Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.05.2018, Az.: 2 LA 332/18

Aufstockungsverfahren; Syrien

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.05.2018
Aktenzeichen
2 LA 332/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 20.03.2018 - AZ: 2 A 6750/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Einzelfall der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung eines syrischen Schutzsuchenden (Grundsatzrüge) wegen unzureichender Auseinandersetzung mit der ständigen Senatsrechtsprechung.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 20. März 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit der Kläger im Übrigen hinreichende Erfolgsaussichten bereits mit dem Hinweis auf divergierende obergerichtliche Rechtsprechung belegen will, übersieht er, dass es auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten vorrangig auf die Rechtsprechung des der ersten Instanz jeweils übergeordneten Oberverwaltungsgerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife ankommt (vgl. Senatsbeschl. v. 27.10. 2017 - 2 LB 1226/17 -, juris), hier also auf die gefestigte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (ausgehend vom Urt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris), deren inhaltliche Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nur nach Maßgabe der von diesem aufgestellten, eher restriktiven Grundsätze (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 20.3.2018 - 1 B 10.18 -, juris) zu erwarten steht.

Darüber hinaus ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung - unter der Begriffsbildung der "konstitutionellen Uneinheitlichkeit der Rechtspflege" (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 5.6.2002 - 2 BvR 888/01 -, juris) - anerkannt, dass aus Meinungsverschiedenheiten zwischen Gerichten nicht ohne Weiteres dem jeweiligen Rechtsschutzsuchenden günstige Schlüsse gezogen werden können. Der Senat hat hierzu bereits mit Beschluss vom 12. September 2017 (- 2 LB 750/17 -, juris Rdnr. 105) ausgeführt:

„Hinsichtlich des Kriegsdienstes als maßgeblichem risikoerhöhenden Umstand bleibt es hingegen bei einer uneinheitlichen - auch obergerichtlichen - Rechtsprechung. Daraus kann zugunsten der Rechtsschutzsuchenden jedoch nichts unmittelbar hergeleitet werden, weil die Rechtspflege durch die Unabhängigkeit der Gerichte konstitutionell uneinheitlich ist (BVerfG, Beschl. v. 26.4.1988 - 1 BvR 669/87 u.a. - BVerfGE 78, 123 = NJW 1988, 2787; Kammerbeschl. v. 14.7.2016 - 2 BvR 661/16 -, NJW 2016, 3711). Je nach den Umständen des Einzelfalles kann aber eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte geboten sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 25.7.2017 - 1 B 70.17 und 1 B 71.17 -, juris). …"

Die danach gebotene Auseinandersetzung dokumentiert sich in einer Reihe von veröffentlichten Beschlüssen des Senats (v. 5.9.2017 - 2 LB 186/17 -, v. 12.9.2017 - 2 LB 750/17 -, v. 8.2.2018 - 2 LA 1784/17 -, v. 22.2.2018 - 2 LB 1789/17 -, v. 14.3.2018 - 2 LB 1749/17 -, u. v. 18.4.2018 - 2 LB 101/18 -, alle juris). Darauf geht der Zulassungsantrag mit keinem Wort ein.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor.

Unergiebig sind zunächst die Ausführungen des Zulassungsantrags zum Rechtsschutzbedürfnis, weil der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis für "Aufstockungsverfahren" ohnehin bejaht (vgl. Urt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rdnr. 24).

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne der vorgenannten Vorschrift grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Berlit, in: GK-AsylG, § 78, Rdnr. 88 ff., m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 78 AsylG, Rdnr. 140 ff., m.w.N.; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 78 AsylG, Rdnr. 11). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Geht es um eine Tatsachenfrage, müssen die Erkenntnismittel benannt werden, die eine anderslautende Entscheidung nahelegen. Es ist insoweit Aufgabe des Klägers, durch Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die neuen Tatsachen sind im Zulassungsantrag im Einzelnen zu bezeichnen und die neuen Erkenntnismittel vorzulegen. Für die Darlegung reicht es nicht aus, für bestimmte Tatsachen auf noch zu erhebende Beweise zu verweisen (vgl. Berlit, in: GK-AsylG, § 78, Rdnr. 591 ff., 611).

Die vom Kläger aufgeworfenen Tatsachenfragen,

1. ob Männern im wehrdienstfähigen Alter oder Reservisten, die sich dem Wehrdienst in Syrien durch Ausreise entzogen haben, vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und deswegen im Falle einer hypothetischen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten haben,

2. ob die Flucht vor der Einziehung zum Wehrdienst die Voraussetzungen an den Fluchtgrund des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfüllt, weil der Wehrdienstentzieher bei Rückkehr nach Syrien bestraft werden würde, dafür dass er den Militärdienst verweigert hat in einem Konflikt, bei dem der Militärdienst Verbrechen und Handlungen umfasst, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG (d.h. Kriegsverbrechen) fallen, und

