Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.11.2019, Az.: 11 ME 385/19

"Fridays for Future"; Demonstration; Fahnen; Fleyer; Partei; Versammlung; Versammlungsfreiheit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.11.2019
Aktenzeichen
11 ME 385/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.11.2019 - AZ: 7 B 3245/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wenn sich Mitglieder einer politischen Partei i.S.d. Art. 21 Abs. 1 GG einer sog. „Fridays for Future“-Demonstration anschließen, bleiben sie auch dann Teilnehmer dieser Versammlung, wenn sie dabei Plakate, Fahnen, Flugblätter oder sonstige Versammlungsmittel mitführen, auf denen der Name oder Symbole der betroffenen Partei erkennbar sind.

Für die Inanspruchnahme der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Teilnehmer einer Versammlung die Ziele der Versammlung oder die dort vertretenen Meinungen billigen, oder ihnen kritisch bzw. ablehnend gegenüberstehen. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Teilnehmer einer Versammlung bereit sind, die Versammlung in ihrem Bestand hinzunehmen und ihre Ziele allein mit kommunikativen Mitteln zu verfolgen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 25. November 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im ersten Absatz wie folgt gefasst wird:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu unterlassen, Teilnehmer der am 29. November 2019 in der Innenstadt von Oldenburg stattfindenden Versammlung unter freiem Himmel (Kundgebung und Demonstration) „Fridays for Future“ allein deswegen von der Teilnahme auszuschließen und/oder Teilnehmern einen Platzverweis zu erteilen, weil sie Plakate, Transparente, Fahnen, Flugblätter oder sonstige Versammlungsmittel mitführen, auf denen allein oder auch der Name oder Symbole der Antragstellerin zu 1. erkennbar sind.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin zu 1. ist eine politische Partei i.S.d. Art. 21 Abs. 1 GG. Der Antragsteller zu 2. ist Mitglied der Antragstellerin zu 1. Am Freitag, den 20. September 2019 fand in Oldenburg eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel der sog. „Fridays for Future“-Bewegung statt. Der Antragsteller zu 2. beabsichtigte, zusammen mit ca. acht weiteren Unterstützern der Antragstellerin zu 1. an dieser Versammlung teilzunehmen. Die Gruppe führte eine Fahne mit dem Parteiemblem der Antragstellerin zu 1. mit sich und verteilte Flugblätter, auf denen der Standpunkt der MLPD zu Umwelt- und Klimafragen dargelegt wurde. Nach einem im einzelnen zwischen den Beteiligten streitigen Ablauf wurde die genannte Gruppe um den Antragsteller zu 2. zunächst durch von der Versammlungsleitung der „Fridays for Future“-Bewegung eingesetzte Ordner, im Anschluss durch Beamte der Antragsgegnerin aufgefordert, die Versammlung nicht zu begleiten und sich zu entfernen. Wegen dieser Maßnahmen beantragte der Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 bei der Antragsgegnerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihm am 20. September 2019 in D. erteilten Platzverweises und erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Mit Schreiben vom 6. November 2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2. mit, dass das Schreiben vom 29. Oktober 2019 eingegangen sei und zurzeit geprüft werde. Weitergehende Entscheidungen sind diesbezüglich bisher nicht erfolgt.

Mit Antrag vom 14. November 2019 wandten sich die Antragsteller an das Verwaltungsgericht und beantragten, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, Teilnehmer der am 29. November 2019 in der Innenstadt von Oldenburg stattfindenden Versammlung unter freiem Himmel (Kundgebung und Demonstration) „Fridays for Future“ deswegen von der Teilnahme auszuschließen und/oder Teilnehmern einen Platzverweis zu erteilen, weil sie Plakate, Transparente, Fahnen, Flugblätter oder sonstige Versammlungsmittel mitführen, auf denen allein oder auch der Name oder Symbole der Antragstellerin zu 1. erkennbar sind. Zur Begründung trugen sie u.a. vor, dass der am 20. September 2019 erfolgte Ausschluss von der Versammlung rechtswidrig gewesen sei und hinsichtlich der für den 29. November 2019 geplanten Versammlung, an der der Antragsteller zu 2. erneut teilnehmen wolle, Wiederholungsgefahr bestehe.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu unterlassen, Teilnehmer der am 29. November 2019 in der Innenstadt von D. stattfindenden Versammlung unter freiem Himmel (Kundgebung und Demonstration) „Fridays for Future“ von der Teilnahme auszuschließen und/oder Teilnehmern einen Platzverweis zu erteilen, die Plakate, Transparente, Fahnen, Flugblätter oder sonstige Versammlungsmittel mitführen, auf denen allein oder auch der Name oder Symbole der Antragstellerin zu 1. erkennbar sind.

Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gesichtspunkte, die im Beschwerdeverfahren allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen lediglich die im Tenor vorgenommene sprachliche Klarstellung, jedoch keine inhaltliche Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Aus Sicht des Senats ist der vom Verwaltungsgericht formulierte Tenor unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht zur Begründung angeführten Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass der Antragsgegnerin - wie von den Antragstellern beantragt - (nur) aufgegeben wird, Teilnehmer der am 29. November 2019 in der Innenstadt von D. stattfindenden Versammlung „Fridays for Future“ nicht allein deswegen von der Teilnahme an der genannten Versammlung auszuschließen und/oder Teilnehmern einen Platzverweis zu erteilen, weil sie Plakate, Transparente, Fahnen, Flugblätter oder sonstige Versammlungsmittel mitführen, auf denen allein oder auch der Name oder Symbole der Antragstellerin zu 1. erkennbar sind. Dass das Verwaltungsgericht dadurch, dass es den Tenor zu 1. seines Beschlusses gegenüber der Antragstellung sprachlich marginal umformuliert hat, eine inhaltliche Änderung gegenüber der Antragstellung vornehmen und - wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorträgt - über das Begehren der Antragsteller hinausgehen wollte, ist für den Senat nicht hinreichend ersichtlich. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass das Gericht nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO nicht über das Klage- bzw. Antragsbegehren hinausgehen darf. Vor diesem Hintergrund hätte es einer näheren Begründung des Verwaltungsgerichts bedurft, wenn und soweit es entgegen dieser Vorgaben über den Antrag der Antragsteller hätte hinausgehen wollen. Entsprechende Ausführungen sind in dem angefochtenen Beschluss jedoch nicht enthalten. Gleichwohl hat der Senat das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin zum Anlass genommen, zur Vermeidung von Missverständnissen und Unklarheiten die im Tenor des vorliegenden Beschlusses formulierte Klarstellung vorzunehmen.

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin wird den Antragstellern weder durch die vom Verwaltungsgericht gewählte Formulierung noch durch die nunmehr zur Klarstellung durch den Senat erfolgte Tenorierung „eine vollständig regelungsfreie bzw. uneingeschränkte Teilnahme an der „Fridays for Future“-Demonstration ermöglicht“. Vielmehr können gegenüber den Antragstellern beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dieselben (potenziellen) versammlungsrechtlichen Beschränkungen erlassen werden, wie gegenüber sämtlichen weiteren Teilnehmern der genannten Demonstration. Der Antragsgegnerin ist es lediglich untersagt, die Antragsteller allein deswegen von der Teilnahme auszuschließen und/oder Teilnehmern einen Platzverweis zu erteilen, weil sie Plakate, Transparente, Fahnen, Flugblätter oder sonstige Versammlungsmittel mitführen, auf denen allein oder auch der Name oder Symbole der Antragstellerin zu 1. erkennbar sind. Der Erlass ggf. erforderlich werdender sonstiger versammlungs- und/oder ordnungsrechtlicher Beschränkungen wird durch die vorliegenden Beschlüsse nicht eingeschränkt. Insofern werden die Antragsteller entgegen den Befürchtungen der Antragsgegnerin auch nicht gegenüber anderen Versammlungsteilnehmern gleichheitswidrig bevorteilt.

