Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.11.2019, Az.: 7 ME 49/19

Anliegergebrauch; straßenrechtliche Einziehungsverfügung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.11.2019
Aktenzeichen
7 ME 49/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.08.2019 - AZ: 5 B 2069/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Aus der Ersatz- und Entschädigungsregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 NStrG ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Anliegern grds. ein subjektives Recht auf eine Verbindung des betroffenen Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz zusteht. Die daraus resultierende subjektiv geschütze Rechtsposition ist im Hinblick auf eine straßenrechtliche Einziehungsverfügung auf den Kernbereich des Anliegergebrauchs beschränkt. Dieser beinhaltet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Grundstücksverbindung mit der Straße, noch vermittelt er einen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen oder der Bequemlichkeit des Zu- und Abgangs.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 19. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 19. August 2019 hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Az. 5 A 1311/19) gegen die unter dem 12. April 2019 von der Antragsgegnerin verfügte Einziehung eines Teilstücks der Straße „D.“ in A-Stadt abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da in hinreichender Weise eine mögliche Rechtsverletzung dargetan sei. Ob das Anliegerinteresse der Antragstellerin tatsächlich verletzt sei, sei eine Frage, die der materiell-rechtlichen Prüfung vorbehalten bleibe. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sei unbegründet. Die besondere Eilbedürftigkeit werde hinreichend damit begründet, dass die im Hauptsacheverfahren angefochtene Einziehungsverfügung die geänderten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 16 (n) und die darauf beruhende und bereits erteilte Baugenehmigung nachvollziehe. Der durch die Änderung des genannten Bebauungsplans zum Ausdruck kommende planerische Wille solle zeitnah umgesetzt werden, um auf diese Weise den wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Gewerbebetriebs Rechnung zu tragen.

Die am 12. April 2019 verfügte Einziehung sei aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NStrG solle eine Straße vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr habe oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vorlägen. Zu den Gründen des öffentlichen Wohls gehörten straßenbezogene Gesichtspunkte, also insbesondere verkehrliche und verkehrsplanerische bzw. städtebauliche örtliche und überörtliche Belange. Ob diese Gründe das Interesse am Fortbestand der Straße überwögen, müsse im Einzelfall im Rahmen einer Abwägung festgestellt werden. Vorliegend habe die Antragsgegnerin den von ihr herangezogenen öffentlichen Belangen den Vorrang vor den Interessen der Antragstellerin einräumen dürfen. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs. Ein Abwehrrecht stehe dem Anlieger daher nur soweit zu, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordere. Die Antragstellerin könne ihr Grundstück nach wie vor bequem erreichen. Die Anbindung an die E. Straße sei weiterhin gewährleistet. Die Einziehung führe lediglich dazu, dass sie eine etwas längere Anfahrt - ca. 420 m (einfache Entfernung) - in Kauf nehmen müsse. Die gegebene Situation verschlechtere sich für die Antragstellerin daher nur unwesentlich. Der Entscheidung der Antragsgegnerin könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätte die privaten Belange der Antragstellerin übersehen und daher nicht in die Abwägung mit einbezogen. Die Antragstellerin habe im bauplanungsrechtlichen Verfahren Einwendungen erhoben, die die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung berücksichtigt habe. Sie habe in der dortigen Beschlussvorlage ausgeführt, dass aufgrund der nun entfallenden Teilstrecke der Straße „D.“ und der entstehenden Wendeschleife eher mit einer Verkehrsberuhigung zu rechnen sei. Des Weiteren entfalle lediglich die östliche Anbindung der Straße „D.“, wodurch sich 500 m mehr an Fahrstrecke zur Anbindung an die L F. ergäben. Hierbei könne nicht von einem erheblichen Umfang gesprochen werden. Rechtsfehler ließen diese Ausführungen nicht erkennen. Dem Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der bisherigen Straßenführung habe die Antragsgegnerin städtebauliche Aspekte entgegenhalten dürfen. Namentlich seien hier die Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a) und c) BauGB zu nennen. Richtig sei, dass die Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 (n) „Industriegebiet G.“ und die streitgegenständliche Einziehung in erster Linie einem dort ansässigen Wirtschaftsunternehmen zugutekomme. Allerdings zeige § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB hinreichend deutlich, dass solche privaten Belange als städtebauliche Aspekte Anlass für den Erlass bzw. die Änderung von Bauleitplänen sein könnten. Der Ausbau und die Sicherung von Wirtschaftsstrukturen für die Stadt Westerstede und das Umland seien wesentliche öffentliche Belange. Bei dieser Sachlage, bei der gewichtige städtebauliche Belange dem schlichten Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung einer bestimmten Straßenführung gegenüberstünden, sei es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin den städtebaulichen und damit öffentlichen Belangen den Vorrang einräume.

Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht - hinsichtlich der gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75) - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Dies gilt umso mehr, als das Beschwerdegericht - über die Beschwerdebegründung hinaus - zu Lasten des Beschwerdeführers auch solche Gründe zu berücksichtigen hat, auf welche sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht gestützt hat, die diese aber zu rechtfertigen in der Lage wären (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 [OVG Nordrhein-Westfalen 18.03.2002 - 7 B 315/02]). Es besteht keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts in Bezug auf die Gründe, die für die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004, a. a. O.).

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat jedenfalls - darauf stellt das Verwaltungsgericht zu Recht ab - in der Sache keinen Erfolg. Bei der vom Gericht zu treffenden Entscheidung, ob es gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnet, ist das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297; Beschluss vom 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerwG, Beschluss vom 09.09.1996 - 11 VR 31.95 -, NVwZ-RR 1997, 210). Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.1995 - 1 VR 1.95 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.11.1991 - 25 CS 91.3006, DVBl 1992, 454). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.09.1998 - 11 VR 6.98 -, juris) offen, kommt es grundsätzlich auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (BVerwG, Beschluss vom 29.04.1974 - IV C 21.74 -, DVBl. 1974, 566).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung, da die Klage bei summarischer Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Es kann dabei dahinstehen, ob die Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. April 2019 in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig ist. Eine Anfechtungsklage, mit der sich die Antragstellerin vorliegend in der Hauptsache gegen die Einziehungsverfügung betreffend eines Teils des „D.“ wendet, kann nur dann Erfolg haben, wenn neben einer etwaigen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes dieser die Antragstellerin auch in ihren subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), mithin der Verwaltungsakt Grundrechte der Antragstellerin oder eine einfach gesetzliche Norm verletzt, die sie als Teil eines normativ hinreichend deutlich abgegrenzten Personenkreises vor dem betreffenden - ggf. rechtswidrigen - Verwaltungsakt schützen will (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 113 Rn. 13 m. V. a. BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 157.79 -, BeckRS 1982, 106511). Fehlt es bereits an einer derartigen Verletzung subjektiver Rechte des Rechtsmittelführers bei einer straßenrechtlichen Einziehungsverfügung, kann es dahinstehen, ob diese Allgemeinverfügung objektiv rechtmäßig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016 - 5 S 1229/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.08.1994 - 23 A 1518/92 -, juris).

Eine derartige Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Die Antragstellerin selbst führt insoweit lediglich an, als Eigentümerin des Hausgrundstücks „D. sei sie über das eingezogene Teilstück mit der öffentlichen Straße verbunden und deshalb durch die Einziehung in ihrem Anliegergebrauch beeinträchtigt. Ein Zugang zu ihrem Grundstück sei nunmehr nur noch über einen erheblichen Umweg von ca. 400 m gewährleistet. Wie von der Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich vorgetragen, kann sich die Antragstellerin bei Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Einzelfalls nicht auf eine Verletzung ihrer Rechte als Anliegerin des „D.“ berufen. Diese werden durch die Einziehung des konkret betroffenen Teils des „D.“ nicht in rechtlich relevanter Weise berührt. Zwar ist aus der Ersatz- und Entschädigungsregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 NStrG - wonach bei einer dauerhaften Unterbrechung oder Nutzungserschwerung von Zufahrten durch u.a. die Einziehung von Straßen Ersatz- bzw. Entschädigungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger zu leisten sind - im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Anliegern ein subjektives Recht auf eine Verbindung des betroffenen Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz zusteht. Zugleich ergibt sich aus dieser Regelung aber auch, dass ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung gerade der bestehenden Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz nicht gewährleistet ist. Die daraus resultierende subjektiv geschützte Rechtsposition ist vielmehr auf den durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs beschränkt (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016, a. a. O.; in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.08.1994, a. a. O.). Dieser Kernbereich reicht grundsätzlich nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Eigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Infolge dessen ist also allein eine genügende Verbindung des betroffenen Grundstücks mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das weitere öffentliche Verkehrsnetz durch den Kernbereich des Anliegergebrauchs gewährleistet.

