Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.09.2016, Az.: 7 ME 76/16
Fahrlehrer; Fahrlehrerlaubnis; Zuverlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.09.2016
- Aktenzeichen
- 7 ME 76/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 15.06.2016 - AZ: 5 B 100/16
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs 3 FahrlG
- § 8 Abs 2 FahrlG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Nach § 33 Abs. 3 Fahrlehrergesetz kann die Erlaubnisbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die geistige oder körperliche Eignung des Fahrlehrers begründen. Bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Fahrlehrers ist diese Anordnungsmöglichkeit nicht gegeben, vielmehr obliegt es allein der Behörde, die Zuverlässigkeit des Betroffenen prognostisch zu beurteilen.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 5. Kammer - vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 5 A 166/16) gegen den mit Bescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers wiederhergestellt hat.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Es spricht bereits Einiges dafür, dass der Senat weitgehend daran gehindert ist, den Beschwerdevortrag des Antragsgegners zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat die Beschwerde zwar rechtzeitig innerhalb der nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhaltenden Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung begründet. Allerdings enthält die Begründung neues Vorbringen, nämlich insbesondere den Verweis auf eine ergänzende Stellungnahme der C. GmbH vom 19. Juli 2016, welches nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gewesen ist und über eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts hinausgeht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Berücksichtigung neuen Vortrags im Beschwerdeverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bedenken bestehen aber in Konstellationen, in welchen dem Beschwerdeführer ein „unbotmäßiges Aufsparen“ von Gründen entgegengehalten werden kann oder neue Tatsachen vorgetragen werden, die es rechtfertigen, ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anzustrengen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.01.2015 – 7 ME 57/14 –, in juris veröffentlicht unter dem Datum 14.01.2015, m. w. N.). Der Antragsgegner ist mit der Stellungnahme der C. GmbH vom 19. Juli 2016 zwar (auch) der vom Verwaltungsgericht geäußerten Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen im behördlichen Verfahren und an dem (Erst-)Gutachten der C. GmbH vom 14. März 2016 entgegengetreten. Zuvor hatte aber bereits der Antragsteller in der Klage- und Antragsschrift vom 30. Mai 2016 gerügt, der Antragsgegner sei von falschen Voraussetzungen hinsichtlich von ihm – dem Antragsteller – begangener Verfehlungen als Fahrlehrer ausgegangen, und das Gutachten vom 14. März 2016 beanstandet. Soweit der Antragsgegner Anlass gesehen hat, dem mit einer ergänzenden Stellungnahme der Begutachtungsstelle entgegenzutreten, hätte er sich deshalb bereits im erstinstanzlichen Verfahren in entsprechender Weise zu dem Antragsvorbringen des Antragstellers äußern können. Die Beschwerdeinstanz ist nicht darauf ausgerichtet, derart aufgespartes Vorbringen bzw. entsprechende Beweismittel nachträglich zu berücksichtigen.
Der Senat kann seine in dieser Hinsicht bestehenden Bedenken indes zurückstellen. Denn auch in der Sache dringt der Antragsgegner mit seinem Beschwerdevorbringen (insgesamt) nicht durch.
Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ein, die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung rechtfertige sich bereits deshalb, weil die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben müsse, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (zunächst) ausgeführt, wesentliches Element der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden Interessenabwägung sei die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Die sofortige Vollziehung eines Berufsausübungsverbots sei darüber hinaus nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen werde, reiche nicht aus. Die Anordnung des Sofortvollzugs setze vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigten, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, hänge von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Derartige Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer weiteren Tätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer nicht zu erkennen vermocht. Die Beschwerde entkräftet diese Begründung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die sofortige Vollziehung von Berufsausübungsverboten Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 08.04.2010 – 1 BvR 2709/09 –, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 10.05.2012 – 8 ME 59/12 –, juris), nicht. Denn sie hebt im Wesentlichen darauf ab, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde, und verweist im Übrigen (vgl. S. 6f der Beschwerdebegründung v. 20.07.2016) auf Auffälligkeiten des Antragstellers, die gemäß der im Verwaltungsverfahren vertretenen Einschätzung des Antragsgegners allerdings nicht so schwerwiegend gewesen sein sollen, dass sie den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ohne weitere Ermittlungen gerechtfertigt hätten (vgl. dazu nachfolgend). Auch der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der Wechsel des Arbeitsplatzes Ende 2014 sich auf das berufliche Verhalten des Antragstellers positiv ausgewirkt haben dürfte, ist die Beschwerde nicht weiter entgegengetreten. Konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bei einer auch nur vorübergehenden weiteren Ausübung des Fahrlehrerberufs durch den Antragsteller sind danach nicht hinreichend dargetan.
