Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.03.2015, Az.: 10 OA 9/15
Fortsetzungsfeststellungsklage; Streitwert; Tierhalter; Tierseuchenrecht; Streitwertkatalog; Tötungsanordnung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.03.2015
- Aktenzeichen
- 10 OA 9/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 44978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 23.01.2015 - AZ: 7 A 3687/14
Rechtsgrundlagen
- § 52 GKG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Streitwert für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung - hier hinsichtlich des Gesamtbestandes eines Putenmästers - bestimmt sich nach Ziffern 1.3, 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs
Tenor:
Die Streitwertfestsetzung im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 23. Januar 2015 wird geändert.
Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug auf 15.000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen die o. a. Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen, soweit eine Erhöhung dieser Festsetzung auf (mindestens) 262.440,33 EUR beantragt wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Über die zulässige Beschwerde entscheidet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat. Ein vom Beschwerdeführer angenommener Fall, nach dem der Berichterstatter gemäß den o.a. Normen zur Entscheidung berufen ist, liegt nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Festsetzung des Streitwertes in erster Instanz durch einen „Einzelrichter“ erfolgt wäre und nicht durch die Kammer - wie hier im Gerichtsbescheid.
Der Beschluss der Vorinstanz ist unter Zurückweisung der Beschwerde von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern und der Streitwert in Höhe von 15.000 EUR festzusetzen. Denn die angefochtene Wertfestsetzung in Höhe von 20.000 EUR ist nicht - wie von der Beschwerde geltend gemacht - zu niedrig, sondern zu hoch. Im Rahmen von Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwertes nach § 68 GKG besteht kein Verschlechterungsverbot - sogenanntes Verbot der reformatio in peius - (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.2.2008 - 5 OA 185/07 -, juris, m. w. N.).
In Ausübung des ihm durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens hält der Senat das Interesse des Klägers, festzustellen, dass die Tötungsanordnung des Beklagten vom 16./17. Dezember 2008 rechtswidrig gewesen ist, mit 15.000 EUR für ausreichend bewertet.
Mit der Befugnis, den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist“, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren (vgl. zum Folgenden OVG NRW, Beschl. v. 10.8.2011 - 8 E 799/11 -, juris, m. w. N.). Dazu enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - zuletzt in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen - Empfehlungen, d.h. ihm kommt keine normative Verbindlichkeit zu. Er ist nur eine Handreichung für die Praxis, keine anwendbare oder auslegungsfähige Rechtsnorm. An der Aufgabe des Gerichts, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm eingeräumte Ermessen danach auszuüben, ändert das Vorhandensein des Streitwertkatalogs nichts.
Ausgehend davon orientiert sich die Streitwertpraxis des Senats in Verfahren, in denen sich ein Betroffener gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung wendet, an Nr. 35.2 i. V. m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Soweit der Beschwerdeführer stattdessen meint, bereits unmittelbar aus § 52 Abs. 1 GKG ergebe sich eine Verpflichtung zur Festsetzung in Höhe eines „Wertes“ der getöteten Tiere - von hier mehr als 200.000 EUR -, kann ihm weder allgemein noch im konkreten Fall gefolgt werden. Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Januar 2009 waren die Puten bereits getötet. Zudem dürfte ihr Wert unabhängig vom Erlass der streitigen Verfügung des Beklagten bereits allein wegen des Verdachts des Seuchenausbruchs gegenüber dem offenbar vom Beschwerdeführer angesetzten Wert von gesunden, verkaufsfähigen Tieren entsprechend herabgesetzt gewesen sein; an die Stelle des nicht mehr erzielbaren vormaligen Verkehrswertes tritt deshalb im Regelfall der ordnungsgemäßen Anmeldung und Beitragszahlung eine in diesem Verfahren nicht streitige Entschädigung (heute) nach § 15 TierGesG (vgl. zu diesem Gesichtspunkt zutreffend SächsOVG, Beschl. v. 24.1.2005 - 3 B 160/03 -, juris, Rn. 7). Unabhängig von diesem zeitlichen Aspekt kommt eine einheitliche Festsetzung des Streitwertes in Verfahren gegen eine tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung auf den Wert gesunder, verkaufsfähiger Tiere auch deshalb nicht in Betracht, weil nach § 52 Abs. 1 GKG ergänzend auf das nicht zwingend einheitlich zu bewertende Interesse gerade des jeweiligen Klägers, der - wie hier der Kläger - nicht Eigentümer der Tiere sein muss, abzustellen ist. Hier hat das Verwaltungsgericht tragend auf eine Wiederholungsgefahr und nicht auf eine Bindungswirkung für den parallel (zumal von einem Zessionar) geführten Amtshaftungsprozess abgestellt. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers, zukünftig nicht erneut aus tierseuchenrechtlichen Gründen Tiere töten lassen zu müssen, lässt sich jedoch nicht mit dem früheren Wert der aus diesem Grund getöteten Tiere gleichsetzen.