Gemessen daran lässt sich eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht feststellen. Ihr Grundstück grenzt sowohl ausweislich der von ihr selbst eingereichten Zeichnung (Anlage K2) als auch der in der angefochtenen Einziehungsverfügung vom 12. April 2019 enthaltenen Lagebeschreibung des der Einziehung unterliegenden Teilstücks des „D.“ bereits nicht unmittelbar an den von der Einziehung betroffenen Teilbereich der Straße an. Endpunkt der von der Einziehung betroffenen Straßenfläche ist die nordwestliche Ecke des Flurstücks H. der Flur I., Gemarkung A-Stadt. Das Grundstück der Antragstellerin grenzt hingegen erst nördlich an dieses Flurstück, von Seiten des „D.“ belegen als Hinterliegergrundstück zu dem Flurstück J., welches selbst wiederum allein an einen nicht von der Einziehung betroffenen Teil des „D.“ angrenzt. Nördlich des Grundstücks der Antragstellerin befindet sich ein Verbindungsweg, der ebenfalls unmittelbar von dem nicht von der Einziehung betroffenen Teil des „D.“ zum Grundstück der Antragstellerin führt. Über diesen - nicht von der Einziehung betroffenen - Teil des „D.“ aber ist weiterhin eine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz gewährleistet, denn dieser mündet im weiteren Verlauf in die E. Landstraße. Die Einziehung beeinträchtigt mithin nicht die Erschließung des betreffenden Grundstücks. Soweit die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren (5 A 1311/19) vorgetragen hat, sie sei über das eingezogene Teilstück der Straße mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden und deshalb in ihrem Anliegergebrauch beeinträchtigt, verfängt dies aus den zuvor dargestellten Erwägungen nicht. Erschließungsfunktion kommt einer Straße oder einem Teil einer Straße für ein Grundstück in diesem Zusammenhang nur zu, wenn das Grundstück direkt an dem einzuziehenden Teil der Erschließungsanlage gelegen ist oder das einzuziehende Teilstück Bestandteil der notwendigen Verbindung zum öffentlichen Wegenetz ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.08.1994, a. a. O.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Soweit die Antragstellerin im Übrigen im Wesentlichen rügt, dass der Zugang zu ihrem Grundstück sich durch die Einziehung verlängere, da die zunächst in östliche Richtung verlaufende Strecke über den weiterhin bestehenden Teil des „D.“ zur E. Landstraße sich um 420 m länger darstelle als die bisher genutzte - und nun der Einziehung unterfallende - südliche Teilstrecke des „D.“, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese - etwaige - Beeinträchtigung ist vom geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs nicht umfasst. Aus dem Kernbereich des Anliegergebrauchs ergibt sich weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Grundstücksverbindung mit der Straße, noch vermittelt es einen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen oder der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs und Abgangs, und insbesondere auch nicht auf die Beibehaltung des für ein Grundstück gegebenen Vorteils, von zwei Richtungen aus anfahrbar zu sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.08.1994, a. a. O. m. V. a. BVerfG, Beschluss vom 11.09.1990 - 1 BvR 988.90 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -, juris). Der Anfahrtsweg wird vom Kernbereich des Anliegergebrauchs nicht erfasst, es genügt, dass eine ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz überhaupt besteht, eventuelle Umwege aufgrund einer Einziehung sind hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.1999 - 5 S 172/99 -, juris m.w.N.). Wollte man dem Anliegergebrauch auch ein Recht auf "Verteidigung" des überkommenen räumlichen Bestandes der Straße - ohne Bezug zur Benutzbarkeit des jeweils betroffenen Grundstücks - zuordnen, würden Anlieger damit gegenüber dem "einfachen" Straßennutzer, dessen Gemeingebrauch keinen vergleichbaren Schutz hat, ohne sachlich nachvollziehbaren Grund bessergestellt (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.09.2017 - 1 MB 14/17 -, juris). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch, § 14 Abs. 2 NStrG.

Die Antragsgegnerin hat auch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches über das Interesse, das den Verwaltungsakt rechtfertigt, hinausgeht, dargelegt. Dies resultiert bereits daraus, dass die Einziehung der Straße der Umsetzung der durch die Antragstellerin nicht angefochtenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 (n) - Industriegebiet G. - vorausgehen muss, mithin diese - entgegen der Annahme der Antragstellerin - unmittelbare Voraussetzung für die Umsetzung der städtebaulichen - und damit öffentlichen - Belangen dienenden Bauleitplanung (§ 1 Abs. 5, 6 BauGB) ist. Dass die Antragsgegnerin bei Erlass der Einziehungsverfügung am 12. April 2019 keine Notwendigkeit für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gesehen hat, steht dem nicht entgegen. Diese Notwendigkeit ergab sich erst nachfolgend durch die aufschiebende Wirkung auslösende Klageerhebung der Antragstellerin mit Klage vom 7. Mai 2019.

Soweit die Antragstellerin im Übrigen am Ende ihrer Beschwerdebegründungsschrift pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Ein pauschaler Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt dem nicht (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.04.2018 - 10 ME 73/18 -, BeckRS 2018, 8723; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.09.2017 - 7 CS 17.1629 -, BeckRS 2017, 126550; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 146 Rn. 41 m. w. N.) und veranlasst deshalb keine obergerichtliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.

Der erstmals mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 sinngemäß vorgetragene Einwand, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts befasse sich nicht mit dem Umstand, dass eine ordnungsgemäße nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Anhörung voraussetze, war schließlich bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er nicht innerhalb der nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltenden Beschwerdebegründungsfrist vorgebracht wurde und Gründe, die ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit rechtfertigen, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Ob es vor einer Vollziehungsanordnung überhaupt einer Anhörung bedarf (vgl. zum Streitstand im Einzelnen: W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 82), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 43.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).