Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.05.2018, Az.: 13 ME 170/18

Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers für eine Aktivpartei

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.05.2018
Aktenzeichen
13 ME 170/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 50066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0523.13ME170.18.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 07.05.2018 - AZ: 8 B 247/17

Fundstellen

  • DÖV 2018, 676
  • FamRZ 2018, 1522
  • NordÖR 2018, 456

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO abgelehnt wird, trifft das Prozessgericht.

  2. 2.

    Die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO für eine Aktivpartei kommt regelmäßig nicht in Betracht.

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bestellung eines Verfahrenspflegers wird abgelehnt.

Gründe

1

Der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 14. Mai 2018 gestellte Antrag auf "Beiordnung des Verfahrenspflegers" wegen "Prozessunfähigkeit, geistiger Krankheit, u.a." für beabsichtigte Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 8. Kammer - vom 7. Mai 2018 ist abzulehnen. Die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO abgelehnt wird, trifft das Prozessgericht. Die in § 57 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise angeordnete Zuständigkeit des Vorsitzenden beschränkt sich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf die einem Antrag stattgebende Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 57 Rn. 7; a.A. Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 57 Rn. 13).

2

Nach § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO ist auf Antrag der Partei bis zu dem Eintritt deren gesetzlichen Vertreters ein besonderer Vertreter (sog. Prozess- oder Verfahrenspfleger) zu bestellen, wenn eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden soll, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, und falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist. Diese Voraussetzungen sind - unabhängig davon, ob der Antragstellerin die Prozessfähigkeit fehlt - nicht erfüllt.

3

1. Die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nicht als Passivpartei im Sinne der genannten Bestimmungen in Anspruch genommen werden soll (vgl. zum Anwendungsbereich dieser Bestimmungen: BFH, Beschl. v. 10.3.2016 - X S 47/15 -, juris Rn. 14; Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 57 Rn. 6 ff.). Sinn und Zweck der Bestellung des Prozess- und Verfahrenspflegers als eines kurzzeitig (bis zum Einsatz des gesetzlichen Vertreters) tätigen, besonderen Vertreters bestehen darin, die Rechtsdurchsetzung der Aktivpartei nicht an einer mangelnden Prozessfähigkeit der Passivpartei scheitern zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.1984 - IVb ZB 830/81 -, juris Rn. 13; Zöller, a.a.O., § 57 Rn. 1). Dieser Zweck erfordert die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers für eine Aktivpartei ersichtlich nicht. Es sind im konkreten Einzelfall auch keine Umstände gegeben, die eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen auf die Antragstellerin in ihrer Rolle als Aktivpartei gebieten würden (vgl. zur ausnahmsweise entsprechenden Anwendung auf die Aktivpartei: BVerwG, Urt. v. 5.6.1968 - BVerwG V C 147.67 -, BVerwGE 30, 24, 27; Urt. v. 31.8.1966 - BVerwG V C 223.65 -, BVerwGE 25, 36, 38 ff. m.w.N.).

4

2. Im Übrigen ist mit dem Verzug (bis zu dem Eintritt eines etwa erforderlichen gesetzlichen Vertreters) auch ersichtlich eine Gefahr nicht verbunden, der nur durch die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers zu begegnen wäre.

5

Geht die Antragstellerin selbst davon aus, prozessfähig zu sein, und zweifelt sie die Richtigkeit der Feststellung ihrer Prozessunfähigkeit an, gilt sie für das gerichtliche Verfahren, soweit dieses auf die Klärung ihrer Prozessfähigkeit gerichtet ist, als prozessfähig (vgl. BGH, Beschl. v. 22.6.2016 - XII ZB 142/15 -, juris Rn. 19; Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 57 Rn. 21 f. jeweils m.w.N.), so dass es von vorneherein der Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers nicht bedarf.

6

Geht die Antragstellerin hingegen selbst von ihrer mangelnden Prozessfähigkeit aus, obliegt es zuvörderst ihr, dass mit der Prozessunfähigkeit verbundene Prozesshindernis zu beseitigen, etwa durch Bevollmächtigung eines Dritten nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 51 Abs. 3 ZPO oder durch einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB durch das Betreuungsgericht (vgl. BFH, Beschl. v. 10.3.2016, a.a.O., Rn. 16). Dass die prozess- und verfahrenserfahrene Antragstellerin hierzu tatsächlich nicht in der Lage wäre oder das Betreuungsgericht die Einrichtung einer Betreuung in jedem Fall ablehnen würde, ist derzeit nicht ersichtlich. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bis zur Beseitigung des Prozesshindernisses die Gefahr nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteile für die Antragstellerin besteht. Es ist für den Senat nicht nachzuvollziehen, welches tatsächliche Ziel die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzbegehren verfolgt, dass dieses Ziel im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen sein könnte und dass die in Betracht zu ziehenden konkreten rechtlichen Voraussetzungen für die Erreichung des Ziels auch nur ansatzweise erfüllt sein könnten.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).