Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.05.2018, Az.: 13 LA 284/17
Verbot der Nutzungsänderung einer Wiese; Verbot eines Grünlandumbruchs in einem Wasserschutzgebiet; Unzumutbare Eigentumsbeschränkung; Entschädigungspflicht nach Wasserhaushaltsrecht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.05.2018
- Aktenzeichen
- 13 LA 284/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 63873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2018:0523.13LA284.17.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 05.09.2017 - AZ: 3 A 94/16
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 4 WHG
- § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG
Fundstellen
- FSt 2019, 383-388
- NVwZ-RR 2019, 152
- NordÖR 2018, 407-410
- NuR 2018, 560-563
- ZUR 2018, 565
- ZfW 2018, 228-233
Amtlicher Leitsatz
Das auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG in einer Wasserschutzgebietsverordnung angeordnete Verbot (mit Erlaubnisvorbehalt) für den "Umbruch von fakultativem Grünland, das dauernd oder mehr als 4 Jahre mit Gräsergemischen bewachsen ist und als Wiese, Weide oder Mähweide genutzt wird zur Nutzungsänderung" in den Schutzzonen IIIA und IIIB eines Wasserschutzgebietes bewirkt regelmäßig keine unzumutbare Eigentumsbeschränkung und löst daher regelmäßig keine Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG aus.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 5. September 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 2.841,28 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises D. vom 7. Juli 2015 und Verurteilung der Beklagten zur Leistung einer wasserrechtlichen Ausgleichs- und Entschädigungszahlung für das Jahr 2012 in Höhe von 2.841,28 EUR nebst Zinsen abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl., § 124a Rn. 80 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Bestehen eines wasserrechtlichen Entschädigungsanspruchs verneint. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei nicht der vom Verwaltungsgericht fälschlicherweise herangezogene Absatz 5, sondern richtigerweise Absatz 4 des § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Dessen tatbestandliche Voraussetzungen seien erfüllt. Der in § 5 Nr. 11 Buchst. b der Wasserschutzgebietsverordnung angeordnete Genehmigungsvorbehalt für den Umbruch von Grünland (in Ackerland) stelle eine Anordnung nach § 52 Abs. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG dar. Um als Inhalts- und Schrankenbestimmung des grundgesetzlich geschützten Eigentums rechtmäßig zu sein, müsse sie die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Zwar sei die sichere Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser ein öffentlicher Belang von hohem Gewicht. Gleichwohl stehe die mit der Anordnung verbundene Beschränkung seiner Eigentümerrechte hierzu in keinem angemessenen Verhältnis mehr. Sie weise vielmehr einen "massiven Enteignungscharakter" auf. Aufgrund der Anordnung dürfe er sein im Wasserschutzgebiet gelegenes Grundstück nur als Grünland nutzen und müsse allein deshalb einen jährlichen Verlust von 94,59 EUR hinnehmen. Bei einer Nutzung als Ackerland ergäbe sich hingegen ein jährlicher Gewinn von 3.202,00 EUR. Sein Eigentumsrecht werde daher durch die Anordnung dauerhaft "wirtschaftlich restlos ausgehöhlt" und belaste ihn aufgrund des jährlichen Verlustes sogar faktisch "mehr als eine schlichte Enteignung". Er habe auch keine Möglichkeit, diese Verluste in seinem landwirtschaftlichen Betrieb anderweitig auszugleichen. Die Beschränkung seines Eigentums erweise sich danach als unzumutbar und löse folglich den Entschädigungsanspruch nach § 52 Abs. 4 WHG aus.
Diese Einwände setzen die erstinstanzliche Entscheidung nach dem aufgezeigten Maßstab ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Kläger eine Entschädigung auf der Grundlage des § 52 Abs. 4 WHG nicht beanspruchen kann.
