Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.05.2018, Az.: 9 KN 125/17
Benutzungsgebühren; Bestimmtheitsgrundsatz; Betreuung; Betreuungsangebote, außerschulische; Betriebsführungsvertrag; Elternbeitrag; Geschwisterermäßigung; Gleichheitssatz; Hort; Kind, schulpflichtiges; Kindertagesstätte; Normenkontrolle, Antragsbefugnis; Schutzbereich; Tageseinrichtung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.05.2018
- Aktenzeichen
- 9 KN 125/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 3 Abs 1 GG
- § 1 Abs 2 KiTaG ND
- § 1 Abs 2 Nr 1c KiTaG ND
- § 2 Abs 1 KiTaG ND
- § 20 Abs 1 S 1 KiTaG ND
- § 20 Abs 1 S 2 KiTaG ND
- § 5 KAG ND
- § 110 KomVerfG ND
- § 22 Abs 1 S 1 SGB 8
- § 22 Abs 1 S 3 SGB 8
- § 22 Abs 2 SGB 8
- § 24 Abs 4 SGB 8
- § 90 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8
- § 79 Abs 2 Nr 1 SGB 8
- § 90 Abs 1 S 2 SGB 8
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Eltern, deren Kinder Tageseinrichtungen in freier Trägerschaft besuchen, können befugt sein, einen Normenkontrollantrag gegen Bestimmungen der kommunalen Kindergartengebührensatzung zu stellen, auch wenn sie nicht unmittelbar auf Grundlage der kommunalen Kindergartengebührensatzung zu Elternbeiträgen herangezogen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihre Belange durch die Satzung selbst in den Schutzbereich der angegriffenen Satzungsnorm einbezogen werden oder wenn der freie Träger aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Betriebsführungsvertrags mit dem kommunalen Satzungsgeber verpflichtet ist, seine Entgelte an der kommunalen Kindergartengebührensatzung auszurichten.
2. Zu den Anforderungen und zum Geltungsbereich einer satzungsrechtlichen Geschwisterermäßigungsregelung
Tenor:
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragsteller wenden sich gegen eine zum 1. August 2017 in Kraft getretene Bestimmung in der 3. Änderungssatzung zur Kindergartengebührensatzung der Antragsgegnerin betreffend die Geschwisterermäßigungsregelung.
Die Antragsteller leben mit ihren Kindern F. (geb. 2011), G. (geb. 2012), H. (geb. 2014) und I. (geb. 2016) im gemeinsamen Haushalt in Buchholz i. d. N., Ortsteil J..
Der Antragsteller ist in Vollzeit in Hamburg abhängig beschäftigt. Die Antragstellerin ist mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden an 5 Tagen/Woche abhängig beschäftigt.
G. besucht die evangelische Kindertagesstätte „Am K.“. Träger der Kindertagesstätte ist der Verband evangelisch-lutherischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis L.. Die Kindertagesstätte „Am K.“ gehört zur Martin-Luther-Kirchengemeinde J.. H. besuchte in derselben Kindertagesstätte zunächst die Krippe, seit Oktober 2017 besucht er den Kindergarten in dieser Kindertagesstätte. I. ist in der Krippe dieser Kindertagesstätte untergebracht.
Die Elternbeiträge für den Besuch der Kinder G., H. und I. erhebt das Kirchenkreisamt Winsen. In einem Betriebsführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde, in den mit Wirkung vom 1. Januar 2011 der Verband evangelisch-lutherischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis L. hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde eingetreten ist, ist in § 9 Abs. 1 geregelt:
Von den Personensorgeberechtigten ist ein Beitrag zu erheben. Der Betriebsträger wird die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindergärten der Stadt Buchholz i. d. N.“ (Kindergartengebührensatzung) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend anwenden.
Vergleichbare Vereinbarungen hat die Antragsgegnerin mit allen Betriebsträgern geschlossen, deren Tageseinrichtungen sie bezuschusst. Entsprechend richtet sich nach § 8 Abs. 1 Satz 3 der Allgemeinen Benutzungsregelung der evangelischen Kindertagesstätte „Am K.“ die Höhe der Elternbeiträge nach den Regelungen der Antragsgegnerin zur Berechnung der Elternbeiträge in Kindertagesstätten in der jeweils gültigen Form.
§ 6 Abs. 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Gebühren für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Buchholz i. d. N. (Kindergartengebührensatzung) vom 21. Mai 1996 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung vom 1. August 2011 - KiGaGebS 2011 - lautete:
Besuchen aus einer Einkommensgemeinschaft im gleichen Zeitraum mehrere Kinder Tageseinrichtungen, die in der Trägerschaft der Stadt Buchholz i. d. N. stehen oder von ihr bezuschusst werden, so zahlt lediglich das älteste Kind die volle Gebühr. Für das nächst jüngere Kind wird die Gebühr um 30 % ermäßigt, die weiteren jüngeren Kinder sind von der Gebühr befreit (Geschwisterermäßigung). Die Ermäßigung tritt nicht ein, wenn für das nächst ältere Kind die Gebührenschuld und die Gebührenpflicht mit dem in § 21 Abs. 1 KiTaG festgelegten Zeitpunkt endete.
Am 23. Mai 2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 3. Änderungssatzung seiner Kindergartengebührensatzung. § 6 Abs. 3 KiGaGebS heißt nunmehr in der seit dem 1. August 2017 geltenden Fassung - KiGaGebS 2017:
Besuchen aus einer Einkommensgemeinschaft im gleichen Zeitraum mehrere Kinder Kindertagesstätten oder Kinderspielkreise, die in der Trägerschaft der Stadt Buchholz stehen oder von ihr bezuschusst werden, so zahlt lediglich das älteste Kind die volle Gebühr. Für das nächst jüngere Kind wird die Gebühr um 30 % ermäßigt, die weiteren jüngeren Kinder sind von der Gebühr befreit (Geschwisterermäßigung). Auch Kinder, die sich im beitragsfreien Gebührenjahr befinden, werden bei der Gebührenbemessung berücksichtigt.
