Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.05.2018, Az.: 4 LC 117/15
Altersversorgungszusagen; Ansprüche; Anwartschaften; AOK Niedersachsen; Arbeitgeber; Beitragsbemessungsgrundlage; Gesamtrechtsnachfolge; Haftungsverschiebung; Haftungsverteilung; IKK Niedersachsen; insdolvenzsicherungspflichtiger Arbeitgeber; insolvenzfähig; Insolvenzfähigkeit; Insolvenzschutz; Insolvenzsicherung; Insolvenzsicherungsbeitragspflichten; Kassenart; kassenartübergreifende Vereinigung; Krankenkasse; Mitteilungspflicht; Mitteilungspflichten; Pensions-Sicherungs-Verein; Spitzenverband der Krankenkassen; Träger der Insolvenzsicherung; unmittelbare Versorgungszusagen; Versorgungszusagen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.05.2018
- Aktenzeichen
- 4 LC 117/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 26.02.2015 - AZ: 11 A 5945/12
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs 3 Nr 1 BetrAVG
- § 10 Abs 1 BetrAVG
- § 11 Abs 2 BetrAVG
- § 144 Abs 3 SGB 5
- § 144 Abs 4 S 2 SGB 5
- § 171a Abs 1 SGB 5
- § 171d Abs 3 SGB 5
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten über die Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SGB V), die ihren Arbeitnehmern und Dienstordnungsangestellten eine betriebliche Altersversorgung in der Form unmittelbarer Versorgungszusagen gewährt. Sie entstand am 1. April 2010 durch die Vereinigung der AOK E. mit der IKK E. nach §§ 171a, 144 Abs. 2 bis 4 SBG V. Die Klägerin gehört zu der Kassenart der Allgemeinen Ortskrankenkassen, ist insolvenzfähig und unterliegt damit der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung, deren Träger der Beklagte ist. Die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin waren ebenfalls insolvenzfähig, die AOK E. seit dem 1. Januar 2010, die IKK E. seit ihrer Entstehung als bundesunmittelbare Krankenkasse am 1. Januar 2004.
Die Klägerin teilte dem Beklagten unter dem 4. November 2011 auf dem Erhebungsbogen für die Beitragsbemessung für die Insolvenzsicherung für das Jahr 2011 mit, dass der Teilwert der Versorgungszusagen zum Bilanzstichtag 68.714.303,- EUR betragen habe. Bei dieser Mitteilung, der ein versicherungsmathematisches Kurztestat beigefügt war, hatte die Klägerin bezüglich der Versorgungszusagen, die den von ihr übernommenen Arbeitnehmern der früheren IKK E. erteilt worden waren, nur die nach dem 31. Dezember 2009 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften berücksichtigt.
Durch Bescheid vom 24. November 2011 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2011 vorläufig einen Beitrag von 130.557,18 EUR für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung fest.
Mit weiterem Bescheid vom 2. Juli 2012 verpflichtete der Beklagte die Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, ihm „für das Meldejahr 2011 innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Bescheides die Beitragsbemessungsgrundlage/n für Ihre unmittelbaren Versorgungszusagen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG (Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG) aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens mitzuteilen“, „der Meldung als Nachweis für die Richtigkeit der für Ihre unmittelbaren Versorgungszusagen maßgebenden Beträge (Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG) ein aus dem Gutachten abgeleitetes Kurztestat eines versicherungsmathematischen Sachverständigen“ beizufügen sowie jeweils bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres die Beitragsbemessungsgrundlagen mitzuteilen und die vorgeschriebenen Nachweise beizufügen, solange die Klägerin betriebliche Altersversorgung gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG durchführte. Zur Begründung dieses Bescheides führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass er das Beitragskonto der IKK E. aufgrund der Fusion der AOK E. und der IKK E. zum 31. Dezember 2010 geschlossen habe. Für das Jahr 2011 habe deshalb eine zusammengefasste Meldung der Beitragsbemessungsgrundlagen zu erfolgen. Vergleiche man die das Jahr 2010 betreffenden Meldungen für die IKK E. vom 7. Oktober 2011 und für die AOK E. vom 21. Dezember 2011 mit der Gesamtmeldung der Klägerin vom 4. November 2011 für das Beitragsjahr 2011, müsse man davon ausgehen, dass bei der letzten Meldung bezüglich der Versorgungszusagen der früheren IKK E. nur die ab dem 1. Januar 2010 entstandenen Zuwächse berücksichtigt worden seien. Die IKK E. sei aber bereits vor dem 1. Januar 2010 insolvenzfähig gewesen. Daher unterlägen deren unmittelbare Versorgungszusagen im vollen Umfang der Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung. Daran habe sich durch die Fusion der IKK E. und der AOK E. nichts geändert. Es sei daher nicht ausreichend gewesen, lediglich die Zuwächse der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Januar 2010 zu melden. Die Meldung vom 4. November 2011 sei mithin unvollständig gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 30. Juli 2012 Widerspruch, den sie damit begründete, dass sie der Meldepflicht vollumfänglich nachgekommen sei. Mit der Vereinigung der AOK E. und der IKK E. ab dem 1. April 2010 zur AOK - Die Gesundheitskasse für E. - seien sowohl die AOK E. als auch die IKK E. erloschen. Mit dem Erlöschen der IKK E. habe deren Insolvenzsicherungsbeitragspflicht geendet. Zugleich sei sie - die Klägerin - als Ortskrankenkasse neu entstanden. Ihre Rechtsvorgängerinnen hätten sich bei der Fusion für die Kassenart Ortskrankenkasse entschieden, für die erst seit dem 1. Januar 2010 eine Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten bestehe. Nach der Konzeption des Gesetzes sei die im Zuge einer kassen-artübergreifenden Vereinigung neu entstandene Krankenkasse in jeder Hinsicht auch rückwirkend so zu behandeln, wie es der gewählten Kassenart entspreche. Aus diesem Grunde seien nach § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V sowohl bezüglich der von der AOK E. auf sie übergegangenen Arbeitnehmer als auch bezüglich der von der IKK E. auf sie übergegangenen Arbeitnehmer lediglich die Ansprüche und Anwartschaften, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden seien, zu berücksichtigen. Für die von der ehemaligen IKK E. bis zum 31. Dezember 2009 ausgesprochenen Betriebsrentenzusagen hafte nicht sie, sondern der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Durch Bescheid vom 12. September 2012, zugestellt am darauffolgenden Tag, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit folgender Begründung zurück: § 171d Abs. 3 SGB V finde auf die Pensionsverpflichtungen der früheren IKK E. keine Anwendung. Der Tatbestand betreffe nur Krankenkassen, bei denen vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig gewesen sei. Das treffe weder auf die Klägerin, die erst am 1. April 2010 entstanden sei, noch auf die IKK E., die seit 2004 insolvenzfähig gewesen sei, zu. Außerdem seien die Arbeitnehmer der früheren IKK E. immer bei einer insolvenzpflichtigen Krankenkasse angestellt gewesen, zunächst bei der insolvenzfähigen IKK E. und ab dem 1. April 2010 bei der ab diesem Zeitpunkt insolvenzfähigen Klägerin. Schließlich sei die in § 171d Abs. 1 SGB V geregelte Haftung des Spitzenverbandes der Krankenkassen gegenüber der Verwertung von Deckungskapital, das eine Krankenkasse bereits gebildet habe, sowie gegenüber einer Leistungspflicht des Beklagten, soweit die Krankenkasse bereits vor dem 1. Januar 2010 Insolvenzbeiträge nach § 10 BetrAVG geleistet habe, subsidiär. Aus diesem Grunde sei die Haftung des Spitzenverbandes für die Versorgungsberechtigten und Leistungsanwärter der früheren insolvenzfähigen und deshalb insolvenzsicherungspflichtigen IKK E. entfallen, solange diese existiert habe. Daran habe sich durch die zum 1. April 2010 erfolgte Vereinigung der IKK E. mit der AOK E. zur Klägerin nichts geändert. Es sei keine Vorschrift ersichtlich, wonach aufgrund eines nach dem 1. Januar 2010 eingetretenen Ereignisses ein bestehender Insolvenzschutz nach dem BetrAVG für Versorgungszusagen entfalle und an dessen Stelle eine Haftung des Spitzenverbandes der Krankenkasse eintrete.