Nach § 52 Abs. 4 WHG ist eine Entschädigung zu leisten, soweit eine Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 2 oder Abs. 3 WHG, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 51 Abs. 1 Satz 3 WHG oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der in § 5 Nr. 11 Buchst. b der Wasserschutzgebietsverordnung angeordnete Genehmigungsvorbehalt für den Umbruch von Grünland stellt zwar eine Anordnung nach § 52 Abs. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG dar (a.). Diese Anordnung beschränkt das Eigentum des Klägers aber nicht unzumutbar (b.).
a. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG können in der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 WHG oder durch behördliche Entscheidung in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden. Eine eingeschränkte Zulassung von Handlungen im Sinne der zweiten Alternative bewirken Genehmigungsvorbehalte (Verbote mit Erlaubnisvorbehalt; vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 52 Rn. 9). Einen solchen Genehmigungsvorbehalt bestimmt - neben § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b der Anlage zu § 2 Abs. 1 der (Allgemeinen niedersächsischen) Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten - SchuVO - vom 9. November 2009 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2013 (Nds. GVBl. S. 132) - auch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 11 Buchst. b der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen (Brunnen I bis III) der B-Stadt vom 24. Januar 1995 - Wasserschutzgebietsverordnung - für den "Umbruch von fakultativem Grünland, das dauernd oder mehr als 4 Jahre mit Gräsergemischen bewachsen ist und als Wiese, Weide oder Mähweide genutzt wird, zur Nutzungsänderung" in den Schutzzonen IIIA und IIIB des Wasserschutzgebietes.
b. Die in § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 11 Buchst. b der Wasserschutzgebietsverordnung getroffene Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG beschränkt das Eigentum des Klägers an dem in der Schutzzone IIIA des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstücks aber nicht unzumutbar im Sinne des § 52 Abs. 4 WHG.
Beschränkungen der Nutzung von in Wasserschutzgebieten gelegenen Grundstücken durch Anordnungen nach § 52 Abs. 1 WHG sind entgegen der klägerischen Ansicht keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12786, S. 5 in Verbindung mit Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275, S. 67; BVerwG, Beschl. v. 30.9.1996 - BVerwG 4 NB 31.96 u.a. -, Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 7 - juris Rn. 39; Senatsurt. v. 20.12.2017 - 13 KN 67/14 -, Umdruck S. 83; Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.2.2014 - 8 ZB 12.1985 -, juris Rn. 12; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 52 Rn. 71; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 52 Rn. 106 (Stand: September 2012)). Gesetz-, Verordnungs- und Satzungsgeber sind bei einer solchen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums insbesondere an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 13). Einschränkungen des Eigentums müssen vom jeweiligen Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Sie dürfen insbesondere auch nicht, gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) sowie mit Blick auf den Regelungszweck, zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich damit unzumutbar treffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, 28 - juris Rn. 100). Ferner darf der Normgeber nicht den Kernbereich der Eigentumsgarantie aushöhlen, zu dem sowohl die Privatnützigkeit des Eigentums als die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gehören (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226, 241 [BVerfG 02.03.1999 - 1 BvL 7/91] - juris Rn. 76 m.w.N.). Der Regelungsbefugnis des Normgebers sind mit Bezug auf Art. 14 Abs. 1 GG unterschiedliche Schranken gezogen: soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz; demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Normgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist, wofür dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, a.a.O., S. 241 - juris Rn. 77).
Die in § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 11 Buchst. b der Wasserschutzgebietsverordnung getroffene Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG genügt diesen Anforderungen.