G. befindet sich derzeit im Kindergarten im letzten, beitragsfreien Jahr gemäß § 21 Abs. 1 KiTaG. Sie wird vom Kirchenkreisamt als ältestes Kind gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 KiGaGebS 2017 berücksichtigt. Für H. wird der Krippenbeitrag deshalb um 30 % nach der Regelung über die Geschwisterermäßigung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz KiGaGebS 2017 ermäßigt. Die Antragsteller zahlten für H. für den Krippenplatz unter Berücksichtigung der höchsten Gebührenstufe 15 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 354,47 EUR. Seitdem er die Krippe verlassen hat und den Kindergarten besucht, zahlen die Antragsteller für ihn monatlich 236,33 EUR. I. ist als weiteres Kind von dem Beitrag gemäß der Regelung über die Geschwistermäßigung in § 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz KiGaGebS 2017 befreit.
F. besucht seit dem 1. August 2017 die M. in J.. Sie nimmt wegen der berufsbedingten Abwesenheit der Antragsteller die Früh- und Nachmittagsbetreuung bei den „O.“, einem außerschulischen Betreuungsangebot des Schulvereins J. e. V. für Grundschulkinder, in Anspruch. Die Festsetzung der Elternbeiträge für die Betreuung bei den „O.“ richtet sich nach der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Richtlinie zur Förderung von außerschulischen Betreuungsangeboten für Schulkinder in der Stadt Buchholz i. d. N. in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung. Für F. entrichten die Antragsteller einen Beitrag von 66,75 EUR monatlich für die Betreuung bei den „O.“ nach der genannten Richtlinie zur Förderung von außerschulischen Betreuungsangeboten für Schulkinder.
Diesen Elternbeitrag für F. berücksichtigt das Kirchenkreisamt nicht bei der Festsetzung der Elternbeiträge für die drei jüngeren Kinder der Antragsteller im Rahmen der Geschwisterermäßigungsregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017.
Die Antragsteller führen seit November 2017 einen Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg zum Aktenzeichen 3 A 621/17. In jenem Verfahren fordern sie die Erstattung von Kindergartengebühren nach der alten Fassung des § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2011 für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 in Höhe von 4.803,12 EUR. Sie rügen, dass die Antragsgegnerin die neue Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 KiGAGebS 2017, wonach auch Kinder, die sich im beitragsfreien Gebührenjahr befinden, bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden, nicht rückwirkend erlassen habe.
Am 24. August 2017 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie sich gegen die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der 3. Änderungssatzung wenden.
Sie tragen vor, sie seien antragsbefugt, weil der kirchliche Träger der von ihren drei jüngeren Kindern besuchten Tageseinrichtung aufgrund des Betriebsführungsvertrags verpflichtet sei, den Elternbeitrag entsprechend der Kindergartengebührensatzung zu erheben. Sie hätten auch nicht die Wahl gehabt, ihre Kinder in einer Kindertagesstätte in Trägerschaft der Antragsgegnerin betreuen zu lassen, sondern die Antragsgegnerin habe sie der Kindertagesstätte in kirchlicher Trägerschaft zugeteilt.
Durch die neue Fassung des § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 habe sich die finanzielle Belastung kinderreicher Familien signifikant verschlechtert, wenn die jeweils älteren Kinder schulpflichtig würden und in die außerschulische Betreuung wechselten. Denn durch die Änderung des Tatbestandsmerkmals „Tageseinrichtung“ in „Kindertagesstätten oder Kinderspielkreise“ sei nicht der Begriff „Tageseinrichtung“ lediglich verdeutlicht worden, sondern Kinderhorte fielen nach der Änderung als Zähler für die Geschwisterermäßigung heraus, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führe. Der Begriff „Tageseinrichtung“ sei umfassend im Sinne des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder zu verstehen und schließe die außerschulischen Betreuungsangebote nach der Richtlinie zur Förderung von außerschulischen Betreuungsangeboten für Schulkinder in der Stadt Buchholz i. d. N. ein. In dem „Konzept zur bedarfsgerechten und familienorientierten Kinderbetreuung“ der Antragsgegnerin würden Krippenplätze, Kindergartenplätze und Grundschulkinder gleichrangig nebeneinander erwähnt und in das Konzept der Kinderbetreuung eingebunden. Darin würden die Früh- und Nachmittagsbetreuung einschließlich Hausaufgabenbetreuung ausdrücklich genannt.
Bei der außerschulischen Betreuung bei den „O.“ handele es sich um einen Kinderhort. Dies ergebe sich aus § 2 Ziff. 1 der Satzung des Schulvereins J.e. V., der gemäß § 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sei. Erziehung, Bildung und Betreuung seien die tragenden Säulen der von Kinderhorten typischerweise zu leistenden außerschulischen Betreuung. Dieses Anforderungsprofil erfüllten die „O.“ und erhielten eine dementsprechende Förderung. Die „O.“ beschränkten sich nicht auf reine Mittagsbetreuung, sondern umfassten neben der Hausaufgabenbetreuung die gezielte Förderung, Bildung und Erziehung der betreuten Kinder.
Die Geschwisterermäßigungsregelung sei auf alle Horte anzuwenden. Sie, die Antragsteller, hätten keine Wahl gehabt, ob ihr Kind einen Hort im Sinne der Kindergartengebührensatzung besuche, weil die Antragsgegnerin selbst solche Horte nicht vorhalte. Die Antragsgegnerin sei gemäß §§ 24 Abs. 4, 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII verpflichtet, für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen (Horte) vorzuhalten, sie komme dieser Pflicht aber nicht nach.
Die Änderung des § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS Buchholz 2017 verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie benachteilige Familien mit mehr als zwei betreuungsbedürftigen Kindern deutlich, und zwar dann und nur deswegen, weil das ältere von mehreren Kindern schulpflichtig werde, gegenüber Familien gleicher Struktur, in denen (noch) kein Kind schulpflichtig sei. Die Änderungsregelung diskriminiere daher kinderreiche Familien rein willkürlich wegen der Änderung der Betreuungseinrichtung. Der Normzweck gehe aber nicht dahin, zwischen der Art der Tageseinrichtung zu unterscheiden, sondern eine Kinderbetreuung unabhängig von der Art der Tageseinrichtung zu gewährleisten.
Die geänderte Vorschrift sei auch deshalb nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, weil der Rat der Antragsgegnerin durch die Bezugnahme auf § 5 NKAG in der Einleitung zu der Satzung den Eindruck erweckt habe, bei den Elternbeiträgen handele es sich um Benutzungsgebühren i. S. d. § 5 NKAG. Der Kostenbeitrag stelle aber nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art dar, die durch die Kindergartengebührensatzung und durch § 20 KiTaG als lex specialis geregelt sei.