Am 15. Oktober 2012, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass der Bescheid über die Meldepflicht vom 2. Juli 2012 rechtswidrig sei, weil sie ihren Meldepflichten für das Beitragsjahr 2011 bereits unter dem 4. November 2011 vollumfänglich nachgekommen sei. Bei der Abgabe dieser Meldung habe sie berücksichtigt, dass sie durch die kassenartübergreifende Vereinigung ihrer Rechtsvorgängerinnen zum 1. April 2010 als Ortskrankenkasse neu entstanden sei und daher als Beitragsschuldnerin im Verhältnis zum Beklagten stets eine Ortskrankenkasse dargestellt habe. Aus diesem Grund sei es zutreffend, der Meldung auch hinsichtlich der von der IKK E. auf sie übergegangenen Arbeitnehmer gemäß § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V lediglich diejenigen Ansprüche und Anwartschaften zugrunde zu legen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden seien. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass sich eine erst seit dem 1. Januar 2010 insolvenzfähige und damit insolvenzsicherungspflichtige Krankenkasse kassen- artübergreifend mit einer bereits vor dem 1. Januar 2010 insolvenzfähigen Krankenkasse vereinigt habe. Die beiden Krankenkassen hätten sich für die Zugehörigkeit zu der Kassenart entschieden, für die gemäß § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V erst seit dem 1. Januar 2010 eine Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten bestehe. Der Gesetzgeber habe die Frage, wie sich eine solche Vereinigung auf die Beitragspflicht der vereinigten Krankenkassen zur Insolvenzsicherung auswirke, nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Konzeption des Gesetzes sei die im Zuge einer kassenartübergreifenden Vereinigung neu entstandene Krankenkasse jedoch in jeder Hinsicht auch rückwirkend so zu behandeln, wie es der gewählten Kassenart entspreche. Da für Ortskrankenkassen vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig gewesen sei, bestehe eine Eintrittspflicht des Beklagten gemäß § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V seit der Fusion lediglich für diejenigen Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen gegenüber Beschäftigten der Klägerin, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2012 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 12. September 2012 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert, die Regelung des § 171d Abs. 3 SGB V finde entgegen der Auffassung der Klägerin jedenfalls auf Pensionsverpflichtungen der früheren IKK E. keine Anwendung. Nach der genannten Vorschrift umfasse der Insolvenzschutz im Falle der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig gewesen sei, nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden seien. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor. Auch nach Sinn und Zweck des § 171d SGB V sei ein Ausschluss der Pensionsverpflichtungen der früheren IKK E. aus der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nicht vorzunehmen. Im Übrigen sei die IKK E. durchgängig insolvenzsicherungspflichtiges Mitglied des Beklagten gewesen. Für die Versorgungszusagen, die den Beschäftigten der früheren IKK E. erteilt worden seien, seien vor dem 1. Januar 2010 durchgängig Insolvenzsicherungsbeiträge entrichtet worden.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 26. Februar 2015 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die vom Beklagten ausgesprochene Verpflichtung finde in § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ihre Rechtsgrundlage. Danach habe ein beitragspflichtiger Arbeitgeber dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres die Höhe des nach § 10 Abs. 3 BetrAVG für die Beitragsbemessung maßgeblichen Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen und Pensionsfonds aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens mitzuteilen. Die Mitteilung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen erfolge im Rahmen einer eigenverantwortlichen Selbstveranlagung durch den Arbeitgeber. Die Meldepflichten nach § 11 Abs. 2 BetrAVG stellten ein Element des hoheitlichen Beitragsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung dar. Ihre Erfüllung versetze den Beklagten erst in die Lage, bezifferte Beitragsbescheide zu erlassen, weil die mitzuteilenden Daten im allgemeinen nur dem jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung stünden. Deshalb gehörten zu den öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen beitragspflichtigen Arbeitgebern und Trägern der Insolvenzsicherung die in § 11 BetrAVG den Arbeitgebern auferlegten Pflichten, die dem Beklagten als beliehenem Unternehmer gegenüber zu erfüllen seien. Dabei habe der Gesetzgeber die Vorstellung gehabt, dass die Arbeitgeber von sich aus die für die Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung erforderlichen Daten mitteilten. Der Beklagte sei jedoch im Falle der Nichterfüllung berechtigt, die gesetzliche Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen. Es obliege somit allein den beitragspflichtigen Arbeitgebern die umfassende Pflicht, dem Träger der Insolvenzsicherung die relevanten Beitragsbemessungsgrundlagen fristgerecht, vollständig und richtig zu melden. Diese Pflicht umfasse als Vorfrage grundsätzlich auch die rechtliche Prüfung durch den Arbeitgeber, welche unmittelbaren Zusagen dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen und damit beitragsmeldepflichtig sind. In rechtlichen Zweifelsfällen sei der Arbeitgeber stets gehalten, die entsprechende Meldung gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung zunächst vorzunehmen, um sodann mit diesem im Verwaltungsverfahren die Sach- und Rechtslage zu klären. Es sei nicht Aufgabe des Meldeverfahrens, schon solche Umstände zu klären, die erst bei der Bewertung des vorgelegten Sachverhalts von dem Beklagten vorzunehmen sei. Insbesondere obliege es nicht dem Arbeitgeber selbst, einseitig Angaben zu unterlassen und diese damit der Bewertung durch den Beklagten zu entziehen. Die Meldepflicht greife danach bereits dann, wenn es tatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass beim Arbeitgeber bestimmte Vorgehen oder Sachverhalte vorliegen, die zu einer Beitragspflicht führen könnten. Umgekehrt entfalle die Meldepflicht erst dann, wenn der Beklagte offenkundig von einer fehlerhaften Einschätzung ausgehe, die dazu führe, dass der vom Arbeitgeber für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu betreibende Aufwand offensichtlich nicht mehr als angemessen erscheine. Vorliegend habe der Beklagte tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Meldepflicht für das Jahr 2011 nicht vollständig nachgekommen sei. Aus der Zusammenschau der Meldungen der IKK E. und der AOK E. aus den Vorjahren ergäben sich Differenzen. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass sie bei ihren Meldungen nur die Versorgungszusagen der früheren IKK E., die ab dem 1. Januar 2010 entstanden seien, berücksichtigt habe. Hingegen habe sie es unterlassen, auch die vor dem 1. Januar 2010 entstandenen Versorgungszusagen der früheren IKK E. zu melden. Mit diesem Verhalten habe die Klägerin ihre Meldepflicht verletzt und sich angemaßt, selbst einseitig über den Umfang ihrer Beitragspflicht bestimmen zu dürfen. Diese Rechtsmacht obliege aber allein dem Beklagten. Die Rechtsposition des Beklagten sei auch nicht offensichtlich unzutreffend. Denn es bestünden beachtliche und damit nicht offenkundig unzutreffende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch für die vor dem 1. Januar 2010 entstandenen Versorgungszusagen für die Beschäftigten der ehemaligen IKK E. Beiträge zu zahlen habe. Ob diese Argumente letztlich durchschlügen und zu einer Beitragserhebung führten, sei im vorliegenden Verfahrensstadium, in dem es nur um die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlagen gehe, nicht zu bewerten. Selbst wenn man aber bereits die Frage der Beitragspflicht der Klägerin für die von der früheren IKK E. begründeten Versorgungszusagen in das Verfahren über die Meldepflicht einbeziehen wollte, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn die Klägerin habe Beiträge für diesen Personenkreis im vollen Umfang zu entrichten. Das Gericht verweise insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten.