Der Ansicht der Antragsgegnerin, die Teilnahme durch Mitglieder der Antragstellerin zu 1. stelle eine eigene Versammlung dar, da die MLPD schwerpunktmäßig für sich werben wolle, kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass schon nicht klar sei, was die Antragsgegnerin unter einem „abzugrenzenden Auftreten“ verstehe, mit welchem sie diese Auffassung begründe. Der Antragsteller zu 2. und sein Begleiter hätten sich ausweislich des polizeilichen Verlaufsberichts bereits zu Beginn der Veranstaltung am 20. September 2019 am Startpunkt der Versammlung aufgehalten und sowohl den Aufzug als auch die anschließende Kundgebung auf dem Schlossplatz begleitet. Sie vor diesem Hintergrund nicht als Teilnehmer der Versammlung der „Fridays for Future“-Bewegung anzusehen, sondern ihnen die Durchführung einer eigenen Versammlung zu unterstellen, erweise sich nicht nur als eine künstliche Aufspaltung, sondern unterlaufe nicht zuletzt auch die strengen versammlungsrechtlichen Vorgaben an den Umgang mit (unliebsamen) Versammlungsteilnehmern. Auch die Versammlungsleitung selbst sei offensichtlich davon ausgegangen, dass die Gruppe um den Antragsteller zu 2., die sich zu Versammlungsbeginn auf dem Bahnhofsvorplatz befunden habe, an der „Fridays for Future“-Kundgebung teilnehmen wolle. Der polizeiliche Verlaufsbericht führe hierzu aus, dass der Versammlungsleiter die Gruppe angesprochen habe und diese aufgefordert habe, die Versammlung nicht zu begleiten.

Mit diesen zutreffenden Ausführungen, die sich der Senat zu eigen macht, hat sich die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert auseinandergesetzt. Soweit sie in diesem Zusammenhang einwendet, dass die Antragsteller ebenfalls den Schutz des Versammlungsrechts beanspruchen könnten, spricht dies nicht gegen, sondern für die vom Verwaltungsgericht und vom Senat vertretene Auffassung. Der Einwand der Antragsgegnerin, dieser Schutz könne aber nicht so weit gehen, dass ein Anspruch auf Teilnahme an einer konkreten Versammlung bestehe, obwohl die Antragsteller ein Ziel verfolgten, welches nicht mit dem der betreffenden Versammlung übereinstimme oder ihm kritisch/gegenteilig gegenüberstehe, verkennt, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht nur solche Teilnehmer vor staatlichen Eingriffen schützt, die die Ziele der Versammlung oder die dort vertretenen Meinungen billigen, sondern ebenso denjenigen zugute kommt, die ihnen kritisch oder ablehnend gegenüberstehen und dies in der Versammlung zum Ausdruck bringen wollen (BVerfG, Beschl. v. 11.6.1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203, juris, Rn. 16). Art. 8 GG und § 1 Abs. 1 NVersG gewähren die Versammlungsfreiheit somit - im Rahmen der durch die Strafgesetze gezogenen Grenzen - grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der Meinung, die durch die Versammlung kundgetan werden soll. Daher kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Umfang die Antragsteller inhaltlich das Anliegen der „Fridays for Future“-Bewegung unterstützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.6.1991 - 1 BvR 772/90 -, a.a.O., juris, Rn. 17). Erforderlich und ausreichend ist, dass die Teilnehmer einer Versammlung bereit sind, die Versammlung in ihrem Bestand hinzunehmen und ggf. abweichende Ziele allein mit kommunikativen Mitteln zu verfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.6.1991 - 1 BvR 772/90 -, a.a.O., juris, Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob Mitglieder der Antragstellerin zu 1. bei der Demonstration am 20. September 2019 (auch) ein rot gefärbtes Faltblatt mit Werbung für den Kommunismus und die MLPD verteilt haben. Der Schutz der Versammlungsfreiheit endet (erst) dort, wo es nicht um die - kritische oder unterstützende - Teilnahme an der Versammlung, sondern um deren Verhinderung geht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.6.1991 - 1 BvR 772/90 -, a.a.O., juris, Rn. 17). Dementsprechend bestimmt auch § 4 NVersG, dass es verboten ist, eine Versammlung mit dem Ziel zu stören, deren ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern. Dieses Verbot kann wiederum durch Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 NVersG, ggf. auch durch einen Ausschluss nach § 10 Abs. 3 NVersG, durchgesetzt werden, wenn eine erhebliche Störung der Versammlung vorliegt (Wefelmeier, in: Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 10, Rn. 16 und 19 f.) Eine erhebliche Störung ist wiederum zu bejahen, wenn die Störung objektiv geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung in Frage zu stellen (Senatsurt. v. 11.6.2018 - 11 LC 147/17 - juris, Rn. 46; Wefelmeier, in: Welfelmeier/Miller, a.a.O., § 10, Rn. 16). Bei der Versammlung am 20. September 2019 kam es jedoch unstreitig nicht zu einer erheblichen Störung i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVersG durch den Antragsteller zu 2. sowie die weiteren acht anwesenden Unterstützer der Antragstellerin zu 1. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 2. und/oder weitere Anhänger der Antragstellerin zu 1. bei der heute anstehenden Versammlung eine erhebliche Störung i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVersG verursachen könnten, sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.

