Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.05.2012, Az.: 4 LA 114/12

Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss bei unterbliebener Zahlung eines Mietzinses in dem in Betracht kommenden Bewilligungszeitraum

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.05.2012
Aktenzeichen
4 LA 114/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 18932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0529.4LA114.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 31.01.2012 - AZ: 4 A 860/10

Fundstellen

  • DWW 2012, 218
  • DÖV 2012, 696
  • FStBay 2013, 440
  • FStHe 2013, 507-508
  • FStNds 2013, 634
  • ZAP 2013, 14
  • ZAP EN-Nr. 23/2013
  • ZMR 2012, 3
  • ZMR 2012, 833

Amtlicher Leitsatz

Es besteht kein Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss, wenn in dem in Betracht kommenden Bewilligungszeitraum kein Mietzins gezahlt worden ist.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre auf die Gewährung von Wohngeld gerichtete Klage abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.

2

Die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

3

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Wohngeld für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum Ende des in Betracht kommenden Bewilligungszeitraumes am 28. Februar 2011 abgelehnt, weil die Klägerin in diesem Zeitraum keine Mietzinszahlungen erbracht hat.

4

Zwar ist nach § 9 Abs. 1 WoGG der Wohngeldberechnung als Miete das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen zu Grunde zu legen, doch hat nach § 7 SGB I ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen nur derjenige, der für eine angemessene Wohnung (tatsächlich) Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, und wird Wohngeld dementsprechend nach § 1 Abs. 2 WoGG (vgl. auch § 26 Abs. 1 SGB I) nur als Zuschuss zur (tatsächlich gezahlten) Miete für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Wohngeld als Mietzuschuss kann daher nur zu den tatsächlichen Aufwendungen für den Wohnraum geleistet werden (Senatsbeschluss vom 12.4.2012 - 4 PA 83/12 -). Der Anspruch entfällt demzufolge dem Grunde nach, wenn der Wohngeldantragsteller überhaupt keinen tatsächlichen Mietaufwand trägt (Stadler/Gute-kunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 1 Rn. 9, § 9 Rn. 39). Da die Klägerin in dem maßgeblichen Zeitraum von April 2010 bis Februar 2011 keine Mietzinszahlungen (sie hat in diesem Zeitraum nach ihren Angaben lediglich einmal Heizkosten in Höhe von 100 EUR getragen), also auch nicht in der Höhe des durch den möglichen Mietzuschuss nicht gedeckten Mietzinses, mehr geleistet hat und sie im Übrigen nach ihren vom Verwaltungsgericht festgestellten Einkommensverhältnissen durchaus in der Lage gewesen ist, die Miete zumindest teilweise zu tragen, hat sie demnach keinen Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss und kommt es insofern ferner nicht darauf an, dass die Klägerin wegen der ausstehenden Wohngeldzahlungen möglicherweise nicht in der Lage gewesen ist, den vollen Mietzins zu tragen.

5

Auch wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht konkret bezeichnet hat, hätte sich dem Verwaltungsgericht eine (von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht beantragte) Beweiserhebung, deren Unterlassen durch das Verwaltungsgericht die Klägerin offenbar rügen will, keineswegs aufdrängen müssen, weil es nach dem oben Gesagten für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist, dass die Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag weiterbestanden und die Klägerin in dem entscheidungserheblichen Zeitraum die Kosten für Heizöl in Höhe von 100 EUR teilweise getragen haben soll.