Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.05.2012, Az.: 2 ME 300/11

Rechtschutzmöglichkeit gegen die den Beschluss des Organs umsetzende juristische Person bei Möglichkeit des vorläufigen Rechtschutzes unmittelbar gegen das Organ

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.05.2012
Aktenzeichen
2 ME 300/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 16460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0518.2ME300.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 22.11.2011 - AZ: 6 B 43/11

Fundstellen

  • DÖV 2012, 648
  • NdsVBl 2012, 242-244

Amtlicher Leitsatz

Besteht in einem Organstreit nicht schlechthin ausgeschlossen die Möglichkeit, effektiven Rechtschutz im Verfahren der einstweiligen Anordnung unmittelbar gegen dasjenige Organ zu erreichen, dessen Beschluss beanstandet wird, besteht kein Anlass, eine Rechtsschutzmöglichkeit auch gegen diejenige juristische Person zu eröffnen, die nach außen hin den Beschluss des Organs umzusetzen hat.

Beschluss

1

Die Beteiligten haben in dem nunmehr für erledigt erklärten Verfahren, über dessen Kosten noch zu entscheiden war, inhaltlich um die "Wiederwahl" des Vizepräsidenten der Universität Lüneburg gestritten. Rechtstechnisch richtete sich das Begehren der Antragsteller - zwei studentische Senatsmitglieder (Antragsteller zu 1. und 3.) und zwei stellvertretende studentische Senatsmitglieder (Antragsteller zu 2. und 4.) - auf die vorläufige Verhinderung der Ernennung des Beigeladenen durch den Stiftungsrat der Antragsgegnerin, d.h. der Stiftung, zum Vizepräsidenten.

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In seiner Sitzung vom 6. April 2011 (nichtöffentlicherTeil) hatte der Senat der Universität über Beschlussvorlagen zu entscheiden, die Vorschläge an den Stiftungsrat für weitere Amtszeiten des bisherigen Präsidenten und des bisherigen hauptamtlichen Vizepräsidenten - d.h. des Beigeladenen - betrafen (und zugleich den Verzicht auf eine Ausschreibung sowie auf die Einrichtung einer gemeinsamen Findungskommission). Für den Präsidenten ergab sich eine Mehrheit, für den Vizepräsidenten nicht.

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Auf Vorschlag des Präsidenten fasste der Senat der Universität in seiner Sitzung vom 6. Mai 2011, an der die Antragsteller zu 1 und 3 teilnahmen, sodann u.a. folgenden Beschluss:

"Der Senat stimmt zu, dass die Ernennung des hauptberuflichen Vizepräsidenten E. in Teilzeit (zu 50% der regelmäßigen Arbeitszeit) für eine weitere Amtszeit von acht Jahren gemäß §§ 39 Abs. 1, 38 Abs. 4 Satz 4 NHG ohne Ausschreibung erfolgt; auf die Einrichtung einer gemeinsamen Findungskommission und eine gemeinsame Erörterung mit dem Stiftungsrat wird verzichtet. Der Senat beschließt im Einvernehmen mit P. F. gemäß §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 der "Verfahrensordnung zur Ernennung oder Bestellung und Entlassung von Mitglieder des Präsidiums der Leuphana Universität Lüneburg" dem Stiftungsrat, Herrn E. als hauptberuflichen Vizepräsidenten in Teilzeit (zu 50% der regelmäßigen Arbeitszeit) vorzuschlagen."

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Die Antragsteller erhoben Klage gegen den Senat der Universität mit dem Ziel, diesen Beschluss für unwirksam erklären zu lassen (- 6 A 114/11 -). Sie beantragten ferner, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Ernennung des Beigeladenen zum Vizepräsidenten zu untersagen (- 6 B 30/11 -). In letzterem Verfahren wies das Verwaltungsgericht nach Abgabe einer Erklärung des Stiftungsrates zu seinem beabsichtigten weiteren Vorgehen die Beteiligten darauf hin, dass damit ein Anordnungsgrund entfallen sei, und stellte das Verfahren nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 26. Juli 2011 ein.

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Auch in dem hier vorliegenden neuerlichen Verfahren, das am 31. August 2011 beim Verwaltungsgericht einging, richtet(e) sich das Begehren der Antragsteller darauf, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, vorläufig bis zur Bestandskraft einer Entscheidung über ihre Klage in dem Verfahren 6 A 114/11 den Beigeladenen in Teilzeit (zu 50% der regelmäßigen Arbeitszeit) für eine weitere Amtszeit von acht Jahren gemäß §§ 39 Abs. 1, 38 Abs. 4 Satz 4 NHG ohne Ausschreibung zum hauptberuflichen Vizepräsidenten zu ernennen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. November 2011 abgelehnt.