Der Einwand der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Mitlaufen in einer Menschenmenge nicht das allein relevante und prägende Merkmal einer Versammlungsteilnahme sei, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris, Rn. 32, m.w.N.). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris, Rn. 32, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, Mitglieder der Antragstellerin zu 1. hätten am 20. September 2019 als Versammlungsteilnehmer an der „Fridays for Future“-Versammlung teilgenommen und beabsichtigten dies auch für die heutige Versammlung, nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragsteller durch die Teilnahme an der genannten Versammlung ausschließlich Werbung für die MLPD betreiben wollen. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Mitführen von Fahnen, Transparenten, Plakaten, Flugblättern etc. einer Partei bei objektiver Betrachtung den Rückschluss zulässt, dass die Mitglieder der betroffenen Partei das Anliegen der „Fridays for Future“-Demonstration unterstützen. Zudem haben auch die von den Antragstellern vorgelegten und nach ihrem Vortrag bei der Demonstration am 20. September 2019 verteilten Flugblätter einen eindeutigen Bezug zu Fragen des Klima- und Umweltschutzes. Ob die Mitglieder der Antragstellerin zu 1. bei der Demonstration am 20. September 2019 (auch) ein rot gefärbtes Faltblatt mit Parteiwerbung verteilt haben, ist aus den bereits dargelegten Gründen für die streitgegenständliche Entscheidung nicht von Bedeutung.

Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, es komme nicht auf die Größe der betreffenden Gruppe, sondern auf das durch sie verfolgte und erkennbare Ziel an (Abs. 1, S. 4 der Beschwerdebegründung v. 28.11.2019), ist aus mehreren Gründen zurückzuweisen. Zunächst kann eine Teilnahme an einer Versammlung, wie ausgeführt, grundsätzlich nicht allein im Hinblick auf die dabei zum Ausdruck gebrachte Meinung untersagt werden. Zudem widerspricht sich die Antragsgegnerin selbst, wenn sie einerseits anführt, dass es auf die Größe der betreffenden Gruppe nicht ankomme, um sodann im nächsten Absatz (Abs. 2, S. 4 der Beschwerdebegründung v. 28.11.2019) auszuführen, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung spätestens dann problematisch sei, wenn eine sehr große Gruppe innerhalb einer Versammlung ihre eigenen Ziele verfolge und hierdurch letztlich „eine nach außen wahrnehmbare Wesensveränderung der Versammlung“ eintrete. Unabhängig davon liegt der von der Antragsgegnerin befürchtete Fall einer nach außen wahrnehmbaren Wesensveränderung der Versammlung hier ersichtlich nicht vor. Bei der am 20. September 2019 durchgeführten Versammlung waren nach dem polizeilichen Verlaufsbericht lediglich acht Versammlungsteilnehmer dem Lager der Antragstellerin zu 1. zuzurechnen. Bei einer Gesamtteilnehmerzahl von ca. 10.000 Personen war diese Gruppe daher schon zahlenmäßig nicht ansatzweise in der Lage, eine nach außen wahrnehmbare Wesensveränderung der Versammlung zu bewirken. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Zahlenverhältnisse bei der heutigen Versammlung erheblich anders darstellen könnten, sind weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.

Soweit die Antragsgegnerin kritisiert, dass das Verwaltungsgericht ein ermessensfehlerhaftes Handeln des PHK E. angenommen habe, vermag dieser Einwand ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob der am 20. September 2019 erfolgte Versammlungsausschluss u.a. des Antragstellers zu 2. auch wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig gewesen ist. Folglich kommt es auf diesen Gesichtspunkt auch im Beschwerdeverfahren nicht streitentscheidend an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).