Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.05.2012, Az.: 1 KN 216/08
Stärkung der Zentren durch die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren als grundsätzliches Ziel zur Rechtfertigung des Ausschlusses von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen; Unterbindung der Ansiedlung von Einzelhandelsunternehmen der Lebensmittelbranche außerhalb des innerstädtischen Hauptgeschäftsbereichs, der (Stadtteil-)Zentren und der bestehenden Handelsstandorte
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.05.2012
- Aktenzeichen
- 1 KN 216/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 25966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0522.1KN216.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB
- § 1 Abs. 7 BauGB
Fundstellen
- BauR 2013, 904-906
- DÖV 2013, 122
Amtlicher Leitsatz
Ein städtebauliches Zentrenkonzept, mit dem u.a. eine wohnungsnahe Versorgung gesichert werden soll, ist nicht "vernünftigerweise geboten" (BVerwG, Urt. v. 26. März 2009 - 4 C 21.07 -), wenn es anderenorts in der Nachbarschaft von Wohnquartieren (dort sogar: großflächigen) Einzelhandel zulässt, hier hingegen (auch nicht großflächigen) ausschließt, obwohl sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ausreichend verlässlich absehen lässt, dass alsbald ein Wohngebiet anschließen wird.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen die 2. Änderung des im Betreff genannten Bebauungsplans, mit dem die Antragsgegnerin das Ziel verfolgt, die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsunternehmen der Lebensmittelbranche außerhalb des innerstädtischen Hauptgeschäftsbereichs, der (Stadtteil-)Zentren und der bestehenden Handelsstandorte der Stadt B. zu unterbinden.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Lampen- und Gartenmöbelgeschäft bebauten Grundstücks Am F. 1 in B.. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 "Gewerbegebiet nördlich der C. Straße" (so genanntes Gewerbegebiet Am F.). Die 1. Änderung dieses Bebauungsplans - bekannt gemacht am 15. Mai 2001 - setzte fest, dass Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe im Plangebiet grundsätzlich unzulässig sind. Davon sah § 13 eine Ausnahme vor. Danach waren Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe "ausnahmsweise [...] zulässig, sofern sie nachweislich für die Grundversorgung des Ortsteils G. notwendig sind (§ 1 [7] Nr. 2 BauNVO)." Dieser § 13 wird mit der angegriffenen 2. Planänderung aus Anlass des Wunsches von Aldi gestrichen, seinen Markt südlich der C. Straße an deren Nordseite zu verlegen.
Das Plangebiet des Gewerbegebietes Am F. liegt im östlich der Innenstadt der Antragsgegnerin gelegenen Stadtteil G.. Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst (ebenso wie bereits die Ursprungsplanung und die 1. Planänderung) in östlicher Randlage zu der Wohnbebauung im Ortsteil G. ein Allgemeines Wohngebiet und - durch einen festgesetzten Grünstreifen getrennt - westlich davon ein Mischgebiet und zwei Gewerbegebiete. Die Gewerbegebiete liegen beidseitig (nördlich und südlich) an der Straße Am F. und werden von ihr erschlossen. Das gesamte Plangebiet wird im Norden durch landwirtschaftliche Flächen, im Westen durch die B 70 und im Süden durch die C. Straße (B 214) begrenzt. In nördlicher Richtung hatte die Antragsgegnerin im Jahr 2007 die Aufstellung des Plans für das Wohngebiet "G. H. /F. " mit 70 Wohneinheiten beschlossen. Südlich der C. Straße schließt sich das im Bebauungsplan Nr. 15 Ortsteil G. liegende "Gewerbegebiet südlich der C. Straße" (so genanntes Gewerbegebiet Am G. Esch) an. Zugleich beschloss die Antragsgegnerin, auch diesen Bebauungsplan - 4. Änderung - zum Zwecke des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben für den Verkauf von Lebens- und Genussmitteln zu ändern.
Im Februar 2006 erstellte das Planungsbüro Junker und Kruse im Auftrag der Antragsgegnerin ein gesamtstädtisches Konzept zu den Entwicklungsspielräumen und Entwicklungsperspektiven für den Einzelhandel in der Stadt B.. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 30. März 2006, dieses Einzelhandelsgutachten den zukünftigen Bauleitplanungen und Entscheidungen hinsichtlich der Ansiedlung von Einzelhandelsunternehmen zugrunde zu legen.