(1) Die Anordnung verfolgt einen legitimen Zweck. Sie zielt mit dem Schutz des als Rohwasser für Trinkwasserzwecke geförderten Grundwassers als eines für die Allgemeinheit lebensnotwendigen Gutes vor Gefahren auf überragende Gemeinwohlinteressen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300, 339 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78] - juris Rn. 148) ab, denen mit Blick auf die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) Verfassungsrang zukommt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, a.a.O., § 52 Rn. 62). Mit ihr wird angestrebt, den Trinkwasserschutz zu fördern, indem grundwassergefährdenden Entwicklungen entgegengewirkt wird, die Nutzungsänderungen auf landwirtschaftlichen Flächen typischerweise mit sich bringen. Diese Nutzungsänderungen bestehen hier darin, dass zuvor langjährig als Wiese, Weide oder Mähweide genutztes fakultatives Grünland umgebrochen und in Ackerland umgewandelt wird. Durch eine solche Umwandlung geht die gegenüber Ackerland gesteigerte Fähigkeit von Grünland, größere Mengen an Stickstoff in der organischen Substanz des Bodens zu speichern, verloren. Es kommt zudem in der Regel zu sehr hohen Stickstoff-Mineralisationsschüben, deren Wirkung während der ersten vier bis fünf Jahre nach Umbruch anhält, und die ein besonderes Risikopotential für die Grundwasserqualität darstellen. Schließlich findet ein Abbau der Kohlenstoffreserven (CO2-Emissionen) statt (vgl. zu alldem: Senatsurt. v. 20.12.2017, a.a.O., Umdruck S. 43 f.; NLWKN, Grundwasser Band 17- Praxisempfehlung für niedersächsische Wasserversorgungsunternehmen und Wasserbehörden, Handlungshilfe (Teil II), Erstellung und Vollzug von Wasserschutzgebietsverordnungen für Grundwasserentnahmen, August 2013, S. 42 f. (veröffentlicht unter www.nlwkn.niedersachsen.de)).
(2) Die in § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 11 Buchst. b der Wasserschutzgebietsverordnung getroffene Anordnung ist offensichtlich auch ein geeignetes Mittel, den Schutz des als Rohwasser für Trinkwasserzwecke geförderten Grundwassers zu fördern. Das Verbot (mit Erlaubnisvorbehalt) des Grünlandumbruchs kann dessen grundwasserschädliche Wirkungen vermeiden. Die Geeignetheit wird durch den vorgesehenen Erlaubnisvorbehalt nicht infrage gestellt. Denn diese setzt nicht vollständige Zweckerreichung voraus; vielmehr genügt eine gewisse Zweckförderung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.3.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, 316 [BVerfG 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66] - juris Rn. 64), die hier außer Frage steht.
(3) Die Anordnung ist auch zur Zweckförderung erforderlich. Die Erforderlichkeit fehlt nur, wenn der Gesetzgeber ein anderes gleich wirksames, das (Grund-)Recht des Betroffenen nicht oder doch weniger fühlbar beschränkendes ("milderes") Mittel hätte wählen können, (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.3.1971, a.a.O., und v. 31.10.1984 - 1 BvR 35/82 -, BVerfGE 68, 193, 219 - juris Rn. 68), das auch Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastete (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 u.a. -, BVerfGE 88, 145, 164 - juris Rn. 59). Ein solches Mittel hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt; es ist für den Senat auch nicht offensichtlich.
