. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG sind Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen. Das Wasserstraßengesetz als wasserwegerechtliche Regelung erstreckt sich demnach nur auf die dem allgemeinen Verkehr dienenden Gewässerstrecken. Als solche gelten die Wasserstraßen, die in der Anlage 1 zu dem Gesetz aufgeführt sind. Für Gewässerstrecken, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, besteht keine Verwaltungskompetenz der Beklagten zu 2 nach dem Wasserstraßengesetz. Nach Nr. 62 der Anlage 1 (Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes) ist die Werra (erst) unterhalb der Staustufe „Letzter Heller“ ab km 84,00 bis zur Mündung in die Weser eine Bundeswasserstraße. Die Staustufe „Letzter Heller“ befindet sich nach der Eintragung im Wasserbuch bei km 83,91. Daraus folgt, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG der Anwendungsbereich dieses Gesetzes etwa 90 m flussabwärts unterhalb der Stauanlage beginnt. Die gesetzlich festgelegten Endpunkte der Werra als Bundeswasserstraße besitzen eine unerlässliche räumliche Abgrenzungsfunktion, die untrennbar mit der Bezeichnung der Binnenwasserstraße zusammenhängt. Wenn schon die Festsetzung neuer Bezeichnungen der gesamten Wasserstraße Gegenstand der Verordnungsermächtigung nach § 1 Abs. 5 WaStrG ist, dann gilt dies erst recht für die Beschreibung ihrer Endpunkte (Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Auflage, § 1 Nr. 28). Aufgrund der schon aus dem Wortlaut der Anlage 1 sich klar ergebenden Endpunkte der Werra als Bundeswasserstraße gehört die Stauanlange weder als Gewässerteil nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) bis d) WaStrG noch als Zubehör nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG dazu. Diese Regelungen betreffen in Anbetracht der in Nr. 62 der Anlage 1 genau festgelegten Länge der Bundeswasserstraße nur deren seitliche Abgrenzung, die sich anhand der dort genannten Kriterien bestimmt. Auf § 1 Abs. 4 WaStrG kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Nach dem Sinn und Zweck kann diese Regelung nur für Anlagen gelten, die an der Zweckbestimmung der öffentlichen Sache Bundeswasserstraße teilnehmen und sich räumlich gesehen innerhalb einer Bundeswasserstraße befinden. Das ist bei der hier streitigen Wehranlage nicht der Fall.

Für diese Auslegung spricht insbesondere auch die Gesetzeshistorie. Mit dem 1. Änderungsgesetz zum WaStrG vom 6. Juni 1998 (BGBl. I S. 1782) wurden die bisher in der Anlage 1 aufgeführten Binnenwasserstraßen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Schifffahrt überprüft und aktualisiert. Für die Werra fiel der bisherige Endpunkt „Staustufe „Letzter Heller“ weg. Als neuer Endpunkt wurde das Unterwasser der Staustufe „Letzter Heller“ mit genauer Bezeichnung des Flusskilometers („84,00 km“) gesetzlich festgelegt. In der Begründung der Gesetzesänderungen wird dazu ausgeführt, dass es sich oberhalb des neuen Endpunktes um eine sonstige Bundeswasserstraße handelt. Diese stehen zwar im (fiskalischen) Eigentum des Bundes, haben aber nicht den Status von Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen. Aufgrund der ausdrücklichen Zielsetzung der Gesetzesänderung, Rechtssicherheit und Klarheit darüber zu schaffen, welche Gewässer Binnenwasserstraßen des Bundes sind, die dem allgemeinen Verkehr dienen (Bundestag Drs. 13/7955 S. 1), wird hinreichend deutlich, dass das WaStrG nach dem Willen des Gesetzgebers auf die streitgegenständliche Wehranlage keine Anwendung findet, weil sie innerhalb einer Gewässerstrecke belegen ist, die nicht (mehr) dem allgemeinen Verkehr dient.

