Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.11.2019, Az.: 18 LP 5/18
Ausschluss aus dem Personalrat; Einstellung nach übereinstimmender Erledigungerklärung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.11.2019
- Aktenzeichen
- 18 LP 5/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 06.08.2018 - AZ: 7 A 2/17
Rechtsgrundlagen
- § 83a Abs 2 ArbGG
- § 24 PersVG ND
- § 49 Abs 2 PersVG ND
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 7. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 6. August 2018 ist unwirksam.
Gründe
Nachdem die Verfahrensbeteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 90 Abs. 2, 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG vom Vorsitzenden des Fachsenats einzustellen.
Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Fachkammer des Verwaltungsgerichts Göttingen ist gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525 Satz 1 ZPO entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO klarstellend für unwirksam zu erklären (vgl. BAG, Beschl. v. 19.6.2001 - 1 ABR 48/00 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.8.2006 - 17 P 05.2708 -, juris Rn. 3).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 12a ArbGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 90 Abs. 3 ArbGG).