Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.05.2012, Az.: 10 LA 3/11

Konkrete Änderung eines Bauleitplans als möglicher Gegenstand eines Bürgerbegehrens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.05.2012
Aktenzeichen
10 LA 3/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 18348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0521.10LA3.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 07.12.2010 - AZ: 1 A 2477/09

Fundstelle

  • NordÖR 2012, 404-406

Amtlicher Leitsatz

Gegenstand eines Bürgerbegehrens können grundsätzlich auch Grundsatzentscheidungen zur baulichen Entwicklung einer Gemeinde sein, die dann ihrerseits vom Rat bei späteren Ausführungsbeschlüssen zu beachten sind. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn das Bürgerbegehren darüber hinaus auch die konkrete Änderung eines Bauleitplans betrifft. Für die Bestimmung der Reichweite eines Bürgerbegehrens ist neben der zur Abstimmung gestellten Frage unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregeln auch auf seine Begründung abzustellen. Eine "wohlwollende" oder geltungserhaltende Auslegung dergestalt, dass sich das Bürgerbegehren als zulässig erweise, scheidet aus.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.

2

Am 26. Juni 2008 beschloss der Rat der Beklagten zu 2., den Erlass eines Aufstellungsbeschlusses für die 2. Änderung des bereits rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. VE2 "Erdenwerk C." mit dem Ziel, die Errichtung einer Biogasanlage mit einer elektrischen Leistung von bis zu 1,5 MW und einer betriebszugehörigen Spedition auf den Betriebsflächen des Erdenwerks C. zu ermöglichen. Am 15. Oktober 2008 wurde ein entsprechender Auslegungsbeschluss gefasst.

3

Am 23. Oktober 2008 zeigte die Klägerin zu 1. der Gemeinde Ostrhauderfehn die Einleitung eines Bürgerbegehrens zum Thema "Biogasanlagen" an. Unter dem 24. Oktober 2008 übersandte sie per E-Mail ein Muster der Unterschriftenlisten. Danach soll über folgende Frage in einem Bürgerentscheid abgestimmt werden:

"Sind Sie dafür, dass in Ostrhauderfehn keine Biogasanlagen errichtet werden, die mehr als 0,5 MW leisten?"

4

In der Begründung des Bürgerbegehrens heißt es:

"Die Errichtung großer Biogasanlagen ist mit Nachteilen verbunden, wenn die erforderlichen Substrate (Gärrohstoffe) vor Ort nicht vorhanden sind. Sowohl die Belastungen und Gefahren durch Transporte als auch die Auswirkungen durch den Anbau von Substratpflanzen beeinträchtigen nachhaltig die Lebensqualität, das Orts- und Landschaftsbild, Umwelt- und Wasserhaushalt sowie Existenzgrundlagen in Landwirtschaft und Tourismus. Da alle ökologischen und wirtschaftlichen Wechselwirkungen nicht hinreichend und fundiert geklärt sind, sollten Anlagen über 0,5 MW nur dort betrieben werden, wo ausreichende Substratmengen (z.B. Gülle) in unmittelbarer Nähe zur Anlage vorhanden sind. Deshalb soll auch die auf dem Gelände der Firma C. vorgesehene 1,5 MW-Anlage nicht gebaut werden."

5

Als vertretungsberechtigte Personen benannte die Klägerin zu 1. neben sich selbst den Kläger zu 2. sowie Herrn D. aus Ostrhauderfehn.

6

Am 9. Januar 2009 reichten die vertretungsberechtigten Personen das Bürgerbegehren mit den ausgefüllten Unterschriftenlisten bei der Gemeinde Ostrhauderfehn ein.

7

Der Beklagte zu 1. beschloss in seiner Sitzung vom 23. Februar 2009 trotz einer anderslautenden rechtlichen Stellungnahme seines Vorsitzenden, dass das Bürgerbegehren zulässig sei. Der Landkreis Leer als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde beanstandete diesen Beschluss mit Bescheid vom 12. Mai 2009 und erklärte ihn für gegenstandslos. Nachdem der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung vom 25. Mai 2009 zunächst beschlossen hatte, am bisherigen Beschluss festzuhalten, ordnete der Landkreis Leer mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Juni 2009 an, einen Beschluss mit dem Inhalt zu fassen, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. Dem kam der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. August 2009 nach.

