Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.11.2019, Az.: 2 LA 433/18

Durchdringung; Prozessbevollmächtigter; Streitstoff; Vertretung; Vertretungserfordernis; Vertretungszwang

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.11.2019
Aktenzeichen
2 LA 433/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.05.2018 - AZ: 4 A 326/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO fordert eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz lediglich umfangreiche Ausführungen des Klägers wörtlich übernimmt und dann eine nur aus einem Satz bestehende, gänzlich allgemein gehaltene und zugleich distanzierte Zusammenfassung anfügt.

Gründe

Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht genügt ist. Der Kläger hat die Rüge zwar durch seine Prozessbevollmächtigte eingereicht. Es stellt aber eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar, wenn seitens des Prozessbevollmächtigten pauschal auf Ausführungen verwiesen wird, die die von ihm vertretenen Beteiligten oder ein Dritter verfasst haben. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Danach muss erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 11.12.2012 - 8 B 58.12 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der immerhin 37 Seiten umfassende Schriftsatz besteht auf etwa 36 Seiten aus einem hinein kopierten Schreiben des Klägers selbst. Lediglich am Ende des Schriftsatzes findet sich eine allgemein gehaltene Zusammenfassung, die aber auf die im Rahmen der Anhörungsrüge entscheidende Frage eines Übergehens von klägerischem Vortrag durch den Senat lediglich in einem einzigen gänzlich allgemein gehaltenen Satz eingeht, der auf jede beliebige Anhörungsrüge gleichermaßen passt. Zudem handelt es sich lediglich um eine Zusammenfassung des klägerischen Vortrags („Zusammengefasst ist er der Auffassung…“), ohne dass deutlich wird, dass sich die Prozessbevollmächtigte selbst die Ausführungen nach eigenständiger Durchdringung zu eigen macht. Das genügt vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks des § 67 Abs. 4 VwGO, der eine sachgerechte Verfahrensführung vor dem Oberverwaltungsgericht gewährleisten soll, nicht.

Die Anhörungsrüge hat zudem auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Sache keinen Erfolg. Voraussetzung ist nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, dass das Gericht den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ein solcher Mangel haftet der Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 2019 nicht an. Der Senat hat seiner Entscheidung weder dem Kläger unbekannte Unterlagen zugrunde gelegt noch das klägerische Vorbringen außer acht gelassen. Grundlage der Entscheidung ist neben der Gerichtsakte lediglich der Verwaltungsvorgang, der bereits Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung und Entscheidung war und in den der Kläger ausweislich der erstinstanzlichen Verfahrensakte (Bl. 54R und Bl. 55) Einsicht genommen hat. Diesem Verwaltungsvorgang sowie der Gerichtsakte sind - wie in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt - sämtliche entscheidungserheblichen Informationen zu entnehmen. Auch das klägerische Vorbringen hat der Senat in vollem Umfang berücksichtigt; er ist diesem Vorbringen aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses allerdings nicht gefolgt. Dass der Kläger die Sachlage anders bewertet, gegenläufige Schlüsse zieht und andere rechtliche Einschätzungen bevorzugt, lässt jedoch nicht auf eine mangelnde Berücksichtigung seines Vorbringens schließen. Gleiches gilt für seinen Vortrag, der Senat habe das Berufungszulassungsrecht fehlerhaft angewandt. Das Anhörungsrügeverfahren dient nicht dazu, das Berufungszulassungsverfahren zu wiederholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.