Im Übrigen vermag der Senat den von der Klägerin geltend gemachten funktionalen Zusammenhang zwischen der Wehranlage und der Schiffbarkeit der Bundeswasserstraße nicht zu erkennen. Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG gehören zu den Bundeswasserstraßen auch die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen. Zu den Schifffahrtsanlagen gehören alle Anlagen, die in einer Beziehung zur Verkehrsfunktion der Wasserstraße stehen, indem sie die Funktion ermöglichen, aufrechterhalten, verbessern oder sicherer machen (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 7 A 4/07 -, juris Rn. 41). Im vorliegenden Fall wurden das Kraftwerk und die Wehranlage in den 20er Jahren des vergangenen Jahrhunderts ausschließlich zum Zwecke der Wasserkraftnutzung und der Erzeugung elektrischer Energie errichtet. Die Wehranlage wurde nicht gebaut, um die Schiffbarkeit der Werra zu ermöglichen, aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Durch den Bau der Wehranlage allein wäre im Gegenteil die schon immer bestehende Befahrbarkeit der Werra aufgehoben worden. Dementsprechend hatte die mit ihr verbundene Schleuse auch keine eigenständige, von der Kraftwerksanlage unabhängige Bedeutung für die Schiffbarkeit der Werra. Die Schleuse mit einer Kammerlänge von lediglich 40 m wurde nach dem Erläuterungsbericht der Wasserstraßendirektion Hannover vom 15. Mai 1919 für den damals nur geringfügigen Flussverkehr als Ausgleich wegen der Wehranlage „zur Überwindung des Staues“ gebaut und nicht, um die Schiffbarkeit der Werra erstmalig oder generell zu ermöglichen. Sie wurde nur gebaut, um das durch die Errichtung von Kraftwerk und Wehr entstandene Hindernis für den Schiffsverkehr zu überwinden, die Befahrbarkeit der Werra an dieser Stelle zu gewährleisten und insoweit den früheren Zustand des Flusses vor der Errichtung des Werrawerkes zu bewahren. Eine bundeseigene Schifffahrtsanlage nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG wäre nur dann anzunehmen, wenn die Wehranlage mit Schleuse vor allem zum Zwecke der Schifffahrt gebaut worden wäre. Die Wehranlage ist jedoch allein zum Zwecke der Nutzung der Wasserkraftanlage und damit zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie errichtet worden.

Der Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte zu 2 als Eigentümerin der mit dem Grund und Boden fest verbundenen Wehranlage als deren wesentlicher Bestandteil im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB auch für sie unterhaltungspflichtig wäre. Diese nach § 71 NWG dem Eigentümer von Anlagen im und an Gewässern obliegende Unterhaltungspflicht wird im vorliegenden Fall durch die besondere Regelung des § 73 Satz 1 NWG ausnahmsweise verdrängt, wonach an die Stelle des nach §§ 62 bis 72 NWG Unterhaltungspflichtigen derjenige tritt, der am 15. Juli 1960 aufgrund eines besonderen Rechtstitels zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer verpflichtet war. Aufgrund dieser Vorschrift ist abweichend von § 71 NWG die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der Klägerin und war diese früher als Rechtsnachfolgerin der PREAG zur Unterhaltung des Wehres verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hat § 3 des am 9. März 1928 geschlossenen Vertrages I zwischen dem Deutschen Reich und der PREAG unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände zu Recht als besonderen Rechtstitel im Sinne des § 73 Satz 1 NWG ausgelegt. Dieser § 3 hat folgenden Wortlaut:

„Die Aktiengesellschaft erkennt an, dass sie gemäß § 96 des Wassergesetzes verpflichtet ist, die Stauanlage, d.h. Wehr und Schleuse, in ordnungsgemäßem Zustande zu erhalten. Die Bedienung des Wehres und der Schleuse erfolgt durch die Aktiengesellschaft unentgeltlich. Für die Bedienung ist der aufgestellte Betriebsplan maßgebend. Sollte in Zukunft die Schleusenanlage eine Erweiterung finden, so fällt diese nicht unter die Unterhaltungs- und Bedienungspflicht der Aktiengesellschaft.“