Am 28. März 2007 beantragte der Antragsteller eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung seines Geschäftes zu einem Lebensmittelmarkt der Firma Aldi mit einer Verkaufsfläche von 793 m2. Mit der Genehmigung sollte zugleich der derzeitige Standort des Lebensmittelmarktes Aldi im Gewerbegebiet Am G. Esch aufgegeben werden.
Am 24. April 2007, bekannt gemacht in der B. Tagespost am 28. April 2007, beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin, im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung den Bebauungsplan Nr. 11 "Gewerbegebiet nördlich der C. Straße" zum 2. Mal zu ändern und § 13 des Bebauungsplanes Nr. 11 aufzuheben. Als Ziele der Planaufstellung nannte der Verwaltungsausschuss auf der Grundlage des gesamtstädtischen Konzeptes Fehlentwicklungen bei dem Ansiedlungsbegehren von Einzelhandelsbetrieben im Stadtgebiet zu verhindern. Die Planänderung diene der Sicherung und Stärkung zentraler Versorgungsstrukturen, insbesondere des Hauptgeschäftsbereiches der Innenstadt. Damit könne die Attraktivität des B. Hauptgeschäftsbereiches gestärkt und ein engmaschiges Versorgungsnetz für die Grundversorgung geschaffen werden. Das Gewerbegebiet Am F. sei nach den Feststellungen des Gutachtens des Planungsbüros Junker und Kruse als "großflächiges Einzelhandelszentrum" einzustufen. Dieses Einzelhandelszentrum sei nach versorgungsstrukturellen und siedlungsräumlichen Gesichtspunkten als Fehlentwicklung zu bewerten. Die Antragsgegnerin habe bereits mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes dieser Fehlentwicklung entgegensteuern wollen und Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit zentrenrelevanten Branchen und Sortimenten ausgeschlossen. Lediglich ausnahmsweise sollten Einzelhandelsbetriebe der Lebensmittel- und Genussmittelbranche zulässig sein, sofern sie nachweislich für die Grundversorgung des Ortsteils G. notwendig seien. Die Lebensmittelanbieter in dem Gewerbegebiet Am F. /Am G. Esch stellten aufgrund ihrer nicht integrierten Lage indes einen autokundenorientierten Standort dar, der nicht zur wohnungsnahen Grundversorgung diene. Aufgrund der Randlage hätte er vielmehr eine ortsteil- bis stadtweite Ausstrahlung. Diese mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes formulierte Ausnahme solle daher entsprechend der gutachterlichen Aussagen nicht mehr zugelassen werden. Der Bebauungsplan treffe Vorkehrungen, die eine sortimentsbezogene Eingrenzung der Einzelhandelsentwicklung in den Gewerbegebieten bewirke.
Die Antragsgegnerin führte die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 17. Juli bis zum 7. August 2007 durch. Zur Sicherung der Planung beschloss sie zugleich, den Bauantrag des Antragstellers vom 28. März 2007 für die Dauer eines Jahres zurückzustellen. Der Antragsteller machte von der Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung mit Schriftsatz vom 6. August 2007 Gebrauch.