Bei der im vorliegenden Verfahren nur beschränkt gegebenen Erkenntnislage erscheint es im Übrigen nicht eindeutig, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache keinen Erfolg haben, d.h. der Bescheid vom 25. Mai 2016 sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit zwar durch Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Ausübung des Fahrlehrerberufs bzw. Verstöße gegen Verkehrsvorschriften - namentlich Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - aufgefallen ist. Der Antragsgegner hat diese Auffälligkeiten indes zum Anlass genommen, den Antragsteller mit Verfügung vom 7. Januar 2016 gemäß § 33 Abs. 3 FahrlG zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) über seine Eignung als Fahrlehrer aufzufordern. Der Antragsgegner hat die Auffälligkeiten nicht für so schwerwiegend erachtet, dass sie bereits ohne Abklärung bestehender Zweifel an seiner Zuverlässigkeit den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis gerechtfertigt hätten. Für eine davon abweichende Beurteilung besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Anlass, zumal die Beschwerde hierzu nichts weiter vorträgt.
Das anschließend eingeholte medizinisch-psychologische Gutachten der C. GmbH vom 14. März 2016 ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Antragsteller die besonderen Anforderungen an die geistige/charakterliche Eignung eines Fahrlehrers nicht vorliegen und er derzeit nicht als zuverlässig im Sinne des Fahrlehrergesetzes angesehen werden kann. Der Antragsteller werde zukünftig seine Verpflichtungen als Ausbilder nicht gewissenhaft erfüllen und die für diesen erzieherischen Beruf unerlässliche Vorbildfunktion nicht gewährleisten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen aber durchgreifende Zweifel an der Verwertbarkeit bzw. Aussagekraft des Gutachtens. Das Verwaltungsgericht hat diese unter anderem damit begründet, dass das Gutachten teilweise auf Tatsachen gestützt worden sei, welche so nicht zutreffend bzw. noch nicht festgestellt worden seien, wie etwa einen Verstoß gegen die Fortbildungspflicht trotz mehrmaliger Aufforderung, die Durchführung von Überlandfahrten gegen den Willen von Fahrschülern oder den von seinem früheren Arbeitgeber erhobenen Vorwurf einer den Anforderungen des § 6 FahrlG nicht genügenden Fahrschulausbildung. Die diesbezüglichen Bedenken des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt.
Der Antragsgegner beruft sich im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen auf eine ergänzende Stellungnahme der C. GmbH vom 19. Juli 2016, in der ausgeführt wird, dass schon mit Blick auf die aktenkundig gewordenen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Antragstellers vom 2. Oktober 2014 und 10. Januar 2015 sowie seine dazu bei dem Explorationsgespräch am 8. März 2016 abgegebenen unkritischen und uneinsichtigen Äußerungen von einer hohen Gefahr erneuter Verhaltensauffälligkeiten und einem erneuten Versagen im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit und Vorbildfunktion als Fahrlehrer auszugehen sei. Die Begutachtungsstelle hat damit zwar die negative Beurteilung der Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Antragstellers in dem Gutachten vom 14. März 2016 erneut bekräftigt. Allerdings bestehen Zweifel an der Verwertbarkeit auch dieser Ergänzung, die im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden können. Bedenken bestehen deshalb, weil die ergänzende Stellungnahme der C. GmbH wohl über die schlichte Klärung von Nachfragen, die von der im Zusammenhang mit der Begutachtung erteilten Schweigepflichtentbindungserklärung des Antragstellers umfasst sein könnten, hinausgeht und eher als ein Ergänzungsgutachten anzusehen sein dürfte, welches dann aber nicht vom Antragsgegner bei der Begutachtungsstelle angefragt, sondern vom Antragsteller selbst hätte in Auftrag gegeben werden müssen. Denn grundsätzlich ist es Sache des Betroffenen und nicht der Behörde, an den Gutachter heranzutreten und sich einer Begutachtung zu stellen (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, § 33 FahrlG Anm. 18; zum Fahreignungsrecht: Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FeV Rn. 26, 49). Auffällig ist zudem, dass die Stellungnahme der C. GmbH vom 19. Juli 2016 von deren fachlicher Leitung – Frau D. – abgegeben wurde, die aber an dem Gutachten vom 14. März 2016 nicht mitgewirkt und sich wohl auch keinen persönlichen Eindruck von dem Antragsteller verschafft hat.
