Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.05.2018, Az.: 7 LA 37/18

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.05.2018
Aktenzeichen
7 LA 37/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.03.2018 - AZ: 5 A 1164/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller innerhalb der Monatsfrist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einreicht.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer (Einzelrichter) - vom 19. März 2018 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Soweit es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts betrifft, werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 19. März 2018 hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil der Antrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vom Kläger persönlich und nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht außer in Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Der Vertretungszwang besteht damit bereits bei Prozesshandlungen, die sich auf das Verfahren der nächsten Instanz beziehen, aber - wie hier - noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u. a., VwGO, 6. Auflage 2014, § 67 Rn. 31). Gemäß § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO sind als Bevollmächtigte nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen, zu denen der Kläger nicht zählt. Da die Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO am Montag, dem 23. April 2018, 24:00 Uhr, abgelaufen ist, kann die Prozesshandlung auch nicht mehr wirksam nachgeholt werden.

Dem Kläger kann mit Blick auf die zugleich beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren auch nicht Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO in die versäumte Antragsfrist gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nur in Betracht, wenn der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt, d. h. ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Gesuch eingereicht hätte. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Satz 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Nur wenn ein Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles zur Wahrung der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2016 - 3 PKH 7.16 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 23.01.2014 - 1 PKH 12.13 -, juris, m. w. N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.04.2018 - 3 A 270/18 -, juris). Der Kläger hat zwar ein Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereicht. Die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege hat er aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegt. Gründe dafür, dass er unverschuldet gehindert war, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines (Not-) Anwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO für das Zulassungsverfahren hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die erforderlichen Erfolgsaussichten sind nicht gegeben, da der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den dargelegten Gründen bereits unzulässig ist und dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit es das Prozesskostenhilfegesuch betrifft, ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei. Insoweit werden die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).