Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.05.2012, Az.: 2 OA 187/12
Ansetzen des Auffangstreitwertes in voller Höhe i.R.d. Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes um die vorläufige Zulassung auf einem Vollstudienplatz eines zulassungsbeschränkten Studiengangs
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.05.2012
- Aktenzeichen
- 2 OA 187/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 16479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0510.2OA187.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 25.04.2012 - AZ: 8 C 558/12
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 2 GKG
- § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG
Fundstelle
- NVwZ-RR 2012, 912
Amtlicher Leitsatz
In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes um die vorläufige Zulassung auf einem Vollstudienplatz eines zulassungsbeschränkten Studiengangs (hier: Humanmedizin) ist unabhändig davon, ob eine vorläufige Zulassung für das erste oder für höhere Fachsemester (klinische Semester) beantragt wird, regelmäßig der Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen.
Beschluss
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde als Kollegium, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung nicht von einem Einzelrichter im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und § 6 VwGO, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO von einem einzelnen Richter, nämlich dem Berichterstatter, vorgenommen worden ist und in Ermangelung einer Regelungslücke kein Raum für eine Analogie zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG bleibt (Senat, Beschl. v. 9.5.2011 - 2 OA 77/11 -; Beschl. v. 19.1.2011 - 2 OA 421/10 -; Beschl. v. 7.12.2009 - 2 OA 379/09 -; Beschl. v. 17.11.2009 - 2 OA 374/09 -; Beschl. v. 3.6.2009 - 2 OA 124/09 -, NVwZ-RR 2009, 744 <Leitsatz>= [...] Langtext Rdnr. 1; Nds. OVG, Beschl. v. 30.3.2011 - 5 OA 84/11 -; Beschl. v. 9.1.2009 - 5 OA 477/08 -, NVwZ-RR 2009, 454 = [...] Langtext Rdnr. 1, jeweils m.w.N.; a. A. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2010 - 3 So 157/10 - NVwZ-RR 2011, 303; OVG Bremen, Beschl. v. 15.1.2010 - 1 S 318/09 -, NVwZ-RR 2010, 660, jeweils m.w.N.).
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000 EUR ist nicht zu beanstanden.
Nach der ständigen Festsetzungspraxis des Senats (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse v. 9.12.2011 - 2 NB 135711 u.a. -;Beschl. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10 u.a. -), die den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 (NVwZ 2004, 1327) entspricht (vgl. Ziffer II.18.1 des Katalogs) und mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte übereinstimmt (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.3.2009 - 13 C 264/08 -, [...] Rdnr. 33; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.2.2011 - NC 9 S 12/11 -, NVwZ-RR 2011, 342 = [...] Rdnr. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.3.2008 - 5 NC 125.07 -, [...] Rdnr. 11; OVG Bremen, Beschl. v. 6.3.2008 - 1 B 41/08 -, [...] Rdnr. 7), ist für Streitigkeiten um die Zulassung zu einem dem Numerus clausus unterliegenden Studienfach, und zwar wenn es wie hier bei der von der Antragstellerin angestrebten Zulassung zum Studiengang Humanmedizin um einen Vollstudienplatz geht, auch in Verfahren um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der volle Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen.
Dies gilt des Weiteren unabhängig davon, ob eine vorläufige Zulassung für das erste oder für höhere Fachsemester beantragt wird (Senat, Beschl. v.18.5.2011 - 2 OA 95/11 u.a. - <fünftes Fachsemester>; Beschlüsse v. 9.5.2011 - 2 OA 77/11 - und 2 OA 78/11 - <fünftes Fachsemester>; Beschl. v. 18.8.2009 - 2 NB 241/09 - <drittes Fachsemester>; Beschl. v. 18.8.2009 - 2 NB 245/09 - <zweites Fachsemester>).
Zwar trifft es zu, dass in Verfahren um die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich die Hälfte des Wertes anzusetzen ist, der für ein Hauptsacheverfahren als Streitwert festzusetzen wäre (vgl. auch Ziffer II.1.5 Satz 1 der Vorbemerkung des Streitwertkatalogs); dies gilt nach Satz 2 dieser Teilziffer des Streitwertkatalogs aber nicht, wenn durch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache im Grunde vorweggenommen wird. Dies ist aber bei Eilverfahren in Numerus-clausus- Streitigkeiten der Fall, sodass es gerechtfertigt ist, in diesen Verfahren den vollen Wert eines Hauptsacheverfahrens nach den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG festzusetzen. Denn in aller Regel schließt sich an das Eilverfahren, ist der Studienbewerber auch nur vorläufig zum Studium zugelassen worden, ein Hauptsacheverfahren nicht mehr an. Lediglich in Verfahren, in denen Streitgegenstand von vornherein und ausschließlich die Zulassung zum vorklinischen Ausbildungsabschnitt im Studiengang Humanmedizin ist, wird nach der ständigen Praxis des Senats der Auffangwert in Höhe von 5.000 EUR halbiert.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung nicht für das 1., sondern für das 5. Fachsemester, das zugleich das erste Semester des klinischen Studienabschnitts darstellt, beantragt hatte. Die Schlussfolgerung der Antragstellerin in diesem Zusammenhang, sie habe durch ihren Antrag nicht eine "Vollzulassung" für die gesamte Studiendauer von zehn Fachsemestern beantragt, sondern ihren Antrag auf die Hälfte beschränkt mit der Folge, dass sie durch diese Beschränkung auch die Kosten des Verfahrens steuern könne, geht fehl. Die Halbierung des Auffangstreitwerts im Fall der Beantragung der vorläufigen Zulassung auf einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin ist dem Umstand geschuldet, dass das Teilstudium von vornherein auf den vorklinischen Abschnitt des Studiums beschränkt ist, daher ein bloßes Fragment darstellt und weder mit dem Ablegen der ärztlichen Vorprüfung noch mit einem Bachelorabschluss vergleichbar ist, mithin nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Diese Überlegungen sind auf den umgekehrten Fall der Fortsetzung des Studiums im klinischen Abschnitt nicht übertragbar, da dieser Abschnitt gerade zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt.
Die Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach auf jedes Semester des beantragten Zulassungszeitraumes lediglich ein Zehntel des für die Zulassung zum kapazitätsrechtlich umfassenden Vollstudiums geltenden Streitwerts von 5.000 EUR entfällt (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 13.7.2007 - 8 MM 3140/06.W6 -, [...] Rdnr. 4 ff.; Beschl. v. 7.9.2010 - 10 B 1425.10.M.MSO -), gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner ständigen Festsetzungspraxis abzuweichen.