Der Senat folgt der Auslegung des Verwaltungsgerichts, das unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles und unter Zuhilfenahme anerkannter Auslegungsmethoden Argumente und Indizien herausgearbeitet hat, die insgesamt den auch den Senat überzeugenden Schluss zulassen, dass § 3 Satz 1 des Vertrages I vom 9. März 1928 nicht lediglich ein deklaratorisches, sondern ein konstitutives Anerkenntnis der PREAG darstellt. Bei der gebotenen Auslegung ist vom Wortlaut der Regelungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Parteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Letztlich wird nur aus dem Willen der Vertragsparteien, den Umständen des Einzelfalles und dem Zweck der Vereinbarung zu entnehmen sein, ob ein abstraktes oder nur ein in ein anderes Kausalverhältnis eingebettetes Schuldanerkenntnis vorliegt. Auch wenn im vorliegenden Fall nicht durch Dokumente urkundlich sicher belegt werden kann, wie die Vertragsparteien das Anerkenntnis verstanden wissen wollten, ist im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt. Das ist bei der vom Verwaltungsgericht gewählten Auslegung der Fall. Dabei ist die von der Klägerin im Berufungsverfahren vor allem in Zweifel gezogene Annahme einer rechtlich unklaren Situation bei Vertragsschluss wegen der Aufteilung des Werrawerks auf zwei Rechtsträger (Erbbaurecht an dem Kraftwerksgebäude und Staurecht zugunsten der PREAG einerseits, Eigentum des Deutschen Reiches an der Wehranlage mit Schleuse andererseits) nur eines von mehreren Indizien, die zu der aus der Sicht des Senats zutreffenden Auslegung des Verwaltungsgerichts geführt haben.