Gegen dieses ihr am 20. März 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. April 2015 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin Folgendes vor: Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil sie ihrer Meldepflicht gegenüber dem Beklagten aus § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für das Meldejahr 2011 mit der Meldung vom 4. November 2011 vollständig nachgekommen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne sie gegenüber dem angefochtenen Bescheid zulässigerweise den Einwand erheben, dass in Bezug auf die Beitragsbemessungsgrundlagen, zu deren Meldung sie durch diesen Bescheid verpflichtet werden sollte, keine Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten bestehe. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts werde weder in der Rechtsprechung noch der Fachliteratur zu § 11 BetrAVG vertreten. Insbesondere stehe die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es nicht Aufgabe des Meldeverfahrens sei, abschließend zu klären, ob eine Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten bestehe, nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. November 1994 (- 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117) ausgeführt, dass der Arbeitgeber, der seine Beitragspflicht schon dem Grunde nach bestreite, diesen Gesichtspunkt auch und gegebenenfalls ausschließlich einem Bescheid nach § 11 Abs. 2 BetrAVG entgegenhalten könne, dessen Rechtmäßigkeit die Beitragspflicht voraussetze. In einem solchen Fall unterscheide sich die Anfechtungslast gegenüber einem Bescheid nach § 11 Abs. 2 BetrAVG nicht wesentlich von derjenigen gegenüber einem Beitragsgrundlagenbescheid. Demnach gehe das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Arbeitgeber bereits gegenüber einem Bescheid des Beklagten über die Meldepflicht den Einwand erheben könne, dass hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlagen, deren Meldung der Beklagte mittels Verwaltungsakt durchsetzen solle, gar keine Beitragspflicht bestehe. Dass eine enge Verknüpfung zwischen der Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG und der Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG bestehe, sei auch in der Kommentarliteratur anerkannt. Aus der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Rechtmäßigkeit des Meldebescheids die Beitragspflicht voraussetze, folge weiter, dass ein Bescheid über die Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG nur dann rechtmäßig sei, wenn tatsächlich eine entsprechende Beitragspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Beklagten bestehe. Dies stehe im klaren Widerspruch zu der Aussage des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, die Meldepflicht des Arbeitgebers bestehe bereits dann, wenn es tatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass beim Arbeitgeber bestimmte Vorgänge und Sachverhalte vorliegen, die zu einer Beitragspflicht führen könnten. Der von ihr gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides über die Meldepflicht vorgebrachte Einwand der fehlenden Beitragspflicht sei auch begründet, weil sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die vor dem 1. Januar 2010 entstandenen Altersversorgungsverpflichtungen für die Beschäftigten der ehemaligen IKK E. keine Beiträge an den Beklagten zu zahlen habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sie nicht der Regelung in § 171d Abs. 3 SGB V unterfalle, weil sie vor dem 1. April 2010 noch nicht existiert habe und damit auch das Tatbestandsmerkmal „vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war“ in ihrer Person gar nicht erfüllen könne, überzeuge nicht. Zutreffend an den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei allein, dass der Umstand, dass sie vor dem 1. April 2010 noch gar nicht existierte, nicht zur Folge haben könne, dass sie aufgrund der nach dem 1. Januar 2010 erfolgten freiwilligen Vereinigung insgesamt, also hinsichtlich ihres gesamten Beschäftigungsbestandes, zeitlich uneingeschränkt gegenüber dem Beklagten beitragspflichtig geworden sei. Dem Verwaltungsgericht könne jedoch nicht in der Einschätzung gefolgt werden, dass sich aus § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V, wonach die im Zuge einer freiwilligen Vereinigung neu entstehende Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eintritt, ergeben soll, dass sich die bestehenden Unterschiede zwischen den bisherigen Krankenkassen gerade fortsetzen. Die Regelung in § 171d Abs. 3 SGB V sei nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit den Regelungen in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V und in § 171a Abs. 1 Satz 3 SGB V zu lesen. Die Auslegung dieser Regelungen ergebe, dass die als Ortskrankenkasse neu entstandene Klägerin gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V einheitlich - also sowohl in Bezug auf die von der AOK E. als auch in Bezug auf die von der IKK E. abgegebenen Versorgungszusagen - nur für diejenigen Versorgungsanwartschaften und Betriebsrenten Beiträge an den Beklagten zu zahlen habe, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden seien. Zwar enthalte weder § 171a SGB V noch § 171d SGB V eine ausdrückliche Regelung für den Fall einer nach dem 1. Januar 2010 stattfindenden freiwilligen kassenartübergreifenden Vereinigung von gesetzlichen Krankenkassen. Aus der Konzeption des Gesetzes folge jedoch, dass eine im Zuge einer kassenartübergreifenden Vereinigung nach dem 1. Januar 2010 entstandenen Krankenkasse hinsichtlich der Haftungsverteilung zwischen dem Beklagten und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und demnach auch hinsichtlich der Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten auch rückwirkend insgesamt - also hinsichtlich der Altersversorgungsverpflichtungen sämtlicher bisheriger Krankenkassen - so zu behandeln sei, wie es der im Zuge der Vereinigung gewählten Kassenart entspreche. Insoweit folge bereits aus dem in § 171a Abs. 1 Satz 3 SGB V vorgesehenen Wahlrecht der fusionierenden Krankenkassen hinsichtlich der Kassenartzugehörigkeit nach der Vereinigung, dass es keine Mischformen von verschiedenen Kassenarten geben soll, sondern der Gesetzgeber eine Vereinigung der Rechtsverhältnisse bei der durch eine Kassenart übergreifende Vereinigung entstehenden Krankenkassen herbeiführen wolle. Durch die Ausübung dieses Wahlrechts solle offensichtlich sichergestellt werden, dass in Bezug auf sämtliche Regelungsgegenstände des SGB V, für die die Kassenart eine Rolle spiele, nach der Vereinigung einheitliche Regelungen gelten. Soweit das Verwaltungsgericht aus der Regelung in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V, wonach die im Zuge einer freiwilligen Vereinigung neu entstehende Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eintritt, die Rechtsfolge ableite, dass sich die bestehenden Unterschiede zwischen den bisherigen Krankenkassen auch nach der Vereinigung gerade fortsetzen sollen, bestehe für diese Annahme jedenfalls in Bezug auf die Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten und die sich aus § 171d Abs. 3 SGB V ergebenden Rechtsfolgen keine Grundlage. Die Formulierung in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V besage nicht mehr und nicht weniger, als dass die neue Krankenkasse die Gesamtrechtsnachfolge der bisherigen Krankenkassen antrete. Die Gesamtrechtsnachfolge bedeute jedoch nicht zwingend, dass sich die Unterschiede zwischen den bisherigen Krankenkassen auch nach einer freiwilligen Vereinigung fortsetzten. Der Vergleich mit anderen Rechtsverhältnissen mache vielmehr deutlich, dass es nach einer freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen typischerweise gerade nicht dazu komme, dass sich die bestehenden Unterschiede fortsetzen, sondern das nach der Vereinigung einheitliche Regelungen für die gesamte neue Krankenkasse gelten. Das gelte für Dienstvereinbarungen, Firmentarifverträge, die Organstellung des Vorstandes und andere Funktionsämter. Dies spreche klar dafür, dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, auch in Bezug auf die Regelung in § 171d Abs. 3 SGB V von einer einheitlichen Geltung für die durch die kassenartübergreifende Vereinigung zum 1. April 2010 entstandene Kasse auszugehen. Aus dem Umstand, dass sie sich im Zuge der kassenartübergreifenden Vereinigung für die Zugehörigkeit zur Kassenart der Ortskrankenkassen entschieden habe, folge, dass die Regelung in § 171d Abs. 3 SGB V auf sämtliche auf sie übergegangenen Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen Anwendung finde, gleich ob die Zusagen ursprünglich von der nicht insolvenzfähigen AOK E. oder von der insolvenzfähigen IKK E. erteilt worden seien. Außerdem sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten auch für die Vergangenheit erlösche, wenn ein Arbeitgeber, der ursprünglich