Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.11.2019, Az.: 2 ME 682/19

Ausgleichsregelung; Informationspflichten; Mitarbeit erfolgreiche; Prognose; Prognoseentscheidung; Schuljahrgang nächsthöherer; Schulkonferenz; Schulrecht; Versetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.11.2019
Aktenzeichen
2 ME 682/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 23.09.2019 - AZ: 6 B 4147/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Verstöße gegen Informations-, Beratungs- und Kommunikationspflichten sind grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf eine Versetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang zu begründen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NVwZ-RR 2019, 729, juris).

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 23. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die vorläufige Versetzung ihres minderjährigen Sohnes G. in den 9. Schuljahrgang der Antragsgegnerin.

Der Sohn der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2018/2019 die 8. Klasse des Antragsgegners. Im Abschlusszeugnis dieses Jahrgangs vom 3. Juli 2019 wurden seine Leistungen in den Fächern Erdkunde (epochal im 2. Schulhalbjahr unterrichtet) und Physik jeweils mit „mangelhaft (5)“, in dem Fach Sport mit „gut (2)“, in den Fächern Biologie und Kunst mit jeweils „befriedigend (3)“ und in den übrigen zehn Fächern mit jeweils „ausreichend (4)“ bewertet. Sein Arbeits- und Sozialverhalten entsprach hiernach jeweils den Erwartungen mit Einschränkungen. Die Zeugniskonferenz beschloss am 26. Juni 2019, dass der Sohn der Antragsteller nicht in den 9. Schuljahrgang versetzt werde. Ihren Widerspruch hiergegen vom 6. August 2019, den sie mit einem Verfahrensfehler wegen ihrer fehlenden vorherigen Information über die mangelhaften Leistungen im Fach Erdkunde sowie unter Hinweis auf mehrere Ausgleichsfächer begründeten, wies die Klassenkonferenz am 2. September 2019 zurück, wobei diese ungeachtet bestehender Ausgleichsfächer vor allem auf die Gesamtumstände der schulischen Entwicklung seit dem 6. Schuljahrgang, die mangelhaften mündlichen Unterrichtsnoten und einen Motivations- und Leistungsabfall des Schülers abstellte.

Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt hat. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass eine rechtsfehlerfreie Wiederholung der im Hauptsacheverfahren angegriffenen Versetzungsentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Versetzung ihres Sohnes führen werde. Ein durchgreifender Verfahrensfehler liege nicht vor. Aus einer Verletzung von Informations-, Betreuungs- oder Beratungspflichten der Schule gegenüber dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten folge kein Anspruch auf Versetzung. Die Klassenkonferenz habe zudem ungeachtet der bestehenden Ausgleichsfächer in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise ihre Prognose, eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsten Schuljahrgang sei nicht zu erwarten, darauf gestützt, dass der Sohn der Antragsteller seit dem sechsten Schuljahrgang deutliche schulische Schwierigkeiten gezeigt habe, bereits seine Versetzung in den 7. Schuljahrgang gefährdet gewesen sei und er nur unter großem Druck im 8. Schuljahrgang mangelhafte Leistungen in einigen Schulfächern in schwach ausreichende Leistungen habe umwandeln können.

Die mit der zulässigen Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.Vm. § 920 ZPO nicht vorliegen. Die Antragsteller haben auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 NSchG und § 1a der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) kann eine Schülerin oder ein Schüler den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweigs erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). Diese Prognose wird in § 3 Abs. 4 WeSchVO näher konkretisiert und in Satz 2 dieser Vorschrift wird bestimmt, dass, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in mehr als einem Fach nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, diese Leistungen nach unter anderem in §§ 5 und 6 näher bestimmten Maßgaben ausgeglichen werden können. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeSchVO können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern (vgl. hierzu § 6 WeSchVO) ausgeglichen werden. Ob die Klassenkonferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs Gebrauch macht, steht nach § 5 Abs. 2 WeSchVO in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung, wobei die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und mögliche Fördermaßnahmen zu berücksichtigen sind. Sowohl der Klassenkonferenz bei ihren fachlich-pädagogischen Prognoseentscheidungen als auch den Lehrkräften bei der Notenvergabe stehen demnach ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Bewertungsspielraum zu (vgl. Senatsbeschl. v. 20.3.2008 - 2 ME 83/08 -, NVwZ-RR 2008, 785, juris Rn. 4 und v. 15.11.1999 - 13 M 3932/99 -, NdsVBl. 2001, 120, juris, jeweils m.w.N.). Weder die Klassenkonferenz noch die oder das Verwaltungsgericht können eine eigene Bewertung der versetzungsrelevanten Leistungen eines Schülers vornehmen oder der einzelnen Lehrkraft eine Tendenz ihres pädagogisch-fachlichen Urteils vorschreiben. Entsprechendes gilt für die pädagogisch-fachliche Beurteilung durch die Klassenkonferenz. In einem Rechtsstreit um die Nichtversetzung prüft das Verwaltungsgericht daher nur, ob die dem Konferenzbeschluss zugrunde liegenden Erwägungen und die versetzungsrelevante Notenfindung im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften stehen, ob von richtigen Voraussetzungen und sachlichen Erwägungen ausgegangen wurde, ob der beurteilungsrelevante Sachverhalt vollständig berücksichtigt wurden und ob die Notengebung sich im Rahmen allgemein anerkannter pädagogischer Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe bewegt. Hierauf beschränkt sich die mögliche Fachaufsicht der Schulbehörden nach § 121 Abs. 2 NSchG ebenso wie auch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle.

