Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.12.2014, Az.: 4 KN 28/13

Bäume; Belebung; Einzelbäume; Erforderlichkeit; Festsetzung; geschützte Landschaftsbestandteile; Gliederung; Landschaftsbestandteile; Naturhaushalt; Ortsbild; Landschaftsbild; Schutzbedürftigkeit; Schutzwürdigkeit; Schutzzweck; Unterschutzstellung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.12.2014
Aktenzeichen
4 KN 28/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Unterschutzstellung von 94 Einzelbäumen entlang der Straße E. F. in G..

Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke 398/126 und 298/113 der Flur 36 der Gemarkung G., die er verpachtet hat. Auf diesen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken befinden sich 31 Bäume, nämlich 28 Eichen und 3 Buchen, die die Antragsgegnerin zusammen mit weiteren 63 Einzelbäumen durch die genannte Satzung zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt hat. Insgesamt sind 94 Einzelbäume, nämlich 84 Eichen, 4 Buchen, 4 Linden, 1 Birke und 1 Esche, mit Stammdurchmessern von 25 cm bis 120 cm unter Schutz gestellt worden. Die betreffenden Bäume stehen auf einer Strecke von ca. 600 m jeweils in einer Reihe auf beiden Seiten der vom Ortsteil H. in den Außenbereich führenden Straße E. F. bis zur Kreuzung mit den Straßen I. und J.. Die Unterschutzstellungssatzung wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 20. Dezember 2012 beschlossen, im Amtsblatt für den Landkreis K. vom 11. Januar 2013 veröffentlicht und trat nach ihrem § 8 am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Der Zweck der Satzung besteht nach deren § 1 Nr. 1 darin, das Ortsbild zu beleben und zu gliedern sowie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die zu schützenden Landschaftsbestandteile zu entwickeln und zu erhalten. Nach § 2 der Satzung ist es u. a. verboten, die geschützten Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder wesentlich zu verändern (a), die Wurzelbestände der geschützten Bäume auf mechanische, chemische oder biologische Weise zu beeinträchtigen (b) und innerhalb eines Abstandes von 5 m jeweils zu einem der beiden geschützten Bäume die Bodengestalt zu verändern (c). Nach § 3 der Satzung wird u. a. die bisherige zulässige ausgeübte Nutzung als Gartenfläche/Rasenfläche/Weidefläche als erlaubnisfreie Maßnahme nicht von den in § 2 genannten Verboten erfasst. Nach § 4 der Satzung können die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Antrag und in Abstimmung mit der Gemeinde erforderliche Pflege-, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen ausführen. Ferner kann die Gemeinde auf Antrag von den Verboten des § 2 nach § 5 der Satzung unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen oder Befreiungen gewähren.