Keiner Vertiefung bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren schon allein aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens vom 14. März 2016 durch den Antragsteller unter dem Blickwinkel einer darin zu sehenden Vernachlässigung von Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V .m § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) gemäß § 11 Abs. 8 FeV (analog) oder - wohl eher - nach allgemeinen Beweisführungsregeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 – 8 C 10.84 –, BVerwGE 74, 222, 224f; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 24 Rn. 50, § 26 Rn. 43ff) auf das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FahrlG schließen durfte. Das Verwaltungsgericht hat eine derartige Schlussfolgerung für überholt erachtet, nachdem das Gutachten vom 14. März 2016 im gerichtlichen Klage- bzw. Eilverfahren (Az. 5 A 166/16, 5 B 100/16) vorgelegt worden ist. Die Beschwerde verhält sich zu dieser Begründung nicht, so dass weitere Ausführungen des Senats hierzu nicht veranlasst sind.
Ergänzend ist jedoch anzumerken, dass es von vornherein unzulässig sein dürfte, den Fahrlehrer zur Klärung von Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Das Fahrlehrergesetz unterscheidet in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zwischen der geistigen, körperlichen und fachlichen Eignung sowie der Zuverlässigkeit des Fahrlehrers. Die geistige Eignung ist dann gegeben, wenn keine fahreignungsrelevanten geistigen/psychischen Krankheiten bestehen (Dauer, Fahrlehrerrecht, a. a. O., § 2 FahrlG Anm. 6; zur körperlichen Eignung dort unter Anm. 7). Nach § 33 Abs. 3 FahrlG kann die Erlaubnisbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die geistige oder körperliche Eignung des Fahrlehrers begründen. Bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Fahrlehrers ist diese Anordnungsmöglichkeit nicht gegeben, vielmehr obliegt es allein der Behörde, die Zuverlässigkeit des Betroffenen prognostisch zu beurteilen. Insoweit besteht kein Unterschied zu vergleichbaren Bestimmungen, bei denen die Zuverlässigkeit des Betroffenen ebenfalls der Beurteilung durch die Behörde unterliegt (vgl. nur §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 LuftVG, § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Soweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren angemerkt hat, die Begriffe der geistigen Eignung und der Zuverlässigkeit würden sich teilweise überlagern (so auch Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 9. Aufl., § 33 Anm. 20), kann die Richtigkeit dieses Begriffsverständnisses dahinstehen. Denn eine mit dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 FahrlG nicht vereinbare Handhabung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei Bedenken allein gegen die Zuverlässigkeit des Fahrlehrers zu verlangen, kann damit nicht gerechtfertigt werden. Woraus sich (auch) Zweifel an der geistigen Eignung des Antragstellers ergeben haben sollten, ist hier nicht zu erkennen. Die geistige Eignung des Antragstellers wurde zwar in der Verfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2016 in Frage gestellt. Tatsächlich wurde aber Bezug genommen auf Auffälligkeiten, die dessen Zuverlässigkeit betreffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der nicht angegriffenen Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).