8

Die Gemeinde Ostrhauderfehn teilte den Antragstellern die Entscheidung des Verwaltungsausschusses unter dem 11. August 2009 mit. Dem Schreiben, das mit dem Inhalt der kommunalaufsichtlichen Anordnung begründet wurde, war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

9

Die Klägerin zu 1. hat am 11. September 2009 gegen die Gemeinde Ostrhauderfehn Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt,

10

diese zur verurteilen, das Bürgerbegehren "Biogasanlagen in Ostrhauderfehn" für zulässig zu erklären. Ferner hat sie erklärt, sie ändere die Klage dahingehend, dass als Klagegegner jetzt der Verwaltungsausschuss aufzuführen sei und sie weiter die Klage nicht im eigenen Namen, sondern zusammen mit dem Kläger zu 2. erhebe. Die Gemeinde Ostrhauderfehn stimmte den beiden Klageänderungen nicht zu.

11

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, da sie gegen den falschen Klagegegner gerichtet sei. Des Weiteren fehle es an einer Klagebefugnis der Klägerin zu 1. Die erforderliche Klagebefugnis stehe allein den Unterzeichnern eines Bürgerbegehrens in ihrer Gesamtheit zu, die im Prozess durch ihre Vertretungsberechtigten handelten. Ein Recht der Vertretungsberechtigten, das gemeinschaftliche Recht im eigenen Namen geltend zu machen, bestehe daneben nicht. Die beantragte Klageänderung, nach der eine Vertretung durch einen weiteren Vertretungsberechtigten erfolgen solle, sei unzulässig. Weder hätten die übrigen Beteiligten in die Klageänderung eingewilligt noch sei sie sachdienlich, weil auch die geänderte Klage mangels ordnungsgemäßer Vertretung unzulässig sei. Eine Klageerhebung könne nur gemeinschaftlich durch die im Bürgerbegehren benannten Vertretungsberechtigten erfolgen. Der dritte Vertretungsberechtigte, Herr D., werde der Klage jedoch definitiv nicht beitreten. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Das Bürgerbegehren beziehe sich auf einen Gegenstand, der nicht zum kommunalen Aufgabenbereich gehöre. Biogasanlagen mit der im Bürgerbegehren genannten Leistung seien in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen, für das der Landkreis als Genehmigungsbehörde zuständig sei. Eine Handlungskompetenz der Gemeinde bestehe in diesem Zusammenhang nur im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sowie der Beteiligung an immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Bürgerbegehren, die sich auf diese Handlungsfelder bezögen, seien jedoch ebenfalls unzulässig. Die zur Abstimmung gestellte Frage könne auch nicht abstrakt im Sinne eines Appells beurteilt werden, zukünftig die Ansiedlung von Biogasanlagen der genannten Größenordnung auszuschließen. Eine solche Verhinderungsplanung wäre mit den Zielen der Bauleitplanung, insbesondere einer gerechten Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange, nicht vereinbar, so dass insoweit ein gesetzwidriges Ziel verfolgt werde.

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Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie des Vorliegens eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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II.

Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind von ihnen nicht in einer den Anforderungen des§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

14

1.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.

15

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, 1459). Für die Zulassung der Berufung reicht es aber nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein (Senatsbeschluss vom 19. März 2010 - 10 LA 119/08 -; Nds. OVG, Beschluss vom 27. März 1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225, 1228; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 A 4.03 -, DVBl. 2004, 838, 839). Bei mehreren selbständig tragenden Gründen muss der Rechtsmittelführer sämtliche tragende Urteilsgründe erfolgreich angreifen. Das ist hier nicht der Fall.