Der Verwaltungsausschuss beschloss am 25. September 2007, den Planentwurf samt Entwurfsbegründung und - zwischenzeitlich angefertigtem - Umweltbericht öffentlich auszulegen. Diese Unterlagen lagen vom 30. Oktober bis zum 30. November 2007 öffentlich aus. Der Antragsteller erhob im Auslegungsverfahren mit Schreiben vom 29. November 2007 die bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Einwendungen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 3. April 2008 über die Einwendungen und die 2. Planänderung als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 30. April 2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seines am 6. Oktober 2008 gestellten Normenkontrollantrages im Wesentlichen vor:
Das Gutachten des Planungsbüros Junker und Kruse werde den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die Planrechtfertigung für eine zulässige Beschränkung von Einzelhandelsbetriebe stelle, nicht gerecht. Ein danach erforderliches nachvollziehbares, widerspruchsfreies und hinreichend aktuelles Einzelhandelskonzept liege nicht vor. Einerseits hielten die Gutachter die wohnungsnahe Versorgung der Bürger mit Lebensmittel für erforderlich. Andererseits verneinten sie die wohnungsnahe Versorgungsfunktion des Gewerbegebietes Am F.. Dies widerspreche ihrer Beurteilung zum Gewerbegebiet I.. Die Gutachter stellten beim Gewerbegebiet I. an der Schillerstraße ähnlich wie bei dem Sonderstandort Meppener Straße nämlich eine Nahversorgungsfunktion fest (Seite 94 des Gutachtens). Da als Nahbereich ein fußläufig zu erreichender Radius von 700 m anzunehmen sei, hätten die Gutachter diese Nahversorgungsfunktion auch beim Gewerbegebiet Am F. annehmen müssen. Der Standort Am F. liege sogar näher an Wohnbaugebieten als z.B. der Standort I.. Hier werde mit zweierlei Maß gemessen. Zudem hätte die Antragsgegnerin die dem Konzept zugrunde liegenden Daten anlässlich der Satzungsentscheidung auf Aktualität prüfen müssen. Insbesondere hätte sie im Einzugsgebiet des Gewerbegebietes Am F. das zwischenzeitlich von ihr ausgewiesene Wohnbaugebiet "G. J. /F. ", das etwa 70 Bauplätzen für mindestens 245 Personen umfasse, berücksichtigen und in den Abwägungsvorgang einstellen müssen. Das Konzept sei demnach als Abwägungsdirektive untauglich und die von der Antragsgegnerin durchgeführte Abwägung daher fehlerhaft. Dieser Abwägungsfehler sei im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich.
Der Antragsteller beantragt,
die vom Rat der Antragsgegnerin am 3. April 2008 als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 "Gewerbegebiet nördlich der C. Straße" für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert:
Zwar trage der Aldi-Markt im Gewerbegebiet Am G. Esch zur Versorgung mit Lebensmitteln in B. bei. Entscheidend sei jedoch, dass er einen Beitrag zur wohnungsnahen Versorgung nicht leisten könne. Unter wohnungsnahen Grundversorgung sei die Versorgung der Bürger mit Gütern und Dienstleistung des kurzfristigen (täglichen) Bedarfs zu verstehen, die in räumlicher Nähe zu Konsumenten angeboten werde. Die räumliche Nähe beziehe sich im Wesentlichen auf die fußläufige Erreichbarkeit des Lebensmittelangebotes durch die Konsumenten. Der Standort von Aldi Am G. Esch befinde sich städtebaulich betrachtet am Rande des B. Siedlungsgebietes. Er werde über die B 214 erschlossen und liege in direkter Nachbarschaft zum Kreuzungspunkt der B 214 und mit der B 70, welche die Stadt B. in nordsüdlicher Richtung erschließe. Damit verfüge der Standort über eine für Autokunden sehr günstige Lage. Auch sei der Standort in einem Gewerbegebiet und nicht in einem Wohngebiet angesiedelt. Schon hierdurch ergebe sich eine solitäre Lage zu der Wohnbevölkerung von G.. Auch wenn diese den Standort nachfragten, müssten Fußgänger ihren Weg über die stark befahrene Bundesstraße bzw. in südlicher Richtung über die Straßen Unter den Eichen und Auguststraße wählen, welche durch weiträumige Wiesengebiete führten. Zwar schlössen sich im Westen und Süden des Standortes in einer Luftlinienentfernung von rund 500 m Siedlungsgebiete an, doch sei die Erschließungssituation hinsichtlich dieses Standortes - wie beschrieben - schwierig. Der Wohnpark K. liege zu diesem Standort mit über 1,3 km zu weit entfernt, als dass Konsumenten von dort zum Markt liefen. Aus diesen Gründen sei der Gutachter zu der Einschätzung gelangt, dass die Gewerbegebiete Am F. und Am G. Esch städtebaulich nicht integriert seien und nicht zur wohnungsnahen Grundversorgung beitrügen. Die Gutachter hätten auch keine abweichenden Wertungsmaßstäbe angesetzt. Die Sonderstandorte an der Schillerstraße und an der Meppener Straße grenzten unmittelbar an die umliegenden Wohngebiete oder lägen direkt im Siedlungsgebiet der Stadt B.. Ferner habe es den Gutachtern nicht oblegen, Prognosen für zukünftige Entwicklungen aufzustellen. Die Ausweisung eines neuen Wohngebietes im Umfeld des Gewerbegebietes Am G. Esch/Am F. sei bei Abfassung des Gutachtens noch nicht bekannt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin einschließlich des Gutachtens des Planungsbüros Junker und Kruse von Februar 2006 und des Gutachtens des Instituts für Stadt-, Standort-, Handelsforschungs- und Beratung Dr. H. Danneberg & Partner GmbH vom 13. Juli 1999 Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Das Plangebiet ist in der mündlichen Verhandlung per Google Maps und Beamer aus der Vogelperspektive betrachtet worden.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