Die Antragsgegnerin habe in der Beschlussvorlage für den Rat eine bewusst irreführende Formulierung in der Beschlussvorlage gewählt und damit ihr Parlament bewusst getäuscht. Denn bei der Änderung des § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2011 handele es sich entgegen der Empfehlung in der Beschlussvorlage der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2017 an den Rat nicht nur um eine „Klarstellung“ gehandelt, sondern um eine massive Verschlechterung der finanziellen Situation der betroffenen Eltern.
Die Antragsteller beantragen,
§ 6 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der 3. Änderungssatzung der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Gebühren für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Buchholz i. d. N. (Kindergartengebührensatzung), beschlossen am 23. Mai 2017 und in Kraft getreten am 1. August 2017, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie trägt vor, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt, weil die Kindergartengebührensatzung keine unmittelbare Anwendung im Verhältnis zu den Antragstellern finde. Der freie Träger der Kindertagesstätte sei nicht gebunden, die Elternbeiträge nach der Kindergartengebührensatzung zu erheben, sondern er habe die freie Wahl, auf die Bezuschussung der Antragsgegnerin zu verzichten und die Erhebung von Elternbeiträgen mit den Eltern frei zu vereinbaren. Im Übrigen gebe der freie Träger die Elternbeiträge auch nicht an die Antragsgegnerin weiter, sondern behalte sie zur freien Verwendung.
Durch die Änderung habe sich der Adressatenkreis der Geschwisterermäßigung nicht verändert. Die außerschulische Betreuung sei auch nach der alten Fassung der KiGaGebS 2011 nicht unter den Begriff der Tageseinrichtungen zu fassen gewesen. Dieser Begriff sei durch die neue Fassung in „Kindertagesstätten oder Kinderspielkreise“ lediglich begrifflich näher konkretisiert worden.
Sie habe keine fehlerhafte Auslegung des Begriffs „Tageseinrichtung“ vorgenommen. Die außerschulische Betreuung „O.“ stelle keinen Hort i. S. d. § 1 Abs. 1 a KiGaGebS 2017 dar. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag nach § 2 Abs. 1 KiTaG und § 22 SGB VIII entspreche nicht den Aufgaben der außerschulischen Betreuung bei den „O.“. Diese Betreuung stelle vorrangig eine Maßnahme zur Unterstützung berufstätiger Erziehungsberechtigter dar. Es handele sich lediglich um eine Aufsicht. Es finde keine Hausaufgabenbetreuung statt, die eine inhaltliche Überprüfung und Weiterbildung und damit einen Bildungsauftrag beinhalte. Ein eigener erzieherischer Auftrag werde nicht erfüllt. Den Betreuungskräften fehle es auch an der notwendigen fachlichen Qualifikation, um als Kindertagesstätte i. S. d. § 1 KiTaG angesehen werden zu können. Für die außerschulische Betreuung bei den „O.“ gebe es eine eigene Regelung zur Geschwisterermäßigung. Hier werde auf die Betreuungskosten der Geschwisterkinder ein Bonus von -30 % angerechnet.
Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es fehle schon an dem Merkmal des wesentlich Gleichen. Bei den betreuten Kindern in Tageseinrichtungen und außerschulischer Nachmittagsbetreuung handele es sich nicht um gleiche Personengruppen. Außerdem fehle bei der außerschulischen Betreuung der Erziehungs- und Bildungsauftrag. Sie stelle eine freiwillige Zusatzbetreuung dar, bei der die Erwerbstätigkeit der Eltern den ausschlaggebenden Hintergrund darstelle. Dies finde seinen Niederschlag auch in der unterschiedlichen gesetzlichen Regelung der Gebühren. Die qualifizierte Betreuung von Tageseinrichtungen richte sich nach dem Einkommen der Eltern. Für die außerschulische Betreuung hätten die Eltern unabhängig von ihrem Einkommen einen Betrag von 1,50 EUR pro Stunde Gebühren zu entrichten.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Tageseinrichtungen in Form von Horten zur Verfügung zu stellen.
Bei der Geschwisterermäßigung handele es sich um eine freiwillige Unterstützung kinderreicher Familien. Die bundesrechtliche Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verpflichte den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich nicht dazu, eine Geschwisterermäßigung zu gewähren.
Aus der Zitierung der §§ 2, 5 NKAG in der Einleitung zur Kindergartengebührensatzung 2017 folge weder die Nichtigkeit der gesamten Satzung noch des § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017.
Der Behauptung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den Rat hinsichtlich der Gründe für die Änderung des § 6 Abs. 3 KiGaGebS bewusst getäuscht, werde entschieden widersprochen. Die Antragsgegnerin habe den Rat ausführlich über die verschiedenen Hintergründe der Änderungen und Klarstellungen informiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts (Az. 3 A 621/17) nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der 3. Änderungssatzung der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Gebühren für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Buchholz i. d. N. (Kindergartengebührensatzung), beschlossen am 23. Mai 2017 und in Kraft getreten am 1. August 2017 – KiGaGebS 2017 – gerichtete Normenkontrollantrag der Antragsteller hat keinen Erfolg.
I. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig.
1. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, den Antrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Antragsbefugnis fehlt daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte der Antragsteller offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2011 – 3 BN 1.11 – juris Rn. 3). Die behauptete Rechtsverletzung muss aber auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen (vgl. VGH BW, Urteil vom 14.9.2017 – 2 S 2439/16 – juris Rn. 73). Dabei ist eine Rechtsverletzung nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Maßgeblich ist, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. Wenn die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der geltend gemachten Betroffenheit eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat, ist die Antragsbefugnis zu bejahen (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 – 1 CN 1.98 – juris Rn. 12). Das ist der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist, im Gegensatz zu einer Regelung, die ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit oder dem Schutz anderer dient. Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (BVerwG, Beschluss vom 30.8.2013 – 9 BN 2.13 – juris R. 5; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 26.1.2000 – 4 N 952/97 – juris Rn. 9).
Dies zugrunde gelegt, ist hier eine Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben.
