Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.08.2015, Az.: 2 LB 317/14

Anforderungen an die Übernahme von Schülerbeförderungkosten wegen ländlicher Prägung eines Gebietes mit dünner Besiedlung; Übernahme von Schülerbeförderungskosten für die dunkle Jahreszeit bei Vorliegen eines Schulwegs auf einer längeren und bewaldeten Strecke sowie unzureichender sozialer Kontrolle für die Verkehrsteilnehmer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.08.2015
Aktenzeichen
2 LB 317/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 34396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2015:0819.2LB317.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 06.05.2014 - AZ: 1 A 22/14

Fundstellen

  • NJW 2015, 3532
  • NdsVBl 2016, 5

Amtlicher Leitsatz

Allein die ländliche Prägung eines Gebietes mit dünner Besiedlung rechtfertigt für sich grundsätzlich noch nicht die Übernahme von Schülerbeförderungkosten. Ist der Schulweg indes über eine längere Strecke (hier ca. 424 m) bewaldet, kommt die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für die dunkle Jahreszeit in Betracht, sofern durch andere Verkehrsteilnehmer keine zureichende soziale Kontrolle ausgeübt werden kann.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer - vom 6. Mai 2014 geändert.

Der Beklagte wird unter teilweise Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom ................ 2013 verpflichtet, die in dem Schuljahr 2013/2014 für die Tochter der Kläger (H.) entstandenen Aufwendungen für eine monatliche Schülerzeitkarte für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für den Zeitraum von ........ 2013 bis ....... 2014 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden geteilt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2013/2014.

2

Die Tochter der Kläger, H. , geb. ............. 2007, besuchte im Schuljahr 2013/14 die 1. Klasse der Grundschule in I., J. straße 18/Landkreis D.. Die Familie lebt in Alleinlage auf einem Bauernhof in I. (Ortsteil C. ). Der Bauernhof grenzt an die K .......an. Der Schulweg der Tochter der Kläger verläuft wie folgt:

3

Er führt zunächst über 316 m entlang einem durch einen Grünstreifen abgesetzten kombinierten Fuß- und Radweg links (aus Sicht des Wohnhauses) der K ..... Diese ist an der Einmündung zur B .... (K. Str.) mit einer Querungshilfe (Verkehrsinsel in der Mitte der K ...., 9 m bis zur Insel, dann 5 m bis zur anderen Straßenseite) zu überqueren. Der Weg führt dann rechts entlang der B .... wiederum auf einem durch einen Grünstreifen abgesetzten Rad- und Fußweg bis zum Zentrum von I.. Nach 377 m (also nach rund 60 m auf der B ...) zweigt rechts eine Waldzufahrt (frei für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr) ab. Ab jetzt setzt rechts eine Bewaldung ein. Nach (insgesamt) 640 m ist auch die gegenüberliegende Seite der Bundesstraße bewaldet. Nach 800 m liegt auf der gegenüberliegenden Straßenseite das erste Wohnhaus. Es setzt gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzung ein. Das Gewerbegebiet auf der linken Seite der Bundesstraße liegt hinter einem bewachsenen Lärmschutzwall. Nach 1.100 m folgt rechts (Richtung Schule) ein landwirtschaftliches Gehöft, nach 1200 m liegt links ein Gewerbebetrieb unmittelbar an der Straße, der Lärmschutzwall endet vor diesem Betrieb. Nach 1400 m wird das erste Haus von I. erreicht. Ab hier ist der Weg beleuchtet. Es folgt gewerbliche Bebauung, dann Wohnbebauung. Nach 1.866 m wird eine Ampelkreuzung erreicht, an der die Tochter die B .... (jetzt L. Str.) überquert, um über die M. straße in die J. straße zur Schule zu gelangen. Die Gesamtstrecke vom Wohnhaus zur Schule beträgt nach den nicht angegriffenen Feststellungen anlässlich der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme 2.100 m.

4

Von dem Wohnhaus in einer Entfernung von ca. 250 m - in entgegengesetzter Richtung zum Schulweg -befindet sich an der auf die K ... einmündenden Straße N. die Haltestelle des (Schul-)Busses in einem unbeleuchteten Waldgebiet.