Der Bedarf, sich in dieser Situation im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung an den Empfehlungen im Streitwertkatalog zu orientieren, wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass allein orientiert am Wortlaut des § 52 Abs. 1 GKG nicht nur die Beteiligten in diesem Verfahren wiederholt deutlich unterschiedliche Werte angegeben haben, sondern auch die obergerichtliche Praxis der Wertfestsetzung in ähnlichen Verfahren weit divergiert(e). Die Spanne reicht von der Festsetzung des Auffangwertes (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.3.2002 - 3 M 20/02 -, BeckRS 2002, 17879; SächsOVG, a. a. O.) bis zur Festsetzung des Wertes vormals gesunder, verkaufsfähiger Tiere (vgl. sinngemäß die vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen insbesondere des Bayr. VGH Urt. v. 5.12.2011 - 20 BV 10.2833 - sowie des Hess. VGH, Bschl. v. 25.4.1997 - 11 TG 1050/97; jeweils juris). Der letztgenannte Ansatz verdient auch deshalb keinen Vorzug, weil er bei mehreren Parallelverfahren, die im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Tötungsanordnung gleichzeitig geführt werden - wie hier mit dem vorliegenden Verfahren, der Amtshaftungsklage sowie der Entschädigungsklage gegen die Tierseuchenkasse -, zu einer ungerechtfertigten Kumulation von Streitwerten führen würde und außerdem im Verhältnis zu den sonstigen Wertempfehlungen im Streitwertkatalog unangemessen hoch erscheint; gerade bei berufsbezogenen Streitigkeiten erfolgt danach regelmäßig eine Begrenzung (vgl. etwa Ziffern 11.1, 14.1, 15.4., 16.1, 19.1, 23.1, 24.1, 25.1, 26.2., 34.1, 36.2, 46.10, 47., 51.2.1.,54.).
Auf die vom Beschwerdeführer angeführten wirtschaftlichen Folgen der Wertfestsetzung für die beteiligten Rechtsanwälte stellt § 52 Abs. 1 GKG zu Recht nicht tragend ab. Außerdem ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismäßigen Folgen die Festsetzung des - über § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die anwaltliche Gebührenabrechnung nach dem RVG gegenüber dem Mandanten maßgebenden - Streitwertes auf 15.000 EUR für den eher ungewöhnlichen, jedenfalls nicht zum prägenden Alltagsgeschäft eines Rechtsanwaltes gehörenden Prozess um die Rechtmäßigkeit einer tierseuchenrechtlichen Tötungsanordnung auf seine Berufsausübung haben soll. Eine Festsetzung in dieser Höhe steht einer anwaltlichen Auftragsübernahme mangels vermeintlicher Kostendeckung nicht entgegen.
Ist somit auf die Empfehlungen im Streitwertkatalog abzustellen, so ist danach Ziffer 35.2 i. V. m. 1.3, 54.2.1 maßgebend, da der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ordnungsrechtlichen Verfügung gegen ihn als vermeintlichen Halter der zu tötenden Tiere begehrte. Wie der Verweis auf Ziffer 54.2.1 zeigt, bezieht sich diese Empfehlung auch auf Verfügungen gegenüber gewerblichen Tierhaltern. Hingegen handelt es sich nicht um eine lebensmittelrechtliche Verfügung i. S. d. Ziffer 25.1. Die Empfehlung in dieser Ziffer ist auch nicht entsprechend anwendbar, weil es schon an einer Lücke fehlt und mangels einer gesetzlichen Entschädigungsregelung für lebensmittelrechtliche Verkaufsverbote, wie sie für die hier streitigen tierseuchenrechtlichen Tötungsverfügungen besteht, auch keine vergleichbare wirtschaftliche Interessenlage gegeben ist.
Wie bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 20. Februar 2015 angeführt, ist demnach über die Verweisung in Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs auf Ziffer 54.2.1 von einem angemessenen Wert in Höhe von 15.000 EUR auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.8.2013 - 10 LB 6/11 -).