Der fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot vermittelt dem Eigentümern eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammen mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134). Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Geltungsbereich der angegriffenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 liegt. Er kann geltend machen, durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes in seinen Rechten verletzt zu sein, weil er am 28. März 2007 die Erteilung der Baugenehmigung für den Umbau und Erweiterung seines Gebäudes zu einem Lebensmittelgeschäft der Firma Aldi beantragt hat. Diesem Bauvorhaben steht der mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes beabsichtigte ersatzlose "Wegfall" der Festsetzung nach § 13 der 1. Änderung des Bebauungsplanes entgegen, wonach ausnahmsweise die Ansiedlung von - nachweislich der Grundversorgung des Ortsteils G. dienende - Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe zulässig gewesen wäre.
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 "Gewerbegebiet nördlich der C. Straße" - ist unwirksam, weil er sich städtebaulich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht rechtfertigen lässt und an einem Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB leidet.
Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Die Gemeinde ist demnach auch befugt, die Festsetzung eines Bebauungsplan entfallen zu lassen, wenn dies städtebaulich gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338 [BVerwG 11.05.1999 - 4 BN 15/99] für die Gültigkeit einer Festsetzung). Dabei ist es für sich genommen weder zu beanstanden, dass sie Bebauungswünsche von Eigentümern aufgreift, noch dass sie Eigentümerwünschen zuwider plant. Es kommt vielmehr darauf an, ob gerade städtebauliche Gründe für eine bestimmte Planung den Ausschlag geben.
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschl. v. 1. November 2007 - 4 BN 43.07 -, BRS 71 Nr. 22 = BauR 2008, 325 = ZfBR 2008, 182; BVerwG, Beschl. v. 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, S. 96; BVerwG, Urt. v.17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; BVerwG, Urt. v. 7. Mai 1971 - IV C 76.68 -, DVBl. 1971, 759). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl. 2002, Rn. 23 f. zu § 1). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei konkret setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO ein Misch- und Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (zu einem Gewerbegebiet vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338 [BVerwG 11.05.1999 - 4 BN 15/99]). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gemeinde eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in derBaunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 1993 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; grundlegend Urt. v. 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301[BVerwG 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66]).
Die Stärkung der Zentren durch die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist grundsätzlich ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Beschl. v. 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten (BVerwG, Beschl. v. 10. November 2004, a.a.O.).
Plant die Gemeinde - wie hier - einen Einzelhandelsausschluss im Bereich der Lebensmittel zur Stärkung des zentralen Geschäftsbereiches, genügt sie dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn der Ausschluss seine Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde findet, d.h. im Rahmen der Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. BVerwG, Urt. v.26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 34 = BauR 2009, 1245 = DVBl. 2009, 910 = [...] Rn. 23, BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78 = [...] Rn. 25; Urt. v. 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, m.w.N. = BVerwGE 92, 8[BVerwG 22.01.1993 - 8 C 46.91] = BRS 55 Nr. 106 = [...] Rn. 21; OVG Münster, Urt. v. 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = BauR 2011, 789 = DÖV 2011, 328 = [...] Rn. 86). Dementsprechend bestimmt auch § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB, dass bei auf diese Vorschrift gestützten Festsetzungen insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen ist, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. Ob die Nutzungsbeschränkung im Rahmen der Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" ist, unterliegt angesichts der der Gemeinde zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit der gerichtlichen Überprüfung nur insoweit, als ein solches Konzept nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sein muss (BVerwG, Urt. v. 26. März 2009, a.a.O.; OVG Münster, Urt. v. 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, a.a.O., [...] Rn. 88.; OVG Koblenz, Urt. v. 12. Februar 2007 - 8 A 11311/06 -, BRS 71 Nr. 20, [...] Rn. 19).