insolvenzversicherungs- und damit beitragspflichtig gegenüber dem Beklagten war, später durch § 17 Abs. 2 BetrAVG von der Beitragspflicht befreit werde (vgl. Urt. v. 14.3.1991 - 3 C 24.90 -), auf den vorliegenden Fall übertragbar. Übertrage man diese Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation der freiwilligen Vereinigung insolvenzfähiger und nicht insolvenzfähiger Krankenkassen, ergäben sich daraus folgende Konsequenzen: Hätte die freiwillige Vereinigung bereits vor dem 1. Januar 2010 stattgefunden, wäre es in Bezug auf die Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten nicht zu einer Differenzierung zwischen den von der IKK E. und den von der AOK E. erteilten Versorgungszusagen gekommen, sondern müsste die Klägerin in Bezug auf sämtliche Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen nur insoweit Beiträge an den Beklagten zahlen, wie diese nach dem 1. Januar 2010 entstanden seien. In diesem Fall wäre die Klägerin nämlich gemäß § 144 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 171a Abs. 3 Satz 1 SGB V zunächst als nicht insolvenzfähige allgemeine Ortskrankenkasse entstanden, die nach § 17 Abs. 2 BetrAVG gegenüber dem Beklagten nicht beitragsfähig war. Die gemäß § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V geschlossene AOK E. wäre in diesem Fall aufgrund der Vereinigung aus dem öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis mit dem Beklagten ausgeschieden. Sie - die Klägerin - hätte daher für keine der Ansprüche der Anwartschaften aus Versorgungszusagen ihre Rechtsvorgängerin Beiträge an den Beklagten zahlen müssen. Mit dem Inkrafttreten des § 171b SGB V, der ausdrücklich die Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen ab dem 1. Januar 2010 anordne, wäre sie Zwangsmitglied des Beklagten geworden und hätte demnach anteilig für die nach dem 1. Januar 2010 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen ihrer Rechtsvorgängerin Beiträge an den Beklagten leisten müssen. Für die vor diesem Stichtag entstandenen Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen ihrer Rechtsvorgängerinnen würde im Insolvenzfall der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haften müssen. Es erschließe sich nicht, weshalb im vorliegenden Fall allein deshalb andere Rechtsfolgen gelten sollen, weil die freiwillige Vereinigung der IKK E. und AOK E. erst nach dem 1. Januar 2010 vollzogen worden sei. Vielmehr sei es nur konsequent, dass sich an dem vorstehend dargestellten Grundprinzip auch in diesem Fall nichts ändere, sondern sie in Bezug auf sämtliche Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen ihrer Rechtsvorgängerinnen einheitlich und auch in Bezug auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 wie eine erst seit dem 1. Januar 2010 insolvenzfähige allgemeine Ortskrankenkasse behandelt werde. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil dieser sie zur Abgabe einer Beitragsmeldung verpflichte, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 8. Februar 2017 (8 C 2.16 und 8 C 3.16) stehe. Zwischen den Beteiligten sei streitig, welchen Inhalt die von ihr gegenüber dem Beklagten abzugebende Meldung zur betrieblichen Altersversorgung haben soll. Zur Klärung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen habe der Beklagte den angefochtenen Bescheid erlassen, der die Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens verlange. Auf welchem Rechenweg dieses Gutachten zu erstellen sei und welche Parameter hierbei zu berücksichtigen seien, sei aber sowohl zwischen den Beteiligten als auch zwischen dem Beklagten und den übrigen Allgemeinen Ortskrankenkassen umstritten. Der Beklagte habe u. a. in dem beim Verwaltungsgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 11 A 3747/12 anhängigen Verfahren schriftsätzlich die Rechtsauffassung vertreten, dass „die Beitragsbemessungsgrundlage für die Insolvenzsicherung aus dem Gesamtteilwert durch Quotierung mit einem konstanten Faktor („quotierter Teilwert“) zu ermitteln“ sei, und dies näher begründet. Diese Rechtsauffassung habe der Beklagte auch schon in dem Bescheid vom 27. April 2012 vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den o. a. Urteilen jedoch festgestellt, dass die vom Beklagten als richtig erachtete und auch dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Berechnungsmethode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage rechtswidrig und unwirksam sei. Somit sei festzustellen, dass mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid ihr eine Meldepflicht abverlangt werde, die vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig erachtet worden sei. Sie könne aber nicht verpflichtet werden, eine Meldung aufgrund einer rechtswidrigen Berechnungsmethode abzugeben. Jedenfalls aus dem übrigen Verwaltungshandeln des Beklagten ihr und anderen Ortskrankenkassen gegenüber ergebe sich, wie die von ihr abzugebende Beitragsmeldung aus Sicht des Beklagten im Einzeln ausgestaltet werden sollte. Sollte das angerufene Gericht der Rechtsauffassung zuneigen, dass dies nicht so sei und dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht folge, wie die von ihr im Einzelnen abzugebende Beitragsbemessung auszusehen haben solle, sei darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall der angefochtene Bescheid in Ermangelung ausreichender Bestimmtheit aufzuheben wäre. Würde aus dem angefochtenen Bescheid tatsächlich nicht hervorgehen, welchen Inhalt das von ihr zu erstellende versicherungsmathematische Gutachten haben solle und wie die Bemessungsgrundlage im Einzelnen zu übermitteln wären, wäre der Bescheid zu unbestimmt. Es sei Aufgabe der Behörde, dem Normunterworfenen so konkrete und inhaltlich richtige Vorgaben zu machen, dass dieser seine Verpflichtung gegenüber der Behörde - vorliegend der in § 11 Abs. 2 BetrAVG normierten Verpflichtung zur Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens - nachkommen könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 26. Februar 2015 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und erwidert, dass das Verwaltungsgericht das Bestehen einer Meldepflicht der Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 BetrAVG zutreffend bestätigt habe. Die Klägerin sei eine insolvenzsicherungs- und beitragspflichtige Arbeitgeberin im Sinne dieser Norm. Sie habe ihre Meldepflicht für das Jahr 2011 nicht ordnungsgemäß und vollständig erfüllt. Denn zum einen haben sich aus der Zusammenschau der Meldungen der Klägerin für das Jahr 2011 und das Vorjahr Differenzen ergeben. Zum anderen habe die Klägerin selbst eingeräumt, bei ihren Meldungen nur diejenigen Versorgungszusagen der früheren IKK E. berücksichtigt zu haben, die ab dem 1. Januar 2010 entstanden seien. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass es nicht Aufgabe des Meldeverfahrens sei, einzelne Fragen, die die Beitragspflicht (insbesondere der Höhe nach) betreffen, zu klären. Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG umfasse zwar grundsätzlich die Prüfung durch den Arbeitgeber, welche Versorgungszusagen dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 BetrAVG unterfallen und damit melde- und beitragspflichtig seien. In Zweifelsfällen sei der Arbeitgeber aber zunächst gehalten, die entsprechenden Meldungen abzugeben und die Frage der Beitragspflicht sodann im nachfolgenden Beitragsverfahren zu klären. Würde man die Reichweite der Meldepflicht eng verstehen, so hätte es allein der Arbeitgeber in der Hand, im Rahmen der Vorprüfung einzelne oder bestimmte Gruppen von Versorgungszusagen als nach seinem Verständnis nicht der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht unterfallend zu deklarieren. Dies würde jedoch dem Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung jegliche Möglichkeit einer Überprüfung entziehen und bei einer fehlerhaften, verkürzten Meldung von Beitragsbemessungsgrundlagen unter Umständen dazu führen, dass die nachfolgende Beitragserhebung weitgehend oder zumindest teilweise ins Leere laufe. Selbst wenn man der Auffassung, dass Fragen, die die Beitragspflicht der Höhe nach berühren, erst nach erfolgter vollständiger und umfassender Meldung in dem folgenden Beitragsverfahren zu klären seien, nicht folgen wolle, ergebe sich nichts Anderes. Denn die Vorschrift des § 171d Abs. 3 SGB V führe nicht dazu, dass die Klägerin die von der früheren IKK E. gegebenen unmittelbaren Versorgungszusagen, soweit vor dem 1. Januar 2010 erteilt, nicht zu melden hätte. Insoweit sei zunächst festzustellen, dass § 171d Abs. 3 SGB V nur solche Krankenkassen erfasse, bei denen vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht zum Kreis dieser Krankenkassen zähle. Auch bezüglich der früheren IKK E. seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 171d Abs. 3 SGB V nicht erfüllt. Diese Regelung sei daher nicht einschlägig, so