3. ob die Fragen zu 1. und 2. auf rechtlicher Ebene eine Nachfluchtgrund i.S.d. § 28 Abs. 1a AsylG darstellen, der erst nach Verlassen des Heimatlandes eingetreten ist,

sind nicht in diesem Sinne grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des Senats geklärt sind (insbesondere im Urt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris) und die Begründung des Zulassungsantrags nicht hinreichend aufzeigt, inwieweit in dem erstrebten Berufungsverfahren über die bisherige Rechtsprechung hinaus zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.2018 - 3 B 59.16 -, juris zu den Voraussetzungen, unter denen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit dargelegt werden kann, eine ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse überdacht werden). Dazu wäre eine inhaltliche Auseinandersetzung nicht nur mit dem genannten, grundlegenden Senatsurteil, sondern auch mit den nachfolgenden, ihrerseits divergenzrelevanten (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 168) Senatsbeschlüssen vom 5. September 2017 (- 2 LB 186/17 -), vom 12. September 2017 (- 2 LB 750/17 -), vom 8. Februar 2018 (- 2 LA 1784/17 -), vom 22. Februar 2018 - (2 LB 1789/17 -), vom 14. März 2018 (- 2 LB 1749/17 -) und vom 18. April 2018 (- 2 LB 101/18 -, alle juris) erforderlich gewesen, die aber völlig unterblieben ist. Diese Beschlüsse haben sich nicht nur - was meist schon in den Leitsätzen zum Ausdruck kam - unter allen vom Zulassungsantrag benannten Aspekten mit den drohenden Folgen der Wehrdienstentziehung befasst, sondern der Beschluss vom 12. September 2017 (- 2 LB 750/17 -, juris Rdnrn. 90 ff.) auch mit der in der Frage zu 3. angesprochenen Einordung als Nachfluchtgrund. Der Senat hat dort ausgeführt:

" Soweit das Ausgangsgericht in Fällen der vorliegenden Art - d.h. bei einer unmittelbar bevorstehenden Einziehung zum Militärdienst - in Anknüpfung an ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. Oktober 2016 (9 A 175/16 -, juris), aber anders als andere Verwaltungsgerichte von Vorverfolgung ausgeht (vgl. Urt. v. 5.12.2017 - 7 A 35/16 -, juris Rdnrn. 120 ff.), folgt der Senat dem - zusätzlich zu den oben angeführten - auch aus folgenden Gründen nicht.

Für die Annahme einer Vorverfolgung (die bestimmte Beweiserleichterungen nach sich ziehen könnte) ist nicht - in negativer Abgrenzung - von der Begriffsbestimmung für subjektive Nachfluchttatbestände in § 28 AsylG auszugehen, nämlich „auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat“. Eine Vorverfolgung in dem genannten Sinne liegt vielmehr nur in den Fällen vor, die Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU in den Blick nimmt; diese Bestimmung lautet:

„Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.“

Der Blickwinkel ist insoweit derjenige des Verfolgers, der bereits verfolgt hat oder mit Verfolgung unmittelbar droht; erst eine solche vom Verfolger tatsächlich eingenommene Haltung war früher Grundlage für die daran angeknüpfte Vermutung für eine Fortsetzung der Verfolgung bzw. ist jetzt Grundlage für die Zubilligung von Beweiserleichterungen. Umstände, welche der Verfolger gar nicht kannte und an die er deshalb eine Verfolgung nicht angeknüpft haben kann, können hingegen solche Erleichterungen nicht zur Folge haben.

In diesem Sinne liegt - wie der Senat oben ausgeführt hat - weder in dem Erlass eines Einberufungsbescheides oder einer dem gleichkommenden Maßnahme noch in der Mahnung, den Dienst rechtzeitig anzutreten, bereits eine Verfolgungshandlung. Eine Verfolgung „droht“ in dem genannten Sinne frühestens, wenn der Betroffene einen möglichen Verfolgungsgrund gesetzt hat, hier also die Wehrdienstentziehung, und der potentielle Verfolger hiervon Kenntnis erhalten und Maßnahmen daran anknüpfen konnte. Das allgemeine Drohen einer Mobilisierung zum Dienst im Bürgerkrieg reicht - anders als das Verwaltungsgericht Magdeburg angenommen hat - insoweit nicht aus. Manifestiert sich die Wehrdienstentziehung erst in der ungenehmigten Ausreise, „droht“ mithin eine (etwaige) Verfolgung erst bei bzw. nach Verlassen des Landes. Es entspricht deshalb zwar nicht dem Wortlaut des § 28 AsylG, ist aber gleichwohl im Ergebnis zutreffend - wie die meisten Verwaltungsgerichte dies auch der Sache nach gesehen haben -, die Ausreise als vorgelagerten Teil eines Nachfluchttatbestandes aufzufassen.