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Zwischenzeitlich haben die Antragsteller zu 3. und 4. die Universität zum Wintersemester 2011/2012 verlassen.

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Ferner hat der Senat der Universität in seiner Sitzung vom 18. April 2012 u.a. beschlossen:

"Der Senat stimmt unter Aufhebung seiner Beschlüsse vom 06.04 2011 und 06.05.2011 zu, dass die Ernennung des hauptberuflichen Vizepräsidenten E. gemäß §§ 39 abs. 1, 38 Abs. 4 Satz 4 NHG für eine weitere Amtszeit von acht Jahren ohne Ausschreibung erfolgt. Außerdem beschließt er, auf die Einrichtung einer gemeinsamen Findungskommission und eine gemeinsame Erörterung mit dem Stiftungsrat zu verzichten. Sodann beschließt der Senat, dem Stiftungsrat gemäß § 4 der "Verfahrensordnung zur Ernennung oder Bestellung und Entlassung von Mitgliedern des Präsidiums der Leuphana Universität Lüneburg" Herrn E. als hauptberuflichen Vizepräsidenten für die Amtszeit 2012 bis 2020 vorzuschlagen."

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Die Ernennung erfolgte am 19. April 2012.

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II.

Nachdem die Beteiligten daraufhin verfahrensbeendende Erklärungen abgegeben haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und über die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da nach der erkennbaren Interessenlage davon auszugehen ist, dass auch die Erledigungserklärung der Antragsteller nicht auf das Beschwerdeverfahren beschränkt sein, sondern den Rechtsstreit insgesamt erfassen sollte, ist ferner der Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 S. 1 VwGO, 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO (mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung) für unwirksam zu erklären. Die Billigkeitsentscheidung erstreckt sich auch auf die Erstattungsfähigkeit eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Da das Rechtsschutzbegehren unmittelbar auf dessen Rechtskreis abzielt, kommt es hierfür nicht darauf an, ob sich der Beigeladene mit eigenen Anträgen selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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1. Hinsichtlich der Antragsteller zu 3. und 4. entspricht es der Billigkeit, ihnen die für sie entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Ereignisses, das die Erledigungserklärungen ausgelöst hat - d.h. des Beschlusses des Senats der Universität vom 18. April 2012 und der nachfolgenden Ernennung -, wegen ihres vorherigen Ausscheidens aus der Universität nicht mehr antragsbefugt waren (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.10.2010 - 15 A 2399/08 -, [...]). Erfolgsaussichten bestanden für sie deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht mehr.

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Eine Kostenverteilung anhand der Erfolgsaussichten hätten sie zwar erreichen können, wenn sie unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus der Universität eine Erledigungserklärung abgegeben hätten. Ein erledigendes Ereignis kann aber als Grundlage für eine Kostenentscheidung nicht auf Dauer gleichsam in Reserve vorgehalten werden, denn § 161 Abs. 2 VwGO meint mit dem "bisherigen Sach- und Streitstand" nur denjenigen im Zeitpunkt des (letzten) erledigenden Ereignisses (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161 Rdnr. 83).

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2. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. entspricht es ebenfalls der Billigkeit, sie die Kosten des Verfahrens allein tragen zu lassen.

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a) Zwar hat der Senat der Universität - aus welchen Gründen auch immer - ihre hauptsächlichen Bedenken in seinem neuerlichen Beschluss vom 18. April 2012 ausgeräumt, indem er hierfür Universitätsöffentlichkeit hergestellt und eine Ernennung des Vizepräsidenten in Vollzeittätigkeit vorgeschlagen hat. Ein solches faktisches Entgegenkommen mag für eine eventuell zu treffende Kostenlastentscheidung im noch offenen Klageverfahren 6 A 114/11 eine Rolle spielen, in welchem der Senat der Universität unmittelbar beklagt ist. Für das vorliegende Verfahren gewinnt dieser Umstand jedoch keine Bedeutung, weil Antragsgegnerin hier weder der Senat noch die Universität ist, sondern die Stiftung Universität Lüneburg. Zwar hat das Verwaltungsgericht - offenbar versehentlich - im Rubrum seiner Entscheidung die "Universität" als Antragsgegnerin aufgeführt. Nach den §§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NHG, 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg" (StiftVO-ULG) ist aber der Stiftungsrat der Stiftung für die Ernennung oder Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums der Universität zuständig, die die Antragsteller hier verhindern wollten. Es war deshalb nur folgerichtig, dass die Antragsteller in ihrem Eilantrag und der Beschwerde die Stiftung als Antragsgegnerin angegeben haben. Nur diese ist im Hinblick auf eine Ernennung passiv legitimiert. Unmittelbar gegen den Stiftungsrat als handelndes Organ war der Antrag nicht zu richten, weil es sich aus der Sicht der Stiftung nicht um einen Streit zwischen ihren eigenen Organen handelt; im Außenverhältnis sind ihre Organe nicht beteiligtenfähig.