dass die Klägerin hinsichtlich aller von der früheren IKK E. erteilten unmittelbaren Versorgungszusagen insolvenzsicherungs- und beitragspflichtig sei. Unabhängig hiervon führe die Regelung in dieser Vorschrift nicht dazu, dass die Klägerin hinsichtlich der Arbeitnehmer der früheren IKK E. ausschließlich die Bemessungsgrundlagen für die nach dem 1. Januar 2010 entstandenen Versorgungsanwartschaften habe melden müssen. § 171d Abs. 3 SGB V sei nämlich keine lex specialis für die Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei insolvenzfähig gewordenen Krankenkassen. Die Vorschrift enthalte keinerlei Regelung über die Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen, sondern regele ausschließlich eine zeitliche Aufteilung der Einstandspflicht für Betriebsrentenansprüche zwischen dem Träger der Insolvenzsicherung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als weiterem Haftungsträger und betreffe somit nur die Leistungsseite des Insolvenzschutzes. Soweit in der Gesetzesbegründung ausgeführt sei, aufgrund der hieraus folgenden Einschränkung der Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung seien die Beiträge der Krankenkassen nur nach den ab dem 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und Anwartschaften zu bemessen, habe dies keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden. Dem Gesetzgeber waren darüber hinaus bei dem Erlass der Norm die Regelungen im Vierten Abschnitt des BetrAVG bekannt. Wenn er dennoch die Krankenkassen in den Insolvenzschutz nach dem BetrAVG einbezogen, die Modalitäten der Berechnung des Insolvenzsicherungsbeitrags aber nicht abschließend abweichend geregelt habe, so müsse davon ausgegangen werden, dass er die bestehenden Bestimmungen zur Beitragsberechnung auch auf die Krankenkassen angewendet wissen wollte. Im Ergebnis habe die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlagen deshalb auch für Krankenkassen im Sinne des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V ausschließlich nach den in § 10 Abs. 3 BetrAVG geregelten Maßgaben zu erfolgen. Schließlich sei die Annahme der Klägerin, dass der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides eine bestimmte Berechnungsmethode zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen vorschreibe, unzutreffend. Insbesondere könne keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid der Klägerin eine Meldepflicht abverlange, die vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig erachtet worden sei. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid beträfen vielmehr lediglich die Problematik, wie und welche Versorgungszusagen nach der kassenartübergreifenden Fusion unter Berücksichtigung der Haftungsteilung gemäß § 171d Abs. 1 und 3 SGB V zu melden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ist unbegründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten nach § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung angesichts des Umstandes, dass der Sachverhalt geklärt ist und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Klage- und im Berufungsverfahren umfassend schriftsätzlich erörtert worden sind, nicht als erforderlich ansieht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2012 zu Recht abgewiesen, weil dieser Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt.
Der Beklagte hat die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG verpflichtet, ihm innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides für das Meldejahr 2011 die Beitragsbemessungsgrundlage für ihre unmittelbaren Versorgungszusagen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG (Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG) aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens und unter Beifügung eines aus dem Gutachten abgeleiteten Kurztestats eines versicherungsmathematischen Sachverständigen mitzuteilen sowie jeweils bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres die Beitragsbemessungsgrundlagen mitzuteilen und die vorgeschriebenen Nachweise beizufügen, solange die Klägerin eine betriebliche Altersversorgung gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG durchführt. Diese Anordnung hat der Beklagte damit begründet, dass die Meldung vom 4. November 2011 unvollständig gewesen sei, weil bei dieser bezüglich der Versorgungszusagen der früheren IKK E. nur die ab dem 1. Januar 2010 entstandenen Zuwächse berücksichtigt worden seien, obwohl die IKK E. bereits vor dem 1. Januar 2010 insolvenzfähig gewesen sei und deren unmittelbare Versorgungszusagen daher in vollem Umfang der Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung unterlägen, woran sich durch die Fusion der IKK E. und der AOK E. nichts geändert habe.
Damit hat der Beklagte die der Klägerin nach § 11 Abs. 2 BetrAVG obliegende Mitteilungspflicht über die Höhe des nach § 10 Abs. 3 BetrAVG für die Bemessung der Insolvenzsicherungsbeiträge maßgebenden Betrages dahingehend konkretisiert, dass bei dieser Mitteilung des Beitragsbemessungsbetrages auch die vor dem 1. Januar 2010 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften aus den unmittelbaren Versorgungszusagen der früheren IKK E. zu berücksichtigen sind. Denn der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts - und damit auch des angefochtenen Bescheides - wird sowohl durch dessen Tenor als auch durch dessen Begründung, der insoweit Klarstellungsfunktion zukommt, bestimmt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 35 Rn. 76; Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 39 Rn. 14). Bei einer Auslegung des angefochtenen Bescheides im Lichte der o. a. Begründung ist für einen verständigen Adressaten aber ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte die Mitteilungspflicht der Klägerin in der oben beschriebenen Weise konkretisieren wollte.
Dagegen erhält der angefochtene Bescheid entgegen der Darstellung der Klägerin keine Regelung dahingehend, dass die Beitragsbemessungsgrundlage aus dem Gesamtteilwert durch Quotierung mit einem konstanten Faktor („quotierter Teilwert“) zu ermitteln sei. Denn weder dem Tenor noch den Gründen des Bescheides vom 2. Juli 2012 lassen sich dahingehende verbindliche Vorgaben entnehmen; auch der Widerspruchsbescheid vom 12. September 2012 enthält dazu keine Regelung. Dass der Klägerin aufgegeben worden ist, die Beitragsbemessungsgrundlagen für ihre unmittelbaren Versorgungszusagen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens mitzuteilen und als Nachweis für die Richtigkeit der Beträge ein aus dem Gutachten abgeleitetes Kurztestat eines versicherungsmathematischen Sachverständigen vorzulegen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entsprechendes gilt auch für den von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass der Beklagte in anderen Verfahren von einer solchen Teilwertquotierung ausgegangen ist. Denn daraus ergibt sich nicht, dass der Beklagte auch durch den hier angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides diese der Klägerin vorgeschrieben hat. Davon geht im Übrigen der Beklagte ausweislich seiner Berufungsbegründung selbst aus.
Die Konkretisierung der der Klägerin obliegenden Mitteilungspflicht, die der Beklagte im angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, findet in § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ihre Rechtsgrundlage.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bestimmt, dass ein beitragspflichtiger Arbeitgeber dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres die Höhe des nach § 10 Abs. 3 BetrAVG für die Bemessung des Beitrages maßgeblichen Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens mitzuteilen hat. Damit begründet diese Norm nach ihrem Wortlaut zwar nur Mitteilungspflichten eines insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebers gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung. Dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung lässt sich aber entnehmen, dass der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung auch befugt ist, über die Mitteilungspflichten nach § 11 Abs. 2 BetrAVG Verwaltungsakte zu erlassen, insbesondere die einem insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber kraft Gesetzes obliegenden Mitteilungspflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (BVerwG, Urt. v. 22.11.1994 - 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der Beklagte die der Klägerin nach § 11 Abs. 2 BetrAVG obliegende Mitteilungspflicht über die Höhe des nach § 10 Abs. 3 BetrAVG für die Bemessung der Insolvenzsicherungsbeiträge maßgebenden Betrages dahingehend konkretisiert hat, dass bei dieser Mitteilung des Beitragsbemessungsbetrages auch die vor dem 1. Januar 2010 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften aus den unmittelbaren Versorgungszusagen der früheren IKK E. zu berücksichtigen sind.