5

Am .............. 2013 beantragten die Kläger die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter. Der Beklagte schaltete seinen Gutachterausschuss ein, um die Gefährlichkeit des Schulweges abzuklären. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom ............. 2013 den Weg einstimmig auch für Kinder aus dem Primarbereich nach entsprechender Einübung durch die Eltern für nicht besonders gefährlich: Die tägliche Verkehrsmenge biete ausreichend Lücken, um die K .... zu überqueren, durch das Verkehrsaufkommen an der K .... und B .......sei zudem eine zureichende soziale Kontrolle gegeben.

6

Mit Bescheid vom ...................... 2013 lehnte der Beklagte das Begehren ab, weil zum einen die zurückzulegende Strecke (nach Berechnung des Beklagten je nach Streckenverlauf im Ort: 2.057 m bzw. 2.163 m) unterhalb der in der Satzung festgelegten Länge von 2,2 km liege und zum anderen der Schulweg auch nicht als besonders gefährlich anzusehen sei.

7

Dagegen haben die Kläger Klage erhoben. Sie halten den Schulweg aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht, aber auch wegen der Gefahr etwaiger Übergriffe Dritter für besonders gefährlich. Weder sei die notwendige Querung der K .....an der Einmündung in die B .... von ihrer Tochter aufgrund des Alters zu bewältigen, noch sei ihr der lange bewaldete unbeleuchtete Streckenabschnitt zumutbar. Von einer zureichenden sozialen Kontrolle durch den fließenden Verkehr sei nicht auszugehen. Eine Ausstattung mit Warnkleidung und Taschenlampe biete keinen Schutz vor Gewaltstraftaten.

8

Die Kläger haben beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom .................. 2013 zu verpflichten, die bislang im Schuljahr 2013/14 entstanden tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu erstatten und die künftig entstehenden zu übernehmen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte hat ergänzend eine Stellungnahme der Polizeiinspektion D. /Grafschaft O. vom .................. 2014 eingeholt. Darin heißt es, Straßenbeleuchtungen außerhalb geschlossener Ortschaften seien wie fast überall im D. nicht vorhanden, die Verkehrsmenge von Radfahrern, Fußgängern und Mofafahrern (diese dürften außerhalb geschlossener Ortschaften den Rad- und Gehweg mitbenutzen) außerhalb I. s sei als sehr gering zu bezeichnen. Einschlägiges Verkehrsunfallgeschehen gebe es im Verlauf des Schulweges nicht. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für andere Gefahren als die des Straßenverkehrs vor. Straftaten zum Nachteil von Kindern im öffentlichen Raum seien in dem Bereich polizeilich nicht bekannt geworden. Die grundsätzlich überall, auch innerhalb geschlossener Siedlungen, sogar innerhalb von Familien bestehende Möglichkeit krimineller Übergriffe auf Kinder könne naturgemäß nicht völlig ausgeschlossen werden. Durch die Anzahl der Kraftfahrzeuge werde entlang der K .....und der B ..... eine ausreichende soziale Kontrolle ausgeübt.

13

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht nach einer Augenscheinseinnahme dem Begehren der Kläger entsprochen und den Beklagten verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für die Beförderung ihrer Tochter zur Schule im Schuljahr 2013/14 zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine besondere straßenverkehrsrechtliche Gefährdung stelle die notwendige Querung der Kreisstraße .... an deren Einmündung in die Bundesstraße .... dar; die an dieser Stelle zu bewältigende Verkehrssituation sei einer sechsjährigen Schülerin nicht zumutbar. Darüber hinaus weise der Schulweg auch die gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Eintritts sonstiger Schadensereignisse auf. Eine solche Gefährdung sei zwar noch nicht allein in dem Verlauf des Schulwegs durch den bewaldeten Teil entlang der B .... zu sehen. Die Gefährdung ergebe sich aber in der Gesamtschau aus der an der B .... gegebenen Parkmöglichkeit/Waldeinfahrt. Zwar sei die Bundesstraße auch nach dem Eindruck des Gerichts im Rahmen der Beweisaufnahme stark befahren, was in gewissem Umfang die in weiten Teilen fehlende Bebauung auf dieser Strecke kompensiere; das Alter der Schülerin, ihr Geschlecht sowie die Erkennbarkeit ihres Herannahens und die Möglichkeit, in der Parksituation unbemerkt zu bleiben, führten im Rahmen der Gesamteinschätzung indes dazu, den Schulweg aus diesem Grund für besonders gefährlich und unzumutbar zu erachten. Die räumliche Gegebenheit eröffnet die Möglichkeit eines sehr raschen Zugriffs und eines nachfolgenden Zurückziehens in den rückwärtigen bewaldeten Bereich.