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Die Stiftung ist als Rechtssubjekt von der Universität und dem Senat zu unterscheiden. Sie ist nach den §§ 55 NHG, 2 StiftVO-ULG (nur) Trägerin der Universität; diese selbst ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Stiftung übt nach den §§ 55 Abs. 4 NHG, 12 Abs. 1 Satz 1 StiftVO-ULG die Rechtsaufsicht über die Hochschule aus, wahrt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aber die Selbstverwaltung der Hochschule (§§ 55 Abs. 5 NHG, 12 Abs. 2 StiftVO-ULG), also auch gegenüber dem Senat, einem ihrer zentralen Selbstverwaltungsorgane (§ 36 Abs. 1 NHG), das in Organstreitigkeiten beteiligungsfähig ist. Ein Handeln des Senats in Selbstverwaltungsangelegenheiten kann deshalb der Stiftung nicht als Entgegenkommen den Antragstellern gegenüber zugerechnet werden.

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b) Die Beschwerde hätte aber auch in der Sache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg gehabt. Es ist schon zweifelhaft, ob die Antragsteller aus ihrer (schon vom Verwaltungsgericht näher umrissenen) Rechtsstellung in einem Organstreitverfahren heraus - andere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich - ein Handeln oder Unterlassen eines Dritten beanspruchen dürfen, der selbst an dem Organstreit nicht unmittelbar beteiligt ist. Organschaftliche Rechte stehen Senatsmitgliedern nur dem Senat gegenüber zu, nicht aber gegenüber der Stiftung. Zwar hat das Verwaltungsgericht unter zutreffenden Hinweisen auf einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung gemeint, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sei es ausnahmsweise zulässig, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die juristische Person zu richten, der die streitenden Organe angehören oder welche nach außen die Beschlüsse seiner Organe umsetzt. Damit wird allerdings einem Dritten die Rechtfertigungslast für Maßnahmen aufgebürdet, die er nicht selbst verantwortet hat. Das kommt nur in Betracht, wenn die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes durch unmittelbare Inanspruchnahme desjenigen Organs, dessen Maßnahmen angegriffen werden, schlechthin ausgeschlossen erscheint. Der Umstand, dass die Stiftung in Ausübung ihrer Rechtsaufsicht mit den fraglichen Vorgängen befasst werden konnte, spricht um so mehr dagegen, sie in eine damit funktional nicht vereinbare Parteirolle zu drängen.

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Hier war das Fehlen unmittelbarer Einwirkungsmöglichkeiten auf den Senat jedenfalls nicht offensichtlich. Einzuräumen ist den Antragstellern freilich, dass in Bezug auf die zulässigen Klagearten und Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes in Organstreitverfahren Unsicherheiten bestehen (vgl. z.B. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorbem. zu § 42 Rdnr. 18 und § 42 Abs. 1 Rdnr. 159 einerseits und § 123 Rdnr. 44 andererseits). Klar ist auch, dass ein Entscheidungsvorschlag des Senats für die Ernennung und Bestellung eines Vizepräsidenten (§ 38 Abs. 2 Satz 1 NHG) jedenfalls durch gerichtlichen Eilbeschluss nicht ohne Weiteres "kassiert" werden kann. Zur weiteren Umsetzung dieses Vorschlags bedarf es nach § 38 Abs. 2 Satz 7 NHG aber noch der Vorlage durch den Senat an den Stiftungsrat. Dieser Verfahrensschritt, der als bloßer Realakt möglicherweise keiner gesetzgeberischen Regelung bedurft hätte, aber ausdrücklich geregelt und damit formalisiert worden ist, bietet noch im Verantwortungsbereich des passiv legitimierten Organs selbst - und im Vorfeld einer Ernennung durch den Stiftungsrat - einen offenbar tauglichen Ansatzpunkt für ein gerichtliches Eingreifen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Untersagt das Gericht auf Antrag von Senatsmitgliedern bereits die Vorlage des Entscheidungsvorschlags an den Stiftungsrat, ist diesem die Grundlage für das weitere Verfahren entzogen. Damit hätte der Rechtsstreit - bei frühzeitiger Antragstellung - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unmittelbar zwischen den streitenden Organen/Organteilen geführt werden können. Ein tragfähiger Grund, die bis dahin noch außen stehende Stiftung in den Organstreit hineinzuziehen, bestand unter diesen Umständen nicht.