Der Antragsteller hat am 15. Februar 2013 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung macht er geltend, dass einige der unter Schutz gestellten Bäume lediglich einen Durchmesser von 25 cm hätten. Der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin liege auch nur eine Durchfahrt der Ratsmitglieder mit dem Bus durch den L. F. zu Grunde. Es sei keine andere Begutachtung der Schutzwürdigkeit der Baumreihen als deren bloße Erwähnung im Landschaftsrahmenplan vorhanden. Der Textteil des Landschaftsplanes von 1993 enthalte jedoch keine konkrete Bezugnahme auf die Bäume am L. F.. Auf der Karte 4 seien auf der einen Seite des Weges lediglich Kringel eingezeichnet. Die Markierung als sogenanntes Geestgebiet 4 ergebe im Zusammenhang mit dem Textteil keinen Anhaltspunkt für schützenswerte Bäume. Dies sei keine taugliche Grundlage für eine Satzungsentscheidung der Gemeinde. Für die Vorbereitung der Entscheidung über die Schutzwürdigkeit der Bäume sei eine Begutachtung durch einen Sachverständigen zwingend erforderlich gewesen. Die Satzung bedeute für ihn nicht nur eine Beeinträchtigung der Möglichkeit, Eingriffe in den Baumbestand vorzunehmen, sondern auch eine Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzung der derzeit verpachteten Flächen, die an die Baumreihe grenzten. Da er keine Eingriffe in den Baumbestand vornehmen dürfe, müsse er als Eigentümer nun regelmäßig herabgefallene Zweige und Äste von seinen Flächen auflesen, um deren landwirtschaftliche Nutzung aufrechterhalten zu können. Auch die in § 5 der Satzung vorgesehene Möglichkeit, Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten der Satzung zu beantragen, mindere die Nutzungseinschränkung nicht wesentlich, zumal diese Ausnahmen und Befreiungen in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellt seien. Trotz der Empfehlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gelte die Ackernutzung nicht im Sinne von § 3 der Satzung als erlaubnisfrei. Dies stelle einen problematischen und nicht erforderlichen Eingriff in eine bestimmte Form der Landwirtschaft dar, die hier ähnlich wie die Weidenutzung in Betracht komme. Diese Unterscheidung zwischen Acker- und Weidenutzung erweise sich als willkürlich. Ferner nehme er Bezug auf den Inhalt seines Einwendungsschreibens vom 1. November 2012. In diesem Schreiben hatte der Antragsteller ausgeführt, § 29 Bundesnaturschutzgesetz setze für die Unterschutzstellung von Landschaftsbestandteilen voraus, dass deren besonderer Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich sei. Diese Erforderlichkeit sei hier nicht gegeben. Die Unterschutzstellung bedeute einen erheblichen Eingriff in sein Eigentumsrecht und eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und beruflichen Verwertbarkeit der betroffenen Flächen. Gleichwohl fehlten Erwägungen zum Zweck der Maßnahme, eine Differenzierung nach der Schutzwürdigkeit der verschiedenen Pflanzengruppen und Kriterien zur Schutzwürdigkeit, nach denen die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung überprüft werden könnte. Deshalb befürchte er Willkür. Als Landwirt und Verpächter der angrenzenden Flächen sei er auf eine möglichst uneingeschränkte Pflege der Baumreihen angewiesen, die auch durch die vorgesehenen Ausnahmen und Befreiungen nicht sichergestellt sei, da insoweit mit zeitlichen Verzögerungen zu rechnen sei.

Der Antragsteller beantragt,

die Satzung der Antragsgegnerin über die Unterschutzstellung von 94 Einzelbäumen entlang der Straße E. F. in G. vom 20. Dezember 2012 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und erwidert, dass sie beim Erlass der Satzung über die Unterschutzstellung von 94 Einzelbäumen entlang der Straße E. F. in G. von der Ermächtigung in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 NAGBNatSchG Gebrauch gemacht habe. Die entlang des Alten Postwegs stehenden Bäume erfüllten wichtige Funktionen für den Arten- und Biotopschutz und sorgten für eine Belebung des Landschaftsbildes. Der geschützte Baumbestand sei ortsbildprägend insbesondere auch im Übergang vom Ortsteil H. zur freien Landschaft. Der Erhalt des Baumbestandes als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten diene der Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Auch sei der geschützte Baumbestand Teil eines von ihr geförderten Biotopverbundes. Vor Erlass der Satzung habe sie ein Vermessungs- und Ingenieurbüro mit dem Aufmaß der betreffenden Bäume beauftragt. Dabei seien sowohl die Baumarten als auch der jeweilige Stammdurchmesser ermittelt und in einen Lageplan eingezeichnet worden. Der geschützte Baumbestand, der abschnittsweise auf Wallhecken stehe, bilde in Teilbereichen Gehölzgruppen, deren Zusammenhalt notwendig sei, um Beschädigungen des Wurzelraumes zu vermeiden und die Windbruchempfindlichkeit zu mindern. Deshalb seien auch Bäume mit geringerem Durchmesser in den zu schützenden Landschaftsbestandteil einbezogen worden. Eine gutachterliche Untersuchung sei für den Erlass der Satzung nicht erforderlich gewesen. Auch sei es keine Wirksamkeitsvoraussetzung, dass ein Landschaftsbestandteil in einem Landschaftsplan ausdrücklich erwähnt werde. Im   Übrigen seien die unter Schutz gestellten Laubbäume bereits in ihrem Landschaftsplan aus dem Jahr 1993 kartiert und als hervorzuhebendes Merkmal des Naturhaushalts bewertet worden. Eingriffe in den geschützten Baumbestand seien immer dann erlaubnisfrei möglich, wenn Totholzanteile im Kronenbereich oder Kronenausbrüche auftreten und beseitigt werden müssten. Sollten weitergehende Eingriffe an den geschützten Bäumen notwendig sein, bleibe die Möglichkeit, hierfür Ausnahmen oder Befreiungen zu beantragen. Die Ackernutzung sei in dem bisherigen Umfang weiterhin erlaubnisfrei ebenso eine Nutzung der Flächen als Weide. Eine Weidelandnutzung schädige den Bestand der unter Schutz gestellten Bäume nicht. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen herabgefallene Äste hätten auch vor der Unterschutzstellung der Bäume aufgelesen werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist statthaft, weil die Satzung der Antragsgegnerin über die Unterschutzstellung von 94 Einzelbäumen entlang der Straße E. F. in G. vom 20. Dezember 2012 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO  i.V.m. § 7 Nds. AGVwGO der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt. Der Antrag ist auch im   Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt, weil er geltend machen kann, als Eigentümer der Flurstücke 398/126 und 298/113 der Flur 36 der Gemarkung G., auf denen insgesamt 31 unter Schutz gestellte Bäume stehen, durch die Verbote der Satzung in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet, weil die oben bezeichnete Satzung der Antragsgegnerin mit höherrangigem Recht im Einklang steht.

Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin ist für den Erlass der Satzung zuständig gewesen. Die unter Schutz gestellten Landschaftsbestandteile befinden sich zwar nur teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und im Übrigen im Außenbereich der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist aber nicht nur im Innenbereich für die Festsetzung von Teilen von Natur und Landschaft als geschützte Landschaftsbestandteile zuständig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NAGBNatSchG), sondern nach § 22 Abs. 1 Satz 2 NAGBNatSchG auch im Außenbereich, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine solche Festsetzung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NAGBNatSchG erlassen hat. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

Die Satzung genügt auch den Maßgaben des § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, wonach die Unterschutzstellungserklärung u. a. den Schutzzweck bestimmen muss, weil sie ihren Schutzzweck hinreichend konkret angibt. Die von dem Antragsteller geforderte detailliertere Darstellung des Schutzzwecks, insbesondere eine Differenzierung nach der Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baumgruppen und eine Benennung der Kriterien für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit, verlangt § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG nicht. Die Angabe des Schutzzwecks dient lediglich dazu, Anhaltspunkte für die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der Rechtsnorm zu geben (Nds. OVG, Urteile vom 8.11.2001 - 8 KN 228/01 -, 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - und 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -; Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 22 Rn. 18; Schlacke, GK-BNatSchG, § 22 Rn. 11-13). Sie verlangt daher nicht, alle schützenswerten Belange detailliert aufzuführen oder die zu schützenden Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen zu benennen (Nds. OVG, Urteile vom 8.11.2001 - 8 KN 228/01 - und 24.8.2001 - 8 KN 209/01 -; Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 22 Rn. 18; Schlacke, a.a.O., § 22 Rn. 13). Ausreichend ist vielmehr eine stichwortartige Beschreibung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke (Nds. OVG, Urteile vom 8.11.2001 - 8 KN 228/01 - und 24.8.2001 - 8 KN 209/01 -). Dem trägt § 1 Nr. 1 der Satzung der Antragsgegnerin, nach dem der Zweck der Satzung darin besteht, das Ortsbild zu beleben und zu gliedern, womit angesichts der örtlichen Situation (die unter Schutz gestellten Bäume stehen ganz überwiegend im Außenbereich der Antragsgegnerin) offensichtlich auch eine Belebung und Gliederung des Landschaftsbildes gemeint ist, sowie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die zu schützenden Landschaftsbestandteile zu entwickeln und zu erhalten, hinreichend Rechnung.

Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung anderer formeller Vorschriften.

Die Satzung der Antragsgegnerin begegnet gleichfalls keinen materiell-rechtlichen Bedenken.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes (Nr. 2), zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (Nr. 3) oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Nr. 4) erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die durch die Satzung der Antragsgegnerin zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärten 94 Einzelbäume entlang der Straße E. F. in G. sind Landschaftsbestandteile, die in diesem Sinne schutzwürdig und schutzbedürftig sind, weil ihr besonderer Schutz entgegen der Ansicht des Antragstellers sowohl zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) als auch zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) erforderlich ist.

Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass den beidseitig der Straße E. F. jeweils in einer Reihe stehenden und von ihr unter Schutz gestellten Bäumen eine das Orts- und Landschaftsbild belebende und gliedernde Funktion zukommt. Landschaftsbestandteile beleben das Orts- oder Landschaftsbild, wenn sie seine Farblosigkeit und Eintönigkeit optisch-visuell unterbrechen und dadurch den naturbezogenen Erlebniswert steigern (Nds. OVG, Urteil vom 25.4.2002 - 8 KN 230/01 - m.w.N.; Schlacke, a.a.O., § 29 Rn. 12). Der Gliederung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen vor allem linienförmige Elemente, wie Hecken oder Alleen, sowie Grünanlagen, die dem Landschaftsbild eine bestimmte Struktur verleihen (Schlacke, a.a.O., § 29 Rn. 12  m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist vom Standpunkt eines gebildeten und für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1983 - 4 C 21.79 -, NuR 1983, 274; Nds. OVG, Beschluss vom 24.5.2002 - 8 LA 32/02 -; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 26 Rn. 18) Hier bilden die unter Schutz gestellten Bäume, wie sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotos und dem im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindlichen Kartenmaterial ergibt, eine das Orts- und Landschaftsbild deutlich prägende Allee (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG), die aus den Ortsteil H. hinaus in die freie, landwirtschaftlich gestaltete Landschaft führt und dadurch nicht nur das Orts- und Landschaftsbild optisch auffällig gliedert, sondern auch im oben beschriebenen Sinne zur Belebung des Orts- und Landschaftsbildes beiträgt, da sie sich von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen deutlich abhebt. Ausweislich der vorgelegten Fotos sind die unter Schutz gestellten Einzelbäume zudem in Teilbereichen Bestandteile von den Alleecharakter unterstreichenden und insoweit das Orts- und Landschaftsbild zusätzlich prägenden Gehölzgruppen (und möglicherweise auch von durch § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG gesetzlich geschützten Wallhecken), deren Zusammenhalt die Antragsgegnerin auch zur Vermeidung von Beschädigungen des Wurzelraumes und zur Minderung der Windbruchempfindlichkeit zutreffend als notwendig angesehen hat. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen auch zu Recht Bäume mit Durchmessern von 25 cm, 30 cm und 40 cm unter Schutz gestellt, da auch diese kräftig und hoch genug sind, um das Orts- und Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern; das gilt umso mehr deshalb, weil diese Bäume in einer Reihe mit Bäumen mit größeren Stammdurchmessern stehen und die unter Schutz gestellten Bäume in ihrer Gesamtheit als Allee bzw. Landschaftsensemble das Orts- und Landschaftsbild maßgeblich prägen. Folglich kommt den beidseitig der Straße E. F. jeweils in einer Reihe stehenden und von der Antragsgegnerin unter Schutz gestellten Bäumen eine das Orts- und Landschaftsbild deutlich belebende und gliedernde Funktion zu. Da sich dies aus der nach dem oben Gesagten maßgeblichen Sicht eines gebildeten und für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters ohne weiteres feststellen lässt, ist insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht erforderlich.

Die Einschätzung der Antragsgegnerin, die geschützten Einzelbäume trügen zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausreichend ist insofern, dass von den unter Schutz gestellten Bäumen positive Wirkungen auf den Naturhaushalt ausgehen (Nds. OVG, Urteil vom 8.11.2001 - 8 KN 228/01 -). Dies liegt hier auf der Hand. Denn es ist allgemein bekannt, dass im Übergangsbereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zur freien Landschaft stehende Baumreihen, die hier zudem teilweise Gehölzgruppen bzw. Wallhecken bilden, einer Vielzahl von Tieren Lebensraum, insbesondere Insekten und Vögeln Unterschlupf, Deckung und Nistplätze bieten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist daher für die Feststellung der besonderen Schutzwürdigkeit der betreffenden Einzelbäume im Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entgegen der Meinung des Antragstellers ebenso wenig notwendig gewesen wie eine Differenzierung nach der Schutzwürdigkeit der einzelnen Baumarten. Der Feststellung der besonderen Schutzwürdigkeit der unter Schutz gestellten Einzelbäume steht schließlich auch der Umstand, dass diese nach der Auffassung des Antragstellers im “Landschaftsplan von 1993“ nicht hinreichend erwähnt sind, nicht entgegen, da die Aufnahme in einen Landschaftsplan oder in eine andere Planung keine Voraussetzung für die Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil ist.