14

Dagegen richtet sich die von dem Senat mit Beschluss vom 10. November 2014 zugelassene Berufung des Beklagten.

15

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte seine bisherigen Ausführungen. Er verweist darauf, dass sich die vom Verwaltungsgericht zur Begründung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges herangezogene Gefahr eines Überfalls statistisch nicht belegen lasse. Auch sei die Querung der K .... mit Hilfe der Straßeninsel zumutbar. Eine Verkehrsmessung von Anfang 2015 habe gezeigt, dass im Einmündungsbereich der K .... in die B .... die vorgeschriebenen 70 km/h eingehalten würden und dass es trotz der Verkehrsbelastung zureichende Lücken für eine Überquerung der K ..... gebe.

16

Im Rahmen eines Erörterungstermins sind mit den Beteiligten anhand von google-maps die örtlichen Gegebenheiten erörtert worden.

17

Der Beklagte beantragt,

18

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

19

Die Kläger beantragen,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie tragen vertiefend vor, der Schulweg sei schon aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen besonders gefährlich. Die Querung der K ..... sei nicht zumutbar, da die Fahrzeuge auf der K .... und der stark befahrenen B ..... die dort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit (70 Km/h) nicht beachteten und querende Kinder nur unzureichend wahrnähmen. Zudem seien auf der unbeleuchteten bewaldeten Strecke Gewaltübergriffe ohne weiteres möglich. Auf eine statistische Wahrscheinlichkeit komme es nicht an. Die Schulstrecke sei im Übrigen nicht nur besonders gefährlich, sondern auch als ungeeignet im Sinne der Satzung anzusehen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

23

Über die Berufung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden.

24

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Schülerbeförderung für den Zeitraum von April bis September 2014. Dagegen besteht für den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 ein Erstattungsanspruch.

25

1. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG hat der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung grundsätzlich die in seinem Gebiet wohnenden Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG), die die weiteren Voraussetzungen der Beförderungs- und Erstattungspflicht, insbesondere auch die Mindestentfernungen zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht, unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schüler und der Sicherheit des Schulwegs selbst festlegen können (§ 114 Abs. 2 NSchG).