Hier hat die Versetzungskonferenz am 26. Juni 2019, im Widerspruchsverfahren bestätigt durch die Klassenkonferenz vom 2. September 2019, die Nichtversetzung des Sohnes der Antragsteller in die 9. Schuljahrgangsklasse sowie die Nichtanwendung der Ausgleichsregelung beschlossen. Dieser Beschluss hält bei der in einem gerichtlichen Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und im Hinblick auf den zu berücksichtigenden, der Klassenkonferenz sowie den daran beteiligten stimmberechtigten Lehrkräften zustehenden pädagogisch-fachlichen Beurteilungsspielraum einer gerichtlichen Kontrolle stand.

Entgegen dem Beschwerdeeinwand der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht sich vor seiner Entscheidung den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin vorlegen lassen, in dem sowohl das Protokoll der Versetzungskonferenz vom 26. Juni 2019 als auch dasjenige der Abhilfekonferenz vom 2. September 2019 enthalten sind.

Soweit die Antragsteller rügen, dass die Antragsgegnerin sie rechtsfehlerhaft nicht vorab darüber informiert habe, dass ihr Sohn (auch) im Fach Erdkunde versetzungsgefährdet sei, dringen sie nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Verletzung von Informations-, Betreuungs- und Beratungspflichten der Schule gegenüber dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten nach der ständigen Senatsrechtsprechung keinen Anspruch auf Versetzung begründen kann (vgl. hierzu etwa Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NVwZ-RR 2019, 729, juris Rn. 13, v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, NVwZ-RR 2010, 63 <Leitsatz>, juris Rn. 15 und v. 8.11.2007 - 2 ME 444/07 -, NVwZ-RR 2007, 766, juris Rn. 4 m.w.N., jeweils m.w.N. und jeweils auch jederzeit abrufbar über www.rechtsprechung.niedersachsen.de). Daher gehen die Beschwerdeeinwände, die beiden Konferenzen hätten sich nicht mit diesem Umstand auseinandergesetzt und sie hätten als Eltern im Fall vorheriger Kenntnis massiv auf bessere schulische Leistungen ihres Sohnes auch in diesem Fach hingewirkt, ins Leere. Unabhängig davon ist im Protokoll der Abhilfekonferenz vom 2. September 2019 ausgeführt, es sei zwar richtig, dass die Antragsteller im Vorfeld keine unmittelbare Kenntnis von der in dem Fach Erdkunde drohenden mangelhaften Bewertung erlangt hätten. Jedoch seien ihrem Sohn seine mangelhaften Leistungen rechtzeitig transparent gemacht worden.

Ihr weiterer Einwand, ihr Sohn habe für das Fach Erdkunde insgesamt drei Ausgleichsfächer, sodass nur eine positive Prognose möglich und das Ermessen der Antragsgegnerin insoweit auf Null reduziert sei, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Klassenkonferenz ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum bei der Frage zusteht, ob von der Ausgleichsregelung Gebrauch gemacht wird, und in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der maßgeblichen und im Einzelnen begründeten Einschätzung der Klassenkonferenz insbesondere unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten eine erfolgreiche Mitarbeit des Sohnes der Antragsteller im 9. Schuljahrgang nicht erwartet werden kann. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Die von der Klassenkonferenz zu treffende Prognoseentscheidung im Rahmen der Prüfung, ob die Ausgleichsregelung greift, gilt unabhängig von der Anzahl der Ausgleichsfächer.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in auf die vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe gerichteten Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) in der Regel der halbe Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, juris Rn. 22 und v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris <Leitsatz 5>). Deshalb war die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).