Der besondere Schutz der betreffenden Einzelbäume ist auch erforderlich im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Die Festsetzung von Teilen von Natur und Landschaft als geschützte Landschaftsbestandteile setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass die Landschaftsbestandteile nicht nur schutzwürdig sind, sondern ihr besonderer Schutz auch erforderlich ist, sie also dieses Schutzes aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten tatsächlich bedürfen. Ein Schutzbedürfnis besteht aber nicht erst dann, wenn die Landschaftsbestandteile konkret gefährdet sind. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lässt sich nicht ableiten, dass eine Festsetzung als geschützte Landschaftsbestandteile nur dann zulässig ist, wenn dies zur Erreichung des Schutzzwecks unabweislich oder gar zwingend geboten erscheint. Müsste die zuständige Behörde mit einer Unterschutzstellung so lange warten, bis ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, würde das mit § 29 Abs. 1 BNatSchG verfolgte Ziel häufig verfehlt. Schrankenfunktion hat das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit daher lediglich insofern, als der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass in den Fällen, in denen Landschaftsbestandteile besonders schutzwürdig erscheinen, eine Schutzausweisung nur dann in Betracht kommt, wenn sie vernünftigerweise geboten ist. Hierfür reicht schon die abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter aus. Von einer solchen ist auszugehen, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht bloß als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 CN 1.08 -, NVwZ 2009, 719, m.w.N., zum insoweit gleichlautenden § 23 Abs. 1 BNatSchG). Die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung in diesem Sinne ist hier ohne weiteres zu bejahen. Denn es liegt auf der Hand, dass ohne die Festsetzung der betreffenden Einzelbäume als geschützte Landschaftsbestandteile die nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die unter Schutz gestellten Bäume stehen, erhebliche Eingriffe an diesen vornehmen oder sie vollständig beseitigen, etwa zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit ihrer Flächen oder aus anderen Gründen, und dadurch den genannten Schutzzwecken der Satzung zuwider handeln.

Die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung wird hier auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die betreffenden Einzelbäume in Teilbereichen möglicherweise Bestandteil von durch § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG gesetzlich geschützten Wallhecken sind. Denn der Wallheckenschutz in § 22 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 NAGBNatSchG erreicht beispielsweise hinsichtlich der verbotenen Handlungen und der Zulässigkeit von Pflegemaßnahmen, der bisher üblichen Nutzung der Bäume sowie der Anlage und Verbreiterung von Durchfahrten nicht das Schutzniveau der Verbote der Satzung der Antragsgegnerin (vgl. §§ 2 bis 5 der Satzung).

Der besondere Schutz der in der genannten Satzung der Antragsgegnerin bezeichneten Einzelbäume ist folglich sowohl zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) als auch zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) erforderlich.

Dass die Antragsgegnerin von der demnach bestehenden Möglichkeit, die betreffenden Einzelbäume als Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG durch Satzung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 NAGBNatSchG unter Schutz zu stellen, Gebrauch gemacht hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG knüpft die Unterschutzstellung von Landschaftsbestandteilen an bestimmte normativ vorgegebene Voraussetzungen, deren Vorliegen die Gemeinde zu prüfen hat. Der ihr danach verbleibende Handlungsspielraum ist in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8.11.2001 - 8 KN 228/01 - m.w.N.). Eine derartige Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen hat die Antragsgegnerin vorgenommen. Sie hat sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs mit den Gesichtspunkten, die für und gegen den Erlass der Satzung sprechen, auseinandergesetzt und diese in ihre Erwägungen einbezogen. Das verdeutlicht insbesondere die Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Anregungen und Bedenken der betroffenen Grundeigentümer, die in der Beiakte A dokumentiert sind. Dass die Antragsgegnerin bei der Würdigung dieser Interessen dem Landschaftsschutz den Vorrang vor den Nutzungsinteressen der betroffenen Grundstückseigentümer gegeben hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn zum einen ist die Bedeutung der unter Schutz gestellten Bäume für das Orts- und Landschaftsbild nach dem oben Gesagten erheblich und auch für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts keineswegs gering. Zum anderen beschweren die Verbote der Satzung, die in § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ihre Rechtsgrundlage finden, die betroffenen Grundstückseigentümer nicht erheblich; so verwehren die Satzungsbestimmungen den Grundstückseigentümern die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen im Bereich der unter Schutz gestellten Bäume nicht völlig, sondern schränken diese lediglich ein, zumal gemäß § 3 der Satzung auch die bisherige zulässige ausgeübte Nutzung als Weidefläche von den Verboten des § 2 nicht erfasst wird.