26

Bedenken gegen die Schülerbeförderungssatzung (hier "Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis D." v. 30.6.2008, im Folgenden: SBS) bestehen nicht. Insbesondere hat der Beklagte den ihm in § 114 Abs. 2 NSchG eingeräumten Entscheidungsspielraum durch die vorgenannte Satzung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt, indem er als Voraussetzung eines Beförderungs- oder Erstattungsanspruchs eine Mindestentfernung von 2,2 km für Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs festgelegt hat. Dem Beklagten steht bei der Ausgestaltung seiner Schülerbeförderungssatzung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der - soweit er sich in dem Rahmen des für die Schülerinnen und Schüler Zumutbaren hält - eine Pauschalierung und Generalisierung zulässt. In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint; demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (vgl. Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, , v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl. 2011, 166 = mwN., jeweils zur Satzung des Beklagten; OVG Greifswald, Beschl. v. 22.1.2013 - 2 M 187/12 -, mwN.). Mit Blick auf den Zeitaufwand, den ein Schüler des Primarbereichs für den Schulweg in Anspruch nimmt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieser sich im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 45 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass ein Schüler in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg bis zu 3 km Länge zurücklegen kann (200 m Fußweg in 3 Minuten, mithin 15 Minuten pro Kilometer, vgl. Senat, Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, , v. 11.11.2010 - 2 LB 7/09 -, jeweils zur Satzung des Beklagten; Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, mwN., v. 23.9.2009 - 2 LA 585/07 -, NdsVBl. 2010, 18 = ). Auch die Regelung in § 3 Abs. 1 SBS, wonach in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht, wenn der Schulweg zu Fuß nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder ungeeignet ist, wobei üblicherweise auftretende Gefahren den Ausnahmefall nicht auslösen, hält sich im Rahmen des zweiten in § 114 Abs. 2 NSchG genannten normativen Kriteriums der Sicherheit (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, aaO.). Mehr als eine "Berücksichtigung" der Sicherheit des Schulweges kann schon deshalb nicht eingefordert werden, weil es sich bei der Schülerbeförderung um eine freiwillige Leistung handelt, die der Gesetzgeber mit Blick auf die damit verbundenen finanziellen Lasten (jedenfalls bei Fortbestand der bisherigen Schuldichte) auch reduzieren oder gänzlich streichen könnte (vgl. Sen., Urt. v. 2.12.2014 - 2 LB 353/12 -, NdsVBl. 2015, 158 sowie Beschl. v. 30.6.2015 - 2 LA 452/14 -, [...]; OVG Koblenz, Urt. v. 18.12.2014 - 2 A 10506/14 -, DVBl. 2015, 383). Er zwingt die Schulkinder nicht, bestimmte Wege zu Fuß zurückzulegen, sondern nimmt den Eltern jenseits bestimmter Schwellenwerte im Ergebnis nur die sie sonst selbst treffenden finanziellen Lasten ab. Wo er für diese finanziellen Leistungen die Grenze zieht bzw. eine Grenzziehung durch die Satzungen der Schulträger zulässt, ist autonome, einer gerichtlichen Überprüfung kaum zugängliche Entscheidung des Gesetzgebers. Die Gerichte haben lediglich darüber zu befinden, ob die Norm als solche fehlerfrei angewandt wird.

27

2. Die in § 1 Abs. 1a SBS festgelegte Mindestentfernung von 2,2 km erreicht der Schulweg der Tochter der Kläger nicht, da die Entfernung zwischen dem Wohnhaus und der Grundschule nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts unter der 2,2 km-Grenze liegt.

28

3. Auch wenn - wie hier - die in der Schülerbeförderungssatzung festgelegte Mindestentfernung nicht erreicht wird, kann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SBS gleichwohl in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Anspruch auf Schülerbeförderung bestehen, wenn der Schulweg zu Fuß nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder ungeeignet ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SBS lösen die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren den Ausnahmetatbestand nicht aus.

29

Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist. Danach sind für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges nicht die - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern die "objektiven Gegebenheiten" maßgebend. Der Begriff "Gefahr" bzw. "gefährlich" ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche sowie persönliche Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal "besonders" umschreibt und verlangt die gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Hiermit bringt der Satzungsgeber - wie in § 3 Abs. 1 Satz 2 SBS noch einmal verdeutlicht - zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule, unter anderem im modernen Straßenverkehr, ausgesetzt sind, schülerfahrtkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung begründet werden. Die besondere Gefährlichkeit kann sich zum einen aus der Verkehrslage, zum anderen aus sonstigen zu befürchtenden Schadensereignissen ergeben. Abzustellen ist dabei jeweils pauschalierend auf einen normal entwickelten Schüler in der betreffenden Jahrgangsstufe (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, ; OVG NW, Beschl. v. 7.10.2012 - 19 A 2625/07 -, [...] mwN.; Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG, Stand: Febr. 2015, § 114 Anm. 3.2).

30

Vorliegend gibt die Verkehrslage keinen Anlass für die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit (b). In den Monaten April bis September 2014 ist zudem auch aus sonstigen Gründen eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges zu verneinen. Lediglich für den Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 besteht ein Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten (c). Eine Beweiserhebung durch Augenschein durch den Senat bedurfte es nicht (a).