Gemessen an diesen Grundsätzen hält die 2. Planänderung der Überprüfung nicht stand. Das von der Antragsgegnerin für diesen Bereich verfolgte Konzept weist im Vergleich zu den Standorten I. /Schillerstraße und Meppener Straße Widersprüche auf.
Der Antragsteller wendet zu Recht ein, dass das Konzept das zwischenzeitlich im Einzugsbereich des Standortes Am F. von der Antragsgegnerin ausgewiesene Wohnbaugebiet "G. J. /F. " hätte berücksichtigen müssen. Denn die Antragsgegnerin hat zur Begründung, dass im Gebiet Am F. eine Neuansiedlung von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben aus städtebaulichen Gründen zukünftig vermieden werden solle, maßgeblich darauf abgestellt, dass der (Gesamt-)Standort Gewerbegebiet F. /Am G. Esch zwar Versorgungsfunktionen übernehme, doch einen Beitrag zurwohnungsnahen Versorgung nicht leisten könne (Seite 46 des Gutachtens Junker und Kruse). Dieser Standort befinde sich in siedlungsräumlicher Randlage (Seite 92 des Gutachtens), d.h. in einer nicht integrierten Lage (Seite 48 des Gutachtens), so dass er nicht fußläufig, sondern ausschließlich mit dem Auto über die B 214, zu erreichen sei (Seiten 46, 49 und 92 des Gutachtens). Es entspreche ferner der Lebenserfahrung, dass auch Einwohner aus dem Ortsteil G., die in einem 500 bis 700-Meter-Radius zum Gewerbegebiet Am F. /Am G. Esch wohnten, diesen Standort nicht fußläufig aufsuchten. Diese Feststellungen lassen indes das im Norden des Gewerbegebiets Am F. ausgewiesene Wohnbaugebiet "G. J. /F. " außer Acht. Dieses zum Ortsteil G. gehörende Wohnbaugebiet umfasst 70 Grundstücke und grenzt im Süden unmittelbar an das Gebiet Am F. an. Ausweislich des von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. November 2011 vorgelegten Ausschnitts aus dem Übersichtsplan des Stadtgebiets mit Ortsteilgrenzen - hier: G. - (Anlage 2), in der dieses Wohngebiet bereits zeichnerisch dargestellt wird, kann von einer siedlungsräumlichen Randlage bzw. nicht integrierten Lage des Gewerbegebietes Am F. nicht (mehr) gesprochen werden. Zwar teilt der Senat die Einschätzung, dass sich der Einzugsbereich des geplanten Lebensmitteldiscounters nicht auf das Wohngebiet "G. J. /F. " mit etwa 240 Einwohnern beschränkt, weil sich ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb in der beabsichtigten Größe erfahrungsgemäß erst ab 4.500 bis 9.000 Kunden trägt. Doch ändert dieser Umstand nichts daran, dass nunmehr auch die Einwohner des Ortsteils G. (insgesamt 7.200 Einwohner), die in einem 500 bis 700-Meter-Radius zum Gewerbegebiet Am F. /Am G. Esch wohnen, diesen Standort aufgrund der Erschließung des neuen Wohngebiets fußläufig erreichen können. Folglich kann das Gebiet Am F. - ebenso wie die Standorte I. und Meppener Straße - zur wohnungsnahen Grundversorgung beitragen. Das war eine Entwicklung, die beim Satzungsbeschluss vom 3. April 2008 ausreichend verlässlich abzusehen war.