Der Senat merkt mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen der Klägerin ergänzend an: § 3 Satz 1 des Vertrages I stellt nicht lediglich die Unterhaltungspflicht der PREAG unter Hinweis auf die damals geltende Gesetzeslage deklaratorisch klar, sondern schafft als Teil eines Regelungskomplexes, bestehend aus den Verträgen I und II, eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verpflichtung der PREAG zur dauerhaften Unterhaltung der Wehranlage. Dass die so geschaffene Unterhaltungspflicht der PREAG, die bei der Bezugnahme auf § 96 PrWG lediglich deren inhaltlichen Umfang beschreibt, zeitlich über die Geltungsdauer der Regelungen des Preußischen Wassergesetzes hinausreichen sollte, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt. Aus § 1 des Vertrages II ergibt sich, dass der Preußische Staat der PREAG alle Rechte und Pflichten aus der Erbauung des Kraftwerkes übertragen hat. Sie konnte und durfte danach aus der Wasserkraft zeitlich unbegrenzt elektrische Energie gewinnen. Konnte sie demnach die Vorteile aus der Nutzung der Wehranlage durch den Wasserstau zeitlich unbegrenzt ziehen, liegt es doch auf der Hand, dass sie sich im Gegenzug verbindlich und auf Dauer zur Unterhaltung der nicht in ihrem Eigentum stehenden Wehranlage verpflichten wollte. Dieser vertraglich übernommenen Unterhaltungspflicht ist sie in den nachfolgenden Jahrzehnten auch tatsächlich nachgekommen. Die zeitlich unbegrenzte Komponente der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien spiegelt sich nicht nur in § 2 Satz 1 des Vertrages I wieder, wonach sich das Deutsche Reich verpflichtet hatte, der PREAG ein Erbbaurecht an dem Kraftwerksgebäude „auf unbegrenzte Zeit“ zu bestellen, sondern insbesondere auch in der Formulierung des § 3 des Vertrages I, der gemäß Satz 4 auf die „Zukunft“ gerichtet worden ist. Eine irgendwie geartete zeitliche Beschränkung ist dem Satz 4 nicht zu entnehmen. Das muss dann gerade aus systematischen Gründen auch für alle Regelungen des § 3 des Vertrages I gelten. Auch wenn der PREAG auf Intervention des Reichsverkehrsministers das Eigentum an der Wehranlage über ein Erbbaurecht anders als bei der Kraftwerksanlage nicht eingeräumt worden ist, kann weder dem Preußischen Staat noch dem Deutschen Reich ohne weiteres unterstellt werden, dass sie der PREAG auf unbegrenzte Zeit die Vorteile aus der Nutzung der Wasserkraft einräumen, gleichzeitig aber selbst die Kosten für die Unterhaltung der Wehranlage tragen wollten. Der Vorschlag der PREAG, das Erbbaurecht auch auf die Wehranlage auszudehnen, belegt deutlich, dass sie ein vitales Interesse daran hatte, das Eigentum und damit die Unterhaltung der Anlage zu übernehmen, weil aus ihrer Sicht nur so gewährleistet werden konnte, dass die Wehranlage sich in einem für die Energiegewinnung optimalen Zustand befindet. Da der Reichsverkehrsminister sich mit dieser Erweiterung des Erbbaurechts zugunsten der PREAG aber ausdrücklich nicht einverstanden erklärt hatte, ging es im Interesse der Betriebssicherheit der Wasserkraftanlage für die PREAG maßgeblich darum, zumindest die Unterhaltungsverantwortung für die Wehranlage zu erhalten. Darauf hat die Beklagte zu 2 mit Recht hingewiesen. Die Wehranlage hatte und hat ohne den Betrieb des Wasserkraftwerks keinen eigenständigen und schon gar keinen vorteilhaften Nutzen. Genau deswegen macht nur die Regelung in § 3 Satz 1 des Vertrages I einen vernünftigen Sinn, wonach die PREAG die Wehranlage unabhängig von dem damals bei Vertragsschluss bestehenden gesetzlichen Schuldgrund dauerhaft unterhalten sollte und auch wollte. In diesem Sinne haben die PREAG und ihre Rechtsnachfolger auch noch nach dem Außerkrafttreten des PrWG am 15. Juli 1960 die Regelung verstanden und die Unterhaltung noch länger als 40 Jahre wahrgenommen. Da die inhaltliche Reichweite einer Unterhaltungspflicht in einem Vertrag der vorliegenden Art, in dem Redundanzen möglichst vermieden werden sollten, kaum dargestellt werden kann und auch sonst schwierig zu bestimmen ist, war der bei Vertragsschluss im Jahre 1928 vorgenommene Rückgriff auf § 96 PrWG die rechtstechnisch durchaus naheliegende Lösung, um ungeachtet der Gültigkeitsdauer des Preußischen Wassergesetzes eine vor allem ihrem Umfang nach möglichst eindeutige Lastenverteilung herbeizuführen. Dass die Unterhaltung der Wehranlage aus Gründen der Stromgewinnung dem besonderen wirtschaftlichen Interesse der PREAG entsprochen hat, belegt auch die die etwaige Erweiterung der Schleusenanlage betreffende Regelung nach § 3 Satz 4 des Vertrages I. Danach sollte auch im Falle der Erweiterung der Schleusenanlange die Unterhaltung des Wehres allein bei der PREAG verbleiben, da die Vertragsparteien für diesen Fall ausdrücklich vereinbart hatten, dass die hierdurch bedingte Erweiterung der Unterhaltungs- und Bedienpflicht der Schleusenanlage nicht der PREAG zufällt. Im Falle der Zunahme des Schiffsverkehrs, der eine Erweiterung der Schleusenanlage erforderlich gemacht hätte, sollte hinsichtlich der Wehranlage die bestehende Unterhaltungspflicht der PREAG sich demnach nicht ändern und allein die vermehrte Unterhaltungs- und Bedienpflicht der Schleuse vom Deutschen Reich wahrgenommen werden. Nach alledem kann unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs der Verträge I und II entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, das Anerkenntnis der PREAG in § 3 Satz 1 des Vertrages I sei lediglich eine schuldgrundabhängige Klarstellung, bei der der Wegfall des Verpflichtungsgrundes (Außerkrafttreten des § 96 PrWG am 15. Juli 1960) sogleich und unmittelbar zur Unwirksamkeit des Anerkenntnisses führen und die Unterhaltungspflicht für die Wehranlage auf den Eigentümer - hier die Beklagte zu 2 - übergehen sollte.

Nach alledem muss der Berufung der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.