Allerdings werden die Antragsteller nicht unmittelbar auf Grundlage der Kindergartengebührensatzung der Antragsgegnerin zu Elternbeiträgen herangezogen. Denn Träger der Tageseinrichtungen, die die drei jüngeren Kinder der Antragsteller besuchen, ist der Verband evangelisch-lutherischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis L.. Grundlage dieses Betreuungsverhältnisses ist ein Betreuungsvertrag zwischen diesem Verband und den Antragstellern. Dagegen besteht kein Benutzungsverhältnis zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin, aufgrund dessen die Erhebung der Elternbeiträge auf Grundlage der Kindergartengebührensatzung die Antragsteller unmittelbar betreffen könnte.
Die Belange der Antragsteller sind jedoch in den Schutzbereich der angegriffenen Norm einbezogen. Denn die Geschwisterermäßigungsregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 gilt ausdrücklich auch für Kinder, die Kindertagesstätten oder Kinderspielkreise in freier Trägerschaft besuchen, die von der Antragsgegnerin bezuschusst werden. Dies ist hier der Fall. Der Verband evangelisch-lutherischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis L. wird als freier Träger von Kindertagesstätten von der Antragsgegnerin bezuschusst.
Die Antragsteller sind auch deshalb in den Schutzbereich des § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 einbezogen und können eine Verletzung eigener Rechte geltend machen, weil der Verband evangelisch-lutherischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis L. als Träger der von den drei jüngeren Kindern der Antragsteller besuchten Kindertagesstätte verpflichtet ist, seine Entgelte an der Kindergartengebührensatzung der Antragsgegnerin auszurichten. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergibt sich hier zwar anders als im bremischen Recht (vgl. § 19 Abs. 5 BremKTG; OVG Bremen, Urteil vom 22.10.2014 – 2 D 106/13 – juris Rn. 41; Urteil vom 6.6.1997 – 1 N 5/96 – juris Rn. 38) nicht aus landesgesetzlichen Vorschriften.
Es besteht jedoch ein Betriebsführungsvertrag zwischen dem Verband evangelisch-lutherischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis L. und der Antragsgegnerin. Die darin enthaltene Regelung in § 9 Abs. 1
Von den Personensorgeberechtigten ist ein Beitrag zu erheben. Der Betriebsträger wird die „Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Gebühren für die Kindergärten der Stadt Buchholz i. d. N.“ (Kindergartengebührensatzung) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend anwenden.
ist so zu verstehen, dass es dem Verband evangelisch-lutherischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis L. vorgeschrieben ist, die Kindergartengebührensatzung der Antragsgegnerin bei der Erhebung der Elternbeiträge anzuwenden. Die Bindung kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass sich die Antragsgegnerin gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Betriebsführungsvertrags bei der Erhebung der Elternbeiträge vorbehält, die Zuordnung in die Gebührenstufe und die Überprüfung der Einkommenserklärung selbst vorzunehmen.
Diese Verpflichtung des kirchlichen Trägers, bei der Erhebung von Elternbeiträgen die Kindergartengebührensatzung der Antragsgegnerin anzuwenden, beruht auf einer öffentlich-rechtlichen Bindung, die mit Wissen und Wollen der Antragsgegnerin vereinbart wurde und von der sich der kirchliche Träger nicht nach Belieben lösen kann. Denn der Betriebsführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 54 VwVfG (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.12.2010 – 4 LA 51/10 – juris Rn. 5 zu einem Kindertagesstättenvertrag). Grundlage dieses Vertrags ist nämlich die vom Landkreis Harburg als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 13 Nds. AG SGB VIII auf die Antragsgegnerin übertragene Aufgabe, Kinder in Tageseinrichtungen in ihrem Stadtgebiet zu fördern. Der Betriebsführungsvertrag dient demnach der Erledigung öffentlicher Aufgaben. Die Vertragspartner gehen auch selbst von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag aus, wie sich aus der Überschrift des vorgelegten Vertrags ergibt.
Der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung steht nicht entgegen, dass nach § 8 Abs. 5 der Allgemeinen Benutzungsregelungen der Evangelischen Kindertagestätte „Am K.“ der Verband evangelisch-lutherischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis L. den Elternbeitrag u. a. insbesondere wegen allgemeiner Kostensteigerungen jederzeit angemessen neu festsetzen kann. Diese Regelung gilt ersichtlich nur dann, wenn es keine Regelung zwischen der Antragsgegnerin und dem Verband evangelisch-lutherischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis L. gibt. Hier besteht aber gerade eine solche Regelung aufgrund des Betriebsführungsvertrags. Deshalb verfängt auch nicht der Vortrag der Antragsgegnerin, der freie Träger sei nicht gebunden, die Elternbeiträge nach der Kindergartengebührensatzung zu erheben, sondern er habe die freie Wahl, auf die Bezuschussung der Antragsgegnerin zu verzichten und die Erhebung von Elternbeiträgen mit den Eltern frei zu vereinbaren. Aufgrund der Verpflichtung des Verbands evangelisch-lutherischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis L. aus dem Betriebsführungsvertrag hätte der Verband mit den Antragstellern keine von der Satzung abweichenden Elternbeiträge vereinbaren können, solange keine Kündigung des Betriebsführungsvertrags ausgesprochen wurde (§ 11 Abs. 1 Satz 2). Die Antragsteller werden aufgrund dieser Bindung auch tatsächlich nach Maßgabe der Kindergartengebührensatzung der Antragsgegnerin zu Elternbeiträgen herangezogen.
An dieser Einschätzung vermag der weitere Einwand der Antragsgegnerin, dass der freie Träger die Elternbeiträge nicht an die Antragsgegnerin weitergibt, sondern zur freien Verwendung behält, nichts zu ändern. Maßgeblich ist, dass der freie Träger hier an die Satzungsbestimmungen bei der Erhebung der Elternbeiträge gebunden ist.
Die rechtliche Verklammerung wird im vorliegenden Fall noch dadurch verschärft, dass die Antragsteller keine Wahl hatten, ihre Kinder in einer Kindertagesstätte in Trägerschaft der Antragsgegnerin betreuen zu lassen und Elternbeiträge unmittelbar nach der Kindergartengebührensatzung zu entrichten. Denn die Antragsgegnerin hat die Kinder der Antragsteller in einem zentralen Verteilungsverfahren der Kindertagesstätte in kirchlicher Trägerschaft zugeteilt.