Diese Konkretisierung der der Klägerin obliegenden Mitteilungspflicht ist entgegen der Auffassung der Klägerin sachlich zutreffend, so dass sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
§ 10 Abs. 3 BetrAVG regelt die Beitragsbemessungsgrundlage als Maßstab für die Umlage des Beitragsbedarfs des Beklagten (§ 10 Abs. 2 BetrAVG) auf die gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber, zu denen die insolvenzfähige und damit insolvenzsicherungsbeitragspflichtige Klägerin gehört. Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG der nach § 6a Abs. 3 EStG zu berechnende Teilwert der Pensionsverpflichtung maßgeblich, die sich zum Stichtag des § 10 Abs. 3 Halbs. 1 BetrAVG aus den laufenden Versorgungsleistungen und den nach § 1b BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften ergibt (BVerwG, Urt. v. 8.2.2017 - 8 C 2.16 -, BVerwGE 157, 292). Der Begriff der Pensionsverpflichtung in § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG bezeichnet die Gesamtheit der Leistungspflichten, die der Arbeitgeber im Versorgungsfall aufgrund der unverfallbaren Zusage zu erfüllen hat, da der Beklagte für die Erfüllung dieser Pflichten gemäß § 7 BetrAVG im Insolvenzfall einstehen muss. Damit knüpft die Beitragsbemessung bei Direktzusagen gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG an den Umfang der von dem Beklagten zu sichernden Versorgungspflichten an (BVerwG, Urt. v. 8.2.2017 - 8 C 2.16 -, BVerwGE 157, 292). Da ein beitragspflichtiger Arbeitgeber dem Träger der Insolvenzsicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG die Höhe des nach § 10 Abs. 3 BetrAVG für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages mitzuteilen hat, knüpft auch die Meldepflicht an den Umfang der vom Beklagten zu sichernden Versorgungspflichten an.
Die Klägerin ist demnach verpflichtet gewesen, bei der Mitteilung der Höhe des nach § 10 Abs. 3 BetrAVG für die Beitragsbemessung maßgeblichen Betrages für das Kalenderjahr 2011 auch die vor dem 1. Januar 2010 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungszusagen der früheren IKK E. zu berücksichtigen, weil auch die aus diesen Ansprüchen und Anwartschaften resultierenden Altersversorgungspflichten nach § 171a Abs. 1 i.V.m. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf die Klägerin übergegangen sind und daher von dem Beklagten zu sichern sind.
Die Klägerin ist am 1. April 2010 durch eine kassenartübergreifende Vereinigung der IKK E. und der AOK E. entstanden. Diese Vereinigung ist auf der Grundlage des § 171a SGB V erfolgt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift können sich die im Ersten bis Dritten und Siebten Titel des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des SGB V genannten Krankenkassen auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte mit den in diesen Titeln genannten Krankenkassen anderer Kassenarten vereinigen. Ein solcher Beschluss bedarf nach § 171a Abs. 1 Satz 2 SGB V der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. Außerdem gelten nach § 171a Abs. 1 Satz 3 SGB V die Regelungen des § 144 Abs. 2 bis 4 SGB V entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Antrag auf Genehmigung eine Erklärung beizufügen ist, welche Kassenartzugehörigkeit aufrecht erhalten bleiben soll. § 144 Abs. 2 SGB V bestimmt, dass die beteiligten Krankenkassen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehung zu Dritten beifügen. Nach § 144 Abs. 3 SGB V genehmigt die Aufsichtsbehörde die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe ein und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Nach § 144 Abs. 4 SGB V sind die bisherigen Krankenkassen mit diesem Zeitpunkt geschlossen (Satz 1) und tritt die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein (Satz 2). Damit normiert § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V eine umfassende öffentlich-rechtliche Rechtsnachfolge aus Anlass des vollständigen Übergangs der Zuständigkeiten mehrerer untergegangener Hoheitsträger auf einen neuen (BSG, Urt. v. 2.12.2004 - B 12 KR 23/04 R -, NJW 2005, 923; BVerwG, Beschl. v. 25.6.2003 - 6 P 1.03 -, Buchholz 250 § 73 BPersVG Nr. 4). Dabei bleibt der Rechte- und Pflichtenstatus inhaltlich unberührt, weil Rechtsnachfolge eine Substitution des Rechtssubjekts bei Kontinuität des Rechtsobjekts ist (BSG Urt. v. 2.12.2004 - B 12 KR 23/04 R -, NJW 2005, 923).
Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolgeregelung in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V, die in den Gesetzesmaterialien auch als generelle Nachfolgeklausel bezeichnet worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2003 - 6 P 1.03 -, Buchholz 250 § 73 BPersVG Nr. 4), sind alle Altersversorgungspflichten aus den von der IKK E. erteilten Altersversorgungszusagen auf die Klägerin am 1. April 2010 übergegangen. Da die IKK E. als bundesunmittelbare Krankenkasse seit ihrer Entstehung am 1. Januar 2004 insolvenzfähig und damit auch insolvenzsicherungsbeitragspflichtig gewesen ist, ist die Klägerin auch für die vor dem 1. Januar 2010 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungszusagen der früheren IKK E. beitragspflichtig.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V nichts anderes. Nach dieser Vorschrift umfasst der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes im Falle der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind. Damit wird zwar nur die Begrenzung des betriebsrentenrechtlichen Insolvenzschutzes auf die nach dem 31. Dezember 2009 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen ausdrücklich geregelt. Da die zur Umschreibung des Insolvenzschutzes verwendete Verweisung in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V auf den Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes aber die Beitragsbemessungsvorschrift des § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG mit einbezieht, sind indessen auch bei der Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG für eine Krankenkasse, bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, nur die vom Beklagten zu sichernden Anwartschaften und Ansprüche aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.2.2017 - 8 C 2.16 -, BVerwGE 157, 292).
§ 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V ist auf die Klägerin indessen nicht anwendbar. Denn die Klägerin ist keine Krankenkasse, bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war. Die Klägerin ist erst am 1. April 2010 durch Vereinigung der AOK E. mit der IKK E. gemäß §§ 171a, 144 Abs. 2 bis 4 SGB V entstanden. Auf Ansprüche und Anwartschaften aus von ihr erteilten Versorgungszusagen findet § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V mithin keine Anwendung.
§ 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht auf die von der früheren IKK E. erteilten unmittelbaren Versorgungszusagen, in die die Klägerin nach § 171a Abs. 1 i.V.m. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V aufgrund der Vereinigung der AOK E. und der IKK E. am 1. April 2010 eingetreten ist, anwendbar. Denn die IKK E. ist seit ihrer Entstehung am 1. Januar 2004 als bundesunmittelbare Krankenkasse insolvenzfähig gewesen. Die IKK E. hat demnach nicht zu den Krankenkassen, bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, gehört.