(4) Im Hinblick auf das gewichtige Ziel des Trinkwasserschutzes ist die in § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 11 Buchst. b der Wasserschutzgebietsverordnung getroffene Anordnung auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne). Nach einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Beschränkung durch das Verbot und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe bleibt die Grenze der Zumutbarkeit durch die Anordnung im Regelfall und auch im konkreten Einzelfall des Klägers gewahrt. Der Verordnungsgeber hat die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. In gleicher Weise wird der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung des Eigentums und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung getragen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eigentumsobjekte, in deren Nutzbarkeit durch die in § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 11 Buchst. b der Wasserschutzgebietsverordnung getroffene Anordnung eingegriffen wird, in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet liegen und dass die Grundstücke durch diese Lage und Beschaffenheit einen höheren sozialen Bezug aufweisen und auch eine höhere soziale Funktion (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) erfüllen, mithin einer gesteigerten Sozialbindung unterliegen (sog. Situationsgebundenheit des Eigentums, vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, a.a.O., S. 242 - juris Rn. 83, und v. 15.1.1969 - 1 BvL 3/66 -, BVerfGE 25, 112, 120 [BVerfG 15.01.1969 - 1 BvL 3/68] - juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - BVerwG 4 A 12.99 -, NVwZ 2001, 1160, 1163 - juris Rn. 43, und Urt. v. 24.6.1993 - BVerwG 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1, 4 - juris Rn. 38). Diese Grundstücke haben für das Wohl der Allgemeinheit aufgrund der überragenden Wichtigkeit des aus dem lokalen Grundwasservorkommen als Rohwasser zu fördernden Trinkwassers für Leben und Gesundheit der Bevölkerung eine besondere Bedeutung, so dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG weitergehende Befugnisse zustehen. Als Verbotsregelung, die sich darin erschöpft, die vorhandene Nutzung (den "status quo") festzuschreiben, spiegelt die in § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 11 Buchst. b der Wasserschutzgebietsverordnung getroffene Anordnung lediglich die Situationsgebundenheit des betroffenen Grundstücks wider. Derartige Regelungen sind, hierauf hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hingewiesen, grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1996, a.a.O., Rn. 39; Senatsurt. v. 20.12.2017, a.a.O., Umdruck S. 84 f.; Bayerischer VGH, Urt. v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 -, juris Rn. 36).
Etwas Anderes gilt auch nicht ausnahmsweise im konkreten Einzelfall des Klägers. Die in § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 11 Buchst. b der Wasserschutzgebietsverordnung getroffene Anordnung tangiert die vom Schutz des Art. 14 GG umfassten Aspekte der Zuordnung des Eigentumsgegenstands und der Verfügungsbefugnis hierüber von vorneherein nicht: der Bestand des Grundeigentums in der Hand des Klägers und seine Freiheit, über das Grundeigentum zu verfügen, sind nicht betroffen. Die Anordnung schränkt lediglich die ebenfalls von Art. 14 GG geschützte Freiheit der Nutzung des Eigentums ein. Dabei bewirkt sie ersichtlich keinen vollständigen Nutzungsausschluss. Vielmehr wird nur e i n e Möglichkeit der Nutzung, die Nutzung als Ackerland nach einem Grünlandumbruch, unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Das hierdurch eine vom Kläger erstrebte rentablere Nutzung verhindert wird, führt allein indes nicht zu einer unzumutbaren Beschränkung. Denn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294, 310 - juris Rn. 65).
Dies gilt umso mehr im vorliegenden konkreten Einzelfall, da die vom Kläger erstrebte Nutzung als Ackerland nach einem Grünlandumbruch nicht erst durch die in § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 11 Buchst. b der Wasserschutzgebietsverordnung getroffene Anordnung unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt worden ist. Vielmehr bestand ein solcher Genehmigungsvorbehalt für den hier streitrelevanten Zeitraum im Jahr 2012 schon aufgrund anderer Rechtsvorschriften. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland vom 6. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 362) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung vom 9. Oktober 2009 (Nds. MBl. S. 890) durften im Jahr 2012 als Dauergrünland (vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung gegenüber Grünland: Möckel, Schutz von Dauergrünland vor Umwandlung, Umbruch und Intensivierung, in: NuR 2016, 741, 743 f. m.w.N.) genutzte Flächen nur mit behördlicher Genehmigung umgebrochen werden. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch die von der in § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 11 Buchst. b der Wasserschutzgebietsverordnung getroffenen Anordnung betroffenen Grundstücke des Klägers diesem Genehmigungsvorbehalt unterfielen (vgl. Urt. v. 5.9.2017, Umdruck S. 8 f.), ist der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten.