Sind die Antragsteller demnach aufgrund der Ausgestaltung der Satzungsbestimmung und der rechtsverbindlich vorzunehmenden Anwendung der Satzung in den Schutzbereich der Kindergartengebührensatzung einbezogen worden, sind sie im Normenkontrollverfahren antragsbefugt (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch Thür.OVG, Urteil vom 19.7.2006 – 3 N 582/02 – juris Rn. 31).
2. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag auch fristgemäß nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach der am 15. Juni 2017 erfolgten Bekanntgabe der Satzung, nämlich am 24. August 2017 gestellt.
II. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.
Die durch die 3. Änderungssatzung neugefasste Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist nicht zu beanstanden.
1. Die 3. Änderungssatzung ist formell rechtmäßig.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das Verfahren über die Änderung der Kindergartengebührensatzung nicht wegen einer mangelhaften Information der Ratsmitglieder der Antragsgegnerin fehlerhaft – unabhängig davon, ob sich die Antragsteller überhaupt auf einen solchen Fehler berufen könnten (vgl. § 10 Abs. 2 NKomVG).
Zwar wird in der Beschlussvorlage DS 16-21/0160 vom 4. Mai 2017 für den Rat die von den Antragstellern gerügte Änderung des Tatbestandsmerkmals „Tageseinrichtungen“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2011 in das Tatbestandsmerkmal „Kindertagesstätten oder Kinderspielkreise“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 nicht erläutert. Die Ratsmitglieder hatten aber im Vorfeld hinreichende Möglichkeiten der Kenntnisnahme über die geplante Änderung. Der Allgemeine Vertreter des Bürgermeisters hatte in der 3. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend und Kultur am 15. Mai 2017 den Ausschussmitgliedern mitgeteilt, dass die Begrifflichkeiten „zur Klarstellung und Abgrenzung zur außerschulischen Betreuung neu aufgenommen“ würden. Hierauf war auch im Verwaltungsausschuss am 18. Mai 2017 hingewiesen worden. Das Protokoll der Verwaltungsausschusssitzung wurde am 22. Mai 2017 gedruckt und nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin am gleichen Tag in die Ratspostfächer der Ratsmitglieder im Rathaus gelegt. Für Ratsmitglieder, die ihr Postfach vor der Sitzung am 23. Mai 2017 nicht geleert hatten, wurde das Protokoll nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in Umschlägen direkt zur Ratssitzung verteilt.
Soweit die Antragsteller meinen, es handele sich bei der Änderung des Tatbestandsmerkmals „Tageseinrichtungen“ nicht um eine Klarstellung, sondern um eine massive Verschlechterung der finanziellen Situation der betroffenen Eltern, waren die Ratsmitglieder jedenfalls ausreichend informiert, um die Änderung der Vorschrift abwägen zu können. Überdies trifft die Einschätzung der Antragsteller – wie unten unter Ziffer 3.a) erläutert wird – nicht zu.
2. Die Geschwisterermäßigungsregelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017, wonach lediglich das älteste Kind die volle Gebühr zahlt, wenn aus einer Einkommensgemeinschaft im gleichen Zeitraum mehrere Kinder Kindertagesstätten oder Kinderspielkreise, die in der Trägerschaft der Stadt Buchholz stehen oder von ihr bezuschusst werden, besuchen, steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB VIII – und des niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder – KiTaG.
Ermächtigungsgrundlage für die 3. Änderungssatzung und für die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Satz 3 SGB VIII i. V. m. § 20 KiTaG. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind – soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt – Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werde (§ 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KiTaG sind die Gebühren und Entgelte für den Besuch von Kindertagesstätten, Kleinen Kindertagesstätten und solchen Kinderspielkreisen, in denen die Kinder wöchentlich mindestens 15 Stunden am Vormittag betreut werden, so zu bemessen, dass die wirtschaftliche Belastung für die Sorgeberechtigten zumutbar ist. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 KiTaG sollen sich die Sätze der Gebühren und Entgelte nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder richten und gestaffelt werden.
Die hier streitige Geschwistermäßigungsregelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 entspricht diesen Vorgaben, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und die Anzahl der Kinder berücksichtigt. Sie geht sogar zugunsten kinderreicher Familien über die genannten gesetzlichen Vorgaben hinaus. Denn dass nur das älteste Kind die volle Gebühr zu zahlen hat und dass dies sowohl für Kinder gilt, die Tageseinrichtungen der Antragsgegnerin besuchen, als auch diejenigen, die in von der Antragsgegnerin bezuschussten Tageseinrichtungen betreut werden, schreibt § 20 KiTaG nicht vor. Eine weitere, gesetzlich nicht vorgeschriebene Begünstigung für kinderreiche Familien stellt im Übrigen auch die geänderte Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 KiGaGebS 2017 dar, wonach auch Kinder, die sich im beitragsfreien Gebührenjahr befinden, bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller schadet es nicht, dass die Antragsgegnerin im Einleitungssatz zur 3. Änderungssatzung und zur Kindergartengebührensatzung 2017 u. a. auf § 5 NKAG Bezug nimmt.
Bei der in der Kindergartengebührensatzung geregelten „Benutzungsgebühr“ handelt es sich allerdings nicht um eine kommunale Abgabe (Steuer, Gebühr oder Beitrag) im Sinne von § 1 Abs. 1 NKAG, insbesondere nicht um eine Benutzungsgebühr nach § 5 NKAG. Denn die Elternbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. § 20 KiTaG sind keine Benutzungsgebühren im Sinne von § 5 NKAG, welche für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben werden, unabhängig davon, ob die öffentliche Einrichtung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die Entstehung der Kostenbeitragspflicht für die Benutzung der Kindertageseinrichtung setzt vielmehr den tatsächlichen Besuch voraus. Von der Benutzungsgebühr unterscheidet sich der Kostenbeitrag auch dadurch, dass ihm das gebührentypische Kostendeckungsprinzip im Sinne einer angestrebten vollständigen Deckung der Betriebskosten und der gebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit nicht immanent ist (Nds. OVG, Beschluss vom 29.9.2015 – 4 LB 149/13 – juris Rn. 66; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2018, § 6 Rn. 496a). Der Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII stellt daher eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art dar (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.9.2015, a. a. O., Rn. 66; a. A. wohl noch Senatsbeschluss vom 22.4.1998 – 9 L 531/96 – juris Rn. 7; Freese in: Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Stand: Oktober 2017, § 5 Rn. 424). Die Elternbeiträge entziehen sich einer eindeutigen Zuordnung zu den klassischen Abgabenarten (Brüning in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 496a).