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, dass § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Regelungen in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V und § 171a Abs. 1 Satz 3 SGB V zu betrachten sei und die Auslegung dieser Bestimmungen ergebe, dass sie als neu entstandene Ortskrankenkasse gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V einheitlich - also sowohl in Bezug auf die von der AOK E. als auch auf die von der IKK E. abgegebenen Versorgungszusagen - nur für diejenigen Versorgungsanwartschaften und Betriebsrenten Beiträge an den Beklagten zu zahlen habe, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden seien. Denn für eine derartige Rechtsauffassung geben die genannten Vorschriften ebenso wenig her wie für die Annahmen der Klägerin, dass - erstens - für eine durch eine kassenartübergreifende Vereinigung entstandene neue Krankenkasse in Bezug auf sämtliche Regelungsgegenstände des SGB V, für die die Kassenart von Belang ist, nach der Vereinigung einheitliche Regelungen gelten, dass - zweitens - nach einer kassenartübergreifenden Vereinigung nach dem 1. Januar 2010 jedenfalls in Bezug auf die in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V getroffene Regelung ausschließlich die neue Kassenart maßgeblich ist und dass - drittens - eine im Zuge einer kassenartübergreifenden Vereinigung nach dem 1. Januar 2010 entstandene Krankenkasse jedenfalls hinsichtlich der Haftungsverteilung zwischen dem Pensions-Sicherungs-Verein und dem Spitzenverband und demnach auch hinsichtlich der Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten auch rückwirkend - also auch hinsichtlich der Altersversorgungsverpflichtungen sämtlicher bisheriger Krankenkassen - so zu behandeln sei, wie es der im Zuge der Vereinigung gewählten Kassenart entspreche.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für eine Krankenkasse, die durch eine kassenartübergreifende Vereinigung neu entstanden ist, in Bezug auf sämtliche Regelungsgegenstände des SGB V, für die die Kassenart von Belang ist, nach der Vereinigung einheitliche Regelungen, die sich ausschließlich nach der gewählten Kassenart richten, gelten. Das SGB V enthält keine Bestimmung, die eine derartige Rechtsfolge einer kassenartübergreifenden Vereinigung normiert. Eine derartige Rechtsfolge lässt sich auch nicht aus § 171a i.V.m. § 144 Abs. 2 bis 4 SGB V herleiten. Zwar besteht bei einer kassenartübergreifenden Vereinigung von Krankenkassen ein Wahlrecht bezüglich der Kassenartzugehörigkeit der neu entstehenden Kasse, da dem Antrag auf Genehmigung der Vereinigung nach § 171a Abs. 1 Satz 3 SGB V eine Erklärung beizufügen ist, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll. Daraus ergibt sich aber nicht, dass für die neu entstandene Krankenkasse in Bezug auf sämtliche Regelungsgegenstände des SGB V, für die die Kassenart von Belang ist, einheitliche Regelungen gelten. § 171a Abs. 1 Satz 3 SGB V verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen der kassenartübergreifenden Vereinigung von Krankenkassen ausdrücklich auf § 144 Abs. 2 bis 4 SGB V, der u. a. bestimmt, dass die bisherigen Krankenkassen mit dem Zeitpunkt, mit dem die Vereinigung wirksam wird, geschlossen sind (§ 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V) und die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eintritt (§ 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Damit ordnet das Gesetz auch bei einer kassenartübergreifenden Vereinigung ebenso wie bei einer kassenartinternen Vereinigung von Krankenkassen eine Gesamtrechtsnachfolge an, bei der - wie bereits eingangs ausgeführt - der Rechte- und Pflichtenstatus inhaltlich unberührt bleibt. Folglich bleiben auch die Verpflichtungen der unterschiedlichen Kassenarten angehörigen Rechtsvorgängerinnen der neu entstandenen Krankenkasse unverändert bestehen. Dies steht der Annahme, dass in Bezug auf sämtliche Regelgegenstände des SGB V, für die die Kassenart eine Rolle spielt, nach der Vereinigung einheitliche Regelungen gelten, entgegen.
Auch die Gesetzesmaterialien geben für die diesbezügliche Rechtsauffassung der Klägerin nichts her. Die Möglichkeit einer kassenartübergreifenden Vereinigung von Krankenkassen nach § 171a Abs. 1 Satz 1 SGB V besteht seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 am 1. April 2007. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer freiwilligen Vereinigung von Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen und der See-Krankenkasse auch über Kassenartgrenzen hinweg ausweislich der Gesetzesmaterialen geschaffen, um den Prozess der Bildung dauerhaft wettbewerbs- und leistungsfähiger Einheiten dieser Krankenkassen und der Angleichung der Wettbewerbsebenen der Krankenkassen zu beschleunigen (BT-Drs. 16/3100 S. 155 f.). In der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD heißt es dazu, dass die in den letzten Jahren vorgenommenen Aufgabenübertragungen auf die Krankenkassen die Anforderungen an die Verwaltung der Krankenkassen und die Organisation der Leistungserbringung durch die Krankenkassen erheblich erhöht hätten. Kleine Krankenkassen seien jedoch nur beschränkt in der Lage, diesen erhöhten Anforderungen in wirtschaftlicher Weise gerecht zu werden. Daher sei es wünschenswert, dass sich die Krankenkassen zu größeren Einheiten zusammenschlössen, die auf Dauer wettbewerbs- und leistungsfähig seien. Um die bisher noch ungenutzten Potentiale für Kassenzusammenschlüsse zu nutzen, solle daher künftig auch eine Vereinigung von Krankenkassen über die Grenzen der Kassenarten hinweg möglich sein. Für das Verfahren und die Rechtsfolgen der Vereinigung im Übrigen hätten – wie auch bei kassenartinternen Vereinigungen – die Regelungen des § 144 Abs. 2 bis 4 SGB V Geltung. In dem Antrag auf Genehmigung hätten die beteiligten Krankenkassen festzulegen, welcher der bisher für diese Krankenkassen bestehende Kassenartzugehörigkeit aufrecht erhalten bleiben soll. Damit werde zugleich festgelegt, welche organisatorischen Regelungen auf die Krankenkasse Anwendung finden und welchem Verband die neue Krankenkasse angehöre.
Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist demnach hinsichtlich der Rechtsfolgen einer kassenartübergreifenden Vereinigung ebenfalls auf die Regelungen in § 144 Abs. 2 bis 4 SGB V, die u. a. vorsehen, dass die neue Kasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eintritt. Die Begründung des Gesetzentwurfs verhält sich zwar auch zu dem Wahlrecht bezüglich der Kassenartzugehörigkeit, stellt zu den Rechtsfolgen der Erklärung der Krankenkassen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrecht erhalten bleiben soll, aber lediglich fest, dass damit zugleich festgelegt ist, welche organisatorischen Regelungen auf die neue Krankenkasse Anwendung finden und welchem Verband die neue Krankenkasse angehört, soweit eine Verbandszugehörigkeit von Krankenkassen kraft Gesetzes vorgeschrieben ist.
Folglich lässt sich auch den Gesetzesmaterialien zu § 171a SBG V nichts für die von der Klägerin vertretene Auffassung herleiten, dass für eine Krankenkasse, die durch eine kassenartübergreifende Vereinigung neu entstanden ist, in Bezug auf sämtliche Regelungsgegenstände des SGB V, für die die Kassenart von Belang ist, nach der Vereinigung einheitliche Regelungen gelten. Ihnen kann auch nichts dafür entnommen werden, dass der durch § 171a Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 144 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG angeordnete Eintritt der neuen Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen anders als im Fall einer kassenartinternen Vereinigung von Krankenkassen eingeschränkt sein soll.
Schließlich gibt auch der Zweck, den der Gesetzgeber ausweislich der oben zitierten Gesetzesmaterialien mit der Schaffung der Möglichkeit einer kassenartübergreifenden Vereinigung von Krankenkassen nach § 171a Abs. 1 Satz 1 SGB V verfolgt hat, nichts dafür her, dass für eine durch eine kassenartübergreifende Vereinigung neu entstandene Krankenkasse in Bezug auf sämtliche Regelungsgegenstände des SGB V, für die die Kassenart von Belang ist, nach der Vereinigung einheitliche Regelungen gelten sollen. Dass nach einer kassenartübergreifenden Vereinigung Dienstvereinbarungen unwirksam werden, wenn die Vereinigung dazu führt, dass die bisherigen Krankenkassen ihre Dienststellenidentität verlieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2003 - 6 P 1/03 -, Buchholz 250 § 73 BPersVG Nr. 4), und in einem solchen Fall neue Dienstvereinbarungen abzuschließen sein werden und dann einheitlich für die gesamte neue Krankenkasse gelten sollen, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass nach einer kassenartübergreifenden Vereinigung nach dem 1. Januar 2010 jedenfalls in Bezug auf die in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V getroffene Regelung ausschließlich die neue Kassenart maßgeblich sein soll.
§ 171d SGB V ist zusammen mit § 171b SGB V durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15. Dezember 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in das SGB V eingefügt worden. Nach § 171b Abs. 1 SGB V findet § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO, demzufolge das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unzulässig ist, wenn Landesrecht dies bestimmt, auf Krankenkassen vom 1. Januar 2010 an keine Anwendung; von diesem Zeitpunkt an gilt vielmehr für die Krankenkassen die Insolvenzordnung nach Maßgabe des § 171b Abs. 2 bis 7 SGB V. Damit sind auch die landesunmittelbaren Krankenkassen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO bislang unzulässig war, seit dem 1. Januar 2010 insolvenzfähig. Zur Haftungsverteilung bei der Insolvenz einer Krankenkasse bestimmt § 171d Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass im Insolvenzfall einer Krankenkasse der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen der Krankenkasse haftet, sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Insolvenzfall beeinträchtigt oder unmöglich wird. Soweit der Träger der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz die unverfallbaren Altersversorgungsverpflichtungen von einer Krankenkasse zu erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen Krankenkassen oder ihre Verbände nach § 171d Abs. 1 Satz 2 SGB V jedoch ausgeschlossen. Ferner regelt § 171d Abs. 3 SGB V, dass der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes im Falle der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen umfasst, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind.