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Die Rechtsmacht der Antragsteller, unmittelbar Dritten gegenüber - hier dem Stiftungsrat - rechtliche Konsequenzen einzufordern, folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Stiftungsrat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend an den Vorschlag des Senats gebunden sein dürfte, weil von gesetzlichen Regelungen der Hochschulorganisation keine strukturelle Gefährdung der freien wissenschaftlichen Betätigung ausgehen darf (BVerwG, Urt. v. 26.11.2009 - 2 C 15.08 -, BVerwGE 135, 286 = NVwZ-RR 2010, 565). Das bedeutet jedoch nur, dass der Senat selbst als Organ der Universität in seinen Rechten verletzt sein könnte, wenn der Stiftungsrat sich bei Personalentscheidungen entgegen § 38 Abs. 2 Satz 8 NHG über ihn hinwegsetzen würde. Einzelnen Senatsmitgliedern entsteht dadurch kein Recht, als Prozessstandschafter des Senats als Ganzem zu klagen oder ihren Streit mit diesem Organ quasi "nach außen zu tragen".

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c) Auch im Übrigen haben aber die von den Antragstellern gegen den angegriffenen Entscheidungsvorschlag des Senats erhobenen Rügen bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht die erforderliche Überzeugungskraft.

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Insoweit ist schon zweifelhaft, kann aber offen bleiben, ob der Antragsteller zu 2. überhaupt eine Verletzung seiner organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte als Senatsmitglied geltend machen konnte. Er war an der hier maßgeblichen Sitzung des Senats vom 6. Mai 2011 nicht beteiligt, denn die Gruppe der Studierenden war mit drei Mitgliedern ordnungsgemäß vertreten. Unerheblich und ohne Auswirkungen auf den getroffenen Beschluss ist deshalb auch die Frage, ob zeitgleich mit der Ladung der Mitglieder des Senats (§ 2 Abs. 3 GO-Senat) auch den stellvertretenden Mitgliedern Kenntnis zu geben ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GO-Senat).

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Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die Senatssitzung verfrüht einberufen worden ist, liegen nicht vor. Da acht Mitglieder des Senats und damit mindestens ein Viertel der Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-Senat unter dem 28. April 2011 die Einberaumung einer Sitzung beantragt hatten, musste diese binnen zwei Wochen stattfinden, also bis zum 13. Mai 2011. Die volle Ausschöpfung einer solchen Frist ist nicht geboten, es sei denn, es zeichnet sich ab, dass nicht nur einzelne Senatsmitglieder zu einem früheren Zeitpunkt verhindert sein werden oder sich nicht angemessen vorbereiten können. Für beides ist nichts ersichtlich. Die Wiederwahl des Vizepräsidenten war bereits seit längerer Zeit - worüber auch die Öffentlichkeit durch Presseberichte informiert war - beherrschendes Thema gewesen, so dass die wesentlichen Gesichtspunkte für eine wie auch immer zu treffende neue Entscheidung bereits geläufig waren.

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Zwar ist sodann die Beschlussvorlage für die Sitzung erst am 3. Mai 2011 und damit nicht innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 GO-Senat (fünf Tage) versandt worden. Diese Bestimmung ist allerdings als Soll-Vorschrift ausgestaltet, die Einhaltung der Frist mithin nicht zwingend. Auch wenn der auf die Verspätung gestützte Vertagungsantrag der Antragstellerin zu 1. mit unzutreffender Begründung unbehandelt geblieben ist (auf Grund fälschlicher Annahme der Identität mit einem zuvor bereits abgelehnten Vertagungsantrag), drängt sich hier nicht auf, dass die kurze Frist eine ausreichende Vorbereitung vereitelt hat, denn der Gehalt der vorgeschlagenen Entscheidung war überschaubar und mögliche Lösungen waren schon in vorangegangenen Sitzungen thematisiert worden.

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Dass eine zureichende Sitzungsvorbereitung unter Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 NHG (Informationsrecht) vereitelt worden wäre, lässt sich auch nicht damit begründen, dass ein zugesagtes Rechtsgutachten zur Rechtmäßigkeit der Bestellung des Beigeladenen für eine zweite Amtszeit in Teilzeit nicht vorgelegt worden sei. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass die Erstellung eines derartigen Rechtsgutachtens zugesagt worden ist.