Eine falsche Bezeichnung der Ermächtigungsgrundlage im Einleitungssatz führt indes nicht zur Unwirksamkeit der Satzungsbestimmungen. Maßgeblich ist vielmehr, dass es eine Ermächtigung zum Erlass der Satzungsbestimmungen gibt. Eine solche Ermächtigung ergibt sich hier betreffend die Satzungskompetenz der Antragsgegnerin aus dem im Einleitungssatz ebenfalls aufgeführten § 10 NKomVG (vgl. das Senatsurteil vom 10.1.2012 – 9 KN 162/10 – juris Rn. 71).
Die Bezeichnung „Gebühr“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 schadet ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass die Bezeichnungen auch in den gesetzlichen Bestimmungen uneinheitlich sind (§ 90 Abs. 1 SGB VIII spricht von „Kostenbeiträgen“, § 20 Abs. 1 KiTaG von „Gebühren und Entgelten“), ist allein entscheidend, dass die streitige Satzungsbestimmung den Vorgaben dieser gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dies ist hier – wie oben aufgezeigt – der Fall.
3. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017, wonach lediglich das älteste Kind die volle Gebühr zahlt, wenn aus einer Einkommensgemeinschaft im gleichen Zeitraum mehrere Kinder Kindertagesstätten oder Kinderspielkreise besuchen, die in der Trägerschaft der Stadt Buchholz stehen oder von ihr bezuschusst werden, verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.
a) Insbesondere sind die (geänderten) Tatbestandsmerkmale „Kindertagesstätten oder Kinderspielkreise“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 hinreichend bestimmt und erfassen Horte i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 c) KiTaG.
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 – 1 BvF 3/92 – juris Rn. 102 ff.; VGH BW, Urteil vom 21.11.2017 – 9 S 1145/16 – juris Rn. 40). Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen (BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004, a. a. O., Rn. 105). Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Norm nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit.
Diese Anforderungen erfüllt § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 insbesondere im Hinblick auf die Begriffe „Kindertagesstätten oder Kinderspielkreise“.
Was „Kindertagesstätten oder Kinderspielkreise“ gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 sind, ergibt sich aus § 1 KiGaGebS 2017. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KiGaGebS 2017 sind Tageseinrichtungen im Sinne des § 1 KiTaG
a) Kindertagesstätten, die der Betreuung von Kindern
- bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippen),
- von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergärten)
- von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Horte) dienen,
b) sog. Kleine Kindertagesstätten mit nur einer Kleingruppe, die von gemeinnützigen Vereinen getragen werden, sowie
c) sonstige Tageseinrichtungen, insbesondere die Kinderspielkreise.
Diese Definition des Oberbegriffs der Tageseinrichtungen entspricht der gesetzlichen Bestimmung in § 1 Abs. 2 KiTaG.
Demnach gehören zu den „Kindertagesstätten“ im Sinne der Satzung die in § 1 Satz 2 a) KiGaGebS 2017 bzw. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 KiTaG aufgeführten Krippen, Kindergärten und Horte.
Da der Begriff „Kindertagesstätten“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 nicht eingeschränkt wird, umfasst er deshalb auch – was für die Beteiligten von Bedeutung ist – Kindertagesstätten, die der Betreuung von Kindern von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Horte) dienen.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat sich durch die Änderung des Tatbestandsmerkmals „Tageseinrichtung“ in „Kindertagesstätten oder Kinderspielkreise“ im Hinblick auf die Geltung der Vorschrift für Horte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 a) dritter Spiegelstrich KiGaGebS 2017 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 c) KiTaG nichts geändert. Denn diese Horte fallen sowohl unter den Oberbegriff „Tageseinrichtung“ als auch unter den Begriff „Kindertagesstätte“. Deshalb stellt die Änderung in § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 keine Verschlechterung in Bezug auf diese Horte dar.
Was Horte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 a) dritter Spiegelstrich KiGaGebS 2017 sind, lässt sich ebenfalls hinreichend bestimmen.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind dies nicht jegliche Arten von Horten, in denen Schulkinder betreut werden.
Zu den Horten, auf die die Geschwisterermäßigungsregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 Anwendung findet, gehören nur die Horte, für deren Besuch nach Maßgabe dieser Satzung Elternbeiträge erhoben werden.
Dies sind zum einen Horte, die die Antragsgegnerin selbst unterhält. Denn die Geschwisterermäßigung in § 6 Abs. 3 KiGaGebS 2017 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gebührenfestsetzung durch die Antragsgegnerin gemäß § 6 Abs. 1 und 2 KiGaGebS 2017. Für die Betreuung auf einem Hortplatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 a) dritter Spiegelstrich KiGaGebS 2017 erhebt die Antragsgegnerin gemäß § 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 KiGaGebS 2017 eine nach der Gebührenstaffel gemäß § 4 Abs. 1 KiGaGebS 2017 errechnete Gebühr, die mit 1,25 multipliziert wird. Dass die Antragsgegnerin selbst keine Horte vorhält, ist für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Satzungsvorschrift unbeachtlich.
Zum anderen fallen unter die Geschwisterermäßigungsregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 auch die Horte, die die Antragsgegnerin fördert und deren freie Träger aufgrund von Betriebsführungsverträgen mit der Antragsgegnerin verpflichtet sind, im Rahmen der Erhebung der Elternbeiträge die Kindergartengebührensatzung anzuwenden und entsprechend § 4 Abs. 3 KiGaGebS 2017 festzusetzen.
Voraussetzung ist außerdem, dass die Kinder in den Horten, die unter § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 fallen, regelmäßig, mindestens aber zehn Stunden in der Woche betreut werden. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme des § 1 Abs. 1 Satz 2 KiGaGebS 2017 auf Tageseinrichtungen i. S. des § 1 KiTaG. Nach § 1 Abs. 1 KiTaG wiederum gilt das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder für Tageseinrichtungen, in denen sich Kinder aufhalten, die regelmäßig, mindestens aber zehn Stunden in der Woche betreut werden. In Ermangelung einer Ausnahmevorschrift für Horte gilt dies auch für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 c) KiTaG als Tageseinrichtung aufgeführten Horte und entsprechend für Horte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 a) dritter Spiegelstrich KiGaGebS 2017.