16

Der Senat legt bei seiner Entscheidung die mit Erlass des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) seit dem 1. November 2011 geltende neue Rechtslage zugrunde. Entscheidungserheblich für die Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier der Entscheidung über den Zulassungsantrag. Die von den Klägern begehrte Entscheidung, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, ist zukunftsgerichtet, da mit ihr der Weg zur Durchführung eines Bürgerentscheides eröffnet werden soll. Weil ein Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat, unterliegt er auch denselben rechtlichen Anforderungen, d.h. er muss insbesondere den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entsprechen. Ändert sich die Sach- und Rechtslage während des gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Bürgerbegehrens, kann dies für die nachfolgende Sachentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben. Daher genügt es nicht, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung des Bürgerbegehrens im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsausschusses über die Zulassung vorlagen, sondern der Anspruch auf Zulassung muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen (vgl. Wefelmeier in: Blum/Baumgarten, KVR Nds/NKomVG, Stand: März 2012, § 32 NKomVG Rn. 138; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 92 ff.). Inhaltliche Änderungen der insoweit maßgeblichen Vorschriften - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsausschusses: § 22 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), jetzt: § 32 NKomVG - sind gleichwohl nicht eingetreten.

17

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt, dass das Bürgerbegehren nach § 22b Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 NGO (jetzt: § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 NKomVG) unzulässig sei, weil es die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen zum Gegenstand habe. Das Bürgerbegehren nehme in seiner zur Abstimmung gestellte Frage zwar keinen Bezug zu einem konkreten Beschluss der Gemeinde Ostrhauderfehn zu einer Bauleitplanung, beziehe sich jedoch in seiner Begründung ausdrücklich auf die in Planung befindliche Biogasanlage auf dem Gelände der Firma C..

18

Die Kläger sind dagegen der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, das Bürgerbegehren beziehe sich auf einen aktuellen Bebauungsplan. Bezüglich der in der Begründung des Bürgerbegehrens enthaltenen Ausführungen dazu, dass die Biogasanlage auf dem Gelände der Firma C. nicht gebaut werden solle, sei in der Öffentlichkeit immer wieder angeführt worden, dass es sich hierbei nur um ein Beispiel handele. Der diesbezügliche Bebauungsplan sei längst vom Rat verabschiedet und öffentlich bekannt gemacht worden und es sei auch längst ein Normenkontrollverfahren anhängig gemacht worden. Es gehe vielmehr um eine Grundsatzentscheidung zur baulichen Entwicklung im Vorfeld bauplanungsrechtlicher Verfahren. Der aus § 88 VwGO entwickelte allgemeine Rechtsgrundsatz, dass der Inhalt eines Rechtsbehelfs im Zweifel geltungserhaltend so auszulegen sei, dass er sich als zulässig erweist, sei entsprechend anzuwenden.

19

Damit haben die Kläger Zweifel an der selbständig tragenden Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und damit an der Richtigkeit des Urteils nicht hinreichend dargelegt.

20

Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, das nach § 32 Abs. 1 NKomVG in Angelegenheiten der Gemeinde grundsätzlich zulässig ist, richtet sich im Einzelnen nach § 32 Abs. 2 bis 5 NKomVG. Insbesondere darf ein Bürgerbegehren nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 NKomVG nicht auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch gerichtet sein.

21

Den Klägern ist zunächst darin beizupflichten, dass Gegenstand eines Bürgerbegehrens grundsätzlich auch Grundsatzentscheidungen zur baulichen Entwicklung einer Gemeinde sein können, die dann ihrerseits vom Rat bei späteren Ausführungsbeschlüssen zu beachten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08 -, NdsVBl 2008, 314; Wefelmeier, a.a.O., Rn. 11).

