§ 15 KapVO - Berücksichtigung des Raumbedarfs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
- Amtliche Abkürzung
- KapVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen vorherzusehen, so sind der Raumbedarf und das verfügbare Angebot an Raumstunden festzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl die Räume ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, sofern nicht fachspezifische Erfordernisse entgegenstehen.
(2) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Raumbedarf und ist eine Bereitstellung von zusätzlichen Räumen nicht möglich, so kann das nach der personellen Ausstattung berechnete Ergebnis entsprechend vermindert werden.