Unter Berücksichtigung des Wohngebietes "G. J. /F. " fehlt es an städtebaulich zureichenden Gründen, das Gebiet Am F. anders als die Standorte I. /Schillerstraße und Meppener Straße zu behandeln. Diese stuft die Antragsgegnerin als integrierte Standorte ein. Allen drei Standorten ist indes gemein, dass sie an einer stark frequentierten (Ausfall-)Straße liegen und lediglich teilweise an Wohngebiete angrenzen, die - für sich allein betrachtet - nicht geeignet sind, mit ihrer Nachfrage die dort angesiedelten Lebensmittelmärkte im Wesentlichen zu tragen.
Der Standort I. /Schillerstraße liegt zwischen der Ausfallstraße B 213 im Nordosten und der B 70 im Westen. Im Norden dieses Gebiets grenzt unmittelbar eine überschaubare Wohnbebauung an. Weitere Wohnbereiche befinden sich jenseits der B 213 in östlicher Richtung. Der Standort mit dem dort ansässigen Jibi-Lebensmittelmarkt wird von den Gutachtern als integrierte Lage bezeichnet und sei "nicht ausschließlich als autokundenorientierter Fachmarktstandort mit einer ortsteil- und zum Teil gesamtstädtischer Ausstrahlung einzustufen". Vielmehr übernehme er "ebenfalls eine Nahversorgungsfunktion für die nordöstlich angrenzenden Wohnbereiche" (Seite 44 des Gutachtens).
Der Standort Meppener Straße liegt an der gleichnamigen Ausfallstraße im Ortsteil L. und wird im Westen durch den Dortmund-Ems-Kanal begrenzt. In nordöstlicher, östlicher und südöstlicher Richtung grenzen Wohnbereiche an. Zu den Magnetbetrieben dieses Standorts gehören Aldi mit einer Verkaufsfläche von etwa 680 m2 und Lidl mit einer Verkaufsfläche von etwa 800 m2. Die Gutachter haben den Standort hinsichtlich seiner Versorgungsfunktion "wiederum [ebenso wie den Standort I. /Schillerstraße] zweigeteilt bewertet". Er sei wegen seiner verkehrstechnisch günstigen Lage an der Meppener Straße als autokundenorientierter Fachmarktstandort mit ortsteil- und zum Teil gesamtstädtischer Ausstrahlung zu charakterisieren. Daneben trage er aufgrund seines Lebensmittelangebotes jedoch zusätzlich zur Nahversorgung der L. Bevölkerung bei (Seite 45 des Gutachtens).
Diese Bewertungen hätten die Gutachter (jedenfalls) bei Berücksichtigung des Wohngebietes "G. J. /F. " für das Gewerbegebiet Am F. gleichermaßen treffen müssen. Denn dieses Gewerbegebiet liegt an der C. Straße und wird in östlicher Richtung durch die B 70 begrenzt. Im Norden grenzt das Gewerbegebiet unmittelbar an das Wohngebiet "G. J. /F. "; dieses schließt die (Bau-)"Lücke", die bislang zwischen dem Ortsteil G. und dem Gewerbegebiet bestand. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Gewerbegebiet vom Ortsteil G. kommend mittels eines Fußweges an der C. Straße jedenfalls bis zur Einmündung in die Straße Am F. fußläufig erreichbar ist. Dem hat die Antragsgegnerin nicht widersprochen. Die Schlussfolgerung der Gutachter, der Standort Am F. sei aufgrund seiner verkehrsgünstigen Anbindung an die B 70 "als rein autokundenorientierter Standort [...] zu charakterisieren" ist bei vergleichender Betrachtung der gutachterlichen Feststellungen zu den Standorten I. /Schillerstraße und Meppener Straße daher nicht haltbar.