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a. Dem im Erörterungstermin von den Klägern gestellten Beweisantrag auf Augenscheinseinnahme durch den Senat war nicht zu entsprechen; denn zum einen liegt eine ausführliche protokollierte Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts vor, zum anderen kann der Senat - wie auch im Erörterungstermin mit den Beteiligten mit Hilfe eines Beamers geschehen - über google-maps einen zureichenden Eindruck über die Örtlichkeiten erlangen. Es handelt sich daher insoweit um allgemein- bzw. gerichtskundige Tatsachen (Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 98 Rnr. 40 f). Einer vorherigen gesonderten Ablehnung des Beweisantrages durch Beschluss bedurfte es nicht (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.10.2013 - 1 B 15.13 -, , Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 86 Rnr. 128).

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b) Die Verkehrssituation rechtfertigt nicht die Übernahme von Beförderungskosten.

33

Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ist der Ausnahmetatbestand des § 3 SBS nur begründet, wenn der Schulweg aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen. Hierbei ist auf Gefahren, Erschwernisse und sonstige Umstände abzustellen, die die Schüler normalerweise zu bewältigen haben. Auf gelegentlich auftretende extreme Straßenverhältnisse - etwa infolge von Schneefall oder Eisregen -kommt es dagegen nicht an. Eine gesteigerte verkehrsrechtliche Gefahrenlage kann beispielsweise aus dem Fehlen von Gehwegen oder einer Notwendigkeit der Querung höher frequentierter Straßen ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen begründet sein. Auch die auf einem Verkehrsweg zugelassene Höchstgeschwindigkeit, Art und Frequenz der Verkehrsbelastung, die Übersichtlichkeit des fraglichen Straßenbereichs sowie Breite und Beleuchtung der jeweiligen Straße können von Bedeutung sein. Gleichwohl ist es unter Berücksichtigung der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht Sinn und Zweck des § 3 SBS - wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht -, jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulwegs auszuräumen (Sen, Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, mwN.; OVG Greifswald, Beschl. v. 22.1.2013 - 2 M 187/12 -, [...] mwN.).

34

Der von der Tochter der Kläger im streitgegenständlichen Schuljahr 2013/14 zu bewältigende Schulweg ist für eine normal entwickelte Schülerin des - damals - 1. Schuljahres nach den oben genannten Kriterien in verkehrlicher Hinsicht nicht als besonders gefährlich anzusehen. Die K ..... verfügt über einen asphaltierten Seitenstreifen (Fuß- und Radweg), den die Tochter der Kläger bis zur Einmündung in die B .... benutzen kann. Der Einmündungsbereich der K ..... in die B ..... ist ausreichend einsehbar. Die Fahrzeuge halten sich nach der aktuellen Verkehrsmessung des Beklagten an die für den Einmündungsbereich vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 70 km/h. Sollten Kraftfahrer entgegen den derzeitigen Erkenntnissen in Zukunft mit überhöhter Geschwindigkeit fahren, müsste dem mit verstärkten Verkehrskontrollen begegnet werden. Im Einmündungsbereich auf der K .... besteht eine Querungshilfe (Verkehrsinsel) in der Mitte der K ...... Durch Inanspruchnahme dieser Hilfe muss sich die Tochter der Kläger beim Überqueren der Kreisstraße jeweils nur auf eine Fahrtrichtung konzentrieren. Nach der von der Beklagten Anfang 2015 durchgeführten Verkehrsmessung gibt es zureichende Lücken im Verkehrsfluss, um ein Überschreiten der K ..... zu ermöglichen. Die B ..... ist an dieser Stelle in beide Richtungen auch auf längere Strecke einsehbar. Unabhängig davon, dass es sich in diesem Bereich nicht um einen besonderen Unfallschwerpunkt handelt, kann von einem Schüler auch im Primarbereich - zumal dann, wenn er wie hier in unmittelbarer Nähe einer Kreis- und Bundesstraße aufwächst und mit dieser von klein auf vertraut ist - erwartet werden, dass er mit Hilfe seiner Eltern an die Bewältigung normaler verkehrsspezifischer Hindernisse wie hier das Überqueren der Kreisstraße herangeführt wird (vgl. auch Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, ). Angesichts der deutlich räumlichen Trennung zwischen Geh- und Radweg sowohl an der Kreis- als auch an der Bundesstraße ist weiter nicht zu befürchten, dass die Tochter der Kläger etwa bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen irrtümlich von dem Gehweg auf die Fahrbahn der Kreis- oder Bundesstraße gelangen könnte (vgl. auch Sen., Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 317/09 -). Allerdings können jüngere Schulkinder in ihrer Aufmerksamkeit leicht abgelenkt werden. Die daraus abzuleitenden Gefahren betreffen aber alle jüngeren Schulkinder im Straßenverkehr sowohl auf dem Land als auch in der Stadt, gehören also zu den insoweit im Straßenverkehr für diese Personengruppe üblicherweise auftretenden Gefahren. Unabhängig davon ist von den Erziehungsberechtigten zu erwarten, dass sie auch insoweit mit ihrem Kind die Bewältigung des Schulweges ausreichend trainieren, ihm auf diese Weise die nötige Kompetenz vermitteln und durch geeignete reflektierende Kleidung zur Sicherheit des Kindes beitragen. Im Ort I. besteht schließlich eine Ampelanlage, mit deren Hilfe die B .... in Richtung Schule überquert werden kann. Auch der Umstand, dass im gesamten, von der Tochter der Kläger zurückzulegenden Bereich besondere Unfallschwerpunkte nicht bekannt sind, weist darauf hin, dass der Schulweg in verkehrlicher Hinsicht keine besondere Ausnahme darstellt. Entsprechend hat der mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Gutachterausschuss bei dem Beklagten eine besondere Gefährdung verneint.