Darüber hinaus hat der Kläger die streitrelevanten landwirtschaftlichen Flächen im Jahre 2004 als Grünland zu einem dieser Nutzung entsprechenden Kaufpreis erworben (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 27.6.2016, dort S. 1 f. = Blatt 75 f. der Gerichtsakte; Schriftsatz des Klägers v. 26.7.2016, dort S. 1 = Blatt 81 der Gerichtsakte). Er durfte angesichts des zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Genehmigungsvorbehalts nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 11 Buchst. b der Wasserschutzgebietsverordnung nicht darauf vertrauen, eine einträglichere Nutzung als die bereits vorhandene Grünlandnutzung realisieren zu können.
Schließlich weist der Senat, ohne dass es hierauf für den Ausgang des Berufungszulassungsverfahrens noch entscheidungserheblich ankommt, darauf hin, dass die Vergleichsberechnung des Klägers zur Ertragssituation verschiedener Grundstücksnutzungen (vgl. Schriftsatz des Klägers v. 7.11.2017, dort S. 4 f. = Blatt 188 f. der Gerichtsakte) nicht plausibel erscheint. Der vom Kläger angegebene Erlös für den Verkauf von Weidegras in Höhe von 150 EUR/ha ist angesichts eines durchschnittlichen Ertrages im Landkreis Osnabrück im Jahr 2012 bei einer Mähweide von 8,6 tTM/ha (vgl. Niedersächsisches Landesamt für Statistik Niedersachsen, Erntestatistik 2012, veröffentlicht unter www.statistik.niedersachsen.de/themenbereiche/landwirtschaft/ernte/jahresergebnisse/erntestatistik-online---ernteergebnisse-seit-1991-152870.html, Stand: 23.5.2018) und einem Heupreis in 2012 von wenigstens 120 EUR/t (vgl. zu den durchschnittlichen Heupreisen in Niedersachsen im Jahr 2012 die Angaben unter www.proplanta.de/Markt- und-Preis/Agrarmarkt-Berichte/, Stand: 23.5.2018) nicht nachzuvollziehen (vgl. auch die Erzeugerpreise für Mähweiden und Weiden nach den Richtsätzen zur Ermittlung von Aufwuchsschäden an landwirtschaftlichen Kulturen, die im für Weiden bei mindestens 0,04 EUR/m2 und für Mähweiden bei mindestens 0,06 EUR/m2 lagen, veröffentlicht unter www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/6/nav/353/article/17286.html, Stand: 23.5.2018).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 50; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 124a Rn. 53).
Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend Rechnung.
Der Kläger sieht besondere rechtliche Schwierigkeiten darin, dass für das Verwaltungsgericht "Unsicherheit über die anzuwendende Rechtsgrundlage bestand", in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt sei, "wann ein besonders gelagerter Einzelfall vorliegt, wonach eine Enteignung des Eigentümers derart erheblich ist, dass sie den Schutz des Trinkwassers überwiegt", und zahlreiche weitere Fragen zur Bewertung der schutzwürdigen Interessen betroffener Eigentümer ("Beurteilt sich die Unzumutbarkeit am gesamten Vermögen des Eigentümers ? Anhand seines gesamten Einkommens ? Anhand seiner gesamten Hofstruktur und des gesamten landwirtschaftlichen Einkommens inklusive möglicher Einnahmen durch ein Windrad ? Anhand eines möglichen Einkommens aller im Eigentum befindlichen Ackerflächen ? Oder nur anhand einer möglichen Nutzung der streitgegenständlichen Fläche ? Tritt Unverhältnismäßigkeit erst ein, wenn eine unausweichliche finanzielle Belastung gegeben ist oder schon früher ? Ist die Unzumutbarkeit jährlich neu zu bestimmen, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers oder die für die Fläche zu leistenden Abgaben ändern oder kann pauschal darauf verwiesen werden, dass eine Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser immer überwiegt ?") offen seien. Er hat aber nicht hinreichend dargelegt, dass die Beantwortung dieser Fragen mit besonderen, also qualitativ überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich.
Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).