Allerdings gehört die Ackernutzung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu den erlaubnisfreien Maßnahmen nach § 3 der Satzung, da diese dort nicht aufgeführt ist. Aber auch die Ackernutzung wird durch die Satzungsbestimmungen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Denn die Verbotstatbestände des § 2 der Satzung betreffen die Ackernutzung im Wesentlichen nur insoweit, als innerhalb eines Abstandes von 5 m jeweils zu einem der geschützten Bäume die Bodengestalt nicht verändert werden darf (c) und die Wurzelbestände der geschützten Bäume nicht auf mechanische, chemische oder biologische Weise beeinträchtigt werden dürfen (b). Dass die Wurzelbestände der geschützten Bäume nicht beeinträchtigt werden dürfen und die Bodengestalt innerhalb des bezeichneten Abstandes von 5 m zu diesen nicht verändert werden darf, ist im Hinblick auf den angestrebten Schutz der Bäume erforderlich, da anderenfalls die konkrete Gefahr bestünde, dass die Bäume beispielsweise durch eine intensive Ackernutzung bis unmittelbar an deren Standort erheblichen Schaden erleiden. Daher ist die insoweit gegebene unterschiedliche Behandlung der Nutzung der betroffenen Flächen als Weide, die die unter Schutz gestellten Bäume nicht schädigt, und der Ackernutzung durch die genannten Satzungsbestimmungen entgegen der Behauptung des Antragstellers auch nicht willkürlich, sondern durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt deshalb auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Soweit die landwirtschaftliche Nutzung der betreffenden Flächen dadurch erschwert wird, dass die geschützten Bäume nach § 2 a) der Satzung nicht entfernt, zerstört, beschädigt oder wesentlich verändert werden dürfen, liegt ebenfalls keine unverhältnismäßige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse vor. Insofern macht der Antragsteller geltend, dass er nunmehr “regelmäßig herabgefallene Zweige und Äste von seinen Flächen auflesen“ müsse, “um eine landwirtschaftliche Nutzung aufrecht zu erhalten“, weil er “keine Eingriffe in dem Baumbestand“ mehr vornehmen dürfe. Doch abgesehen davon, dass es sich insoweit allenfalls um eine unwesentliche Erschwernis handelt, die die Verhältnismäßigkeit der genannten Satzungsbestimmungen auch nicht ansatzweise in Frage stellt, hat der Antragsteller, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, auch in der Vergangenheit herabgefallene Zweige und Äste von seinen Grundstücken auflesen müssen, da ein Herabfallen von Zweigen und Ästen auch bei regelmäßigen “Eingriffen in den Baumbestand“ unvermeidbar ist. Hinzu kommt, dass Pflege-, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen auf Antrag und in Abstimmung mit der Gemeinde gemäß § 4 der Satzung nach wie vor zulässig sind.

Nach allem kann keine Rede davon sein, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Belangen des Landschaftsschutzes den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung zu geben, unverhältnismäßig ist.

Die Verbote, die 2 der Satzung enthält, verstoßen entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen Art. 14 GG, da sie sich als verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweisen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergeben sich daraus immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen - wie die Satzung der Antragsgegnerin - lediglich nachgezeichnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 - 7 C 26.92 -, NJW 1993, 2949 m.w.N.). Naturschutzrechtliche Bestimmungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- oder Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2001 - 6 CN 2.00 -, NuR 2001, 351 [OVG Schleswig-Holstein 06.12.1999 - 2 M 52/99], und Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5.97 -, Buchholz 406 401 § 13 BNatSchG Nr. 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO  i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.