Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.11.2019, Az.: 7 OA 35/19

Streitgegenstand; Streitwert; Verfahrensgebühr

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.11.2019
Aktenzeichen
7 OA 35/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.05.2019 - AZ: 1 A 385/17

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer - vom 3. Mai 2019 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes des Klageverfahrens wird auf 4.347.033,05 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der diese im eigenen Namen eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht für das Klageverfahren festgesetzten Streitwerts begehren, hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert bis zum 15. November 2017 auf bis zu 3.450.000,00 EUR, vom 16. November 2017 bis zum 29. Dezember 2017 auf bis zu 1.000.000,00 EUR und vom 30. Dezember 2017 an auf bis zu 950.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung der Festsetzung hat das Verwaltungsgericht lediglich ausgeführt, dass diese auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG beruhe. Der Festsetzung liegt unter anderem - wohl - die Überlegung zugrunde, dass die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von 3.435.575,00 EUR (nebst Zinsen) und dann weiteren 911.458,05 EUR (nebst Zinsen) nicht gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen seien. Nach dieser Vorschrift werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Beschwerdeführer machen zu Recht geltend, dass die beiden genannten Teilbeträge für die Berechnung der Verfahrensgebühr einer Addition nach § 39 Abs. 1 GKG zugänglich sind. Dem entspricht es, den Streitwert auf einen Betrag von 4.347.033,05 EUR festzusetzen.

Mit ihrer Klageschrift vom 5. April 2017 hatte die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. zunächst begehrt, die Beklagte auf der Grundlage der zwischen den Beteiligten geschlossenen Kreuzungsvereinbarung vom 17./28. November 2006 betreffend den Ersatzneubau der über die Bahnstrecke C. führenden D. in Osnabrück zur Zahlung von 3.435.575,00 EUR (nebst Zinsen) zu verurteilen. Nachdem die Beklagte die Hauptforderung im Oktober 2017 beglichen hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. November 2017 den Klageantrag zu 1. in Höhe des Betrags von 3.435.575,00 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit ihm nunmehr im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht, die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - weitere 911.458,05 EUR (nebst Zinsen) zu zahlen. Nach dem Klagevorbringen der Klägerin und den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat es sich bei dieser Forderung um den Restbetrag gehandelt, den die Klägerin - ausgehend von einer von ihr beanspruchten Ablösegesamtsumme von 4.347.033,05 EUR - noch nicht mit ihrem ursprünglichen Klagebegehren geltend gemacht hatte. Die Klägerin hat danach mit ihrem Klageantrag zu 1. mehrere (zwei) Streitgegenstände im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.

Ob die Addition mehrerer Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG voraussetzt, dass diese kumulativ und zeitgleich anhängig gemacht werden, oder es genügen kann, wenn mehrere Streitgegenstände zeitlich nacheinander geltend gemacht werden, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt (vgl. das Erfordernis einer zeitgleichen Geltendmachung annehmend: OLG Dresden, Beschluss vom 29.12.2006 - 5 W 1517/06 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.03.2009 - 3 W 3/09 -, NJW-RR 2009, 1078 [OLG Karlsruhe 09.02.2009 - 17 W 46/08]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2010 - I-24 W 9/10 -, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.02.2012 - 17 W 1/12 -, juris; Müller in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl., § 39 GKG Rn. 3; Schindler in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, 27. Edition, Stand: 01.09.2019, § 39 GKG Rn. 26; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 39 GKG Rn. 3; a. A. demgegenüber: OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2005 - 24 U 7/05 -, juris; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.08.2007 - 8 W 53/07 -, MDR 2008, 173; OLG Celle, Beschluss vom 09.06.2015 - 2 W 132/15 -, juris; OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16 -, NJW-RR 2017, 700; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 39 GKG Rn. 2; Thiel in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 39 GKG Rn. 16; Trenkle in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand: Sept. 2019, Teil 6.5 „Mehrheit von Ansprüchen“ Rn. 10). Auf den Meinungsstreit kommt es vorliegend nicht an, denn hier sind beide Zahlungsansprüche nicht ausschließlich nacheinander, vielmehr zeitweilig nebeneinander geltend gemacht worden. Dies folgt daraus, dass die Klägerin, nachdem die Beklagte auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1. eine Zahlung über 3.435.575,00 EUR geleistet hatte, den Klageantrag in Höhe dieses Betrags mit Schriftsatz vom 13. November 2017 in der Hauptsache für erledigt erklärt und gleichzeitig den weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 911.458,05 EUR beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht hat. Der Anspruch ist in diesem Zeitpunkt, d. h. mit Eingang des Schriftsatzes am 13. November 2017 beim Verwaltungsgericht, gemäß § 90 Abs. 1 VwGO rechtshängig geworden. Die Rechtshängigkeit des ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist aber erst danach entfallen, nämlich dadurch, dass sich die Beklagte der Erledigungserklärung durch Schriftsatz vom 27. Dezember 2017, welcher am 29. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, angeschlossen hat (vgl. Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 161 Rn. 66 ff.). Sofern vertreten wird, bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen entfalle die Rechtshängigkeit mit Rückwirkung (Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 161 Rn. 8; Wysk in: ders., VwGO, 2. Aufl., § 161 Rn. 24), lässt sich daraus mit Blick auf die Streitwertfestsetzung Abweichendes nicht herleiten. Insoweit könnte - den rückwirkenden Wegfall der Rechtshängigkeit unterstellt - nichts anderes gelten als bei einer Klagerücknahme. Diese wirkt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, vgl. Rennert in: Eyermann, a. a. O., § 92 Rn. 20). Davon unberührt bleibt, dass der Streitwert, so wie er sich aus der die Instanz einleitenden Antragstellung ergeben hat (§ 40 GKG), für die Festsetzung des Streitwerts maßgeblich bleibt (OLG München, Beschluss vom 13.12.2016, a. a. O.).