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Ob sich Senatsmitglieder darauf berufen können, ein zu.U.nrecht erfolgter Ausschluss der nach § 7 der Geschäftsordnung des Senats (vgl. Universität Lüneburg Intern, 2006, Heft Nr. 15 GO-Senat) grundsätzlich bestehenden Hochschulöffentlichkeit einer Sitzung, an welcher sie teilnehmen, verletze sie in organschaftlichen, d.h. wehrfähigen Rechten, ist keine Frage, die in einem Kostenbeschluss zu klären wäre. Tendenziell wird sie in der bisherigen Rechtsprechung bejaht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2010 - 15 A 3225/08 -, WissR 2010, 413; VG Arnsberg, Urt. v. 11.5.2007 - 12 K 3156/06 -, WissR 2007, 333). Bei der parallelen Fragestellung der Sitzungsöffentlichkeit eines Gemeinderats sind die Auffassungen - auch unter Berücksichtigung unterschiedlich ausgeprägter landesrechtlicher Regelungen - eher geteilt (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Rdnr. 99; VGH Kassel, Urt. v. 6.11.2008 - 8 A 674/08 -, NVwZ-RR 2009, 531, jeweils mit Nachweisen zum Streitstand).

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Hier lässt sich jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, der Grundsatz der Hochschulöffentlichkeit sei im Einzelfall verletzt worden. Denn ihr Ausschluss ist auf zwei Bestimmungen gestützt worden, die nicht vorderhand wegen Verstoßes gegen höherrangige Rechtsgrundsätze für unwirksam gehalten werden können. Insbesondere ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Verfahrensordnung zur Ernennung oder Bestellung und Entlassung von Mitgliedern des Präsidiums (vgl. Universität Lüneburg Intern, 2005, Heft Nr. 22, VerfO) in eindeutiger Weise, dass die Aussprache über die Kandidaten für die Ernennung/Bestellung des Präsidenten/Vizepräsidenten sowie die Wahl des Senats in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. Der Grundsatz der Hochschulöffentlichkeit kann zwar auf die Auslegung von Regelungen einwirken, ist aber kein höherrangiger Rechtssatz in dem Sinne, dass Einschränkungen für konkrete Fallgestaltungen eo ipso unwirksam wären.

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Daneben sind nach § 7 Abs. 2 GO-Senat u.a. "Personalangelegenheiten" in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten. Zwar sind Wahlen grundsätzlich nicht als Personalangelegenheiten in diesem Sinne zu behandeln (OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2010 - 15 A 3225/08 -, WissR 2010, 413; Lund/Jäger, NWVBl. 2010, 301 f 164). Dieser Grundsatz steht aber einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung nicht von vornherein entgegen, zumal dann, wenn - wie hier - die Meinungsbildung für einen Entscheidungsvorschlag mit anderen Entscheidungselementen wie dem Verzicht auf eine erneute Ausschreibung verbunden ist/wird (§§ 39 Abs. 1, 38 Abs. 4 Satz 4 NHG).

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Ob sich die Antragsteller auf eine materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit des Teilzeitmodells berufen können, ist zweifelhaft. Organschaftliche Rechte werden dadurch nicht ersichtlich berührt. Im Übrigen ist zwar eine Teilzeiteinstellung von Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nur auf freiwilliger Grundlage zulässig (BVerfG, Beschl. v. 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 [BVerfG 19.09.2007 - 2 BvF 3/02] = DVBl. 2007, 1359; BVerwG, Urt. v. 17.6.2010 - 2 C 86/08 -, BVerwGE 137, 138 = DVBl. 2010, 1161). Ausgangspunkt dieser Entscheidungen waren allerdings vom Gesetzgeber selbst für ganze Bewerbergenerationen vorgenommene flächendeckende Durchbrechungen des Leitbilds der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit, um beschränkte Haushaltsmittel auf möglichst viele Bewerber verteilen zu können. Demgegenüber betreffen die §§ 38, 39 NHG Beamte auf Zeit in jeweils singulärer Position. Darüber hinaus sollte die Teilzeiteinstellung hier nicht Haushaltsmittel strecken helfen, sondern einen personalpolitischen Kompromiss ermöglichen. Nach dem gesamten Ablauf liegt nahe, dass der Beigeladene daran selbst gestaltend mitgewirkt hat. Seine Entscheidung für die Teilzeit war vor diesem Hintergrund nicht unfreiwillig, sondern selbstbestimmt; er war nicht bloßes Objekt gesetzgeberischer Regelungen für eine "Zwangsteilzeit".

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

29

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2, VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).