Diese Horte müssen weiter die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KiTaG erfüllen. Danach dienen Tageseinrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern und haben einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag, der die Grundsätze der Förderung in § 22 Abs. 1 SGB VIII aufnimmt und landesrechtlich näher ausgestaltet (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB VIII sollen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege 1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfasst der Förderungsauftrag Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes.
Eine Tageseinrichtung in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn den Schülern einer Schule eingebunden in ihre Schulorganisation nach der Beendigung des Unterrichts durch Fachlehrer die bloße Möglichkeit beaufsichtigter Hausaufgabenanfertigung, der Vertiefung des im Unterricht Gelernten, der Behebung von Wissensdefiziten oder des bloßen Aufenthalts geboten wird. Einrichtungen, die primär dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen während der Freizeit oder zur Hausaufgabenbetreuung dienen, zählen grundsätzlich nicht zu den Tageseinrichtungen im Sinne des § 22 SGB VIII. Denn Sinn einer solchen Mittagsbetreuung ist gerade nicht die gezielte Förderung, Bildung und Erziehung eines Kindes, wie es § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII vorschreibt, sondern in erster Linie die Betreuung und Beaufsichtigung der einzelnen Kinder außerhalb der Unterrichtszeiten, d.h. während ihrer Freizeit, gegebenenfalls auch zur Erledigung und Überwachung der Hausaufgaben. Eine solche (Mittags-)Betreuung erhebt keinen – über schulische Zwecke hinausreichenden – pädagogischen Anspruch (BayVGH, Beschluss vom 15.2.2017 – 12 BV 16.1855 – juris Rn. 19; Beschluss vom 21.12.2015 – 12 C 15.2352 – juris Rn. 13 ff.).
Anders verhält es sich hingegen dann, wenn die angebotene Betreuung sich nicht lediglich auf rein schulische Zwecke, wie Hausaufgabenbetreuung oder Notenverbesserung beschränkt, sondern darüber hinaus ein umfangreiches Zusatzangebot umfasst, welches mindestens zugleich auch der Erreichung der in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII genannten Förderziele dient bzw. deren Erreichung unterstützen soll, etwa indem die Betreuung die Verbesserung der Organisationsfähigkeit und die Steigerung der sozialen Kompetenz der Schüler bezweckt und darüber hinaus der Unterstützung der Familien beim erzieherischen Prozess und der Lernfähigkeit der betreuten Schüler dient. Eine solche Betreuung kann über eine reine Hausaufgaben- und Aufenthaltsbetreuung im Sinne einer bloßen „Mittagsbetreuung“ hinausreichen. Denn Sinn einer solchen Betreuung ist – neben einer Hausaufgabenbetreuung – gerade auch die gezielte Förderung, Bildung und Erziehung des betreuten Kindes, wie es § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 SGB VIII vorschreiben. Dies gilt namentlich dann, wenn sie sich nicht nur auf die Mittagspause beschränkt, sondern einen wesentlichen Teil des Tages ausmacht sowie darüber hinaus ein Teil des Programms auch an unterrichtsfreien Tagen und in den Schulferien stattfindet. Eine solche Betreuung umfasst regelmäßig auch die Erziehung und Bildung der zu betreuenden Kinder und schließt deren soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung, namentlich die Vermittlung orientierender Werte und Regeln, wie beispielsweise Teamfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit, mit ein (BayVGH, Beschluss vom 15.2.2017 – 12 BV 16.1855 – juris Rn. 20; Beschluss vom 21.12.2015 – 12 C 15.2352 – juris Rn. 13 ff., 15; vgl. VG Ansbach, Urteil vom 4.6.2009 – AN 14 K 07.2668 – juris, Rn. 33 ff.).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Begriff der „Kindertagesstätte“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 hinreichend bestimmbar ist. Außerschulische Betreuungsangebote, die die aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllen, fallen nicht unter die Geschwisterermäßigungsregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017.
Ob die außerschulische Betreuung der ältesten Tochter der Antragsteller in der Grundschule bei den „O.“ des Schulvereins J. e. V. diese Bedingungen erfüllt, ist eine Frage der Anwendung der Satzungsbestimmungen im konkreten Einzelfall, die nicht in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren zu entscheiden ist.
b) Die Geschwistermäßigungsregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Antragsgegnerin war insbesondere nicht gehalten, über den Regelungsinhalt der Norm hinaus auch die Kinder, die eine außerschulische Betreuung besuchen, die nach der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Richtlinie zur Förderung von außerschulischen Betreuungsangeboten für Schulkinder in der Stadt Buchholz i. d. N. in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung von der Antragsgegnerin gefördert wird, in die Geschwisterermäßigungsregelung aufzunehmen.
Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird als andere, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 10.3.1998 – 1 BvR 178/97 – juris Rn. 62).
Eine Gleichbehandlung von Horten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 a) dritter Spiegelstrich KiGaGebS 2017 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 c) KiTaG einerseits und sonstigen außerschulischen Betreuungsangeboten, die nach der genannten Richtlinie von der Antragsgegnerin gefördert werden, ist danach nicht geboten, denn sie unterscheiden sich erheblich.
Zwar dienen beide Einrichtungen der Betreuung von Schulkindern. Für beide Einrichtungen zahlen die Eltern Beiträge. Beide Einrichtungen werden von der Antragsgegnerin bezuschusst.
Die Heranziehung zu Elternbeiträgen beruht bei beiden Einrichtungen jedoch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen. Die Elternbeiträge für den Besuch von Horten im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 a) dritter Spiegelstrich KiGaGebS 2017 werden bei einem Besuch einer städtischen Tageseinrichtung unmittelbar oder bei einem Besuch einer Einrichtung in freier Trägerschaft, die von der Antragsgegnerin bezuschusst wird, nach Maßgabe der Kindergartengebührensatzung berechnet und erhoben. Demgegenüber richtet sich die Heranziehung und Festsetzung der Elternbeiträge für die außerschulischen Betreuungsangebote nach der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Richtlinie zur Förderung von außerschulischen Betreuungsangeboten für Schulkinder in der Stadt Buchholz i. d. N. in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung.