Nach Auffassung des Senats hat die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG im Übrigen nicht zur Voraussetzung, dass die Streitgegenstände gleichzeitig geltend gemacht werden. Der Wortlaut des § 39 Abs. 1 GKG gibt für eine derartige Voraussetzung nichts her. Danach kommt es darauf an, dass mehrere Streitgegenstände in demselben Verfahren - hier der Klage - und in demselben Rechtszug - hier dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - geltend gemacht werden. Von einer Gleichzeitigkeit der Geltendmachung ist in der Vorschrift nicht die Rede. Es greift auch keine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 39 Abs. 1 Halbs. 2 GKG, welche dies erfordern würde. Abweichende Bestimmungen in diesem Sinne finden sich unter anderem in § 43 GKG für Nebenforderungen und in § 45 GKG für Hilfsansprüche und Hilfsaufrechnungen, nicht aber für nachträgliche Klageerweiterungen. Soweit bei der Bemessung des Zuständigkeitsstreitwerts im Zivilprozess nach § 5 ZPO für eine Addition der Werte mehrerer Streitgegenstände verlangt wird, dass sie zumindest zeitweilig nebeneinander geltend gemacht werden (vgl. Wöstmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 5 Rn. 3), zwingt auch dies nicht zu einer entsprechenden Berechnung im Rahmen des Gebührenstreitwerts. Bei der Frage der Zuständigkeit nach § 5 ZPO mag es sinnvoll sein, auf die Gleichzeitigkeit abzustellen, um zu vermeiden, dass sich das Erfordernis einer Verweisung aus nicht mehr anhängigen Ansprüchen ergeben kann. Diese Überlegung ist im Rahmen des Gebührenstreitwerts indes nicht relevant (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 09.06.2015, a. a. O., und OLG München, Beschluss vom 13.12.2016, a. a. O., jeweils auch zur Entstehungsgeschichte des § 39 GKG).

Ob auch mit Blick auf den Klageantrag zu 2. eine Heraufsetzung des Streitwerts - gegebenenfalls eine weitere Heraufsetzung - gerechtfertigt sein könnte, lässt der Senat dahingestellt. Dies drängt sich dem Senat nicht ohne Weiteres auf und wird mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

Der Senat hält es des Weiteren nicht für geboten, den Streitwert mit Blick auf die im Laufe des Klageverfahrens geänderten Klageanträge, die teilweise Hauptsachenerledigung (auch des Klageantrags zu 3.) sowie das von der Beklagten in Bezug auf den Zahlungsanspruch in Höhe von 911.458,05 EUR mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 erklärte Teilanerkenntnis in Höhe von 745.849,21 EUR für einzelne Zeitabschnitte gesondert auszuweisen. Für die Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, die ausweislich der Beschwerdebegründung allein Anlass für die erhobene Beschwerde gegeben hat, sind diese Ereignisse hier nicht relevant. Im Übrigen ist auf die Berechnung der Gebührensätze nach Maßgabe der §§ 36 Abs. 1 GKG, 15 Abs. 3 RVG zu verweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).