35

c) Eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Eintritts sonstiger Schadensereignisse kann nur für den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014, nicht jedoch für den Zeitraum von April bis September 2014 bejaht werden.

36

Eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der betreffende Schüler aufgrund seines Altes oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere, weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Als Kriterien der Beurteilung können insoweit etwa angenommen werden, ob der betreffende Schüler im Falle einer Gefahr seitlich ausweichen und eine etwaige naheliegende Wohnbebauung erreichen kann, ob die Wegstrecke, namentlich Anfang oder Ende eines Waldstücks, gut einzusehen ist, ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden ist, das potenziellen Gewalttätern ein geeignetes Versteck bieten könnte, und ob während der dunklen Tages- oder Jahreszeit Straßenlaternen eine ausreichende Beleuchtung gewährleisten. Die Würdigung der besonderen Gefährlichkeit eines Schulwegs erfordert ungeachtet dieser Kriterien eine Gesamtbetrachtung, die sich nicht in der Einschätzung eines einzelnen Aspekts erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr eine Abweichung des Sachverhalts, die die zu beurteilende Situation von gewöhnlichen oder normalen Gegebenheiten erkennbar unterscheidet (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, , mwN.).

37

Die Tochter der Kläger zählte in dem streitbefangenen Schuljahr 2013/14 als Schülerin des Primarbereichs (hier: 1. Klasse) zwar zu einem risikobelasteten Personenkreis (vgl. Senat, Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, ; Beschl. v. 9.6.2008 - 2 LA 263/08 -, mwN.). Es ist indes nicht davon auszugehen, dass sie sich über das gesamte Schuljahr auf ihrem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet. Allein die ländliche Prägung des Gebiets bzw. die dünne Besiedlung in Verbindung mit der auf einer größeren Strecke fehlenden Beleuchtung vermögen die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit noch nicht zu begründen; denn beides ist typischerweise im Bereich des Beklagten anzutreffen und die Kinder im Gebiet des Beklagten sind mit diesen örtlichen Gegebenheiten seit jeher vertraut (zu "Landkindern" vgl. schon BVerwG, Urt. v. 31.1.1964 - VII C 65.62 -, BVerwGE 18, 40). Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber einer Vielzahl von jüngeren Schülern, die außerhalb einer geschlossenen Bebauung in dünn besiedelten Regionen leben, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters von § 3 Abs. 1 der Satzung indes nicht begründet sein kann. Es bedarf daher auch bei Schulwegen, die durch ein von der Bebauung abgesetztes Gebiet führen, der Feststellung von Merkmalen, die die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit rechtfertigen (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, , v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl. 2011, 166 = zur Satzung des Beklagten).