Die Antragsgegnerin kann dem Einwand des Antragstellers nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie die im Herbst 2011 getroffene Ausweisung des Wohngebiets "G. J. /F. " nicht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung habe berücksichtigen müssen. Denn der Rat der Antragsgegnerin hat die Aufstellung dieses Wohngebiet bereits im Jahr 2007 beschlossen, so dass ihr diese Sachlage zum - gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB - maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung am 3. April 2008 bereits bekannt war. Im Übrigen war dieses Gebiet zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellt.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes genügt darüber hinaus nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist zudem das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen. Die Planbetroffenen besitzen jedoch regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Bei der Entscheidung über eine Planänderung hat die Gemeinde besonders zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die Planunterworfenen (oder auch Nachbarn des Plangebietes bzw. Planänderungsbereiches) auf die Fortgeltung der Planfestsetzungen eingerichtet haben und welches Gewicht diesem Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen zukommt (vgl. Urt. d. Sen. v. 28. Oktober 2004 - 1 KN 119/03 -, KirchE 46, 233, [...] Rn. 58 f.; u. Urt. d. Sen. v. 28. September 2001 - 1 L 3779/00 -, BauR 2002, 906 = DVBl. 2002, 713). Hinsichtlich des Ob und auch des Wie, d.h. hinsichtlich der Tragweite zulässiger Planänderungen kommt es auf das Gewicht der konkurrierenden Interessen an, welche in diesem Fall für eine Planänderung streiten.
Gemessen an diesen Maßstäben leidet die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 "Gewerbegebiet nördlich der C. Straße" an einem Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin hat die privaten Belange des Antragstellers wegen der fehlerhaften Zuordnung des Gebietes Am F. als "großflächiges Einzelhandelsgeschäft" (Planbegründung, Seite 6) unzutreffend gewichtet und ist daher nicht in eine gerechte Abwägung der öffentlichen- und privaten Belange gegen- und untereinander eingetreten.
Ausweislich der Seite 6 der Planbegründung hat die Antragsgegnerin das Gebiet Am F. als "großflächiges Einzelhandelszentrum" eingestuft. Im Gegensatz dazu hat sie die Standorte I. /Schillerstraße als "Großflächigen Einzelhandel mit Ortsteilzentrumsfunktion" und den Standort Meppener Straße als Einzelstandort mit größtenteils Nahversorgungsfunktion eingestuft. Dabei folgt sie den Ermittlungen und der Standorttypisierung des Konzeptes (Seite 5 der Planbegründung) und setzt sich die Ziele, die als "Großflächige Einzelhandel mit Ortsteilzentrumsfunktion" bezeichneten Standorte (I. /Schillerstraße) in ihrer Nahversorgungsfunktion ebenso wie die Einzelstandorte mit Nahversorgungsfunktion (Meppener Straße) zu stärken und die vorhandene Struktur des Warensortiments in den Bereichen mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben (Am F.) demgegenüber lediglich "zu sichern" (Seite 7 der Planbegründung). Das Ziel, im Gewerbegebiet Am F. Neuansiedlungen von Lebensmitteleinzelhandel zukünftig nicht zuzulassen, entspricht der Empfehlung der Gutachter, welche die zukünftige Ausweisung des Wohngebiets "G. J. /F. " allerdings nicht berücksichtigt haben. Da auch die Antragsgegnerin diesen Umstand nicht in die Abwägung eingestellt hat, ist der Abwägungsvorgang ebenfalls mangelhaft.
Dieser Mangel ist auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 (letzter Halbsatz) BauGB, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre. Die Offensichtlichkeit betrifft die Erkennbarkeit des Abwägungsfehlers (vgl.BVerwG, Urt. v. 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BauR 1981, 535 = DVBl. 1982, 354). Die zukünftige Wohnbebauung "G. J. /F. " war für die Antragsgegnerin - wie bereits ausgeführt - zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 3. April 2008 erkennbar gewesen. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB verlangt nicht den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Abwägungsmangel und dem Ergebnis, vielmehr genügt die konkrete Möglichkeit, dass das Ergebnis der Abwägung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 21. August 1981, a.a.O.). Eine solche konkrete Möglichkeit besteht hier deshalb, weil die Gemeinde bei Berücksichtigung dieses Wohngebietes die Widersprüchlichkeit der Feststellungen und Empfehlungen in Bezug auf die Standorte I. /Schillerstraße, Meppener Straße und Am F. erkannt und ihre Ziele anders gesetzt hätte.