Die Elternbeiträge für Horte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 a) dritter Spiegelstrich KiGaGebS 2017 werden entsprechend der Gebührenstaffel ebenso nach dem Einkommen der Eltern gestaffelt wie die Elternbeiträge für Krippen und Kindergärten, wobei gemäß § 4 Abs. 3 KiGaGebS 2017 für die Betreuung auf einem Hortplatz die nach der Gebührenstaffel errechnete Gebühr mit 1,25 multipliziert wird. Demgegenüber haben die Eltern für die außerschulische Betreuung wie hier bei den „O.“ unabhängig von ihrem Einkommen gemäß Ziffer 5 Abs. 1 der Richtlinie zur Förderung von außerschulischen Betreuungsangeboten für Schulkinder nur einen Betrag von 1,50 EUR pro Stunde zu entrichten. Eltern, die wie die Antragsteller die höchste Einkommensstufe nach § 4 Abs. 1 KiGaGebS 2017 erreichen, müssten für einen Hortplatz nach der Kindergartengebührensatzung deutlich höhere Beiträge zahlen.
Die Richtlinie zur Förderung von außerschulischen Betreuungsangeboten für Schulkinder in der Stadt Buchholz i. d. N. sieht in Nr. 5 Abs. 3 denn auch eine eigene Geschwisterermäßigungsregelung vor.
Ein sachlicher Unterschied ergibt sich auch aus der Dauer der Betreuung. Wie oben ausgeführt, gilt gemäß § 1 Abs. 1 KiTaG, auf den § 1 Abs. 1 Satz 2 KiGaGebS 2017 ausdrücklich Bezug nimmt, dieses Gesetz für Tageseinrichtungen, in denen sich Kinder aufhalten, die regelmäßig, mindestens aber zehn Stunden in der Woche betreut werden. Eine solche Mindestaufenthaltsdauer sieht demgegenüber die Richtlinie zur Förderung von außerschulischen Betreuungsangeboten für Schulkinder in der Stadt Buchholz i. d. N. nicht vor. Nach Nr. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie soll die Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen nach Möglichkeit regelmäßig (mindestens zwei Tage pro Woche) und über einen längeren Zeitraum (wenigstens drei Monate) stattfinden, um im Rahmen von Qualitätsentwicklung zumindest niedrigschwellige Ziele umsetzen zu können. Im Falle der Anwendung der Geschwisterermäßigungsregelung auch auf Kinder der außerschulischen Betreuungsangebote hätten es deshalb die Eltern in der Hand, ihr ältestes Kind beispielsweise für nur jeweils eine Stunde an zwei Tagen pro Woche in die außerschulische Betreuung für 3 EUR pro Woche bzw. 12 EUR pro Monat zu geben und sodann von der Geschwisterermäßigung für jüngere Kinder, die noch den Kindergarten einer Tageseinrichtung besuchen, übermäßig zu profitieren.
Tageseinrichtungen einerseits und außerschulische Betreuungsangebote im Sinne der genannten Richtlinie andererseits werden unterschiedlich finanziert. Eine Tageseinrichtung im Sinne des § 1 KiTaG erhält aufgrund des Fachkräftebedarfs gemäß § 4 KiTaG höhere Zuschüsse von der Antragsgegnerin als die außerschulischen Betreuungsangebote, die nur durch Zuwendungen der Antragsgegnerin im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die in ihrer Trägerschaft stehenden Schulen unterstützt werden (vgl. Einleitungssatz der Richtlinie; zur Förderung nur bestimmter Personalausgaben vgl. Nr. 4 der Richtlinie).
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, die Antragsgegnerin sei gemäß §§ 24 Abs. 4, 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII verpflichtet, für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten, sie halte aber selbst keine Horte vor. Sollte die Geschwisterermäßigungsregelung ins Leere laufen, weil die Antragsgegnerin keine eigenen Horte vorhält, kann es insoweit schon nicht zu Ungleichbehandlungen kommen. Im Übrigen ist zwar gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Eine Pflicht der Antragsgegnerin, Horte selbst vorzuhalten, ergibt sich aus diesen Vorschriften jedoch nicht. Selbst wenn es eine solche Pflicht gäbe, wäre die Antragsgegnerin lediglich gehalten, solche Horte einzurichten, ohne dass eine Einbeziehung der außerschulischen Betreuungsangebote in die Geschwisterermäßigungsvorschrift wegen der aufgezeigten Unterschiede geboten wäre. Deshalb greift auch nicht der Einwand der Antragsteller durch, sie hätten nicht die Wahl gehabt, dass ihre älteste Tochter einen etwaigen, von der Antragsgegnerin vorgehaltenen Hort hätte besuchen und sie Elternbeiträge hätten zahlen können, um in den Genuss der Ermäßigungsregelung zu kommen.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass Familien mit mehr als zwei betreuungsbedürftigen Kindern, deren ältestes von mehreren Kindern schulpflichtig wird, gegenüber Familien gleicher Struktur, in denen (noch) kein Kind schulpflichtig sei, deutlich benachteiligt würden. Es trifft zwar zu, dass mit dem Eintritt des ältesten Kindes in die Schule zusätzlich zu den Elternbeiträgen für die jüngeren Kinder ein weiterer Elternbeitrag anfällt, wenn das Schulkind eine außerschulische Betreuung im Sinne der Richtlinie besucht. Angesichts des niedrigen Stundensatzes von 1,50 EUR kann aber von einer deutlichen Mehrbelastung gegenüber einer entsprechend großen Familie ohne schulpflichtigem Kind keine Rede sein.
c) Schließlich verstößt § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Satzungsregelung hat gegenüber der vorherigen Fassung schon keine nachteiligen Wirkungen, sondern ist für die Antragsteller begünstigend. Insofern ist schon nicht ersichtlich, in welche Rechte unverhältnismäßig eingegriffen werden soll.
Die Gewährleistung der Kinderbetreuung ist durch die streitige Regelung nicht ausgeschlossen oder erschwert. Die Einführung des beitragsfreien, letzten Kindergartenjahres in § 6 Abs. 3 Satz 3 KiGaGebS 2017 (§ 21 Abs. 1 Satz KiTaG) hat zu einer weiteren Entlastung der Familien geführt.
4. Sonstige Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des § 6 Abs. 3 Satz 1 KiGaGebS 2017 sind weder dargetan noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Satz 2, 711 ZPO.