Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 33.1.1 VV-LHO - Mustervertrag

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

A n h a n g  1
(zu Nr. 3 der Anlage zur VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO)

Muster

Vertrag

Das Land Niedersachsen,
vertreten durch ........,
(als Auftraggeber)

und

.......................
(als Auftragnehmer)

schließen folgenden Vertrag:

§ 1
Vertragsgrundlage

(1) Dem Vertrag liegen, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, die Ausschreibung des Auftraggebers vom ...... samt Ergänzung vom ..... (Anlagen ...), das Angebot des Auftragnehmers vom ...... (Anlage ...) sowie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere über den Werkvertrag, zugrunde. Auf die Möglichkeit der Preisüberwachung nach der Preisverordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen wird hingewiesen.

(2) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.

§ 2
Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erstellt ........

(2) ...... (Die Vorgehensweise und das Zusammenwirken mit der Dienststelle stimmt der Auftragnehmer in den einzelnen Phasen der Untersuchung/Umsetzung mit dem Auftraggeber ab.)

(3) ....... (Während der Umsetzungsphase beträgt der kalkulierte Arbeitseinsatz des Auftragnehmers ... Personentage à acht Stunden.)

§ 3
Ausführungsfrist

(1) Die Arbeitsaufnahme erfolgt am ........ Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber einen (Zwischenbericht) bis zum ......., eine Vorabinformation bis zum ...... und den Abschlussbericht/das Gutachten bis zum ...... in jeweils ...-facher Ausfertigung, davon ein Exemplar in kopierfähiger Form. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer nach Erhalt der Vorabinformation Änderungswünsche für den Abschlussbericht/das Gutachten bis spätestens ...... mitteilen.

(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn innerhalb eines Monats nach Übergabe keine Einwendungen erhoben werden.

(3) Können Termine nicht eingehalten werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Werden die Gründe für eine Fristverlängerung vom Auftraggeber anerkannt, müssen sich die Vertragsparteien auf einen neuen Termin einigen.

§ 4
Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält für sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag ein Honorar in Höhe von

EUR ...
(in Worten: ........... Euro)

einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16 v.H. und aller sonstigen Nebenkosten. (Alternativ: Vereinbarung des maximalen Leistungsumfangs und der maximalen Kosten). Die Auszahlung dieses Betrages erfolgt nach ..... (z.B.: nach Vertragsunterzeichnung: EUR ......; nach Vorlage des (Zwischenberichts): EUR .......; nach termingerechter Vorlage des Abschlussberichts und nach Abnahme dieses Berichts durch den Auftraggeber: EUR ........ Nach Abschluss der gemäß § 2 vereinbarten Mitwirkung an der Umsetzung der Konzeption erfolgt die Schlusszahlung von EUR ........).

Bankverbindung:
Konto-Nr.: ...
bei ...
BLZ: ...
Kontoinhaber: ...

(2) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. Der Auftragnehmer hat die Abtretungsanzeige dem Auftraggeber vorzulegen. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer und dem neuen Gläubiger seine Entscheidung mit.

§ 5
Auftragsabwicklung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seiner Tätigkeit die vom Auftraggeber näher bezeichneten und während der Vertragsabwicklung benannten Unterlagen und Maßgaben zugrunde zu legen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik sowie die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und internen Regelungen zu berücksichtigen. Er hat dabei insbesondere die einschlägigen Regelwerke sowie nachvollziehbare, richtige und schlüssige Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen zu beachten.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ergebnisse seiner Tätigkeit eindeutig, schlüssig und verständlich in Deutsch schriftlich zusammenzufassen. Dabei sind die vom Auftraggeber verlangten Vorgaben nach Absatz 1, die vom Auftragnehmer selbst gesetzten Wertmaßstäbe, die Schlussfolgerungen und die möglichen Bedenken getrennt voneinander hervorzuheben.

(4) Die Zusammenfassung muss die Beurteilungskriterien und die zugrunde gelegten Vorschriften enthalten.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Sachverständigentätigkeit unvoreingenommen und ohne Ansehen der berührten Institutionen vorzunehmen.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur qualifiziertes Personal im Rahmen der Erfüllung des Auftrags einzusetzen.

(7) Der Auftragnehmer ist nicht befugt, ohne Einwilligung des Auftraggebers zur Vertragserfüllung die Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen. Soweit der Auftragnehmer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landes hinzuzieht, hat er sich deren Handeln als eigenes zurechnen zu lassen. Die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers für die Vertragserfüllung bleibt davon unberührt.

