Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.06.2000, Az.: 4 L 1649/00

Beschädigung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Kosten; Mietsache; Reparatur; Wohnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.06.2000
Aktenzeichen
4 L 1649/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 3 A 7719/98

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zum notwendigen Lebensunterhalt gehört nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfeempfänger bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Kosten für Reparaturen, die dadurch entstehen, daß der Mieter die Mietsache beschädigt, gehören somit grundsätzlich nicht zum Hilfebedarf eines Hilfebedürftigen (wie BVerwG, Beschl. v. 3.6.1996 - BVerwG 5 B 24.96 -, Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr 38 = FEVS Bd. 47, 289).

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Antragsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Die Kläger gehen nicht auf den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1996 - BVerwG 5 B 24.96 - (Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 38 = FEVS Bd. 47, 289 = info also 1997, 211) ein, demzufolge die Kosten für bei Auszug eines Mieters aus der Wohnung anfallende, über die Schönheitsreparaturen hinausgehende Instandsetzungsarbeiten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt i.S. des § 12 Abs. 1 BSHG gehören und deshalb eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nicht beansprucht werden kann. Auf die mit dem Antrag hervorgehobenen "Besonderheiten", d.h. die Gründe für den Umzug und für die Beschädigung der Wohnung kann es danach nicht ankommen.