22

Das eingereichte Bürgerbegehren betrifft jedoch entgegen der Auffassung der Kläger darüber hinaus auch die konkrete Änderung eines Bauleitplans, nämlich die des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. VE2 "Erdenwerk C.", für die der Rat der Beklagten zu 2. am 26. Juni 2008 einen Aufstellungsbeschluss gefasst hat. Dies folgt zwar nicht ausdrücklich aus der im Bürgerbegehren zur Abstimmung gestellten Frage, die sich abstrakt gegen die Errichtung von Biogasanlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 0,5 MW wendet, und dabei offen lässt, ob hiervon auch bereits in Planung befindliche Biogasanlagen erfasst sein sollen. Die Reichweite des Bürgerbegehrens ergibt sich jedoch unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 BGB aus dem Antrag einschließlich seiner Begründung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, NdsVBl. 2005, 52 m.w.N., und vom 14. Oktober 2005 10 ME 75/05 -, n.v.). Die ersten drei Sätze der Begründung fassen die Nachteile zusammen, die nach Auffassung der Vertretungsberechtigten generell bei der Errichtung großer Biogasanlagen bestehen. Der vierte und letzte Satz, eingeleitet mit "deshalb", zieht die Schlussfolgerung, dass aufgrund dieser Nachteile "auch die auf dem Gelände der Firma C. vorgesehene 1,5 MW-Anlage nicht gebaut werden (soll)" und betrifft damit im Kern die für die Errichtung dieser Anlage erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere den (am 17. Juni 2009 erfolgten) Erlass einer Änderungssatzung für den entsprechenden Bebauungsplan.

23

Zudem kommt es auch nicht darauf an, ob sich ein Bürgerbegehren (ausdrücklich) gegen einen Beschluss des Rates über die Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes richtet. Entscheidend ist allein, ob das Bürgerbegehren diesen Gegenstand betrifft. Dies wird bereits deutlich durch die Formulierung "Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über die Aufstellung (und) Änderung von Bauleitplänen" in § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 NKomVG. Das Bürgerbegehren muss deshalb einen ihm möglicherweise entgegenstehenden Beschluss des Rates - hier den Aufstellungsbeschluss des Rates für die Änderung des Bebauungsplans Nr. VE2 "Erdenwerk C." - nicht benennen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2004 - 10 LA 84/04 -, NVwZ-RR 2005, 349; Wefelmeier, a.a.O. 41 m.w.N.). Mit der Forderung des Bürgerbegehrens "in Ostrhauderfehn keine Biogasanlagen (zu errichten), die mehr als 0,5 MW leisten" steht es dem mit der Änderung des Bebauungsplans Nr. VE2 "Erdenwerk C." verfolgten Planungsziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Biogasanlage mit einer elektrischen Leistung von 1,5 MW zu schaffen, unvereinbar gegenüber und unterfällt damit dem durch § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 NKomVG bestimmten Ausschlussgrund mit der Folge der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens.

24

Der Auffassung der Kläger, das Bürgerbegehren sei geltungserhaltend so auszulegen, dass es sich als zulässig erweise, mithin dahingehend, dass es lediglich im Sinne eines "Appells" zu betrachten sei, kann nicht gefolgt werden. Der Inhalt der gestellten Frage muss sich mit hinreichender Eindeutigkeit und unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregeln ohne besondere Vorkenntnisse aus dem Antrag und seiner Begründung ergeben, damit die Bürger erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben, und um auszuschließen, dass ein Bürgerbegehren nur wegen seiner inhaltlichen Vieldeutigkeit und nicht wegen der eigentlich verfolgten Zielsetzung die erforderliche Unterstützung gefunden hat. Für eine "wohlwollende" oder geltungserhaltende Auslegung des Bürgerbegehrens ist daher kein Raum (vgl.Senatsbeschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, a.a.O.).

25

Soweit sich die Kläger darauf berufen, in der Öffentlichkeit sei immer wieder angeführt worden, dass es sich bei den in der Begründung des Bürgerbegehrens enthaltenen Ausführungen dazu, dass die Biogasanlage auf dem Gelände der Firma C. nicht gebaut werden solle, nur um ein Beispiel gehandelt habe, zumal der diesbezügliche Bebauungsplan längst vom Rat verabschiedet und öffentlich bekannt gemacht worden sei, überzeugt dieses Vorbringen nicht. Aus dem dargestellten Sinn und Zweck der Fragestellung des Bürgerbegehrens und seiner Begründung folgt auch, dass subjektive, im Laufe des Verfahrens erläuternde Vorstellungen der Initiatoren oder der Vertreter des Bürgerbegehrens sowie außerhalb des Bürgerbegehrens von ihnen zur Verfügung gestellte Informationen - etwa weitergehende Erläuterungen in der Presse, in Informationsschriften oder auf einer Internetseite - für die Auslegung der Fragestellung ohne Belang und nachträgliche Änderungen des Bürgerbegehrens ausgeschlossen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2005 - 10 ME 75/05 - n.v., und vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08 -, a.a.O.; Wefelmeier, a.a.O., Rn. 54).