(8) Werden während der Laufzeit des Vertrages Umstände bekannt, die Sinn und Zweck der vereinbarten Leistung infrage stellen, hat der Auftragnehmer unverzüglich Verhandlungen über eine eventuelle Neufassung des Vertragsgegenstandes anzuregen. § 10 Abs. 1 dieses Vertrages bleibt unberührt.

§ 6
Schweigepflicht

(1) Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

(2) Der Auftragnehmer darf Gutachten, Berichte und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers zur Kenntnis bringen.

(3) Der Auftragnehmer gestattet die besondere Inpflichtnahme der mit der Auftragsabwicklung betrauten Personen nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 547).

§ 7
Urheberrecht

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber das Arbeitsergebnis zu dessen uneingeschränkter und alleiniger Nutzung ohne zusätzliches Entgelt zur Verfügung. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzung gemäß § 31 des Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden: UrhG), insbesondere zur Vervielfältigung und Verbreitung nach den §§ 16 und 17 UrhG. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Insofern erteilt der Sachverständige die erforderlichen Zustimmungen gemäß den §§ 34 und 35 UrhG.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht zur vollständigen oder auszugsweisen Veröffentlichung sowie der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG unter Hinweis auf den Auftragnehmer. Veröffentlichungen sowie die Weitergabe von Arbeitsergebnissen durch den Auftragnehmer an Dritte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt auch bei vorzeitigem Ende des Vertragsverhältnisses.

§ 8
Verwendung der Arbeitsunterlagen und Dokumentationen

(1) Untersuchungen, Prüfungen und Kontrollen sind von dem Auftragnehmer in einer Dokumentation unter genauer Angabe von Zeitpunkt, Art und Ergebnis festzuhalten.

(2) Die wesentlichen vom Auftragnehmer gefertigten und beschafften sowie die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Leistungserfüllung auszuhändigen. Für den Fall einer Kündigung des Vertrages oder bei Rechtsstreitigkeiten hat der Auftragnehmer diese Unterlagen auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9
Beseitigung von Mängeln

(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung des Auftrags. Soweit Arbeitsergebnisse, insbesondere Gutachten und Stellungnahmen, Mängel aufweisen, hat der Auftragnehmer diese auf Verlangen des Auftraggebers ohne zusätzliches Entgelt zu beheben. Führen die vom Auftragnehmer vorgenommenen Nachbesserungen auch bei einem zweiten Nachbesserungsversuch nicht zur vollständigen Beseitigung der vom Auftraggeber festgestellten Mängel, so wird das Entgelt gemindert. Über die Höhe der Minderung und über Art und Umfang der Mängel einigen sich die Vertragsparteien. Im Streitfall entscheidet eine Schiedsperson, die von den Vertragsparteien gemeinsam benannt wird. Können sich die Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Feststellung der Uneinigkeit durch einen Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson einigen, so ist der Auftraggeber befugt, eine Schiedsperson zu benennen.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt einen Monat nach Ablieferung einer schriftlichen Äußerung des Auftragnehmers oder sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber nicht vorher gemäß Satz 1 tätig geworden ist. § 10 bleibt unberührt.

§ 10
Kündigung

(1) Die Vertragsparteien können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Bei einer Kündigung des Vertrages werden nur die bis dahin von dem Auftragnehmer nachweislich erbrachten und von dem Auftraggeber als vertragsgemäß anerkannten Teilleistungen vergütet.

(3) Kommt der Auftragnehmer mit der vertraglichen Leistung in Verzug und wird der Auftrag deshalb vom Auftraggeber fristlos gekündigt, bleiben darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.

(4) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug und kommt es deshalb zur fristlosen Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer, behält der Auftragnehmer Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung, abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen.

§ 11
Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer sieht die Weitergabe seines Namens oder seiner Firmenbezeichnung, der Höhe seines Entgelts und der Auftragsbeschreibung an den Landtag, Mitglieder des Landtages oder an Landtagsausschüsse (und damit an die Öffentlichkeit) nicht als Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne der gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz an.

§ 12
Sonstiges

(1) Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die verbleibenden Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen, dass trotz der nichtigen Bestimmungen das angestrebte Ziel soweit wie möglich erreicht wird. Ist eine Auslegung nicht möglich oder ist über eine Auslegung keine Einigung erzielt worden, so haben die Vertragspartner sich um ergänzende Vereinbarungen zu bemühen.

(2) Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Unterbrechung der Arbeiten.

§ 13
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers, ........ Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand ........

................, den ..............................., den .............


.