Daraus ergibt sich, dass sich der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes, für den der Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzversicherung nach dem Betriebsrentengesetz einzustehen hat, bei der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der - wie bei der früheren IKK Niedersachsen - das Insolvenzverfahren schon vor dem 1. Januar 2010 zulässig war, sowohl auf die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, als auch auf die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche und Anwartschaften erstreckt. Eine Haftung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Altersversorgungsverpflichtungen ist in diesem Fall nach § 171d Abs. 1 Satz 2 SGB V ausgeschlossen. War die Krankenkasse hingegen vor dem 1. Januar 2010 noch nicht insolvenzfähig, was auf die landesunmittelbaren Krankenkassen, sofern Landesrecht dies bestimmte, zutraf, beschränkt sich der von dem Träger der Insolvenzsicherung zu gewährleistende Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes auf die nach dem 31. Dezember 2010 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen; für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Altersversorgungsverpflichtungen haftet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, sofern die Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Insolvenzfall beeinträchtigt oder unmöglich wird. Diese Beschränkung des vom Träger der Insolvenzsicherung zu gewährleistenden Insolvenzschutzes durch § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V soll ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16. Juni 2008 sicherstellen, dass der Pensions-Sicherungs-Verein und die ihn tragenden Arbeitgeber im Insolvenzfall einer erst ab dem 1. Januar 2010 insolvenzfähigen Krankenkasse nicht für Versorgungszusagen, für die vor dem 1.Januar 2010 keine Insolvenzsicherungsbeiträge entrichtet worden sind, einstehen müssen (BT-Drs. 16/9559, S. 22). Dies wiederum hat nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Folge, dass die Beiträge dieser Krankenkassen zum Pensions-Sicherungs-Verein nur nach den nach dem 1.Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften zu bemessen sind (BT-Drs. 16/9559, S. 22).
Plausible Gründe, die dafür sprechen, dass diese gesetzlich vorgesehene Haftungsverteilung zwischen dem Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Falle einer kassenartübergreifenden Vereinigung einer Krankenkasse, die - wie die frühere IKK E. - schon vor dem 1. Januar 2010 insolvenzfähig gewesen ist, und einer Krankenkasse, die - wie die AOK E. - erst am 1. Januar 2010 insolvenzfähig geworden ist, nicht mehr fortbesteht, sind nicht erkennbar. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch die gesetzliche Systematik noch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen noch die Gesetzesmaterialien bieten dafür konkrete Anhaltspunkte.
Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die an die Haftungsverteilung zwischen dem Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen anknüpfenden insolvenzsicherungsbeitragsrechtlichen Folgen im Falle einer solchen kassenartübergreifenden Vereinigung von Krankenkassen keinen Bestand haben. Da die durch eine kassenartübergreifende Vereinigung neu entstandene Krankenkasse nach der ausdrücklichen Regelung in § 171a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eintritt, übernimmt sie vielmehr die gesamten Altersversorgungsverpflichtungen ihrer Rechtsvorgängerinnen und damit auch deren Insolvenzsicherungsbeitragspflichten unverändert.
Der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung steht überdies entgegen, dass sie auf eine sachlich unvertretbare Haftungsverschiebung hinausliefe. Denn wäre nach einer kassenartübergreifenden Vereinigung nach dem 1. Januar 2010 jedenfalls in Bezug auf die in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V getroffene Regelung ausschließlich die neue Kassenart maßgeblich, würde der Pensions-Sicherungs-Verein von der Insolvenzsicherung für die bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Altersversorgungsverpflichtungen der schon vor dem 1. Januar 2010 insolvenzfähigen Krankenkasse freigestellt und der Spitzenverband Bund der Krankenkasse für die Verpflichtungen haftbar gemacht, obwohl diese Krankenkasse für die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2010 entstanden sind, insolvenzsicherungsbeitragspflichtig gewesen ist und Beiträge zur Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein für diese Altersvorsorgeverpflichtungen auch entrichtet hat.
Im Übrigen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen hätte, wenn er beabsichtigt hätte, den von dem Träger der Insolvenzsicherung zu gewährleistenden Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes im Falle einer kassenartübergreifenden Vereinigung einer schon vor dem 1. Januar 2010 insolvenzfähigen Krankenkasse und einer erst ab diesem Zeitpunkt insolvenzfähigen Krankenkasse auf Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, zu beschränken. Das gilt umso mehr, als er in Bezug auf die Geltendmachung der zur Erfüllung der Haftungsverpflichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erforderlichen Beträge bei den Krankenkassen in § 171d Abs. 1 Satz 3 SGB V zwischen den übrigen Krankenkassen der Kassenart und den aus einer Vereinigung nach § 171a SGB V hervorgegangenen Krankenkassen differenziert hat und damit zu erkennen gegeben hat, dass er auch bei der Regelung in § 171d SGB V die durch eine kassenartübergreifende Vereinigung entstandenen Krankenkassen im Blick gehabt hat.
Der Klägerin kann ferner auch nicht darin gefolgt werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. März 1991 (- 4 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79) auf den vorliegenden Fall übertragbar sei und die von ihr vertretene Auffassung stütze. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil entschieden, dass die Regelung in § 10 Abs. 1 BetrAVG, wonach die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber, die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar zugesagt haben, aufgebracht werden, voraussetzt, dass der betroffene Arbeitgeber der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht unterliegt. Das öffentlich-rechtliche Mitgliedschaftsverhältnis zwischen dem insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber und dem Beklagten muss begründet sein und fortbestehen. Endet dieses Mitgliedschaftsverhältnis, endet grundsätzlich auch die Beitragspflicht. Für solche Unternehmen, die ursprünglich konkurssicherungspflichtig waren, aber durch die Befreiungsvorschrift des § 17 Abs. 2 BetrAVG von der Beitragspflicht befreit worden sind, gilt nichts anderes. Wenn eine Beitragspflicht auch nach dem Ausscheiden eines solchen Unternehmens aus dem öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis fortbestehen sollte, so hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich regeln müssen, was nicht geschehen sei.
Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann nichts für die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung entnommen werden. Mit dem Wirksamwerden der kassenartübergreifenden Vereinigung der IKK E. und AOK E. hat das öffentlich-rechtliche Mitgliedschaftsverhältnis dieser Krankenkassen, die zu diesem Zeitpunkt nach § 171a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V geschlossen worden sind, geendet. Damit hat ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch deren Beitragspflicht geendet. Daraus folgt aber nicht, dass die neu entstandene Krankenkasse, die nach § 171a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eintritt, den Insolvenzsicherungsbeitragspflichten aus den unmittelbaren Altersversorgungszusagen ihrer Rechtsvorgängerinnen erst ab dem 1. Januar 2010 nachzukommen hat.
Schließlich kann auch aus dem Hinweis der Klägerin auf die hypothetischen Folgen einer kassenartübergreifenden Vereinigung der IKK E. und der AOK E. vor dem 1. Januar 2010 nichts für die Rechtsfolgen der erst zum 1. April 2010 wirksam gewordenen Vereinigung dieser Krankenkassen hergeleitet werden. Denn die Klägerin war im Zeitpunkt ihrer Entstehung am 1. April 2010 ebenso wie ihre Rechtsvorgängerinnen bis zu diesem Zeitpunkt insolvenzfähig und damit auch insolvenzsicherungsbeitragspflichtig, während sie, wenn sie durch eine kassenartübergreifende Vereinigung vor dem 1. Januar 2010 entstanden wäre, nicht insolvenzfähig und damit auch nicht insolvenzsicherungsbeitragspflichtig gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich der angefochtene Bescheid auch nicht deshalb als zu unbestimmt und daher rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte keine Berechnungsmethode für die Teilwertberechnung vorgeschrieben hat. Denn eine Konkretisierung der Mitteilungspflicht, die sich - wie die vorliegende - lediglich auf einen Gesichtspunkt beschränkt, ist nicht deshalb inhaltlich unzureichend bestimmt, weil sie sich nicht auch auf andere Aspekte erstreckt.