Darauf käme es aber letztlich schon deshalb nicht an, weil angesichts des nunmehr geltenden einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs für die Verfolgungsprognose eine Privilegierung des Vorverfolgten nur noch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU erfolgt, nicht (mehr) durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Hochgradig wahrscheinlich ist - auch ohne dass hierfür konkrete Beweiserleichterungen in Ansatz gebracht werden müssen -, dass männliche Syrer zum Dienst im Bürgerkrieg herangezogen werden; insoweit kommt es auch nicht auf die zeitliche Nähe zum Heranziehungszeitpunkt an oder dessen Konkretisierung durch einen Einberufungsbescheid. Weitergehende Beweiserleichterungen - etwa hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob dieser Heranziehung ein Element der politischen Verfolgung innewohnt -, hat das Verwaltungsgerichts den Klägern aber selbst nicht zugute gehalten, so dass die Annahme einer Vorverfolgung auch nach der eigenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an sich folgenlos geblieben ist."

Auch einzelne der im Zulassungsantrag angeführten jüngeren Ereignisse sind in den Beschlüssen des Senats gesondert abgehandelt, z.B. im Beschl. v. 22.2.2018 (- 2 LB 1789/17, juris Rdnr. 135):

"Die Meldung in SPIEGEL online vom 11. September 2017 mit der Überschrift „Assads Top-General droht Flüchtlingen“ gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung (vgl. Senatsbeschl. v. 27.10.2017 - 2 LB 588/17 -, v. 12.9.2017 - 2 LB 750/17 -, juris). Der General Issam Zahreddine wird in SPIEGEL online als einer der bisher wichtigsten Militärs von Diktator Baschar al-Assad beschrieben. In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1751 des Rates (v. 25.9.2017) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird er als hochrangiger Offizier (Brigadegeneral) bezeichnet, der u.a. für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung während der Belagerung von Baba Amr 2012 verantwortlich war. Nach aktuellen Zeitungsmeldungen (vgl. etwa The Telegraph v. 18.10.2017, zitiert nach www.telgraph.co.uk/news/2017/10/18/top-syrian-general-killed-isil-landmine; wikipedia: „Issam Zahredinne“) wurde er am 18. Oktober 2017 im Gefecht gegen den sogenannten Islamischen Staat getötet. Eine unterschiedslose Unterdrückung der Zivilbevölkerung führt jedoch - wie oben dargelegt - nicht ohne weiteres auf die Annahme politischer Verfolgung. Zudem fehlen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass er repräsentativ für das syrische Regime gesprochen hat. So hat Präsident Assad Ende 2015 in einem TV-Interview Gegenteiliges erklärt (vgl. hierzu OVG Rheinl-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/1 -, juris; OVG NW, Urt. v. 21.2.2017 - 14 A 2316/16 -, juris). Überdies hatte selbst der genannte General ausweislich der Meldung im „Telegraph“ seine gegen im Ausland befindliche Flüchtlinge aus Syrien gerichtete Aussage dadurch relativiert, dass er sich für diese Äußerungen entschuldige, und darauf hingewiesen, dass sie ausschließlich gegen diejenigen gerichtet gewesen seien, die syrische Truppenangehörige getötet hätten."

Im Übrigen handelt es bei den im Antragsschriftsatz zusammengestellten umfangreichen Äußerungen zur Situation in Syrien in den Jahren 2017 und 2018 ganz überwiegend nicht um neue, zumal auf eine veränderte Situation hindeutende Faktenangaben, sondern um wertende Meinungsäußerungen (überwiegend von Presseorganen), die das Ziel hatten, die Öffentlichkeit für die furchtbaren Verhältnisse in Syrien zu sensibilisieren und die im Übrigen selbst überwiegend die über Jahre hinweggehende Kontinuität der Bürgerkriegs- und Willkürmaßnahmen hervorheben. Insofern führen sie nicht auf neue Tatsachengrundlagen, die zu einer Überprüfung der Senatsrechtsprechung veranlassen müsste.

Schließlich verarbeitet der Zulassungsantrag auch die gegenwärtige obergerichtliche Rechtsprechung nicht in ihrer Variationsbreite, sondern beschränkt sich auf eine Benennung der jüngsten Entscheidungen des OVG Bautzen, ergänzt mit der Bemerkung, die Frage der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an Wehrdienstentzieher sei in der Rechtsprechung umstritten; drei OVG/VGH's verträten nach einer Meldung des Beck-Verlages die vom Sächsischen OVG vertretene Auffassung, vier die gegenteilige Ansicht. Dass der Senat die Rechtsprechung der anderen Obergerichte verfolgt und sich mit ihr auseinandersetzt, ist bereits den oben genannten Beschlüssen zu entnehmen. So ist er etwa im Beschluss vom 18. April 2018 (- 2 LB 101/18 - juris Rdnrn. 117 ff.) auf Bedenken des OVG Bremen zur Methodik der "Rückkehr-Hypothese" eingegangen. Veranlassung zu Änderungen seiner Auffassung sieht der Senat insgesamt aber nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).