26

2.

Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

27

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachen- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Hierzu hat der Antragsteller im Hinblick auf ein Klärungsbedürfnis die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

28

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, "welcher Raum dem Bürgerbegehren "im Vorfeld" (im Hinblick auf) § 22b Abs. 3 Nr. 5, Nr. 6 und 8 NGO verbleibt" (gemeint ist Absatz 2 der Vorschrift; jetzt: § 32 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 6 und 8 NKomVG) rechtfertigt - von etwaigen Darlegungsmängeln abgesehen - die Zulassung der Berufung nicht, weil ihre Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und sich schon deshalb einer rechts-grundsätzlichen Klärung entzieht.

29

Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung des Senates bereits geklärt, dass Gegenstand eines Bürgerbegehrens auch Grundsatzentscheidungen einer Gemeinde sein können, die dann ihrerseits vom Rat bei späteren Ausführungsbeschlüssen zu beachten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08, a.a.O.).

30

3.

Der Zulassungsgrund einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt.

31

Nach dieser Bestimmung ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte (Divergenzgerichte) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

32

Die Kläger sehen eine Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 10 ME 75/05 -, n.v.) darin begründet, dass das Verwaltungsgericht entschieden habe, trotz der entgegenstehenden Rechtsmittelbelehrung könnten nur alle von den Unterzeichnern benannten Personen im Wege der Gesamtvertretung Klage erheben. Eine die Zulassung der Berufung eröffnende Divergenz besteht hierin nicht, da die genannte Entscheidung des Senats die Frage der Klagebefugnis zwar anspricht, letztlich aber offen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1972 - IV B 66.71 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 86).

33

Die weitere von den Klägern benannte Entscheidung des erkennenden Gerichts (OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Mai 1984 - 2 OVG A 28/83 -), die den Rechtssatz enthält, dass der Anspruch nach § 22a NGO Abs. 6 Satz 1 NGO bei einem Bürgerantrag von jedem Kläger als Individualanspruch geltend gemacht werden kann und eine notwendige Streitgenossenschaft nicht besteht, eröffnet ebenfalls keine Zulassung der Berufung wegen Divergenz. Es fehlt an der erforderlichen Identität der angewandten Rechtsvorschrift. Während die Entscheidung des 2. Senates des erkennenden Gerichts auf der früheren Fassung des § 22a NGO vom 15. Juni 1977 (Nds. GVBl. Nr. 20/1977, S. 180) zum Bürgerantrag beruht, ist Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Vorschrift des § 22b NGO in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) (jetzt: § 32 NKomVG), die das Bürgerbegehren betrifft.

34

Daneben beruht die angegriffene Entscheidung nicht auf der behaupteten Divergenz, weil das Verwaltungsgericht die Klage selbständig tragend mit der Begründung abgelehnt hat, das Bürgerbegehren unterfalle dem durch § 22b Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 NGO (jetzt: § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 NKomVG) bestimmten Ausschlussgrund mit der Folge seiner Unzulässigkeit; die gegen diese Begründung geltend gemachten Zulassungsgründe sind ohne Erfolg geblieben.

35

4.

Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

36

Die Kläger sehen einen Verfahrensmangel darin, dass das Verwaltungsgericht die Sachdienlichkeit der beiden beantragten Klageänderungen zu Unrecht verneint habe, wobei es einer Klageänderung im Hinblick auf den Klagegegner nach ihrer Auffassung bereits nicht bedurft hätte.

37

Mit diesem Vorbringen haben die Kläger keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, weil das Verwaltungsgericht die Klage selbständig tragend mit der Begründung abgelehnt hat, das Bürgerbegehren betreffe einen unzulässigen Gegenstand.

38

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).