38

Eine derartige besondere Gefährdung kann nicht durch die Länge der unbeleuchteten Strecke von ca. 1.400 m begründet werden, denn die Kreis- und vor allem die Bundesstraße sind lebhaft befahren, so dass dort entlang gehenden Schüler dem Beobachtungsfeld vorbeifahrender Kraftfahrzeugführer nicht entzogen sind und im Fall drohender Gefahr Hilfe erwarten können (vgl. Sen., Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, aaO.) Eine besondere Gefährdung kann auch nicht durch die Waldeinfahrt an der Bundesstraße, ca. 60 m nach der Einmündung der K .... in die Bundesstraße begründet werden. Nach den Darlegungen des Beklagten ist diese Waldeinfahrt für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr eröffnet und ist ein Nebeneinander von parkendem PKW und landwirtschaftlichem Fahrzeug nicht möglich. Etwaige Täter müssten zudem immer mit dem Auftauchen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen rechnen. Unabhängig davon vermag eine Waldzufahrt als solche eine besondere Gefährlichkeit schon deswegen nicht zu begründen, weil nahezu jede bewaldete Strecke über offizielle oder inoffizielle "Waldeinfahrten" verfügt.

39

Die Länge des unbeleuchteten Weges, soweit er über ca. 426 m durch einseitige, teilweise beidseitige Bewaldung führt, begründet jedoch für die dunkle Jahreszeit (Oktober bis März) eine besondere Gefährlichkeit. Dem steht nicht entgegen, dass es nach den Angaben des Beklagten dort bislang nicht zu Übergriffen auf Schulkinder gekommen ist. Maßgeblich ist, ob sich auf Grund der objektiven Gegebenheiten eine erhöhte Wahrscheinlichkeit solcher Übergriffe prognostizieren lässt. Da hier besonders hochrangige Rechtsgüter wie das Leben, die Gesundheit und die ungestörte psychische Entwicklung der Schulkinder betroffen sind, ist es nicht erforderlich, dass auf dem Schulweg oder in dessen Nähe bereits Straftaten zum Nachteil der Schüler ausgeübt worden sind (vgl. Sen., Beschl. v. 15.4. 2008 - 2 LA 573/07 -, ; OVG NW, Urt. v. 16.11.1999 - 19 A 4220/96 -, ). Die ca. 424 m bewaldete, unbeleuchtete Strecke entlang der Bundesstraße (nach 800 m Schulweg setzt die erste Bebauung ein, abzuziehen sind davon 316 m an der K ...., da dort keine Bewaldung gegeben ist sowie die ersten 60 m auf der B......, die ebenfalls noch keine Bewaldung aufweisen) ermöglicht einem etwaigen Täter einen schnellen Zugriff mit anschließendem Rückzug in den Wald. Fluchtmöglichkeiten bestehen nur eingeschränkt, da die B ..... stark befahren ist. Zwar bietet - wie oben ausgeführt - grundsätzlich gerade diese Verkehrsdichte ihrerseits Schutz vor etwaigen Übergriffen infolge der damit gegebenen sozialen Kontrolle durch die Autofahrer. Entsprechend haben der Gutachterausschuss des Beklagten und die Polizei den Schulweg (auch) unter diesem Aspekt nicht als besonders gefährlich eingestuft. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Strecke mit ca. 427 m relativ lang ist und damit an mehreren Stellen Gelegenheit zu Übergriffen bietet und in der dunklen Jahreszeit die Sicht für die Straßenverkehrsteilnehmer eingeschränkt ist, so dass sie Geschehnisse auf dem Seitenstreifen(Rad/Fußweg) häufig nicht eindeutig wahrnehmen können. Eine Schülerbeförderungspflicht für die dunkle Jahreszeit (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch schon BVerwG, Urt. v. 31.1.1964 - VII C 65.62 -, BVerwGE 18, 40), die der Senat auf den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 eingrenzt, ist daher für das hier im Streit befindliche Schuljahr 2013/2014 zu bejahen.

40

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Schulweg über die Zeitspanne von Oktober 2013 bis März 2014 hinaus nicht als ungeeignet im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 SBS anzusehen ist.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § § 155 Abs. 1 VwGO.

42

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

43

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.